Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 47/2013
Stuttgart,
02/12/2013



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich Borsigstraße/Mauserstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach (Feu 258) gemäß § 14 (1), § 16 (1) und § 17 (1) BauGB



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
26.02.2013
28.02.2013



Beschlußantrag:

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich Borsig-straße/Mauserstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach (Feu 258) um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB wird als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 16. Februar 2012 beschlossene und am 24. Februar 2012 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich Borsigstraße/Mauserstraße. Der Satzungstext ist in Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 12.01.2012 dargestellt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung vom 22. Februar 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Feuerbach-Ost/Regelung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a. im Stadtbezirk Stuttgart-Feuer-bach (Feu 257) beschlossen. Ein wesentliches Ziel dieses Bebauungsplans ist die Sicherung der gewerblich genutzten Flächen für Arbeitsstätten und Produktion sowie die zentralen Versorgungsbereiche in Feuerbach zu schützen und zu stärken. Es soll daher verhindert werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort, insbesondere mit zentrenrelevantem Warenangebot weiter entwickelt.

Am 27. März 2012 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik eine neue städtische Vergnügungsstättenkonzeption als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.

Zur Sicherung der dargelegten Ziele und zur Umsetzung der städtischen Vergnügungsstättenkonzeption, die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Zulässigkeit vorsieht, sollen in dem sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Vergnügungsstätten jeglicher Art sowie auch Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen werden.

Seit dem 9. Dezember 2010 liegt ein Bauantrag zur Umnutzung des Büro- und Werkstattgebäudes Borsigstraße 11 in einen Lebensmittelmarkt und einen Haushaltswaren-, Möbel- und Teppichverkauf vor. Auch in den angrenzenden Bereichen werden immer wieder Anfragen für Einzelhandelsnutzungen und Vergnügungsstätten gestellt.

Mit Entscheidung vom 15. März 2011 wurde die Entscheidung über den o. g. Bauantrag bis zum 9. März 2012 zurückgestellt. Zur Sicherung der Ziele der Planung des Bebauungsplans Feu 257 war der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Über den Bauantrag wurde bisher noch nicht rechtskräftig entschieden.

Bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 9. März 2013 wird das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden können. Aufgrund dessen ist zur Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich.

Im 1. Quartal 2013 sollen in einem Workshop die Entwicklungsperspektiven für das Gewerbegebiet Feuerbach-Ost erarbeitet werden. Das Ergebnis soll in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans einfließen. Vorgesehen ist nach wie vor der Ausschluss jeglichen zentrenrelevanten Einzelhandels. Inwieweit möglicherweise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werden kann oder ob dieser ebenfalls vollständig ausgeschlossen wird, ist Gegenstand des Workshops. Der nächste Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und anschließend erfolgt der Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Feuerbach Ost/Regelung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
2. Lageplan zur Veränderungssperre
3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung vom 27. September 2010


Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
für den Bereich Borsigstraße/Mauserstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach (Feu 258)
gemäß §§ 14 (1), 16 (1) und § 17 (1) BauGB

§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der Veränderungssperre.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 12. Januar 2012 dargestellt.

§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor-den sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt
(§ 14 (3) BauGB).

Anlage 3

Allgemeine Ziele und Zwecke


1. Erfordernis zur Planaufstellung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen Konzepts Einzelhandel und Zentren (GRDrs 222/2008) umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Das Plangebiet liegt außerhalb der dort definierten zentralen Versorgungsbereiche. Neben der Sicherung der gewerblichen Flächen als Arbeitsstättengebiet wird das stadtentwicklungspolitische Ziel verfolgt, die existierenden und definierten zentralen Versorgungsbereiche in Feuerbach zu schützen und zu stärken. Es soll daher verhindert werden, dass das Plangebiet als Einzelhandelsstandort entwickelt wird.

Zudem können auf der Grundlage des bestehenden Planrechts städtebaulich unerwünschte Nutzungen, wie die der Kategorie B der Satzung über Vergnügungseinrichtungen (1989/005) entsprechende Einrichtungen (Tanzlokale, Diskotheken, Spielhallen,..), die der Sicherung der Gewerbe- und Industriegebiete als Arbeitsstättengebiete entgegenstehen, nicht verhindert werden.

Der Regelungsgehalt des Bebauungsplanes soll sich auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bezüglich des Einzelhandels, der Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordelle sowie der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke erstrecken. Die übrigen Festsetzungen der bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungspläne sollen bestehen bleiben.



2. Geltendes Recht und andere Planungen


3. Planerische Zielsetzungen / Art der baulichen Nutzung

Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Gebieten der vorliegenden Bebauungspläne steht im Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen der Stadt hinsichtlich des 2008 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Landeshauptstadt Stuttgart.

Es sollen nun die Inhalte dieses Konzepts umgesetzt und planungsrechtlich abgesichert werden. Dabei sind insbesondere zwei Elemente des Konzepts hinsichtlich der Gewerbeflächen in den Plangebieten von wesentlicher Bedeutung:


4. Umweltbelange

Der aufzustellende Bebauungsplan Feu 257 ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen. Die anderen Festsetzungen werden nicht verändert und haben weiterhin Gültigkeit. Eine Beeinträchtigung der Umweltbelange durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird daher nicht erwartet. Ebenso werden in Folge der Planung keine Veränderungen in der Bilanzierung des Bodenschutzkonzeptes (BOKS) der Landeshauptstadt Stuttgart eintreten. Im weiteren Verfahren wird eine Umweltprüfung mit Umweltbericht erarbeitet (voraussichtliche Umweltauswirkungen siehe Checkliste Umweltprüfung - Anhang 2).

Für den Bebauungsplan ist keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, da etwaige Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a (3) Satz 5 BauGB).


5. Flächenbilanz

Gesamtfläche ca. 76,5 ha



Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 27. September 2010


gez.
i. V. Wißler


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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Anlage 2.pdfAnlage 2.pdf Anlage 3 Deckblatt Ziele.pdfAnlage 3 Deckblatt Ziele.pdf