Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 222/2015
Stuttgart,
03/26/2015



Satzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Tanzlokale und Discotheken in der Innenstadt gemäß § 74 (2) Nr.1 Landesbauordnung Baden-Württemberg
- Satzungsbeschluss gem. § 74 LBO ohne Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.04.2015
23.04.2015



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Tanzlokale und Disco- theken in der Innenstadt wird beschlossen.



Begründung:


1. Ziel der Satzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Tanzlokale und Discotheken in der Innenstadt

Das kommunale Geschehen im Bereich der Gaststätten, Tanzlokale und Discothe- ken hat sich seit dem Beginn des 21. Jahrhunderts wesentlich verändert. Das gesellschaftliche Leben in der Stuttgarter Innenstadt ist inzwischen durch die Club- und Szenegastronomie geprägt. Die gastronomische Mischnutzung aus Cafe-, Bar-, Musik- und Kulturangeboten, die sich entwickelt hat, stellt insbesondere in der Innenstadt ein Alleinstellungsmerkmal dar, das deren Attraktivität deutlich gesteigert hat. Es ist in städtischem Interesse, diese Nutzungen zu stärken und zu unter- stützen.

Ein Gesichtspunkt ist dabei der Umgang mit der Stellplatzverpflichtung bei der Um- wandlung von Gaststätten in Tanzlokale und Discotheken. Bei der Weiterentwick- lung gastronomischer Betriebe ergeben sich auf Grundlage der VwV Stellplätze andere Bemessungsgrundlagen. Neben dem Nachweis einer höheren Anzahl not- wendiger Stellplätze ist bei Discotheken und Tanzlokalen bislang die Bewertung der Einbindung in den ÖPNV nicht möglich.

Die VwV Stellplätze trägt den Belangen Rechnung, dass Discotheken und Tanzlo- kale über längere Öffnungszeiten verfügen und überwiegend von Pkw-Nutzern besucht werden. Dies hat für Einrichtungen im ländlichen Raum oder in schlecht mit dem ÖPNV erschlossenen Gebieten seine Richtigkeit. Zentralen und gut mit dem ÖPNV erreichbaren Standorten wird der in der VwV Stellplätze hinterlegte Ansatz nicht gerecht.

Vor dem Hintergrund eines am Wochenende sehr attraktiven ÖPNV-Angebots auch im Nachtbetrieb ist es zielführend und sachgerecht, künftig die für Gaststätten gel- tenden Ansätze der VwV Stellplätze auf Tanzlokale und Discotheken anzuwenden. Somit werden Gaststätten, Tanzlokale und Discotheken und damit auch alle Einrich- tungen der Club-, Szene- und Eventgastronomie hinsichtlich der Stellplatzverpflich- tung gleich behandelt.


2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung entspricht im Wesentlichen dem Zulässigkeits- bereich des Bebauungsplans Stgt 265.5 (Vergnügungsstätten und andere Einrich- tungen im Stadtgebiet Stgt-Mitte).

Dies berücksichtigt einerseits die Zulässigkeit von Tanzlokalen und Discotheken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt 265.5. Andererseits ist der Erschlie- ßungsgrad durch die Lage und Bedienungshäufigkeit der ÖPNV-Haltestellen der S-Bahn und Stadtbahn in diesem Bereich sehr hoch. Die zwei Haltestellen Haupt- bahnhof und Stadtmitte (und knapp außerhalb des Geltungsbereichs die Haltestelle Feuersee) werden von allen S-Bahnlinien bedient, von Freitag auf Samstag, von Samstag auf Sonntag und vor Feiertagen im durchgehenden Nachtbetrieb. Die Nachtbusse ergänzen dieses Angebot ebenfalls in den Nachtstunden.

Sollten in dem Bebauungsplanentwurf Stgt 265.5 über den bisher vorgesehenen Zulässigkeitsbereich hinaus weitere Zulässigkeiten für Tanzlokale und Discotheken geschaffen werden, können die Regelungen dieser Satzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Tanzlokale und Discotheken in der Innenstadt auch auf diese weiteren Bereiche ausgeweitet werden. Hierzu sind in dem Entwurf des Be- bauungsplans Stgt 265.5 entsprechende örtliche Bauvorschriften mit aufzunehmen.


3. Regelungen

Der in der VwV Stellplätze für Gaststätten hinterlegte Wert für den Nachweis der notwendigen Stellplätze wird auch für Tanzlokale und Discotheken angewandt. Damit verändert sich die bisherige Zahl der notwendigen Stellplätze von 1 Stellplatz je 4 m² – 8 m² Gastraum auf 1 Stellplatz je 6 m² – 12 m² Gastraum. Im Regelfall wird der Mittelwert gewählt, bei atypischen Nutzungen, die sich auf das Mobilitätsge- schehen der Verkehrsquelle auswirken, kann nach oben oder unten vom Mittelwert abgewichen werden.

Der Anhang A der VwV Stellplätze findet Anwendung. Im Regelfall sind 30 % der ermittelten Stellplätze nachzuweisen (ÖPNV-Bonus).
4. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 16. Januar bis einschließlich 16. Februar 2015. Während dieser Zeit wurden keine Stellungnahmen von Seiten der Öffentlich- keit vorgebracht. Die im Rahmen der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellung- nahmen werden nachfolgend dargestellt:

TÖB – Stellungnahme/
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Nr
1Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Region Südwest
FRI-SW-L(A)

Stellungnahme v. 09.02.2015
Gegen die o. g. Stellplatzsatz- ung bestehen von Seiten der Deutschen Bahn AG hinsicht- lich der TöB-Belange keine Einwendungen.
Zur Kenntnis genommen
2Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart

Stellungnahme v. 26.01.2015
Von Seiten des Eisenbahn- Bundesamtes bestehen keine Bedenken gegen den Entwurf Stellplatzsatzung.
Zur Kenntnis genommen
3Großprojekt Stuttgart Ulm GmbH

Keine Stellungnahme
4Handwerkskammer Stuttgart

Stellungnahme v. 04.02.2015
Zu dieser Satzung haben wir keine Bedenken oder Anregungen.
Zur Kenntnis genommen
5Industrie- und Handelskammer
Region Stuttgart

Stellungnahme v. 04.02.2015
Die Anpassung der Stellplatz- satzung erscheint zeitgemäß und spiegelt die aktuellen Ein- richtungen des Mobilitätsverhal- tens jüngerer Menschen in der Stadt wider. Aus tourismus- politischer Sicht bewerten wir das Vorhaben positiv. Wir begrü- ßen die geplante Senkung der hohen Anfangsinvestitionen in bürokratische Anforderungen, wodurch die Innenstadt für Neu- ansiedelungen attraktiver wird. Es ist für einen angehenden Clubbetreiber in der Regel nicht einfach, die erforderlichen Finanzmittel für die Eröffnung eines Betriebs aufzubringen. Für die Räumlichkeiten und deren Ausstattung fallen hohe Investi- tionskosten an. In der Innenstadt ist davon auszugehen, dass die bisher geforderten Parkplätze quasi nie komplett vorhanden sind. Durch die daraus resul- tierenden zusätzlichen Kosten entsteht bisher ein erhebliches Hemmnis für die Eröffnung neuer Lokalitäten dieser Art, wobei diese jedoch die Attrakti- vität der Stadt als Tourismusde- stination nachhaltig steigern. Daher ist eine Reduzierung des Aufwands zu begrüßen. Durch das erweiterte Angebot des in der Nacht verkehrenden ÖPNV scheint der Schritt auch konse- quent und nachvollziehbar.

Weitere Anregungen oder Bedenken trägt die IHK zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Über Informationen zum weiteren Verlauf wären wir Ihnen sehr dankbar.
Zur Kenntnis genommen









































Die gewünschte Information wird gegeben.
6Regierungspräsidium Stuttgart
Ref. 21/Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz

Keine Stellungnahme
7Stuttgarter Straßenbahnen AG

Keine Stellungnahme
8Verband Region Stuttgart

Stellungnahme vom 28.01.2015
Von der Planung sind regional- planerische Belange nicht betroffen.
Zur Kenntnis genommen
9Verkehrs- und Tarifverbund
Stuttgart GmbH

Stellungnahme vom 04.02.2015
Das öffentliche Verkehrsange- bot im Spät- und Nachverkehr verzeichnet seit Jahren eine im- mer größere Inanspruchnahme und ist deshalb in der Vergang- enheit auch mehrfach ausge- baut worden. Weitere Ange- botsverbesserungen sind – als Reaktion auf weiter steigende Fahrgastzahlen – für die kom- menden Jahre bereits in der Diskussion. Zudem ist die Stutt- garter Innenstadt klarer Auf- kommensschwerpunkt der nächtlichen Verkehrsnachfrage.
Es darf deshalb unterstellt wer- den, dass im Geltungsbereich der geplanten Stellplatzsatzung der Quell- und Zielverkehr nicht nur tagsüber, sondern auch in den aufkommensstarken Wo- chenendnächten weit überwie- gende öffentliche Verkehrsmit- tel benutzt. Die Affinität zum ÖPNV dürfte dabei gerade bei jugendlichen Stadtbesuchern besonders hoch sein. Insoweit erscheinen höhere Stellplatzan- forderungen an Diskotheken als an Gaststätten im City-Bereich kaum begründbar. Die geplante Stellplatzsatzung stellt aus unserer Sicht daher eine überfällige Anpassung an die gesellschaftliche Realität dar und wird von uns begrüßt.
Zur Kenntnis genommen
10Vermögen und Bau
Baden-Württemberg
Amt Stuttgart

Keine Stellungnahme
11Verschönerungsverein Stuttgart e. V.

Keine Stellungnahme

Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Inkrafttreten der Satzung vermindern sich die Ablösebeträge für Tanzlokale und Discotheken.



Beteiligte Stellen

Keine


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 172/2013 v. 15.04.2013 der Stadträte Fabian Mayer, Joachim Rudolf, Fritz Currle (alle CDU)
Antrag Nr. 161/2014 v. 15.05.2014 der CDU-Gemeinderatsfraktion
Antrag Nr. 165/2014 v. 16.05.2014 der FDP-Gemeinderatsfraktion




Matthias Hahn
Bürgermeister




Anlagen

1. Satzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Tanzlokale und Discotheken in der Innenstadt

2. Darstellung des Geltungsbereichs




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