Begründung:
Bei der Gemeinderatswahl am 14. Juni 2024 wurde Frau Andrea Unsöld auf dem Wahlvorschlag der CDU in den Gemeinderat für die Amtsperiode 2024 – 2029 gewählt.
Eine in den Gemeinderat gewählte Person kann die Annahme der Wahl, also die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats, aus wichtigem Grund ablehnen, § 16 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).
Frau Andrea Unsöld bittet aus den sich aus beigefügtem Verzichtsschreiben ohne Datum, Abgabe im Oberbürgermeisterbüro am 27. Juni 2024 (vertrauliche Anlage 1) ergebenden Gründen darum, die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats aus wichtigem Grund anzuerkennen und nicht als Gewählte in den neuen Gemeinderat der Amtsperiode 2024 – 2029 einzutreten.
Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 GemO aufgeführten Gründe, bei deren Vorliegen im Regelfall eine Anerkennung durch den Gemeinderat erfolgen muss. Vorliegend macht Frau Unsöld in Anlehnung an § 16 Abs. 1 Nr. 7 GemO unter anderem geltend, dass sie aufgrund der Pflege eines Angehörigen in der Fürsorge ihrer Familie beeinträchtigt ist.
Unabhängig dieser unmittelbar einschlägigen Gründe kann es - auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung nur so der Vielfalt der Lebensumstände gerecht werden kann - noch andere wichtige Gründe für eine Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit geben.
Andere wichtige Gründe liegen dann vor, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem/der Bürger/-in die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Übernahme nicht zugemutet werden kann, sind einerseits die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Interessen des Arbeitgebers sowie die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben und andererseits die Bedürfnisse der Gemeinde und der Verwaltung gegenüber zu stellen. Weiterhin sind Art und Umfang der in Frage kommenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Neben der Pflege des Angehörigen führt Frau Unsöld in ihrem Schreiben an, dass sie häufig an nicht von ihr beeinflussbaren Terminen im Rahmen ihrer Dienstpflicht teilnehmen muss (z. B. Gerichtstermine). Die fehlende zeitliche Kapazität würde bei der Übernahme des Ehrenamts zu einem inneren Gewissenkonflikt führen. Die pflichtbewusste Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit ist ihr aus diesen Gründen nicht möglich.
Aus Sicht der Verwaltung ist es daher aus der Gesamtschau der vorgebrachten Umstände geboten, einen wichtigen Grund gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO anzuerkennen. Folglich ist die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit einerseits der Betroffenen nicht zumutbar und andererseits kann das Ehrenamt als Mitglied des Gemeinderats nicht den Bedürfnissen der Landeshauptstadt Stuttgart entsprechend wahrgenommen werden kann.
Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat; es liegt in seinem Ermessen, die von Frau Andrea Unsöld geltend gemachten Punkte als wichtigen Grund i. S. d. § 16 Abs. 1 GemO anzuerkennen.
Im Falle der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO die als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerberin des Wahlvorschlags der CDU, Frau Anita von Brühl, nach, sofern diese keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen.
Finanzielle Auswirkungen Keine Beteiligte Stellen nicht erforderlich Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Dr. Frank Nopper Anlagen Anlage 1 - Schreiben von Frau Andrea Unsöld (nicht im Internet veröffentlicht) zum Seitenanfang