Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 589/2022
Neufassung
Stuttgart,
11/29/2022



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2023; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich01.12.2022



Beschlußantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2023 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2021 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 4.683.151,00 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

3. In die Kalkulation 2023 der mineralischen Deponie werden Überschüsse und Verluste aus Vorjahren im Saldo in Höhe von 96.919,96 € einbezogen. 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -) vom 4. Dezember 1997 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 18. Dezember 1997, zuletzt geändert am 2. Dezember 2021 (Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2021; Stadtrecht 7/10) wird gemäß Anlage 2 erlassen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung – HGS -) vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49 vom 7. Dezember 1978, zuletzt geändert am 2. Dezember 2021 (Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2021; Stadtrecht 7/9), wird gemäß Anlage 3 erlassen.


6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 5. Dezember 2013 (Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2013, zuletzt geändert am 2. Dezember 2021 (Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2021; Stadtrecht 7/18) wird gemäß Anlage 4 erlassen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2022 um durchschnittlich 6,44 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 6,34 % und 6,56 %.
Die Erhöhung der Gebührenbelastung beim Restabfall von rd. 3,7 Mio. € ergibt sich auf Basis der geplanten Behälterzahlen für 2023 und der Differenz zwischen den kalkulierten Gebühren 2023 und den kalkulierten Gebühren 2022.

Wesentliche Gründe für die Gebührenerhöhungen sind:


Die Bioabfallgebühren erhöhen sich gegenüber 2022 um durchschnittlich 5,83 %. Die Erhöhung ist notwendig da lt. KAG mindestens die „variablen“ Kosten des Bioabfalls durch die Bioabfallgebühren getragen werden müssen.
Die restlichen Kosten des Bioabfalls werden über die Quersubventionierung durch den Restabfall getragen (2023: rd. 11,2 Mio. €; 2022: rd. 10,8 Mio. €).
Die Kosten beim Bioabfall sind in der Kalkulation 2023 gegenüber der Kalkulation 2022 um rd. 0,7 Mio. € gestiegen.
Die höheren Kosten beim Bioabfall ergeben sich durch die höheren Verwertungskosten, die sich aus der Ausschreibung für 2023 ergeben haben. In der Ausschreibung wurden die gesetzlichen Vorgaben einer höherwertigen Verwertung berücksichtigt.
Es werden rd. 68 % (Kalkulation 2022: rd. 69%) der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert.
Der Anschlussgrad bei den Bioabfall-MGB`s bei den gebührenrelevanten Grundstücken beträgt rd. 82 %.

Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2022 um durchschnittlich 0,95 % erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 0,46 % und 1,77 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
Wird um 0,92 % gesenkt. In 2022 betrug die Gebühr 217,00 €/to, in 2023 215,00 €/to. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beträgt 32,20 €/150 kg.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
6,00 € von 57,00 € auf 63,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 7,00 € von 70,00 € auf 77,00 € erhöht.
Der Kostendeckungsgrad liegt bei den 60l – 240l MGB bei rd. 59 %, bei den 1,1 m³ MGB bei rd. 48 %.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 183 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken. Die Gebühren werden sukzessive erhöht.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern erhöhen sich in Abhängigkeit von der Behältergröße und der Abfallart zwischen 0,00 € und 8,00 €. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Der Kostendeckungsgrad liegt für die Zusatzleerungen bei rd. 78 %.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 16 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Der Kostendeckungsgrad liegt für die Aufstellung und Abholung von Behältern bei Festen bei rd. 63 %.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 10 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall wird gegenüber 2022 von 71,00 € auf 75,00 € in 2023 erhöht.


Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2023 gegenüber 2022
wie folgt: „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1“ von 29,00 € auf 32,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 1“ von 35,00 € auf 38,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1“ von 27,00 € auf 30,00 €, „Asbest“ von 82,00 € auf 85,00 €, „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2“ von 39,00 € auf 42,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 2“ von 47,00 € auf 50,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2“ von 38,00 € auf 41,00 €, „Grenzwertige Abfälle Kl. 2“ von 45,00 € auf 48,00 €


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2021 und Verrechnungen 2023 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2021 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 4.683.151,00 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
Dieser wird innerhalb der nächsten fünf Jahre in der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt.

In die Abfallgebührenkalkulation 2023 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren (2019 und 2020) in Höhe von 1.070.543,97 € und Verluste in Höhe von 140.118,54 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Kalkulation 2023 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2023 der mineralischen Deponie werden Überschüsse und Verluste aus Vorjahren im Saldo in Höhe von 96.919,96 € einbezogen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Änderungen sind erforderlich aufgrund einer Gebührenneukalkulation und den daraus folgenden Änderungen in der Gebührenhöhe, Klarstellungen bei der Entsorgung pflanzlicher Abfälle und dem Bereitstellungstermin für Sperrabfall, der Ersetzung der Papier-Sperrabfallkarte sowie einer redaktionellen Anpassung.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Rest- und Bioabfallgebühren sind Änderungen notwendig.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)

Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme wurden erhöht.






Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2023 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Markus Töpfer
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 589/2022 - Neufassung:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022 - Neufassung:
Nachkalkulation 2021 mit Vergleich Vorkalkulationen 2022 und 2023 so wie dem Wirtschaftsplan 2023 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022 - Neufassung:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2023 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022 - Neufassung:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2023 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022 - Neufassung:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 589/2022: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 589/2022: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 589/2022: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart



Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2021 / handelsrechtliches Ergebnis 2021

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2021 ergebende Überschuss beim Teilleistungsbereich „Restabfall“ in Höhe von 4.600.667,25 € und für den Teilleistungsbereich „Großanfallstellen“ in Höhe von 82.483,75 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2021 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Für den Teilleistungsbereich „Direktanlieferer“ hat sich in der Nachkalkulation 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 39.405,25 € ergeben. Diese kann, muss aber nicht, in die Kalkulationen der nächsten fünf Jahre eingerechnet werden.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss in 2021 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 5.055.129,17 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2023

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2023 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2023 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

In Summe ist der Gebührenbedarf beim Restabfall in der Kalkulation 2023 gegenüber der Kalkulation 2022 gestiegen. Lt. Kalkulation 2023 beträgt der Gebührenbedarf, ohne Altpapier und Quersubventionierung des Bioabfalls, beim Restabfall rd. 47,0 Mio. € (Kalkulation 2022: rd. 44,1 Mio. €).
Die Quersubventionierung des Bioabfalls hat sich gegenüber der Kalkulation 2022 um rd. 0,4 Mio. € erhöht. Die beim Restabfall einzurechnenden Kosten des Altpapiers haben sich um rd. 0,9 Mio. € erhöht. Dies liegt an den gestiegenen Personalkosten, an den gestiegenen Kosten für die Müllbehälter und am Planergebnis des BgA DSD.

Der gestiegene Gebührenbedarf über alle Gebührenkostenträger in der Kalkulation 2023 gegenüber der Kalkulation 2022 beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen (sowohl entlastende als auch belastende Gründe):


Durch den Einbezug von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren beim Kostenträger „Restabfall“ in Höhe von 1,0 Mio. € beträgt die Gebührenerhöhung beim Restabfall durchschnittlich 6,44 %.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2023 sowie zur Kalkulation 2022 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Kalkulation 2023 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2023 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenkalkulationen 2023 und 2022 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2021 und des Wirtschaftsplans 2023 dargestellt.


III. Gebührenkostenträger Bioabfall

Unter Berücksichtigung einer Quersubventionierung durch den Restabfall in Höhe von rd. 11,2 Mio. € (Vorjahr: rd. 10,8 Mio. €), die durch das kommunale Abgabenrecht gedeckt ist, erhöhen sich die Bioabfallgebühren um 5,83 %.
Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.
Da sich die variablen Kosten durch die gestiegenen Preise der Bioabfallverwertung erhöht haben, ist eine Erhöhung der Bioabfallgebühren notwendig.
Der kalkulierte Gebührenbedarf des Kostenträgers Bioabfall beläuft sich in 2023 auf rd. 16,3 Mio. € (Vorjahr: rd. 15,6 Mio. €). Davon sind rd. 5,2 Mio. € variable Kosten. Insbesondere fallen hierunter die mengenabhängigen Verwertungskosten des Bioabfalls in Höhe von rd. 4,6 Mio. € (Vorjahr: rd. 3,2 Mio. €).
Die für 2023 kalkulierten Gebührenerlöse betragen rd. 5,2 Mio. €. Die variablen Kosten sind daher durch die Erlöse des Bioabfalls gedeckt.

Die Quersubventionierung durch den Restabfall beträgt rd. 68 % (2022: rd. 69 %).
Die Voraussetzungen für eine in 2023 geplante Sammelmenge von 30.000 to Bioabfall sind durch die Aufstellung einer ausreichenden Menge an Sammelbehältern gegeben.

Durch die Einführung der flächendeckenden Bioabfallsammlung und durch die Einführung des Vollservice bei der Bioabfallsammlung sind die kalkulierten Kosten in den letzten Jahren stetig gestiegen.
Der Anschlussgrad bei den Bioabfall-MGB`s bei den gebührenrelevanten Grundstücken beträgt rd. 82 %.
Der wesentliche Grund für die Kostensteigerung in der Kalkulation 2023 gegenüber der Kalkulation 2022 sind die deutlich gestiegenen Kosten der Bioabfallverwertung aufgrund der gesetzlich vorgegebenen höherwertigen Verwertung.

In 2019 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,4 Mio. €
In 2020 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,7 Mio. €
In 2021 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,6 Mio. €
In 2022 beträgt der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 15,6 Mio. €
In 2023 beträgt der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 16,3 Mio. €


Die kalkulierte Quersubventionierung der Bioabfallgebühren durch die Restabfallgebühren stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar:

In 2019 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 9,7 Mio. €
In 2020 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 10,0 Mio. €
In 2021 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 8,8 Mio. €
In 2022 beträgt die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 10,8 Mio. €
In 2023 beträgt die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 11,2 Mio. €


Die Restabfall- und Bioabfallgebühren „mit und ohne Quersubventionierung“ ist im Anhang 2 ersichtlich.


IV. Ergänzende Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.

1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg AG für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 42,1 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 5,2 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 17.08.2022 beträgt der Preis pro Tonne für 2023 153,70 €/to incl. USt (2022: 148,48 €/to). Ab 2024 ist geplant, dass auf Abfallbrennstoffe das Brennstoffemissionshandelsgesetz Anwendung findet. D.h. die Betreiber von Verbrennungsanlagen müssen für ihre CO2-Emissionen Zertifikate erwerben. Dadurch wird es voraussichtlich zu einer Erhöhung der Verbrennungskosten in 2024 kommen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Abweichung in Höhe von rd. 0,8 Mio. € beruht auf einer höheren Preissteigerung. Daneben gibt es noch einen unterschiedlichen Ansatz bei der Auflösung des Abgrenzungspostens im Handelsrecht und in der Kalkulation (rd. 1,4 Mio. €). Gegenläufig wirkt sich eine für die Kalkulation geringer geplante Menge aus.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen rd. 2,4 Mio. € Verbrennungskosten an.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Ansätze sind identisch.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 4,7 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 4,6 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Ansätze differieren um rd. 2,0 Mio. €. Ursache ist die aktuelle Ausschreibung für die Verwertung der Bioabfälle. Darin wurde die gesetzlich geforderte höherwertige Verwertung der Bioabfälle berücksichtigt. Im Plan 2023 wurde noch davon ausgegangen, dass die Biovergärungsanlage im Lauf des Jahres 2023 den Betrieb aufnimmt.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 5,9 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten der Müllgefäßbehälter, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Ansätze differieren um rd. 1,0 Mio. €. Ursachen sind die aktuellen Preissteigerungen in nahezu allen Bereichen. Insbesondere für die Kosten für die Beschaffung von MGB`s, die Energiekosten und die Kosten für Leihpersonal sind deutlich gestiegen.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 7,3 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 400 T€ niedriger als der Planansatz. Die Kosten wurden aufgrund einer aktualisierten Kalkulation für 2023 nach unten korrigiert.



3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 2,7 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Ansätze sind nahezu identisch.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2023 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 25,7 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten gegenüber dem Plan 2023 eine zusätzliche Plan-Tarifsteigerung von 5 %, gegenüber der Kalkulation 2022 von somit insgesamt 7 %.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Der Kalkulationsansatz stimmt mit dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2023 nahezu überein. Die Personalkosten wurden auf Basis der IST-Werte 2022 für die Kalkulation 2023 aktualisiert und mit den zu erwartenden Tarifsteigerungen für 2023 um weitere 5 % erhöht. Anderseits wurde mit weniger eigenem Personal kalkuliert, dafür mehr Leihpersonal. U.a. ist deshalb der Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden) gestiegen.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für 2023 in der Kalkulation mit rd. 0,5 Mio. € vorgesehen. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.
Durch Verzögerungen bei den Baumaßnahmen waren die im Wirtschaftsplan geplanten Abschreibungen nicht zu berücksichtigen.


Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Abweichungen zwischen Wirtschaftsplan und Kalkulation 2023 betragen wegen der Verzögerungen rd. 0,7 Mio. €.



7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

In der Kalkulation 2023 sind Zinsen in Höhe von rd. 0,7 Mio. € vorgesehen.
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 0,4 Mio. € enthalten. Die kalkulatorischen Zinsen belaufen sich auf rd. 0,3 Mio. €.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
In der Kalkulation werden „kalkulatorische Zinsen“ berücksichtigt, im nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan werden nur tatsächlich angefallene Zinsen berücksichtigt. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf- und Abzinsung ist im Wirtschaftsplan (Handelsrecht) berücksichtigt (rd. 1,4 Mio. €), in der Kalkulation nicht. In Summe beträgt die Abweichung zwischen Wirtschaftsplan und Kalkulation 2023 rd. 1,8 Mio. €.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Grundsteuer auf Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen in der Kalkulation für das Jahr 2023 rd. 5,5 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 0,1 Mio. € höher als Ansatz im Wirtschaftsplan 2023. Die Abweichung ergibt sich aus der Anmietung von Containeranlagen für die Betriebsstelle Türlenstraße und für das Aurelis-Areal.


10. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Die Kooperationserlöse betragen in der Kalkulation 2023 rd. 20,8 Mio. €.
Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht der AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit dem Landkreis Esslingen und dem Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
Die Preissteigerungen aufgrund der Preisgleitklausel im Vertrag mit der EnBW gelten auch für die Kooperationspartner.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die unter Punkt 1a. „Materialaufwand (Bezug von EnBW)“ genannten Punkte, treffen mit umgekehrtem Vorzeichen auch für diese Position zu. Die Abweichung zum Plan 2023 beträgt rd. 0,1 Mio. €.


11. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen in der Kalkulation 2023 rd. 7,1 Mio. € (Kalkulation 2022: 5,9 Mio. €). In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung vom DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Gegenüber der Kalkulation 2022 sind insbesondere die Erlöse für das gesammelte Altpapier aufgrund der gestiegenen Altpapierpreise um rd. 1,0 Mio. € höher kalkuliert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Preise auf diesem Markt sehr volatil sind.
Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Abweichung in Höhe von 0,3 Mio. € beruht einerseits darauf, dass in der Kalkulation 2023 gegenüber dem Wirtschaftsplan 2023 die Altpapiererlöse deutlich gestiegen sind, andererseits mit umgekehrter Auswirkung in dieser Position auch die Erträge aus dem Verkauf von Anteilen aus dem Spezialfonds zur Gegenfinanzierung des Aufwands, der aus der niedrigeren Verzinsung der langfristigen Rückstellungen resultiert, und die Erträge aus der Aufzinsung enthalten sind, die in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen sind.


12. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall mit insgesamt rd. 0,6 Mio. €.
Die in 2022 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 805/2021). Auch in 2023 sind die vorgeschlagenen Gebühren, trotz einer vorgeschlagenen Gebührenerhöhung von rd. 10 %, nicht kostendeckend. Der Kostendeckungsgrad liegt bei den 60l – 240l MGB bei rd. 59 %, bei den 1,1 m³ MGB bei rd. 48 %.
Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird voraussichtlich rd. 183 T€ betragen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2023:
Die Ansätze sind nahezu identisch.


13. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ wird aus dem Jahr 2019 ein Überschuss in Höhe von 1.000.000 € in die Kalkulation 2023 eingerechnet. Beim Kostenträger „Großanfallstellen“ sind Verluste in Höhe von 101.881,77 € aus 2019 und 2020 und beim Kostenträger „Direktanlieferer“ Überschüsse in Höhe von 70.543,97 € und Verluste aus 2018 und 2019 in Höhe von 38.236,77 € in die Kalkulation 2023 eingerechnet.


14. Ergebnis BgA DSD Prognose 2023

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Amt für Revision nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung für 2023 ergebende Überdeckung des BgA DSD in Höhe von 475.000 € in der Gebührenkalkulation 2023 durch eine Belastung „neutralisiert“.


V. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es regelmäßig zu Abweichungen.
Diese resultieren z.B. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
Im Falle von Gebührenüberschüssen sind diese unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Gebührenunterdeckungen können nicht bilanziert werden, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.


In der folgenden Übersicht wird die Entwicklung der „Sonstigen Verbindlichkeiten“ dargestellt:

Stand 31.12.2019: 11.715.870,41 €

Zuführungen 2020: 124.543,97 €
Auflösung 2020: -3.900.000,00 €

Stand 31.12.2020: 7.940.414,38 €

Zuführungen 2021: 4.683.151,00 €
Auflösung 2021: -3.400.000,00 €

Stand 31.12.2021: 9.223.565,38 €

Prognose Zuführungen lt.HJ-Bericht 2022: 85.000,00 €
Auflösung lt. Kalkulation 2022: -3.402.500,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2022: 5.906.065,38 €

Auflösung lt. Kalkulation 2023: -1.070.543,97 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2023: 4.835.521,41 €







Im geplanten Betrag von 4.835.521,41 € zum 31.12.2023 sind Gebührenüberschüsse aus

2019: 15.870,41 €
2020: 51.500,00 €
2021: 4.683.151,00 €
2022 Prognose: 85.000,00 €
Summe: 4.835.521,41 €

enthalten.

Die Überschüsse aus 2018 in Höhe von 3.024.686,46 €, die aufgrund der 5-Jahresfrist spätestens in der Kalkulation 2023 eingerechnet werden müssen, sind in den Gebührenkalkulationen 2021 und 2022 berücksichtigt.

Die in die Kalkulation 2023 eingerechneten Überschüsse in Höhe von 1.000.000 € stammen aus der Nachkalkulation 2019.


VI. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Überschüssen und Verlusten aus Vorjahren im Saldo in Höhe von 96.919,96 € stellen sich die Entgelte in der Kalkulation zum 01.01.2023 gegenüber der Kalkulation 2022 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2022 01.01.2023

Mineralische Schlämme Klasse I 35,00 €/t 38,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 27,00 €/t 30,00 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 29,00 €/t 32,00 €/t
Asbest Klasse I 82,00 €/t 85,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 10,08 €/t 10,08 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 39,00 €/t 42,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 47,00 €/t 50,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 38,00 €/t 41,00 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 45,00 €/t 48,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



VII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1

Durch die Erweiterung soll klargestellt werden, dass auch bei pflanzlichen Abfällen eine generelle Verwertungspflicht besteht und eine Beseitigung nur in Ausnahmefällen, wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich ist, in Betracht kommt.

Zu Nr. 2

Es treten gehäuft Beschwerden über sehr frühzeitig bereitgestellten Sperrmüll auf. Hier soll eine zeitliche Eingrenzung auf 18.00 Uhr am Vorabend des Abholtermins erfolgen.
Aufgrund der Abschaffung des gedruckten Abfallkalenders, werden die Papier-Sperrabfallkarten durch digitale Nachweise ersetzt.

Zu Nr.3 bis 9

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze für die Direktanlieferung zu Abfallbeseitigungsanlagen (Nr. 3), Entsorgung des 70-l Müllsacks (Nr. 4), der Abfälle von Großanfallstellen (Nr. 5), der Ersetzung der Papier-Sperrabfallkarten und der Expresssperrabfallabfuhr (Nr. 6 und 7). Auch die Gebühren für Änderungen bei der Anzahl oder dem Rauminhalt von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr. 8) sowie für Zusatzleerungen von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr. 9) wurden erhöht.

Zu Nr. 10

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

VIII. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Rest- und Bioabfall war eine Änderung erforderlich.


IX. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)


Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme wurden erhöht.

































Anlage 2 zur GRDrs 589/2022

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)
vom 4. Dezember 1997


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2022 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 2. Dezember 2021 (Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2021, Stadtrecht 7/10), wird wie folgt geändert:


§ 2


Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 589/2022



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)
vom 30. November 1978

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2022 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2021 (Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2021, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 432,60 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 511,20 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 908,40 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.775,00 €

-je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 49,80 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 97,20 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 184,20 €.“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Anlage 4 zur GRDrs 589/2022




Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart vom 5. Dezember 2013


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2022 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 5. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2021 (Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2021, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:


Mineralische Abfälle und mineralische Schlämme der Deponieklasse I

Das Gewichtsentgelt je Tonne beträgt für:

mineralische Abfälle 30,00 Euro
mindestens jedoch 15,00 Euro je Anlieferung

mineralische Schlämme 38,00 Euro
mindestens jedoch 19,00 Euro je Anlieferung“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.





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Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdfAnhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 589_2022 - Neufassung.pdf