Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 381/2017
Neufassung
Stuttgart,
07/07/2017



Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
26.06.2017
03.07.2017
10.07.2017
12.07.2017
13.07.2017



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


Das Sozialamt hat mit Wirkung vom 1. Juli 2010 die Nutzungsverhältnisse in Unterkünften des Sozialamts in einer „Neufassung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge“ (GRDrs 1338/2009, Neufassung) geregelt.

Es wird künftig zwei Satzungen, getrennt nach den Nutzerkreisen, geben. Im ersten Schritt erfolgt die Neukalkulation im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte. Zeitnah werden auch die Gebühren im Bereich der Unterkünfte für Wohnungslose neu kalkuliert. Für die Unterkünfte der Wohnungslosen wird in diesem Kontext auch eine Änderungssatzung
zu der bisher gültigen Satzung erlassen. Eine konsolidierte Fassung der Satzung über die Benutzung der Unterkünfte des Sozialamts für Wohnungslose ab dem 1. September 2017 ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Gebühren sind neu zu kalkulieren, da die derzeit gültige Satzung Gebührenregelungen enthält, deren Berechnungsgrundlagen auf Daten aus dem Jahr 2008 basieren und sich die Anzahl, die Art und zum Teil auch die Belegung der Unterkünfte verändert hat.

Die Gebühr pro Platz für die Unterbringung von Flüchtlingen ermittelt sich künftig anhand kalkulierter Kosten pro Wohn- und Schlaffläche in Quadratmetern (qm), differenziert nach Unterkünften, in denen eine Belegung mit einer durchschnittlichen Wohn- und Schlaffläche von mindestens 4,5 qm bzw. eine Belegung mit einer durchschnittlichen Wohn- und Schlaffläche von mindestens 7 qm zugrunde gelegt ist. Eine Unterscheidung der Unterkünfte nach Wohnheim oder Wohnung entfällt.

Die Satzung orientiert sich ansonsten streng an der aktuellen Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg.


Begründung


Gebührenkalkulation, Ermittlung der Gebühren, Kostendeckung

Die in der bisherigen Satzung geregelte Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Flüchtlinge, die Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte und das Hausrecht sowie die Rechte und Pflichten der Nutzer/-innen usw. bleiben unverändert.

Bei den Benutzungsgebühren handelt es sich um Gebühren, deren Gegenleistung in der Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft besteht. Die Gebührenkalkulation ermittelt die ansatzfähigen Kosten, die maximal auf die Benutzer umgelegt werden könnten. Hierbei müssen die Grundsätze der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzip entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes beachtet werden.

Das Kostendeckungsprinzip setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen entstehenden Kosten voraus. Zugleich wird durch dieses Prinzip eine Gebührenbemessung, welche die betriebswirtschaftlich anrechenbaren Kosten übersteigt, untersagt.

Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen wird. Die Höhe der Gebühr muss in einem stimmigen und angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus:

Mit Ausnahme der unterkunftsbezogenen Personalkosten werden bei bestehenden Objekten die aus dem Jahr 2015 vorliegenden Werte mit entsprechender Hochrechnung zu Grunde gelegt. Als Grundlage für die Hochrechnung wurde der Mietpreisindex Baden-Württemberg herangezogen. Dieser sieht eine Erhöhung der Kosten im Zeitraum 2015 bis 2017 um 2,1 % vor. Bei neuen Objekten, für die noch keine aussagefähigen Daten aus dem Jahr 2015 vorlagen, wurden Vergleichsobjekte herangezogen und entsprechend hochgerechnet.

Nach § 14 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) gehören zu den Kosten, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zu berücksichtigen sind, unter anderem eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Auf der Grundlage aktueller Kapitalmarkt-zinssätze ist für die Landeshauptstadt Stuttgart ein einheitlicher kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 4,50 % zu verwenden.

Der Gebührenkalkulation wurden diejenigen Unterkünfte zu Grunde gelegt, die per
31. März 2017 zum Stichtag 1. Juli 2017 als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden. Bei der Kalkulation wird von einer 90 %igen Belegung ausgegangen.


§ 13 des Kommunalabgabengesetzes eröffnet die Möglichkeit, für jeweils verschiedene Unterkünfte, die der Erfüllung der gleichen Aufgabe dienen, eine Gebühr nach einheitlichen Sätzen zu erheben, sofern keine auffallenden Leistungsunterschiede vorhanden sind.

Die Unterkünfte dienen alle gleichermaßen der Unterbringung von Flüchtlingen, unabhängig davon, ob die Unterbringung staatlich (vorläufige Unterbringung) oder kommunal (Anschlussunterbringung) veranlasst ist. Weiterhin ist der überwiegende Teil der Menschen in Wohnheimen untergebracht und nur eine kleine Anzahl in Wohnungen, so dass auch dieses Unterscheidungskriterium, zu Gunsten einer gleichen Behandlung der untergebrachten Personen und einer deutlich erhöhten Praktikabilität, vernachlässigt werden kann.

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen werden derzeit 4,5 qm pro vorgehaltenem Platz Wohn- und Schlaffläche berücksichtigt. Der Gesetzgeber fordert jedoch gem. § 8 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), dass je vorgehaltenem Platz grundsätzlich eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mind. 7 qm zugrunde gelegt wird. Diese Regelung erfährt durch § 23 FlüAG - Übergangs- und Schlussbestimmungen dahingehend eine Einschränkung, dass die Realisierung der 7 qm je vorgehaltenem Platz erst zum 1. Januar 2016 umgesetzt werden muss. In der Regierungserklärung zur Flüchtlings- und Integrationspolitik der Landesregierung Baden-Württemberg erklärte Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann am 1. Oktober 2015 aufgrund der damaligen Notsituation die Aussetzung der 7-qm-Regelung. Bis heute wurde die 7-qm-Regelung nicht aufgehoben, sondern deren Vollzug vom Land nur ausgesetzt. Aufgrund der aktuellen Flüchtlingszahlen ist jedoch anzunehmen, dass zumindest mittelfristig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus § 8 FlüAG gefordert wird und die 7-qm-Regelung realisiert werden muss.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll und erforderlich, dass die Neukalkulation der Benutzungsgebühren derart gestaltet wird, dass beide Varianten der Unterbringung
(4,5 qm und 7 qm) bedient werden können.


Die neue Bemessungsgrundlage der Gebühr für die Unterbringung von Flüchtlingen sind die kalkulierten Kosten pro qm Wohn- und Schlaffläche (im folgenden „Sollplatzfläche“ genannt). Die Gebühr wird differenziert nach Unterkünften, in denen eine Belegung mit einer durchschnittlichen Wohn- und Schlaffläche von mindestens 4,5 qm bzw. mit einer durchschnittlichen Wohn- und Schlaffläche von mindestens 7 qm zugrunde gelegt ist.

Die nachfolgend genannten „Kosten je Quadratmeter-Sollplatzfläche“ sind eine reine Kalkulationsgröße, durch die die Kosten der Unterbringung entsprechend der jeweiligen Belegungssituation auf die vorhandenen Plätze verteilt werden. Sie repräsentieren nicht die tatsächlichen Flächen der Unterkünfte und sind nicht mit Quadratmetermieten vergleichbar.

Für die Kalkulation der „Kosten pro Quadratmeter-Sollplatzfläche“ wurden zunächst die derzeit der Belegung zu Grunde gelegten durchschnittlichen Sollplatzflächen der zum
1. Juli 2017 voraussichtlich im Bestand (mit Stichtag 31. März 2017) befindlichen Unterkünfte ermittelt. Diese aktuell zu Grunde gelegten qm je Platz (4,5 qm oder 7 qm) wurden dann anhand der Sollplätze je Unterkunft auf die gesamte Quadratmeter-Sollplatzfläche je Unterkunft (als Kalkulationsgröße) hochgerechnet. Anschließend wurden die Sollplatzflächen je Unterkunft zu einer Gesamtquadratmeterzahl-Sollplatzfläche aller Flüchtlingsunterkünfte addiert. Durch Division der ansatzfähigen Kosten aller Unterkünfte mit der Kalkulationsgröße „Gesamtquadratmeterzahl-Sollplatzflächen“ aller Unterkünfte wird der Kostensatz je „Quadratmeter-Sollplatzflächen“ ermittelt.

Dieser Wert ist Grundlage für die Platzgebühr je Unterkunft, in Abhängigkeit der bei der Belegung der Unterkunft zu Grunde gelegten Wohn- und Schlaffläche (z. B. 4,5 bzw.
7 qm).

Durch diese Vorgehensweise kann die Gebühr bei einer Veränderung der zu Grunde gelegten Wohn- und Schlaffläche einer Unterkunft (z. B. von 4,5 auf 7 qm) entsprechend flexibel angepasst werden.

Die bisher gültigen Gebührensätze pro Monat betragen:


Wohnung
Wohnheim
Mischsatz
für die Unterkunft
130,42 EUR/Platz
57,23 EUR/Platz
für die Betriebs- kosten
49,38 EUR/Platz
59,47 EUR/Platz
gesamt
179,40 EUR/Platz
116,70 EUR/Platz
121,19 EUR/Platz


Für eine kostendeckende Benutzungsgebühr müsste die Gebühr wie folgt festgesetzt werden:

Gebühr pro
Monat je qm
Sollplatzfläche
Gebühr pro
Monat je Platz bei mind. 4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr pro Monat je Platz bei mind. 7 qm
Sollplatzfläche
Gesamt
97,23 EUR
437,54 EUR
680,61 EUR
Kostendeckungsgrad
100%
für Unterkunftskosten (kalt)
31,37 EUR
141,17 EUR
219,59 EUR
für Betriebskosten
19,33 EUR
86,98 EUR
135,31 EUR
für sonst. Nebenkosten (interne Leistungsverrechnungen, Umlagen, kalkulatorische Kosten, Zuschüsse)
28,32 EUR
127,44 EUR
198,24 EUR
für Personalkosten
7,61 EUR
34,25 EUR
53,27 EUR
für Bewachungskosten
10,60 EUR
47,70 EUR
74,20 EUR

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat im Rahmen seines Ermessens auf eine kostendeckende Benutzungsgebühr verzichtet und bei der Festlegung der Gebührenhöhe der Kostenanteil für Bewachungskosten keine Berücksichtigung findet.

Dementsprechend legt der Gemeinderat die Benutzungsgebühr grundsätzlich wie folgt fest:

Gebühr pro
Monat je qm
Sollplatzfläche
Gebühr pro
Monat je Platz bei mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Gebühr pro Monat je Platz bei mind. 7 qm
Sollplatzfläche
Gesamt
86,63 EUR
389,84 EUR
606,41 EUR
Kostendeckungsgrad
89,1 %
für Unterkunftskosten (kalt)
31,37 EUR
141,17 EUR
219,59 EUR
für Betriebskosten
19,33 EUR
86,98 EUR
135,31 EUR
für sonst. Nebenkosten (interne Leistungsverrechnungen, Umlagen, kalkulatorische Kosten, Zuschüsse)
28,32 EUR
127,44 EUR
198,24 EUR
für Personalkosten
7,61 EUR
34,25 EUR
53,27 EUR


Bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Kostendeckung und dem privaten Interesse des Gebührenschuldners zu erfolgen.


Das öffentliche Interesse besteht an einer kostendeckenden Gebühr. Im Bereich der Anschlussunterbringung (kommunale Unterbringung) sind die Gebührenschuldner in der Regel Leistungsberechtigte im SGB II. Hier erfolgt eine anteilige Kostenerstattung der Unterkunftskosten vom Bund in Höhe von derzeit 51,7 %. Um die höchstmögliche Kostenerstattung des Bundes auszuschöpfen, wäre die kostendeckende Gebühr festzusetzen.

Im Interesse des Bewohners ist es, eine möglichst geringe Gebühr für die Unterbringung in der Unterkunft bezahlen zu müssen.

Mit dem Festsetzen der o. g. Gebühr erfolgt ein finanziell und sozial ausgewogener Interessensausgleich, da die Landeshauptstadt Stuttgart sowohl dem öffentlichen Interesse (der gesamten Stuttgarter Bevölkerung) sowie dem privaten Interesse des Gebührenschuldners gerecht wird.

Die Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge
(Anlage 3) setzt die Gebühren um, für die sich die Verwaltung ausspricht.


Sozialverträgliche Komponenten

Höchstbeträge für Paare und Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

Die bisherigen Regelungen zu den Höchstbeträgen für Paare und Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sollen weiterhin bestehen bleiben und verhindern, dass große Familien übermäßig belastet werden. Der Berechnung des Höchstbetrages für Paare bzw. Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr wurden 4 bzw. 3 Personen zugrunde gelegt. Die Höchstbetragssätze sehen für die vorgeschlagene Gebühr wie folgt aus:


Höchstbetrag pro Monat für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten
Kindern bis zum vollendeten
25. Lebensjahr
Höchstbetrag pro Monat für
Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
4,5 qm
7 qm
4,5 qm
7 qm
1.559,36 EUR
2.425,64 EUR
1.169,52 EUR
1.819,23 EUR


Ermäßigte Gebühr für Selbstzahler (befristet)

Zudem soll in die Satzung eine neue zusätzliche soziale Komponente für Selbstzahler aufgenommen werden. Selbstzahler im Sinne der Satzung sind die Nutzer (bzw. deren Bedarfsgemeinschaft), die unter Berücksichtigung o. g. Benutzungsgebühr aufgrund von eigenem Einkommen/Vermögen keinen Anspruch auf Leistungen zur Existenzsicherung nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben.

Diese Selbstzahler zahlen einmalig für maximal 6 Monate eine ermäßigte Gebühr. Die Verwaltung schlägt hierfür eine Gebühr vor, die lediglich die in der Kalkulation genannten Kosten der Miete bzw. Abschreibung zuzüglich der Betriebskosten berücksichtigt.


Gebühr pro Monat je qm
Sollplatzfläche
Gebühr pro
Monat je Platz bei mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Gebühr pro Monat je Platz bei mind.
7 qm
Sollplatzfläche
Gesamt
50,70 EUR
228,15 EUR
354,90 EUR
für Unterkunftskosten (kalt)
31,37 EUR
141,17 EUR
219,59 EUR
für Betriebskosten
19,33 EUR
86,98 EUR
135,31 EUR

Bei Paaren oder Alleinerziehenden mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:


Höchstbetrag für Paare mit zwei
oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Höchstbetrag für Alleinerziehende
mit zwei oder mehr dem Haushalt
angehörenden unverheirateten
Kindern bis zum vollendeten
25. Lebensjahr
Mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Mind. 7 qm Sollplatzfläche
Mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Mind. 7 qm Sollplatzfläche
912,60 EUR
1.419,60 EUR
684,45 EUR
1.064,70 EUR

Die Gebührenermäßigung beginnt mit dem 1. des auf die Leistungsbeendigung folgenden Monats bzw. bei Neueinzug in die Einrichtung, falls zum Zeitpunkt des Einzugs kein Leistungsanspruch nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG besteht.

Diese befristete soziale Komponente dient der Nutzergruppe als Anreiz, im Zeitraum von maximal 6 Monaten eigenen Wohnraum zu suchen. Im Anschluss an die erwähnten 6 Monate zahlt auch dieser Nutzerkreis, sofern er keine Wohnung gefunden hat und noch weiter in der Unterkunft wohnhaft ist, die nicht ermäßigte Gebühr. Es wird berücksichtigt, dass der Bezug eines auskömmlichen Erwerbseinkommens die Chancen auf dem Wohnungsmarkt erhöht.

Die Landeshauptstadt Stuttgart trägt die Kosten der sozialverträglichen Komponenten.




Finanzielle Auswirkungen


Die Anpassung der bisherigen Gebühren in der Gebührensatzung führt im THH 500,
Sozialamt, beim Schlüsselprodukt 1.31.40.01.10.00-500 Flüchtlingsunterkünfte zu fol-genden Mehreinnahmen:

2017 (4 Monate)
2018
2019
6.766 TEUR
18.590 TEUR
16.076 TEUR


Die Mehreinnahmen gehen von folgenden derzeit prognostizierten Annahmen aus: Im Jahr 2017 sind durchschnittlich 7.545, in 2018: 6.656 und in 2019: 5.756 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, bei einer Belegung mit einer durchschnittlichen Wohn- und Schlaffläche von 4,5 qm pro Platz.

Zu beachten ist, dass höhere (kostendeckende) Gebührenforderungen einen höheren Aufwand bei den Sozialleistungen nach sich ziehen (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB XII bzw. kommunale Leistungen nach dem SGB II), weil ein großer Teil der Gebührenschuldner bereits jetzt im Leistungsbezug ist. Zudem würden höhere (kostendeckende) Gebühren voraussichtlich bei weiteren Familien und Einzelpersonen eine Sozialleistungsbedürftigkeit auslösen.

Derzeit wird von folgender Belegung in den Unterkünften ausgegangen:


2017
50 % der Personen in vorläufiger Unterbringung
50 % der Personen in Anschlussunterbringung
2018
40 % der Personen in vorläufiger Unterbringung
60 % der Personen in Anschlussunterbringung
2019
30 % der Personen in vorläufiger Unterbringung
70 % der Personen in Anschlussunterbringung

Personen, die sich in der vorläufigen Unterbringung befinden, erhalten zumeist Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Personen in der Anschlussunterbringung überwiegend Leistungen nach dem SGB II.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Belegung können die Gebührenerhöhungen zu folgenden Mehraufwendungen in den THH 290, Jobcenter (SGB II) und THH 500,
Sozialamt (AsylbLG), führen:

2017
2018
2019
AsylbLG
SGB II
AsylbLG
SGB II
AsylbLG
SGB II
3.383 TEUR
3.383 TEUR
7.436 TEUR
11.154 TEUR
4.823 TEUR
11.253 TEUR

Die Gebührenmehreinnahmen werden also zunächst durch höhere Sozialleistungsaufwendungen kompensiert.

Allerdings werden sich auf Grund der o. g. anteiligen Kostenerstattung der Unterkunftskosten im SGB II vom Bund in Höhe von derzeit 51,7 % folgende Mehrerträge ergeben, die zu einer effektiven Verbesserung der Ertragssituation führen:

2017
2018
2019
1.749 TEUR
5.767 TEUR
5.818 TEUR

Die Verwaltung wird im 1. Quartal 2018 über die Auswirkungen der Umstellung in diesem Bereich mit Schwerpunkt „Soziale Komponenten“ im Sozial- und Gesundheitsausschuss berichten.









Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen sowie das Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht haben diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

---

Erledigte Anträge/Anfragen

---



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

1 Änderungssatzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Woh-
nungslose
2 Konsolidierte geänderte Fassung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften
des Sozialamts für Wohnungslose ab 1. August 2017
3 Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge
4 Gebührenkalkulation





zum Seitenanfang