Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 1007/2016
Stuttgart,
12/19/2016



Stuttgart 21
- weitere Vorgehensweise
- Gesellschafterbeschluss Flughafen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
21.12.2016
22.12.2016



Beschlußantrag:


Begründung:


Mit der Vorlage GRDrs 956/2016 hat die Verwaltung über die von der Bahn angekündigte Klage der DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge berichtet. Die Ansprüche der DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH und der Abschluss einer Verjährungshemmungsvereinbarung wurden mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die DB PSU hat angekündigt, noch vor Jahresende Klage gegen alle Projektpartner zu erheben.

Die Bahn vertritt die Auffassung, dass das Land als Vertreter und sogenannter Poolführer der Projektpartner alleiniger Ansprechpartner für die auf der Grundlage der Sprechklausel geforderte Ergänzungsvereinbarung sei – die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den weiteren Projektpartnern erfolge rein vorsorglich.

Sollten die Gerichte die Auffassung der Bahn bestätigen, wäre das Land möglicherweise verpflichtet, einer Vertragsanpassung zuzustimmen, die entsprechende Finanzierungspflichten begründen könnte. Das Land und seine Projektpartner haben die Übernahme weiterer Mehrkosten abgelehnt. Die Stadt wird sich gegen die Klage der Bahn entsprechend der Vorlage GRDrs 956/2016 verteidigen.

Das Land ist der Auffassung, dass wenn und soweit es im Ergebnis des Rechtsstreits mit der Bahn als Poolführer, Gesamtschuldner oder aus sonstigem Grund unmittelbar oder mittelbar haften sollte, es Rückgriffsansprüche gegenüber den Projektpartnern habe. Wegen der möglichen Verjährung von Ansprüchen der Bahn könne nach der Rechtsauffassung des Landes nicht rechtssicher ausgeschlossen werden, dass die Rückgriffsansprüche gegenüber den Projektpartnern zeitgleich zum 31.Dezember 2016 verjähren könnten.

Die Vertreter des Landes haben dies bisher nur mündlich gegenüber den Projektpartnern am Rande einer Besprechung mit Bahnvertretern am 08.12.2016 angesprochen und ein entsprechendes Schreiben angekündigt. Das Land sieht sich gezwungen, bis Ende des Jahres Feststellungsklage gegenüber den Projektpartnern einzureichen, wenn keine andere Möglichkeit der Verjährungshemmung gefunden wird. Der Ministerrat hat sich am 20.12.2016 mit dem Thema „Verjährung der Rückgriffsansprüche des Landes“ beschäftigt.

Das Land geht davon aus, dass es nicht möglich ist, von den Projektpartnern noch vor Jahresende eine Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung zu erhalten und lädt daher zu einer Besprechung am 23. Dezember ein. Ziel ist es, Gespräche im Sinne des § 203 BGB auf Arbeitsebene zu eventuellen Rückgriffsansprüchen der Projektpartner zu führen. Damit würde eine Verjährung von Rückgriffsansprüchen entsprechend § 203 BGB gehemmt. Die Verwaltung erhält dadurch kein Mandat eventuelle Ansprüche anzuerkennen. Diese Gespräche stellen auch kein Präjudiz für die angekündigten Klageverfahren dar, sondern erfolgen ausdrücklich unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsauffassung.

Sollte das Gespräch nicht stattfinden, sieht sich das Land verpflichtet, gleichfalls Klage gegen die Projektpartner zur Absicherung seiner Ansprüche zum Jahresende hin zu erheben.

Haltung der Verwaltung
Die Landeshauptstadt hat bereits in der Vorlage GRDrs 956/2016 deutlich gemacht, dass die Stadt keine Grundlage für Ansprüche der Bahn sieht – dies gilt in gleichem Maße gegenüber dem Land. Daher wäre es grundsätzlich konsequent auch gegenüber dem Land von vorneherein eine Verjährungshemmung durch Gespräche nach § 203 BGB oder Vereinbarungen auszuschließen.

Für die Teilnahme an dem Gespräch mit der Folge einer Verjährungshemmung in dem Sinne des § 203 BGB spricht, dass ein mögliches Klageverfahren des Landes inhaltlich letztendlich abhängig ist vom Ausgang des Gerichtsverfahrens der Bahn gegen das Land und seine Projektpartner.

Die Verjährung kann gehemmt werden durch Verhandlungen (§ 203 BGB), durch Vereinbarungen und insbesondere durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Ein Gespräch, wie es vom Land vorgeschlagen wird, unterbricht die Verjährung zunächst für die Zeit der Verhandlungen, ab Verhandlungsende nochmals um drei Monate. Dies schafft die Möglichkeit, das weitere Vorgehen auf der Grundlage der bis dahin vorliegenden Klagschrift der Bahn mit der entsprechenden Sorgfalt und mit anwaltlicher Unterstützung zu prüfen und festzulegen. Auf dieser Grundlage kann u.a. auch erörtert werden, ob eine Verjährungshemmungsvereinbarung (VJHV) zwischen den Projektpartnern möglich erscheint oder ob das Land zur Verjährungshemmung doch Klage erheben muss. Während die Bahn nach dem Aufsichtsratsbeschluss vom 5. März 2013 mit dem Land Gespräche zur Finanzierung der Mehrkosten auf der Grundlage der Sprechklausel geführt hat, hat das Land seine eventuellen Rückgriffsansprüche bisher weder schriftlich noch mündlich geltend gemacht, so dass auch aus diesem Grunde zunächst Gespräche angebracht sind.

Es gibt darüber hinaus weitere Gründe, die dafür sprechen, an der angekündigten Besprechung auf Einladung des Landes teilzunehmen:

Das Verfahren zwischen den Projektpartnern ist sachlich wie rechtlich unmittelbar abhängig von dem Rechtsstreit mit der Bahn, viele Grundsatzfragen werden voraussichtlich bereits in diesen Verfahren behandelt. Das Land sieht sich jedoch nach Haushaltsrecht als verpflichtet an, die Projektpartner noch bis Jahresende im Zuge einer Feststellungsklage in Anspruch zu nehmen, wenn keine Gespräche zur Verjährungshemmung aufgenommen werden.

Die Projektpartner führen zunächst gemeinsam einen Prozess gegen die Bahn und nicht gegeneinander, auch wenn sich die Projektpartner im Klaren sind, dass sie sich im Prozess gegenüber der Klage der Bahn ggf. unterschiedlich positionieren müssen.

Die Stadt wird sich in der Besprechung mit dem Land ebenfalls mögliche Ansprüche gegen die Projektpartner insbesondere das Land vorbehalten und mögliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, um z.B. je nach Ausgang des Klageverfahrens der Bahn Ansprüche gegen das Land und/oder weitere Projektpartner geltend zu machen.

Zu erwähnen ist auch die Vermeidung von Prozesskostenrisiken, wenn eine Klage wie die des Landes in erster Linie zur Hemmung der Verjährung aufgerufen wird, ohne dass die Ansprüche schon genauer nach Anspruchsgrundlage und Forderungshöhe benannt werden können: die Prozesskosten sind bei einem Streitwert von 30 Mio. Euro erheblich - die Gerichts- und Anwaltskosten betragen bei einem Streitwert von 30 Mio. € bereits in der ersten Instanz rund 900.000 €. Gesellschafterbeschluss Flughafen:

Die Geschäftsführung der FSG hat zu der Frage, ob Gespräche zur Verjährungshemmung aufgenommen werden, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das empfiehlt, eine ausdrückliche Weisung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Das für Beteiligungen zuständige Finanzministerium hat einen entsprechenden Beschlussvorschlag übersandt, der als Anlage beigefügt ist. Die FSG und das Finanzministerium haben den in Anlage beigefügten Gesellschafterbeschluss abgestimmt.

Die FSG vertritt wie die Stadt die Auffassung, dass weder Ansprüche der Bahn auf eine Beteiligung an den Mehrkosten, noch solche des Landes auf Ausgleich im Innenverhältnis bestehen. Gleichwohl ist es auch zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und in Anbetracht der schwierigen und komplexen Rechtslage angebracht, mit dem Land Gespräche über einen hypothetischen Fall des Innenausgleichs zu führen, der sich je nach Ausgang des Klageverfahrens der Bahn auch gegen das Land richten könnte.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zu ermächtigen, dem in der Anlage beiliegenden Gesellschafterbeschluss zuzustimmen.



Fritz Kuhn

Anlage





Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



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Anlage 1 GRDrs 1007 2016.pdfAnlage 1 GRDrs 1007 2016.pdf