Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 765/2016
Stuttgart,
11/23/2016



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2017; Änderungen der Satzungen:
-Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
-Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
-Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.12.2016
07.12.2016
08.12.2016



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2017 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2016 unverändert.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster wird gegenüber 2016 um 6,85 % gesenkt.

2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2015 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 4.869.309,22 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
3. In die Kalkulation 2017 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 325.110,00 € einbezogen.


4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2016 um durchschnittlich 4,60 %
gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 4,42 % und 4,67 %.

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2016 unverändert.
Nach Vorgabe durch das KrWG wird über einen Zeitraum von drei Jahren die flächendeckende Bioabfallsammlung umgesetzt.
Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 56 % der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2016 um durchschnittlich 2,42 % gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 2,12 % und 6,62 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
werden gegenüber 2016 um 6,85 % gesenkt. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr wird von 32,00 € auf 30,60 € gesenkt.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
2,00 € von 38,00 € auf 40,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von
50,00 € auf 52,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 148.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 4,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 2,00 € gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 18.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 14.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2016 unverändert.

Für Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, kann ab 01.01.2017 auf den speziell bekanntgegeben Wertstoffhöfen die Dienst-
leistung „fachgerechtes Verpacken von Nachtspeicherheizgeräten“ in Anspruch
genommen werden. Das Entgelt beträgt 60,00 € pro Verpackungsvorgang.

Ab 01.01.2017 können auf den Wertstoffhöfen Kleinmengen (bis 50 Liter)
von Keramikabfällen/Ton/Glas angeliefert werden. Das Entgelt beträgt 5,00 € pro
Anlieferung und Tag.

Für die Anlieferung von „mineralische Abfälle Klasse I“ und für „mineralische Schlämme Klasse I“ auf der Deponie Einöd AI wurden bis einschließlich 2016 Gebühren erhoben. Nach § 13 Abs. 2 KAG können an Stelle von Benutzungsgebühren, unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Von dieser Möglichkeit macht der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart ab 2017 Gebrauch.

Für „mineralische Abfälle Klasse I“ wird ab 2017 ein Entgelt in Höhe von 19,50
€/to erhoben (in 2016 betrug die Gebühr 19,50 €/to). Für „mineralische Schlämme Klasse I“ wird ab 2017 ein Entgelt in Höhe von 29,00 €/to erhoben (in 2016 betrug die Gebühr 29,00 €/to).
Die restlichen Entgelte bleiben unverändert


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2014 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2015 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 4.869.309,22 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2017 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren in Höhe von 6.330.500,00 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2017 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2017 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 325.110,00 € einbezogen.



4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Es sind Änderungen der AfS erforderlich zur Anpassung an geänderte gesetzliche Vorgaben sowie rein redaktionelle Änderungen.

Außerdem sollen zur Klarstellung (Expresssperrmüll, Bereitstellungsort für Biotonnen) schon bestehender Regelungen Ergänzungen aufgenommen werden.

In Bereichen, in denen Gebührenänderungen geplant sind (Behältertausch, Zusatzleerungen, Großanfallstellen, 70-l-Müllsack, Direktanlieferer) sind diese im Satzungstext zu berücksichtigen.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Senkung der Restabfallgebühren war eine Änderung erforderlich. Außerdem sollte durch Änderung des Begriffes „Entleerung“ in „Ausstattung“ verdeutlicht werden, dass es für die Entstehung der Gebührenpflicht nach der ständigen Rechtsprechung nur auf die Ausstattung des Grundstücks mit den entsprechenden Behältern ankommt und nicht auf die tatsächliche Entleerung.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)

Die Anlieferung von mineralischen Abfällen und mineralischen Schlämmen der Deponieklasse I auf der Deponie Einöd ist auch weiterhin möglich. Allerdings wird hierfür nicht mehr eine Gebühr, sondern ein Entgelt erhoben.




Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2017 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Gerhard Knobloch
Bürgermeister Stellv. Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 765/2016:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 765/2016:
Nachkalkulation 2015 mit Vergleich Vorkalkulationen 2016 und 2017 so wie dem Wirtschaftsplan 2017 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 765/2016:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2017 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 765/2016:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2017 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 765/2016:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 765/2016: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 765/2016: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 765/2016: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart


Ausführliche Begründung:


I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2015 / handelsrechtliches Ergebnis 2015

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2015 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier, Bioabfall und Direktanlieferer in Höhe von 4.869.309,22 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2015 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss für die Abfallwirtschaft in Höhe von 915.824,71 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2017

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2017 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2017 soweit diese gebührenfähig sind.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2017 sowie zur Vorkalkulation 2016 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter III. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2017 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2017 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenvorkalkulation 2017 und 2016 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2015 und des Wirtschaftsplans 2017 dargestellt.


III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 36,7 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 4,2 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 14. September 2016 beträgt der Preis pro Tonne für 2017 142,85 €/t incl. USt.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Diese ergibt sich aus dem unterschiedlichen Ansatz zwischen Kalkulation und Handelsrecht bei der Auflösung des Abgrenzungspostens.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,1 Mio. € Verbrennungskosten an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz liegt geringfügig unter dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 1,8 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 1,7 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz wurde insbesondere bei der Position Bioabfallverwertung um rd. 400 T€ gegenüber dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017 nach unten korrigiert da sich die Umsetzung der Einführung der flächendeckenden Biotonne verzögert hat. Geplant war die Umsetzung ab 01.01.2015, tatsächlich begann die Einführung im Juni/Juli 2015. Dem entsprechend fallen die Mengen auch erst mit dieser Verzögerung an.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 2,4 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten und Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten für die MGBs` in Höhe von rd. 0,6 Mio. € für Neuanschaffungen auf Grund der Einführung der flächendeckenden Biotonne sowie Ersatzbeschaffungen von Behältern.
Die Kosten sind um rd. 100 T€ höher wie in der Kalkulation 2016. Dies liegt vor allem an den höheren Kosten für die „sonstige Abfallbeseitigung“. Die Ausschreibung für „Altholz“ führte zu höheren Kosten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 100 T€ höher wie im Wirtschaftsplan 2017. Dies liegt vor allem an den höheren Kosten für die „sonstige Abfallbeseitigung“. Die Ausschreibung für „Altholz“ führte zu höheren Kosten


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 6,4 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 1,4 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2017 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 21,4 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten anteilig die zusätzlichen Mitarbeiter für die Erweiterung der flächendeckenden Bioabfallsammlung (GRDrs 56/2014). In den Plan-Personalkosten ist eine Plan-Tarifsteigerung von 2,0 % eingerechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz entspricht mit einer sehr geringen Abweichung dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für das Jahr 2017 mit rd. 0,9 Mio. € geplant. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017.


7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 1,5 Mio. € enthalten.
Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 1,1 Mio. € aus den gemittelten Anschaffungskosten des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 3,5%.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
In der Kalkulation werden kalkulatorische Zinsen berücksichtigt. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2017 rd. 4,1 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten des Wartungsvertrags für die öffentlichen Toilettenanlagen, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämter betragen rd. 2,7 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Die Abweichung von rd. 400 T€ beruht auf der Reduzierung einzelner Kostenarten, die voraussichtlich nicht in der ursprünglich geplanten Höhe anfallen.


10. Kosten Altdeponien

Lt. externem Gutachten werden in 2017 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,2 Mio. € anfallen. Davon sind bereits in den Rückstellungen rd. 1,1 Mio. € berücksichtigt. D.h. in der Kalkulation 2017 darf nur noch der Differenzbetrag von rd. 0,1 Mio. € berücksichtigt werden.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Im Plan sind die Kosten im Zusammenhang mit den Altdeponien nicht enthalten da diese im Handelsrecht gegen die Rückstellungen gebucht werden. In der Kalkulation 2017 kommen diese Kosten teilweise noch zum Tragen.


11. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2016
Beträge 2017
Landkreis Esslingen
9.406.000 Euro
9.285.000 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.721.000 Euro
7.768.000 Euro
Summe
17.127.000 Euro
17.053.000 Euro
(auf volle T€ gerundet)

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Wegen des niedrigeren Verbrennungspreises pro Tonne lt. EnBW-Schreiben vom 14.09.2016 wurde der Kalkulationsansatz gegenüber dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2017 reduziert.


12. Sonstige Nebenerlöse

In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Elektronikschrotterlöse, Kostenerstattung von DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Den Erlösen aus Altpapier liegt teilweise die Ausschreibung aus 2014 zugrunde, teilweise musste neu ausgeschrieben werden.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Die Abweichung von rd. 400 T€ beruht auf nicht gebührenfähigen Kosten, die im Plan enthalten sind und auf den niedrigeren Erlösen aus der Altpapiervermarktung auf Grund der teilweisen neuen Ausschreibung.


13. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall.
Die in 2016 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 783/2015). Auch in 2017 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 148 T€ betragen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Der Kalkulationsansatz weicht auf Grund der Anzahl der „Fälle“ um rd. 117 T€ vom Ansatz im Wirtschaftsplan 2017 ab.


14. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2012 und 2013 Überschüsse in Höhe von 6.310.000 € in die Vorkalkulation 2017 eingerechnet und beim Kostenträger „Großanfallstellen“ werden Überschüsse aus 2013 in Höhe von 20.500 € in die Vorkalkulation 2017 eingerechnet.


16. Ergebnis BgA DSD 2016

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 380.000 € in der Gebührenkalkulation 2017 nicht berücksichtigt.



IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2016 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 93,6 %
Großanfallstellen 4,1 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,3 %.




V. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.


a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren stellen sich zum 01.01.2017 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2017
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,20
2.196,60
718,80
404,40
342,60
192,60
103,80
5,00
2.098,20
687,00
386,40
327,00
183,60
99,00
-3,85
-4,45
-4,42
-4,45
-4,55
-4,67
-4,62
-0,20
-97,80
-31,80
-18,00
-15,60
-9,00
-4,80


b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2016 unverändert und stellen sich
zum 01.01.2017 wie folgt dar:


Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2017
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l

240 l
wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich
42,00

82,20

156,60
42,00

82,20

156,60
0,00

0,00

0,00
0,00

0,00

0,00

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

Die Gesamtkosten beim Kostenträger Bioabfall werden zu 43,84% über die Bioabfallgebühren gedeckt, die restlichen 56,16% werden über die Restabfallgebühren finanziert.








c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen werden in 2017 gegenüber 2016 um durchschnittlich 2,42 % gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung bei den Containern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 2,12 % und 6,62 %.

In die Kalkulation der Großanfallstellen werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 20.500 € eingerechnet.

Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2017 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2017
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
661,00
810,00
958,00
1.107,00
1.435,00
647,00
792,00
936,00
1.079,00
1.340,00
-2,12%
-2,22%
-2,30%
-2,53%
-6,62%
-14,00
-18,00
-22,00
-28,00
-95,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird in 2017 gegenüber 2016 von 219,00 €/t auf 204,00 €/t gesenkt.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf nun 30,60 €.


e) Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen

Die Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen bleiben in 2017 gegenüber 2016 unverändert.


f) Entgelt für „fachgerechtes Verpacken von Nachtspeicherheizgeräten“

Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ElektroG getrennt von anderen Elektro-Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu erfassen. Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten werden nur auf speziell bekanntgegebenen Wertstoffhöfen angenommen. Es werden nur ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaute und staubdicht verpackte Geräte zur Entsorgung angenommen. Für nicht fachgerecht verpackte Nachtspeicherheizgeräte kann diese Leistung kostenpflichtig vom AWS übernommen werden. Das Entgelt beträgt ab 01.01.2017 60,00 € pro Verpackungsvorgang.





g) Gebühren für „Keramikabfälle/ Ton/ Glas“ auf Wertstoffhöfen

Ab 01.01.2017 können auf den Wertstoffhöfen Kleinmengen (bis 50 Liter) von Keramikabfällen/ Ton/ Glas angeliefert werden. Das Entgelt beträgt 5,00 € pro Anlieferung und Tag. Aus Platzgründen gilt dieses Angebot nicht für den Wertstoff in Hedelfingen. Hier kann auf die benachbarte Deponie Einöd ausgewichen werden.


h) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten (max. zwei Sperrabfall-Anforderungskarten pro Haushalt). D.h. pro Haushalt können pro Jahr bis zu sechs Kubikmeter Sperrabfall kostenlos gegen Vorlage der Sperrabfall-Anforderungskarten auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmeter (zwei Karten), bleibt gegenüber 2016 unverändert bei 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt in 2017 gegenüber 2016 unverändert
bei 66,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 38,00 € auf 40,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 50,00 € auf 52,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 77,01 € bzw. 117,01 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 148 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


i) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 4,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 2,00 € gesenkt.
Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 18 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


j) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 14 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.



VI. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es naturgemäß zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen u.s.w.
Im Falle eines Gebührenüberschusses sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Verluste gehen nicht in die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

Da der Ausweis der Gebührenüberschüsse seit 2012 unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ erfolgt, wird dieser nicht mehr auf- bzw. abgezinst. Aus diesem Grunde wird in der folgenden Übersicht die Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellungen / Sonstigen Verbindlichkeiten zu Nominalwerten, d.h. ohne die sich aus dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergebenden Auf- und Abzinsungen dargestellt:



Stand 31.12.2013: 28.240.451,71 € 1)

Zuführungen 2014: 5.413.870,31 €
Auflösung 2014: -4.600.000,00 €

Stand 31.12.2014: 29.054.322,02 €

Zuführungen 2015: 4.869.309,22 €
Auflösung 2015: -6.232.627,11 €

Stand 31.12.2015: 27.691.004,13 €

Voraussichtliche
Zuführung lt. Halbjahresbericht 2016: 3.100.000,00 €
Auflösung Vorkalkulation 2016: -6.167.192,81 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2016: 24.623.811,32 €

Auflösung Vorkalkulation 2017: -6.330.500,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2017: 18.293.311,32 €




VII. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Für die Anlieferung von „mineralische Abfälle Klasse I“ und für „mineralische Schlämme Klasse I“ auf der Deponie Einöd AI wurden bis einschließlich 2016 Gebühren erhoben. Nach § 13 Abs. 2 KAG können an Stelle von Benutzungsgebühren, unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Von dieser Möglichkeit macht der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart ab 2017 Gebrauch.
Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren in Höhe von 325.110,00 € stellen sich die Entgelte zum 01.01.2017 gegenüber 2016 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2016 01.01.2017

Mineralische Schlämme Klasse I 29,00 €/t 29,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 19,50 €/t 19,50 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 22,00 €/t 22,00 €/t
Asbest Klasse I 70,00 €/t 70,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 9,50 €/t 9,50 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 32,00 €/t 32,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 41,00 €/t 41,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 31,50 €/t 31,50 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 39,00 €/t 39,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)

In 2016 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externem Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



VIII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1

Es soll verhindert werden, dass Bioabfall in Plastiktüten, auch kompostierbaren, in die Biotonne eingegeben wird. Auch kompostierbare Plastiktüten werden je nach Materialbeschaffenheit und Anlagentechnik nur teilweise zersetzt und stellen einen erheblichen Störstoff bei der Kompostierung und Vergärung dar.


Zu Nr. 2 und Nr. 3

Die Definitionen wurden an die Vorgaben der Deponieverordnung angepasst.


Zu Nr. 4

Eine Pflichtenübertragung, wie in § 5 Absatz 1 Buchstabe e) bisher geregelt, ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht mehr vorgesehen. Deshalb ist diese Regelung zu streichen.


Zu Nr.5

Die Sammlung der Bioabfälle findet nicht im sog. full-service statt, d.h. die Tonne ist von den Bürgern am Abfuhrtag selbst bereitzustellen. In der Praxis kam es immer wieder zu der Frage, ob eine Bereitstellung der Biotonne am Rand des Gehweges zum Grundstück hin ausreichend sei. Da es für unsere Mülllader klar ersichtlich sein muss, welche Tonne bereit gestellt ist, soll klargestellt werden, dass der Gehwegrand zur Straße hin der korrekte Bereitstellungsort ist.

Zu Nr. 6

Es soll klargestellt werden, dass die Begrenzung auf drei Kubikmeter pro Auftrag auch für die Expresssperrmüllabfuhr gilt. Eine mehrfache Beauftragung für den denselben Termin bei größeren Sperrabfallmengen ist gegen entsprechende Gebühr jedoch möglich.


Zu Nr. 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.


Zu Nr. 8

Mit der getrennten Erfassung und der Annahme nur in ordnungsgemäß verpacktem Zustand wird gesetzlichen Vorschriften Genüge getan. Um Bürger, die eine fachgerechte Verpackung nicht selbst durchführen können, nicht wieder von den Wertstoffhöfen wegschicken zu müssen, bietet der AWS die Vornahme einer fachgerechten Verpackung gegen Entgelt an.


Zu Nr. 9 bis 13

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze.



IX. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Senkung der Restabfallgebühren war eine Änderung erforderlich. Außerdem sollte durch Änderung des Begriffes „Entleerung“ in „Ausstattung“ verdeutlicht werden, dass es für die Entstehung der Gebührenpflicht nach der ständigen Rechtsprechung nur auf die Ausstattung des Grundstücks mit den entsprechenden Behältern ankommt und nicht auf die tatsächliche Entleerung.



X. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)

Die Anlieferung von mineralischen Abfällen und mineralischen Schlämmen der Deponieklasse I auf der Deponie Einöd ist auch weiterhin möglich. Allerdings wird hierfür nicht mehr eine Gebühr, sondern ein Entgelt erhoben.

Anlage 2 zur GRDrs 765/2016

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2016 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 19. November 2015 (Amtsblatt Nr. 48, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:





§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 765/2016



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2016 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 327,00 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 386,40 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 687,00 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.098,80 €

Ausstattung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle nach § 14 Abs. 2 der AfS

- je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 42,00 €
- je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 82,20 €
- je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 156,60 €.“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.


Anlage 4 zur GRDrs 765/2016


Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2016 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und der
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 19. November 2015 (Amtsblatt Nr. 48, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:


§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.




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