Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0501-01
GRDrs 1050/2020
Stuttgart,
12/15/2020



Stellenplanverfahren -
Ergänzung der Kriterien zur Schaffung von Stellen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2020
17.12.2020



Beschlußantrag:

Die Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung (Neufassung vom 20.12.2018) wird wie folgt ergänzt:

„Bei Vorliegen einer Leitungsspanne, deren Wert dauerhaft 1:16 überschreitet, ist durch das antragstellende Amt anhand nachfolgender Kriterien der zusätzliche Bedarf von Führungsanteilen darzulegen:
- Fachliche Breite (fachlich sehr unterschiedliche Aufgaben oder gleichartige Aufgaben)

- Komplexität (komplexe, unterschiedliche und wenig vergleichbare Aufgaben oder einfache, vergleichbare Aufgaben)

- Routinegrad (Aufgabenbereich mit hoher Veränderungsfrequenz oder überwiegend Routineaufgaben)

- Planungsumfang (sehr hoher oder minimaler Planungsaufwand)

- Eigene Sachbearbeitung (Anteil der sachbearbeitenden Tätigkeiten der bisherigen Führungskraft)

- Delegationsgrad (MA haben nur wenige Entscheidungsbefugnisse oder hohe Eigenverantwortung)

- Abstimmungsbedarfe (hohe fachlich bedingte Abstimmungsbedarfe oder kaum Abstimmungsbedarfe, überwiegend Routinearbeiten)

- Anweisungsnotwendigkeit (Führung der MA per Einzelanweisung oder selbstbestimmte Koordination der Aufgaben durch die MA)

- Raumsituation (zentrale oder dezentrale Unterbringung der MA, auch im Blick auf Homeoffice)

- Digitalisierung (hohe oder niedrige Auswirkung innerhalb der Organisationseinheit)


Auf dieser Basis erfolgt eine Prüfung/Entscheidung unter organisatorischen Gesichtspunkten. Hierbei werden auch angrenzende Organisationseinheiten mit betrachtet, bei denen eine Leitungsspanne unter 1:16 vorliegt.“



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Im Rahmen der Stellenplanberatungen am 11.12.2019 hat der Verwaltungsausschuss dem Haushaltsantrag 966/2019 der SPD-Gemeinderatsfraktion bei 11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 5 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.

In zwei Abstimmungsrunden mit den Fraktionsvorsitzenden und dem GPR, teilweise unter Beteiligung der KGSt, haben Konkretisierungen des Themas stattgefunden.

Ziel dieser Ergänzung soll es sein, Ämtern und Organisationseinheiten der Stadtverwaltung die Möglichkeit zu geben, für Bereiche mit einer hohen Leitungsspanne zusätzliche Stellen beantragen zu können bzw. sonstige organisatorische Anpassungen einzuleiten. Mit diesen Maßnahmen soll die Leitungsspanne verringert und die Führungskräfte in die Lage versetzt werden, ihre Leitungs- und Führungsaufgaben besser wahrnehmen zu können.

Durch die Erweiterung der Kriterien für Stellenschaffungen wird es in das Ermessen der Ämter und Organisationseinheiten gestellt, für welche Bereiche aus dortiger Sicht eine Anpassung der Leitungsspannen erforderlich ist und ob entsprechende Stellenschaffungsanträge gestellt werden. Ein Automatismus – abhängig von einer bestimmten Höhe der Leitungsspanne – ist nicht vorgesehen, da es durchaus Bereiche mit höheren Leitungsspannen gibt, die mit der vorhandenen Größenordnung zurechtkommen und keine Änderung anstreben.

Nach Abschluss des Haushalts- und Stellenplanverfahrens 2022/23 wird im Personalbeirat über die Erfahrungen mit dieser Änderung berichtet.


Finanzielle Auswirkungen

Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB sind mit der Vorlage einverstanden.

Vorliegende Anträge/Anfragen

GR-Antrag Nr. 966/2019




Fritz Kuhn
Oberbürgermeister


Anlagen

Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung
in der Fassung vom 21.12.2020





GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR DIE STELLENPLANBEARBEITUNG

- Neufassung vom 21.12.2020 -
beschlossen mit GRDrs. 1050/2020




Vorbemerkungen

Rechtsgrundlagen für den Stellenplan als Teil des Haushaltsplans sind §§ 57, 79 und 80 der Gemeindeordnung und § 5 der Gemeindehaushaltsverordnung. Hiernach bestimmt die Gemeinde im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer (nach Zahl und Bewertung). Der Stellenplan ist Teil der Haushaltssatzung, die vom Gemeinderat erlassen wird.

Die Verwaltung kann daher grundsätzlich nur im Rahmen des vom Gemeinderat festgelegten Stellenplans handeln. Soweit aus organisatorischen oder tarifrechtlichen Gründen ein dringendes Bedürfnis besteht, während des Haushaltsjahres vom Stellenplan abzuweichen, muss sich die Abweichung im Rahmen von § 82 Abs. 3 Nr. 3 und 4 Gemeindeordnung und § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung halten.

Personal darf nur eingestellt werden, sofern eine entsprechende freie Planstelle im Stellenplan zur Verfügung steht oder wenn die Verwaltung durch den Gemeinderat ermächtigt ist, ein entsprechendes vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Stellenplans einzugehen. Ermächtigungen zur Einstellung von Beamten außerhalb des Stellenplans sind durch § 57 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Diese Geschäftsanweisung gilt entsprechend für die Beamtenstellen der Eigenbetriebe, vgl. § 3 der Eigenbetriebsverordnungen.


1. Grundsätze bei Bestandsveränderungen

1.1 Alle Bestandsveränderungen (Schaffungen/Streichungen) sind dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ausgenommen davon ist die Schaffung von Leerstellen für beurlaubte und abgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. Ziffern 1.5 und 2.2.1). Die Streichung oder Verlängerung von Wegfallvermerken (KW-Vermerken) sowie die Streichung oder Verlängerung von Bedarfsprüfungsvermerken (BP-Vermerken) gelten als Bestandsveränderungen.


1.2 Haushaltswirtschaftliche Vorgaben, Finanzierungsvorbehalt

1.3 Kriterien für die Schaffung neuer Stellen

Die Schaffung neuer, unabweisbarer Stellen ist grundsätzlich nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten möglich (vgl. Finanzierungsvorbehalt gemäß Ziffer 1.2).



1.3.1 zur Erfüllung neuer, zwingender gesetzlicher Vorschriften bzw. tariflicher Vereinbarungen.

Die Höhe eines möglichen Kostenersatzes durch den Bund oder das Land Baden-Württemberg für die Übertragung neuer Aufgaben kann im Einzelfall als Anhaltspunkt für den geforderten Grad der Aufgabenerledigung herangezogen werden. Wenn Bund oder Land die Kosten übertragener Aufgaben unzureichend ausgleichen, ist dies bei den Standards der Aufgabenerfüllung entsprechend zu berücksichtigen. Die rechtskonforme Aufgabenerledigung muss jedoch unabhängig von einer auskömmlichen finanziellen Abgeltung gewährleistet sein.


oder


1.3.2 für vom Gemeinderat beschlossene neue bzw. erweiterte Aufgaben oder Einrichtungen, sofern in der Beschlussvorlage der zusätzliche Stellenbedarf konkret im Beschlussantrag enthalten ist.

Für Beschlussvorlagen, die neue bzw. erweiterte Aufgaben oder Einrichtungen zum Inhalt haben, gilt folgendes Verfahren:
1.3.3 bei erheblicher Arbeitsvermehrung aus sonstigen Gründen, die durch andere Maßnahmen nicht mehr aufgefangen werden kann.
Die Absprache mit dem Haupt- und Personalamt, wie die Arbeitsvermehrung nachgewiesen werden kann, soll so frühzeitig wie möglich erfolgen.


oder


1.3.4 wenn die Stellenschaffung in vollem Umfang haushaltsneutral realisiert werden kann. Die Haushaltsneutralität ist vom antragstellenden Amt detailliert nachzuweisen. Im Antrag ist unter Angabe der Finanzposition konkret zu benennen, welche zahlungswirksamen Erträge bei einer Stellenschaffung erhöht bzw. welche zahlungswirksamen Aufwendungen verringert werden können.

Die Haushaltsneutralität ergibt sich aus dem Vergleich der zahlungswirksamen Erträge und der zahlungswirksamen Aufwendungen.

Wird die Haushaltsneutralität mit der Verringerung von zahlungswirksamen Aufwendungen begründet, ist darzulegen, inwieweit die entsprechend gekürzten Budgetmittel dann noch auf Dauer auskömmlich sind und es in der Folge nicht zu Überschreitungen des gekürzten Budgets oder einem Aufstockungsbedarf kommen wird.

Wird die Haushaltsneutralität mit Mehrerträgen aus Gebühren und Entgelten begründet, ist darzulegen, wie sich die Gebühren- und Entgeltbelastungen Dritter unter Berücksichtigung der Stellenzuwächse voraussichtlich entwickeln werden. Stellenschaffungen gelten nur dann als haushaltsneutral, wenn unvertretbar hohe Mehrbelastungen Dritter bei einer Gesamtbetrachtung ausgeschlossen werden können.


1.4 Anforderungen an die Stellenplananträge
1.5 Leerstellen


1.6 Brutto-Prinzip


1.7 Beteiligung der Personalvertretung



2. Verfahren

2.1 Entscheidungen des Gemeinderats


2.1.1 Stellenschaffungen und Veränderung von KW-Vermerken

Über die Schaffung von Stellen und über den Wegfall/die Verlängerung von KW-Vermerken entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung durch den Personalbeirat und den Verwaltungsausschuss.


Die von der Verwaltung (Referentenbesprechung) vorgeschlagenen Stellenschaffungen und Änderungen an KW-Vermerken werden referatsweise nach einheitlichem Muster durch Referat AKR unter Mitzeichnung des zuständigen Fachreferats sowie des Referats WFB in Stellenplanvorlagen zusammengefasst. Die Begründung und die finanziellen Auswirkungen sind in Anlagen, die Bestandteile der Vorlagen sind, beizufügen.

Einer Stellenplanvorlage bedarf es auch dann, wenn im Rahmen eines Sach- oder Baubeschlusses bereits (Vor-) Entscheidungen zum künftigen Personalbedarf getroffen wurden (vgl. Ziffer 1.3.2).

Die Stellenplanberatungen im Verwaltungsausschuss (im Rahmen der 2. Lesung) und im Gemeinderat erfolgen anhand einer Beratungsliste, in der sämtliche Anträge der Referate und sämtliche Anträge aus dem Gemeinderat auf Schaffung von Stellen und auf Wegfall / Verlängerung von KW-Vermerken nach Referaten geordnet aufgeführt sind. Der Gemeinderat erlangt auf diese Weise Kenntnis über alle Anträge aus den Referaten sowie deren Priorisierung. Aus der Beratungsliste ist ersichtlich, welche der Anträge die Verwaltung dem Gemeinderat nach Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung des Budgetrahmens zur Schaffung bzw. zur Änderung des KW-Vermerks vorschlägt. Die verwaltungsintern nicht weiterverfolgten Anträge der Referate sind nachrichtlich enthalten.

Mitteilungs- oder Beschlussvorlagen, allein zum Zweck verwaltungsintern nicht weiterverfolgte Stellenbedarfe zu formulieren, dürfen im Regelfall nur dann in den Gemeinderat und seine Ausschüsse eingebracht werden, wenn sie im Zusammenhang mit übergeordneten Sachthemen (z. B. Übernahme neuer oder erweiterter Aufgaben oder Einrichtungen) stehen.


2.1.2 Stellenstreichungen

Über die Streichung von Stellen entscheidet der Gemeinderat. Zu streichende Beamtenstellen der Eigenbetriebe werden in der Schlussvorlage gesondert ausgewiesen.



2.1.3 Hebung von Beamtenstellen


2.2 Entscheidungen der Verwaltung

2.2.1 die Schaffung und Streichung von Leerstellen für beurlaubte und abgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2.2.2 die Abwertung von Beamtenstellen.

2.2.3 die Hebung und die Abwertung von Beschäftigtenstellen.

2.2.4 die Umwandlung von Stellen. Grundsätzlich dürfen Stellen nur gleichwertig umgewandelt werden; Abweichungen um eine Besoldungs-/Entgeltgruppe sind zulässig.

2.2.5 sonstige Änderungen des Stellenplans ohne Bestandsveränderungen:
2.2.6 (Fehler-) Berichtigungen im Rahmen des vom Gemeinderat festgesetzten Stellenplans.

2.2.7 Die Verwaltungsentscheidung ist dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis vorzulegen.


2.3 Schlussvorlage


2.4 Weitere Verfahrenshinweise

Weitere Verfahrenshinweise erfolgen im jeweiligen Haushaltsausschreiben

oder auch in einem gesonderten Stellenplanausschreiben zur Aufstellung des jeweils nächsten (Doppel-) Haushalts.


3. Umgang mit Stellenbedarfen während eines Doppelhaushalts

Sofern die Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung nicht vorgesehen ist, können zusätzliche Personalbedarfe, die während der Geltungsdauer eines Doppelhaushalts auftreten, nur im Vorgriff auf den Stellenplan des nächsten Doppelhaushalts oder im Wege der Ermächtigung zur sofortigen Einstellung von Personal außerhalb des Stellenplans und unter Beachtung der §§ 82 und 84 Gemeindeordnung befriedigt werden.

Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben sind ohne Nachtragssatzung gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 3 und 4 Gemeindeordnung nur möglich, wenn
- sie sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts
ergeben
und
- die Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte und für Arbeitnehmer
im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich
ist.


Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind gemäß § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung außerdem nur zulässig, wenn
- ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist
oder
- die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht.



3.1 Ermächtigung zur Einstellung von Personal außerhalb des Stellenplans


3.2 Entscheidungen im Vorgriff auf den nächsten Doppelhaushalt 3.2.1 Schaffung von Stellen
Die Schaffung von Stellen im Vorgriff auf den nächsten Stellenplan ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Es gelten die unter Ziffer 1.3 genannten Kriterien für die Schaffung neuer Stellen. Zudem sind die oben genannten Grenzen der §§ 82 und 84 Gemeindeordnung zu beachten.
3.2.2 Wegfall/Verlängerung von KW-Vermerken
Für den Wegfall oder die Verlängerung von KW-Vermerken gilt das beschriebene Verfahren in der Regel analog, da es sich um schaffungsgleiche Vorgänge handelt.


3.2.3 Stellenstreichungen
Planstellen, die einen KW-Vermerk haben und spätestens zum 01.01. des Folgejahres frei sind, sind im Vorgriff auf den nächsten Doppelhaushalt zu streichen.


4. Aufhebung von Rundschreiben

Die bisherige Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung in der Fassung vom 20.12.2018 wird hiermit aufgehoben.


Die folgenden Rundschreiben wurden bereits mit der bisherigen Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung in der Fassung vom 18.10.2012 aufgehoben:

- das Rundschreiben Nr. 017/1985 „Erweiterung der Kriterien für
Stellenschaffungen“.

- das Rundschreiben Nr. 022/2008 „Vorlagen an den Gemeinderat zu neuen
Aufgaben und Aufgabenerweiterungen“.

- das Rundschreiben 06/2002 „Umgang mit Stellenbedarfen während eines
Doppelhaushalts.






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