Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz:
StU
GRDrs
609/2014
Stuttgart,
09/18/2014
Richtlinie zur Förderung von urbanen Gärten in Stuttgart
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.10.2014
15.10.2014
16.10.2014
Beschlußantrag:
1. Die Landeshauptstadt Stuttgart fördert Initiativgruppen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei der Erstanlage sowie bei Betrieb und Erhalt von urbanen Gärten. Förderfähig sind alle kleinräumigen gärtnerischen Nutzungen im besiedelten Stadtgebiet, welche von bürgerlichem Engagement ausgehen und gemeinnützig veranlagt sind. Die Fläche muss durch das Anlegen des urbanen Gartens einen ökologischen und gesellschaftlichen Mehrwert erhalten.
2. Für die Förderung gelten die Richtlinien gemäß Anlage 1. Sie treten mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.
3. Der Aufwand für die Förderung von urbanen Gärten wird zusammen mit dem Aufwand für das kommunale Grünprogramm (GRDrs 608/2014) im Teilergebnishaushalt THH610 - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Kostengruppe 4318 -Zuschüsse an übrigen Bereich- wie folgt gedeckt:
2014
200.000 €
2015
200.000 €
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Gemeinderat hat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2014/2015 beschlossen, die Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen, Fassaden und Dächern sowie das Urbane Gärtnern zu fördern. Hierfür hat der Gemeinderat im Doppelhaushalt 2014/2015 insgesamt 400.000 € zur Verfügung gestellt (GRDrs 1154/2013).
Nach der beigefügten Richtlinie zur Förderung von urbanen Gärten in Stuttgart (Anlage 1) sollen künftig Initiativgruppen bei der Erstanlage sowie dem Betrieb und Erhalt von urbanen Gärten finanziell unterstützt werden.
Die urbanen Gärten werden durch Koordination, Vernetzung und Beratung der bereits aktiven Gruppen und neuer Interessenten sowie durch zweckgebundene Zuschüsse gefördert. Zusätzlich werden gezielt Eigentümerinnen und Eigentümer angesprochen, um geeignete Flächen bereitstellen zu können.
Anhand der beiliegenden Richtlinie kann ein urbaner Garten mit bis zu 50 % der Fertigstellungskosten gefördert werden. Die Fördergrenze liegt bei 20 € je m
2
Gartenfläche.
Für die Erstausstattung mit gärtnerischen Utensilien kann ein Zuschuss von maximal 1.000 € je urbanem Garten gewährt werden. Der Förderhöchstsatz je urbanem Garten beträgt 5.000 €.
Urbane Gärten sind sehr vielschichtig und unterschiedlichster Natur. Dies liegt in der Sache selbst, da urbane Gärten Brachflächen mit völlig unterschiedlichen Ausgangssituationen nutzen.
Nach heutigem Kenntnisstand gibt es keine vergleichbare kommunale Förderrichtlinie für urbane Gärten in Deutschland. Um eine möglichst sinnvolle Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleisten zu können, wurden im Vorfeld alle Aktiven und Interessierten zu einer Auftaktveranstaltung (Gartenwerkstatt I) eingeladen. Durch die rege Teilnahme konnten viele Anregungen aufgenommen werden. Die Richtlinie wurde parallel zum kommunalen Grünprogramm (GRDrs 608/2000) entwickelt.
Finanzielle Auswirkungen
Für das kommunale Grünprogramm und für die Förderung von urbanen Gärten in Stuttgart stehen für die Jahre 2014 und 2015 zusammen 400.000 € zur Verfügung. Die Höhe der Verwendung je Förderprogramm ist nicht festgelegt und orientiert sich bis auf Weiteres am Mittelabruf.
Beteiligte Stellen
Referat T
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 Richtlinie zur Förderung von urbanen Gärten in Stuttgart
Richtlinie zur Förderung von urbanen Gärten in Stuttgart
1.
Allgemein
Das Bohnenviertel, die Schrebergärten und die urbanen Gärten - in allen Städten, so auch in Stuttgart wurde zu jeder Zeit gegärtnert. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Das verderbliche Obst und Gemüse sollte vor Ort angebaut werden, um lange Transportwege zu vermeiden, die Ernährung der Bevölkerung sollte gewährleitstet werden.
Heute verbindet man mit dem urbanen Gärtnern weitere gesellschaftlich und ökologisch relevante Themen.
2.
Förderziele
Urbane Gärten in Stuttgart sollen das Bewusstsein für die Kultivierung von Obst und Gemüse stärken, Flächen der Erholung, des Treffens und der Erdung sein, interkulturelle und generationenübergreifende Zusammenarbeit fördern. Die Verbesserung des Mikroklimas und der ökologische Mehrwert sind weitere Gründe für die Förderung von urbanen Gärten.
3.
Förderfähige Vorhaben
Förderfähig sind alle kleinräumigen gärtnerischen Nutzungen im besiedelten Stadtgebiet, welche von bürgerschaftlichem Engagement ausgehen und gemeinnützig veranlagt sind. Die Fläche muss durch das Anlegen und den Betrieb des urbanen Gartens einen ökologischen und gesellschaftlichen Mehrwert erhalten. In erster Linie ist es das Ziel, Brachflächen und Gebäudedächer im besiedelten Stadtgebiet durch urbane Gärten zu gestalten. Angelegte Grünflächen sind aufgrund Ihrer Gestaltung bereits sehr wertvoll im städtischen Kontext, diese Flächen sind deshalb nur in begründeten Einzelfällen für urbane Gärten zu berücksichtigen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die mit den städtebaulichen Entwicklungszielen für den Bereich oder das Grundstück nicht zu vereinbaren sind. Zuschüsse für Sachmittel, welche nicht unmittelbar für gärtnerische Aktivitäten benötigt werden, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
4.
Art der Förderung
4.1 Gefördert wird durch
- Koordination und Vernetzung
- Beratung der Interessenten und Aktiven schon vor der Anlage eines urbanen Gartens und fortlaufend
- gezielte Ansprache von Eigentümerinnen und Eigentümern, um geeignet erscheinende Grundstücke und Gebäude für Interessenten bieten zu können
- einen zweckgebundenen Zuschuss.
Für alle Förderangelegenheiten gelten die Grundsätze der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung.
5.
Zweckgebundener Zuschuss
Aus Berichten und Erfahrungen über die Erstanlage von urbanen Gärten geht hervor, dass die Ausgangssituationen und somit der Kapitalbedarf bei den verschiedenen Projekten sehr unterschiedlich war und auch künftig sein wird. Die Landeshauptstadt Stuttgart verfolgt deshalb das Ziel, jeden Antrag auf Grundlage der jeweiligen Eigenarten der Fläche, Umgebung und Ausstattung zu betrachten.
Die Folgenden möglichen Zuschüsse stellen die Förderhöchstsätze dar:
5.1. Zuschüsse für die Erstanlage und Erstausstattung eines urbanen Gartens
- Maximal die Hälfte der Fertigstellungskosten zur Anlage eines urbanen Gartens wird gefördert. Herstellungskosten, Materialkosten und Transporte können gefördert werden. Die Fördergrenze liegt bei 20 € je m
2
Anbaufläche.
- Für die Erstausstattung mit Werkzeug, Wasserbehälter oder -anschluss, temporärer Gerätekiste oder temporärem Gerätepavillon usw. kann ein Zuschuss von maximal 1.000 € je urbanem Gartenprojekt gewährt werden. Die Erstausstattung kann im Jahr der Fertigstellung beantragt werden.
- Der Förderhöchstsatz je Erstanlage und Erstausstattung von einem urbanen Garten beträgt 5.000 €. In besonderen Einzelfällen (z. B. erforderlicher Bodenaustausch) kann die Maximalfördersumme um bis zu 50 % erhöht werden.
5.2. Zuschüsse für den Erhalt und den Betrieb eines bestehenden urbanen Gartens
- Maximal die Hälfte der Kosten, welche zum Erhalt und Betrieb des urbanen Gartens anfallen, können gefördert werden.
- Die Förderhöchstsatz für den Erhalt und Betrieb eines urbanen Gartens beträgt 1.000 € je Kalenderjahr.
6.
Fördervoraussetzungen
- Baurechtliche Vorgaben dürfen nicht verletzt werden. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt notwendige Genehmigungen nicht.
Durch das Urbane Gärtnern dürfen als Naturdenkmale oder gemäß Baumschutzsatzung geschützte Bäume in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt werden. Dieses gilt ebenso für Bäume, die im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzt sind sowie für Bäume zu deren Erhaltung ein Eigentümer gemäß Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung verpflichtet ist.
- Die Belange des Artenschutzes sind zu berücksichtigen.
- Die Haftungsfragen müssen geklärt sein; die hierzu erforderlichen Unterlagen müssen dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung schriftlich vorliegen.
- Mindestens drei Ansprechpartner/innen müssen dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung für ein Projekt benannt werden.
- Eine Nutzungserlaubnis des Eigentümers für das Grundstück bzw. Gebäude muss dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung vorliegen.
- Die Fläche muss durch das urbane Gärtnern einen ökologischen und einen gesellschaftlichen Mehrwert erhalten, so z. B. durch die Schaffung urbaner Gärten als Begegnungsorte auf brach liegenden Flächen und Dächern.
- Der urbane Garten ist für mindestens ein Jahr zu betreiben, der Standort kann wechseln.
- Zuschüsse für Erstanlage und Erstausstattung werden nur für Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
- Auf städtisch geförderten urbanen Gartenflächen werden die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung für alle Aktiven und Interessierten vorausgesetzt. Die urbanen Gärten müssen partizipativ und gemeinschaftsorientiert angelegt und betrieben werden.
Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
7.
Antragsberechtigte
Alle Initiativgruppen können gefördert werden, so z. B. Interessengruppen und Zusammenschlüsse, Vereine, Schulen, Tageseinrichtung für Kinder, Kindergärten, Begegnungsstätten, Seniorenheime usw. Jedoch müssen der gemeinnützige Charakter der Organisation sowie ein bürgerschaftliches Engagement klar erkennbar sein.
8.
Antragsverfahren
Interessenten wenden sich an das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung. Anträge sind schriftlich durch vollständiges Ausfüllen des Antragsformulars beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung vom Berechtigten oder seinem dafür bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Kontaktstelle:
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Abteilung Stadterneuerung und Bodenordnung
8.1. Der Antrag muss folgende Informationen und Anlagen enthalten
- Konzept der Initiativgruppe für mindestens ein Jahr (Angabe von Zielsetzung, Ausrichtung, Konzept zur Anbaufläche)
- Nachvollziehbare Kostenschätzung zu den Fertigstellungskosten (Kosten für Erstanlage)
- Schriftliche Darlegung der Haftungsübername für den urbanen Garten.
- Kontakte (Adresse, E-Mail, Telefon) der drei Ansprechpartner
- Grundbuchblattabschrift sowie schriftliche Nutzungserlaubnis für das Grundstück bzw. Gebäude (Nutzungsvertrag).
9.
Bewilligungsverfahren
Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung bewilligt die Zuschüsse und veranlasst deren Auszahlung.
Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, ergeht ein vorläufiger Bewilligungsbescheid, aus dem die Höhe des voraussichtlichen Zuschusses hervorgeht.
Ist das Vorhaben durchgeführt und abgerechnet, ergeht ein endgültiger Bewilligungsbescheid. Die Zuschüsse werden auf ein Konto bei der Hausbank der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers geleitet.
Abschlagszahlungen sind möglich, wenn Rechnungen vorgelegt werden. Vorauszahlungen sind in besonders begründeten Sonderfällen möglich.
Die Schlusszahlung wird nach Eingang aller Rechnungen und deren Prüfung vorgenommen.
Der Zuschuss ist zurück zu zahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen verletzt werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind mit Ablauf von zwei Monaten nach Aufforderung zurück zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 7,5 % jährlich zu verzinsen.
Wird die Vereinbarung vorzeitig aufgrund von Umständen beendet, welche die Verantwortlichen zu vertreten haben, so ist der ausbezahlte Betrag sofort zur Rückzahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 7,5 % jährlich zu verzinsen.
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