Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
827/2011
GZ:
WFB
Sitzungstermin: 27.10.2011
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann
Betreff: Fortschreibung der Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart

Vorgang:

Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen vom 14.10.2011, öffentlich, Nr. 157
Ergebnis: einmütige Zustimmung

Verwaltungsausschuss vom 26.10.2011, öffentlich, Nr. 448
Ergebnis: Vorberatung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen vom 27.09.2011, GRDrs 827/2011, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Der in der Anlage 2 beigefügten Neufassung der "Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart" wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Teil B der "Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart" regelmäßig auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben und zu ändern.


StR Dr. Schlierer (REP) wünscht eine Klarstellung zur Ziffer 3.8.9 auf Seite 19 in Anlage 2 zur Vorlage. Dort sei jetzt bei den Regeln, die Geschäftsführung und Aufsichtsrat im Rahmen der ordnungsgemäßen Unternehmensführung einzuhalten haben, darauf abgestellt, dass nur ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsratsmitglieder zu einer Haftung auf Schadensersatz führt. Bei den dafür einschlägigen Bestimmungen, beispielsweise im § 93 des Aktiengesetzes, gebe es diesen Verweis auf schuldhaftes Verhalten nicht. Er bitte zu erläutern, was mit dem Begriff "schuldhaft" hier genau gemeint ist.

In diesen Text, so EBM Föll, seien die Regelungen aufgenommen worden, die im Deutschen Corporate Governance Kodex für börsennotierte Unternehmen - und damit zwangsläufig auch für Aktiengesellschaften - enthalten sind. Dieselbe Formulierung gebe es im Public Corporate Governance Kodex des Bundes bzw. in der Empfehlung des Bundes für einen solchen Kodex.

Grundsätzlich könne schuldhaftes Handeln auch Fahrlässigkeit umfassen. Er wolle aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass gemäß § 104 GemO Vertreter der Gemeinde, die von der Gemeinde in den Aufsichtsrat entsendet wurden - also alle Stadträtinnen und Stadträte, die Mitglieder von Aufsichtsräten sind -, einen eventuellen Schaden von der Gemeinde ersetzt bekommen, es sei denn, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Man müsse die von StR Dr. Schlierer angesprochene Regelung sozusagen im Kontext der Regelung des § 104 Abs. 4 GemO sehen. Insoweit habe sich an der Haftungsregelung aus Mitgliedschaften in Aufsichtsräten nichts geändert, da der § 104 Abs. 4 GemO unverändert geblieben ist.


OB Dr. Schuster dankt für die Klarstellung und hält fest:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig wie beantragt.

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