Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 1501/2019
Stuttgart,
12/17/2019



Haushalt 2020/2021

Unterlage für die 3. Lesung des Gemeinderats zur öffentlichen Behandlung am 20.12.2019



Auswirkungen des Gute-Kita-Gesetzes, hier: Förderung der Leitungsfreistellung

Beantwortung / Stellungnahme


Die Gemeinsame Finanzkommission des Landes und der kommunalen Spitzenverbände hat sich auf verschiedene Eckpunkte zur Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes verständigt, die allerdings noch nicht ausformuliert vorliegen. Vorbehaltlich dieser Empfehlung sowie unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses des Landtags von Baden-Württemberg können folgende Aussagen zu den geschätzten Auswirkungen des Gute-Kita-Gesetzes gemacht werden:

Aus der Bereitstellung von insgesamt 144,4 Mio. EUR im Jahr 2020 hat die Landeshauptstadt Stuttgart voraussichtlich einen Anteil von rd. 11,02 Mio. EUR aus der neuen Zuweisung nach § 29 e FAG zu erwarten. Allerdings ändert sich im Gegenzug die Zuweisung nach § 29 c FAG, so dass per Saldo ein Mehrertrag von lediglich etwa 6,87 Mio. EUR zu erwarten ist. Dieser Mehrertrag ist grds. voll für die Leitungsfreistellung in den Kitas einzusetzen (§ 8 Abs. 2 KitaG neue Fassung). Die Mehrerträge sind nur bis zum Jahr 2022 zu erwarten.
Beabsichtigt ist außerdem ab 2022 eine Erhöhung des Landesbeitrags im Sonderlastenausgleich nach § 29 b FAG um 30 Mio. EUR, die allerdings derzeit noch in Abstimmung ist. (Der Erhöhungsbetrag soll nach Auslaufen der Bundesmittel nach dem Gute-Kita-Gesetz aus kommunalen FAG-Mitteln aufrechterhalten werden.)


Mit Umsetzung der KitaVO im Jahr 2011 (vgl. GRDrs 482/2011) wurde in Stuttgart auf freiwilliger Basis eine Leitungsfreistellung (0,09 Stellenanteile je Gruppe) finanziert. Diese freiwillige Leitungsfreistellung wurde für den damaligen Geltungsbereich der KitaVO, d.h. bei allen Gruppen außer Krippengruppen, sowohl beim städtischen als auch bei freien Trägern, eingeräumt. Beim städtischen Träger wurde zudem zur Besitzstandswahrung die Leitungsfreistellung auch bei den Krippengruppen (0-3 jährige) zugestanden. Mit der Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes in Baden-Württemberg wird die Leitungsfreistellung jetzt Bestandteil des gesetzlichen Mindestpersonalschlüssels.

Für die bisherige Leitungsfreistellung werden derzeit rd. 7,355 Mio. EUR (Personalkosten städtischer Träger sowie Förderung freier Träger) aufgewendet, so dass der o.a. Mehrertrag von 6,87 Mio. EUR hierfür bereits „aufgebraucht“ wäre.

Für die Umsetzung der seither nicht geförderten Leitungsfreistellung bei den Krippengruppen (0-3 jährige) der freien Träger, deren Mindestpersonalschlüssel mit der neugefassten KitaVO (Gute-Kita-Gesetz) nunmehr ebenfalls festgeschrieben ist, fallen jährlich etwa 5,2 Mio. EUR zusätzliche Aufwendungen an, die ebenfalls aus der neugeregelten Zuweisung nach § 29 e FAG zu finanzieren sind. Die Gleichstellung der Förderung der Leitungsfreistellung wird im Übrigen auch von den Trägern gefordert.

Die geschätzten finanziellen Auswirkungen im Jahr 2020 stellen sich wie folgt dar:

Erwartete Zuweisung durch § 29e FAG
11.020.000,00 €
Verschlechterung Zuweisung § 29c FAG
-4.150.000,00 €
Gesamtsaldo Verbesserung FAG
6.870.000,00 €
Bereits jetzt durch die LHS im Haushalt finanzierte Leitungsfreistellung (LF) (über KitaVO hinaus)
-7.355.000,00 €
Benötigt für Verbesserung LF freie Träger in u3-Gruppen
-5.200.000,00 €
Nicht refinanzierte LF über KitaVO hinaus
-5.685.000,00 €

Die Beträge ab 2021 und 2022 steigen um jeweils rd. 2%. Dies entspricht der prognostizierten Personalkostensteigerung und ändert obige Kostendarstellung nicht substanziell.

Die Verwaltung wird dem Gemeinderat nach Kenntnis der genauen Auswirkungen der FAG-Änderungen im Jahr 2020 die erforderlichen Änderungen der Förderrichtlinien zur Umsetzung der Leitungsfreistellung nach dem Gute-Kita-Gesetz zur Beschlussfassung vorlegen.



Vorliegende Anträge/Anfragen

mündlich StR'in Nuber-Schöllhammer




Isabel Fezer
Bürgermeisterin




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