Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0345-02
GRDrs 522/2024
Stuttgart,
07/22/2024



Festlegung der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für die Wahlperiode 2024-2029 in allgemeiner Form



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich24.07.2024



Beschlußantrag:

1. Die Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall, dass dieser und der Erste Bürgermeister verhindert sind, wird mit Wirkung bis zur konstituierenden Sitzung des für die Wahlperiode 2029 – 2034 neu gewählten Gemeinderates entsprechend Anlage 1 festgelegt.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei künftigen Änderungen in der Besetzung der Beigeordneten die sich aus der Beschlussziffer 1 ergebende konkrete Reihenfolge in Form einer aktualisierten Liste jeweils ortsüblich bekannt zu geben.



Begründung:


Zu 1.)
Der Erste Bürgermeister ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die weiteren Bürgermeister sind nur dann allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters, wenn der Oberbürgermeister und der Erste Bürgermeister verhindert sind; die Reihenfolge bestimmt gem. § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO der Gemeinderat.

In Stuttgart ist es Tradition, dass als Reihungskriterium das Dienstalter in der Funktion als Beigeordneter und bei gleichem Dienstalter das Lebensalter herangezogen wird. Wie in GRDrs 718/2019 angekündigt, soll die Festlegung durch den Gemeinderat erneut einheitlich für die aktuelle Wahlperiode in allgemeiner Form erfolgen. Damit kann nach Ansicht der Verwaltung den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO am besten Genüge getan werden; es bedarf dann bei Veränderungen auf der Bürgermeisterbank keiner separaten Gemeinderatsbeschlüsse oder einer Änderung des Verwaltungsgliederungsplans mit entsprechender Zustimmung des Gemeinderats.

Zu 2.)
Die Bekanntgabe in ortsüblicher Form bei Veränderungen im Bereich der Beigeordneten bedeutet, dass eine entsprechende Liste gem. § 2 der „Satzung über öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Stuttgart“ (Bekanntmachungssatzung, BekMS, Stadtrecht 0/2),
d. h. in der Regel im Amtsblatt, veröffentlicht wird. Wie bisher wird die jeweils aktuelle Reihenfolge (nachrichtlich) im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesen werden.


Die sich aus der Beschlussziffer 1 dieser Vorlage ergebende aktuelle Liste ist als Anlage 1 beigefügt. Eine Änderung zur derzeitigen Reihenfolge der Stellvertretung ergibt sich nicht.

Dem für die Wahlperiode 2029 – 2034 neu gewählten Gemeinderat wird eine entsprechende Beschlussvorlage in seiner konstituierenden Sitzung vorgelegt werden.

Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Frank Nopper

Anlagen

Reihenfolge der Verhinderungsstellvertretung

Die Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall, dass dieser und der Erste Bürgermeister verhindert sind, stellt sich aufgrund der Beschlussziffer 1 der GRDrs 522/2024 derzeit wie folgt dar:


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