- Regelung von Vergnügungseinrichtungen im Ortszentrum Untertürkheim (Un 104), (GRDrs 277/2011, Aufstellungsbeschluss vom 7. Juni 2011);
- Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten u. a. in Untertürkheim Nord (Un 107), (GRDrs 1141/2011, Aufstellungsbeschluss vom 29. November 2011);
- Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten u. a. in Untertürkheim Süd (Un 108), (GRDrs 1141/2011, Aufstellungsbeschluss vom 29. November 2011. Was Vergnügungsstätten und Wettbüros angeht, werden die Zielsetzungen aus dem Verfahren Un 112 übernommen; in Bezug auf Regelungen zum Einzelhandel werden die Verfahren Un 107 und Un 108 gesondert fortgeführt. Verfahren Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates (UTA) hat am 9. Oktober 2012 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen (Un 112 gefasst (GRDrs 524/2012), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 19. Oktober bis 9. November 2012 wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Zum Erörterungstermin am 6. November 2012 erschienen keine Bürger. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde ab 8. März 2013 durchgeführt; Bedenken oder Anregungen wurden keine vorgebracht.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ab 16. Januar 2014 statt. Im Rahmen dieser Beteiligung brachte die DB Immobilien GmbH Bedenken vor (Aufstellung siehe Anlage 5). Vom 10. Oktober 2014 bis 10. November 2014 wurde die Planung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Bei dieser Beteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht.
Finanzielle Auswirkungen Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und betrifft nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden nicht ermöglicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gemäß § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Beteiligte Stellen Keine Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Ausführliche Begründung 2. Bebauungsplan vom 8. Januar 2014 3. Textteil zum Bebauungsplan vom 8. Januar 2014 4. Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht vom 7. Januar 2014 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 5. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
(2) Wettbüros sind nicht zulässig. § 3 Bestehende Betriebe Erneuerungen (Neuerrichtungen) und Änderungen (Veränderung der Gestalt) der unten aufgeführten baurechtlich genehmigten und bestehenden Vergnügungsstätten sind zulässig, sofern die Nutzfläche nicht vergrößert wird: