Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 31/2015
Stuttgart,
01/22/2015



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen
im Stadtbezirk Untertürkheim (Un 112)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
ohne Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
10.02.2015
12.02.2015



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Untertürkheim (Un 112) wird in der Fassung vom 8. Januar 2014 als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 7. Januar 2014.

Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 4). Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne: 1935_500 Baustaffelplan mit Ortsbausatzung
1935_066 Bruckwiesen und Rattenkopf
1936_015 Änderung im Gebiet der Sattel-, Wallmer-, Warth- und Schlotterbeckstraße
1936_020 Stadtbauplanänderung Galgenberg
1936_028 Stadtbauplanänderung zwischen der Benz-, Duttenhofer-, Gaggenauer- und
Nürburgstraße

1936_030 Straße „Neuer Berg“ und Stettener Straße
1936_033 Stadtbauplan an der Württembergstraße Stadtteil Rotenberg
1936_040 Änderung für die Fellbacher Straße und die Verlängerung des Sigurdwegs
1937_003 Änderung zwischen der Barbarossastraße – Danielweg – Lotharstraße – Gehrenwald - Kilianstraße
1938_013 Änderung im Gebiet der Goldbergstraße, Lothar Straße und Sigurdweg
1938_030 Aufhebung der Straße „Beim Inselkraftwerk“ zwischen Inselstraße und
Oberkanal

1938_035 Änderung im Gebiet der Margareten-, Hang-, Fellbacher und Warthstraße
1938_036 Änderung im Gebiet des Blasiuswegs im Stadtteil Rotenberg
1938_059 Am Spittlerbach, Altenbergweg und Augsburger Straße
1939_031 Stadtbauplanänderung in den Gewanden Flohberg und Scherren
1939_056 Stadtbauplan im Gewand Mössinger an der Fellbacher Straße der Gartenstadt Luginsland
1940_008 Stadtbauplanänderung im Gewand Wallmer in Untertürkheim
1941_009 Stadtbauplanänderung Balz- und Deutzer Straße
1942_003 Stadtbauplanänderung im Gebiet der Fellbacher Straße, Straße 67, der Straße im Häldle und im Tassilo- und Notkerweg
1942_004 Änderung im Gebiet der Goldberg- und Manfredstraße
1942_009 Stadtbauplanänderung im Gebiet der Wallmer-, Fiechtner- und Sattelstraße sowie der Straße 32
1965_015 Mettinger, Augsburger, Strümpfelbacher Straße
1965_053 Im Blick
1965_111 Rotenberger Steige
1966_029 Un 42 Dietbachstraße Luginsland
1967_013 Un 51 Flohberg (2. Änderung)
1969_052 Un 54 Sattel-, Wartstraße
1970_055 Un 61 Fellbacher Straße, Hettich- und Margaretenstraße
1970_061 Ob 28 Gestadacker
1971_055 Un 68 Gehrenwaldstraße – Württembergstraße
1973_009 Un 64 Insel-, Benz-, Arlbergstraße
1973_010 Un 55 Augsburger Straße / Arlbergstraße
1976_022 Un 73 Bertramstraße – Barbarossastraße
1980_005 Un 57 Gehrenwald – Messe
1980_007 Un 77 Kilianstraße – Kappelbergstraße
1982_012 Un 75 Württembergstraße – Rotenberger Steige
1983_001 He 66A Hafenbahnstraße - Bruckwiesenweg
1983_015 Un 79 Carl-Benz-Platz
1985_001 Un 82 Gehrenwaldstraße – Im Häldle
1989_010 He 79 Vergnügungseinrichtungen u. andere
1989_011 Ob 32 Vergnügungseinrichtungen u. andere
1989_012 Un 89 Vergnügungseinrichtungen u. andere
1989_054 Un 90 Württembergstraße (Abrundungssatzung)
1989_059 Un 76A Hafenbahnstraße / Bruckwiesenweg Teilabschn.: Bruckwiesen
1989_060 Un 76B Hafenbahnstraße / Bruckwiesenweg Teilabschn.: Bruckwiesen/ Sport
1996_019 Un 97 Sattelstraße – Klabundeweg
2001_008 Un 99 Augsburger Straße / Hafenbahnstraße
2004_010 Un 92 Augsburger Straße / Dietbachstraße (B 14)
2004_012 Un 101 Türkenstraße / Albert-Dulk-Straße
2006_035 Un 102 Mettinger Straße

Dieser Bebauungsplan ersetzt als Textbebauungsplan die geltenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne in seinem Geltungsbereich:

Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Untertürkheim 1989/12, Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Obertürkheim 1989/11 und Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Hedelfingen 1989/10.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart umgesetzt und planungsrechtlich gesichert werden.

Dieses städtebauliche Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurde am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen (GRDrs 670/2011) und sieht vor, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen. Zur Bedarfsdeckung werden dafür lediglich in A-, B- und C-Zentren des 2008 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Zulässigkeitsbereiche definiert.

Im Plangebiet befinden sich das D-Zentrum „Untertürkheim“ und das E-Zentrum „Mäulen-/ Biklenstraße“, hingegen keine A-, B- und C-Zentren. Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros sowie sonstige Vergnügungsstätten werden daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.

Damit soll die heute vorhandene Nutzungsverteilung, die im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen entspricht, gesichert und die Gebiete in ihrer Eigenart stabilisiert werden. Vorhandene, baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen i. S. dieses Bebauungsplanes erhalten einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach Erneuerungen und Änderungen dieser Betriebe zulässig, Erweiterungen und Nutzungsänderungen hingegen unzulässig sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Untertürkheim (Un 112) umfasst auch Bereiche, für die bereits Planverfahren eingeleitet wurden:

- Regelung von Vergnügungseinrichtungen im Ortszentrum Untertürkheim
(Un 104), (GRDrs 277/2011, Aufstellungsbeschluss vom 7. Juni 2011);

- Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten u. a. in Untertürkheim Nord (Un 107), (GRDrs 1141/2011, Aufstellungsbeschluss vom 29. November 2011);

- Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten u. a. in Untertürkheim Süd (Un 108), (GRDrs 1141/2011, Aufstellungsbeschluss vom 29. November 2011.

Was Vergnügungsstätten und Wettbüros angeht, werden die Zielsetzungen aus dem Verfahren Un 112 übernommen; in Bezug auf Regelungen zum Einzelhandel werden die Verfahren Un 107 und Un 108 gesondert fortgeführt.


Verfahren

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates (UTA) hat am
9. Oktober 2012 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen (Un 112 gefasst (GRDrs 524/2012), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.


Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB vom
19. Oktober bis 9. November 2012 wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Zum Erörterungstermin am 6. November 2012 erschienen keine Bürger.


Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde ab 8. März 2013 durchgeführt; Bedenken oder Anregungen wurden keine vorgebracht.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ab
16. Januar 2014 statt. Im Rahmen dieser Beteiligung brachte die DB Immobilien GmbH Bedenken vor (Aufstellung siehe Anlage 5).


Vom 10. Oktober 2014 bis 10. November 2014 wurde die Planung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Bei dieser Beteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht.


Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und betrifft nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden nicht ermöglicht.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gemäß § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt.




Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Bebauungsplan vom 8. Januar 2014
3. Textteil zum Bebauungsplan vom 8. Januar 2014
4. Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht vom 7. Januar 2014 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
5. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Anlage 1 zu GRDrs 31/2015


Ausführliche Begründung


Aufstellungsbeschluss

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 9. Oktober 2012 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen (Un 112) gefasst (GRDrs 524/2012), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher regeln zu können.


Geltungsbereich

Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses orientierte sich das Plangebiet an den Gemarkungsgrenzen des Stadtbezirkes Untertürkheim. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde der Geltungsbereich auf die besiedelten Gebiete reduziert.


Bauanträge für Spielhallen und Wettbüros, Veränderungssperren

Aufgrund anhängiger Bauanträge für Spielhallen wurden am 26. Juli 2012 für zwei betroffene Flurstücke 169 (Augsburger Straße 351) und 2999/3 (Arlbergstraße 38) Veränderungssperren erlassen (Un 110 und Un 111). Beide Bauanträge wurden auf Grund der Veränderungssperren zwischenzeitlich bestandskräftig abgewiesen und es sind keine Klageverfahren anhängig. Die zwei Veränderungssperren mussten daher nicht verlängert werden.
Für das Gebäude Augsburger Straße 357 wurde ein Antrag auf Umnutzung zu einem Wettbüro bis zum 12. Mai 2014 zurück gestellt. Vor Ablauf dieser Frist wurde am 10. April 2014 eine Veränderungssperre beschlossen (Grundstück Augsburger Straße 357 / Nebelhornstraße 2 (Flst. 159/1 und 159/2) Untertürkheim (Un 115)), die am 18. April 2014 in Kraft trat (GRDrs 210/2014).


Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung lagen in der Zeit vom 9. Oktober 2012 bis zum 9. November 2012 beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart aus. Während dieser Zeit wurde keine Anregung vorgebracht. Der Erörterungstermin fand am 6. November 2012 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung statt.


Behörden- und Trägerbeteiligung

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde ab 16. Januar 2014 durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligung brachte die DB Immobilien GmbH Bedenken vor (Aufstellung siehe Anlage 5).



Öffentliche Auslegung

Die öffentliche Auslegung fand vom 10. Oktober 2014 bis 10. November 2014 statt. Auch bei dieser Beteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht.


Städtebauliche Konzeption

Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Untertürkheim neu zu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011), welches am
27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde. Diese Konzeption sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren. Im Stadtbezirk Untertürkheim befinden sich nur ein D-Zentrum (Untertürkheim) und ein E-Zentrum (Mäulen- / Biklenstraße); deshalb sollen künftig u. a. keine Spielhallen und Wettbüros mehr zugelassen werden.


Die im Planungsgebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, Misch, Kern- und Gewerbegebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben.

Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen, wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen.
Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Planungsgebietes ausgeschlossen werden.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungspläne Vergnügungseinrichtungen und andere Untertürkheim 1989/12, Obertürkheim 1989/11 und Hedelfingen 1989/10) abgedeckt. So sind Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, nicht erfasst. Auch sie sollen im gesamten Planungsgebiet nicht zugelassen werden.

Darüber hinaus werden entsprechende Regelungen zu Vergnügungsstätten, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen (Diskotheken, Tanzlokale) und im Regelfall als unkritisch einzustufen sind, getroffen. Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu Werbeanlagen und zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen.


Begründung zum Bebauungsplan

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 7. Januar 2014 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 4).


Umweltbelange

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen (Un 112) erstreckt sich über ein vorwiegend überplantes und bebautes Gebiet.

Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der in Satz 1 genannten Nutzungen nicht berührt.


Umweltbericht

Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 4). Im Rahmen der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben.


Landesglücksspielgesetz

Am 29. November 2012 ist das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 Meter betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten.

Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und vergnügungsstättenähnliche Gewerbebetriebe, zum anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind.

Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre.


Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und betrifft nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.

Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt.



Anlage 3 zu GRDrs 31/2015



Text



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen
im Stadtbezirk Untertürkheim (Un 112)


Durch diesen Bebauungsplan werden alle Baugebiete nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert, in denen die in § 1 und § 2 aufgeführten Nutzungen nach geltendem Planrecht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind oder nach Außerkrafttreten der Bebauungspläne Vergnügungseinrichtungen und andere Untertürkheim 1989/12, Vergnügungseinrichtungen und andere Obertürkheim 1989/11 und Vergnügungseinrichtungen und andere Hedelfingen 1989/10 allgemein oder ausnahmsweise zulässig wären.

Für alle im Geltungsbereich vorhandenen Gebiete, in denen Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB beurteilt werden und in denen die in § 1 aufgeführten Nutzungen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, gelten die in § 1 genannten Regelungen unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2b BauGB entsprechend.


§ 1 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten

Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.


§ 2 Zulässigkeit anderer Einrichtungen

(1) Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht zulässig.

(2) Wettbüros sind nicht zulässig.


§ 3 Bestehende Betriebe

Erneuerungen (Neuerrichtungen) und Änderungen (Veränderung der Gestalt) der unten aufgeführten baurechtlich genehmigten und bestehenden Vergnügungsstätten sind zulässig, sofern die Nutzfläche nicht vergrößert wird:



§ 4 Inkrafttreten

Dieser Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gleichzeitig treten im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Bebauungspläne Vergnügungseinrichtungen und andere Untertürkheim 1989/12, Obertürkheim 1989/11 und Hedelfingen 1989/10 außer Kraft.


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Anlage2_Bebauungsplan.pdfAnlage2_Bebauungsplan.pdf Anlage4_Begründung+Umweltbericht.pdfAnlage4_Begründung+Umweltbericht.pdf Anlage5_ZusTöB-§-4-2.pdfAnlage5_ZusTöB-§-4-2.pdf