Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 7853-02.00
GRDrs 320/2022
Stuttgart,
05/25/2022



Landesbank Baden-Württemberg
Hauptversammlung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
01.06.2022
02.06.2022



Beschlußantrag:

Der stimmberechtigte Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart wird beauftragt, in der außerordentlichen Hauptversammlung (HV) der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) den nachstehenden Beschlussanträgen zuzustimmen.

I. Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Berlin Hyp AG


II. Änderung der Satzung der LBBW







Begründung:


Die außerordentliche Hauptversammlung der LBBW findet am 24. Juni 2022 statt.

Gemäß § 3 Abs.1 Nr. 30 der Hauptsatzung entscheidet der Gemeinderat über die Erteilung von Weisungen an die Vertreterin oder den Vertreter der Stadt in der Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg. Das auf die Stadt entfallende Stimmrecht wird einheitlich ausgeübt.

Zu I. Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Berlin Hyp AG

Die Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages durch die LBBW obliegt gemäß § 9 Nr. 7 der Satzung der LBBW der Hauptversammlung. Aus aktienrechtlichen Gründen erfolgt eine notarielle Beurkundung der Hauptversammlung.

Zu Antrag 1

Zur Umsetzung des Steuerungskonzeptes für die Berlin Hyp und zur Bildung einer umsatz-steuerlichen Organschaft zwischen der LBBW und der Berlin Hyp ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der LBBW und der Berlin Hyp zum Zeitpunkt der Übernahme der Anteile an der Berlin Hyp erforderlich.

Beherrschungsverträge sind inhaltlich weitgehend standardisiert und enthalten im Wesentlichen die nachfolgenden materiellen Regelungen:

Der Beherrschungsvertrag ist eine im LBBW Konzern übliche Form der Anbindung der Tochtergesellschaften.


Zu den Anträgen 2 und 3

Die Verzichte in den Anträgen 2 und 3 dienen der Beschleunigung der Eintragung des Beherrschungsvertrages vor dem Ablauf von Widerspruchsfristen sowie der Vereinfachung des Antrags auf Eintragung. Diese sind in der Hauptversammlung gesondert zu erklären und werden Bestandteil der notariellen Beurkundung.



Zu II. Änderung der Satzung der LBBW

„Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der LBBW obliegt gemäß § 9 Nr. 5 der Satzung der LBBW der Hauptversammlung.“

Die Satzung soll wie folgt geändert werden:

· § 3 Abs. 5 Neufassung

Die Landesbank kann von ihren Trägern und Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen sowie Kapital nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen aufnehmen.

Begründung:

Der bisherige Verweis auf das Kreditwesengesetz (KWG) wird neu allgemeiner gefasst als „aufsichtsrechtliche Bestimmungen“, da die Regelungen des KWG durch die EU-Verordnung 575/2013 Capital Requirements Regulation (CRR) sowie Nebenverordnungen hierzu ersetzt wurden.


· § 9 Nr. 4 Neufassung

Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz über die Landesbank
Baden-Württemberg und in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über…

„4. die Bestellung des Abschlussprüfers, des die prüferische Durchsicht nach § 115 WpHG durchführenden Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 89 WpHG;“

Begründung: Durch die Änderung der Nummerierung des WpHG ist eine Anpassung der Verweise erforderlich. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.


· § 10 Abs. 2 Neufassung

Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Träger können mittels einstimmiger Erklärung auf die Frist verzichten.“

Begründung:

Ein Verzicht auf die in der Satzung vorgesehene Einladungsfrist von 30 Tagen für die Hauptversammlung ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dieser wurde jedoch auch bisher schon mittels Rückgriff auf das Aktienrecht als zulässig angesehen. Durch die Einfügung soll dies nun zur Klarstellung ausdrücklich geregelt werden.

· § 15 Absatz 2 Nr. 4 Neufassung

[Der Aufsichtsrat beschließt über
…]

„4. die Beauftragung des Prüfers nach § 89 WpHG;“
Begründung:

Durch die Änderung der Nummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes ist eine Anpassung der Verweise erforderlich. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.


· § 15 Absatz 2 Nr. 5 f. Neufassung

f. Hereinnahme von sonstigem Kapital (zusätzliches Kernkapital und Ergänzungs-
kapital) nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands;

Begründung:

Es erfolgt eine Anpassung an die Begrifflichkeiten der Capital Requirements Regulation (CRR) sowie die Klarstellung der Zuständigkeiten der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats für die Hereinnahme von Kapital im Sinne der aufsichtsrechtlichen Definitionen.






Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister



Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



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