Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration

Gz: AKR / SI
GRDrs 675/2016
Stuttgart,
09/21/2016



Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) und Arbeitsgelegenheiten (AGH) sowie
Rechtsänderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch Integrationsgesetz, Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Internationaler Ausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
26.09.2016
05.10.2016
05.10.2016
06.10.2016



Beschlußantrag:

Vor dem Hintergrund der Verabschiedung der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) durch den Gesetzgeber wird folgender Beschluss gefasst: 5. Die Auswirkungen der Rechtsänderungen im AsylbLG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 und das Integrationsgesetz vom 05.08.2016 führen zu einem Mehraufwand auch in der Sachbearbeitung bei der Leistungsgewährung.

Von der Notwendigkeit der Überprüfung des Fallzahlenschlüssels für die Leistungsgewährung AsylbLG (1:80) wird Kenntnis genommen.


6. Für Aufwendungen zur Umsetzung der externen FIM (bisherige städtische AGH) in den Jahren 2016 und 2017, welche nicht durch die Mittel des Bundes gedeckt werden, kann auf Mitteln aus der GRDrs 39/2016 im THH 100, Haupt- und Personalamt, KGr. 42510, Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, zurückgegriffen werden. Die ungedeckten Mehraufwendungen ab 2018 in Höhe von 84.320 EUR werden als Vorbelastung in den Haushaltsentwurf 2018/2019 aufgenommen.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das neue Integrationsgesetz vom 05.08.2016 verfolgt u. a. das Ziel, Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, möglichst zügig in unsere Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Deshalb werden zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen - FIM) geschaffen. Hierzu hat die Bundesagentur für Arbeit ein bis 31.12.2020 befristetes Arbeitsmarktprogramm („Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vom 20.07.2016, s. Anlage 3) aufgelegt. Auf Antrag von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern werden Einsatzorte und konkrete, zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten von der Agentur für Arbeit genehmigt und pauschale Maßnahmekosten an die Träger erstattet. Der bisherige Stuttgarter Ansatz der Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge (s. GRDrs 39/2016) soll in die Beantragung der FIM durch das Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart überführt werden. Damit wird der bisherige Ansatz der Arbeitsintegration fortgesetzt und weitergeführt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat bereits Ende 2015 damit begonnen, Strukturen für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge zu gestalten. Während der Bund das Thema erst jetzt aufgegriffen hat, wurden bei der Landeshauptstadt Stuttgart schon konkrete Arbeitsgelegenheiten (AGH) geschaffen. Aufgrund dieser umfangreichen Vorarbeiten ist die Überführung der AGH in FIM gut möglich.

Zu Beschlussantrag Ziffer 1:

Ein Baustein, um die Integration der Flüchtlinge in Stuttgart voranzutreiben, ist es, diese schnellstmöglich in den Arbeitsalltag – kombiniert mit einem Sprachkurs – einzubinden. Die Landeshauptstadt Stuttgart greift dazu unter anderem auf AGH nach § 5 AsylbLG zurück. In den GRDrs 1239/2015 „Das geht uns alle an – Freiwilligendienst in der Flüchtlingshilfe prüfen; Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge schaffen; Integration von Flüchtlingen verbessern: Das Eine tun, ohne Anderes zu lassen„ und 39/2016 wurde dieses Vorgehen ausführlich dargestellt und von den Gremien beschlossen. Bislang wurden insgesamt bei der Landeshauptstadt Stuttgart 89 AGH eingerichtet (Abfallwirtschaft Stuttgart 38 AGH, Garten-, Friedhofs- und Forstamt 47 AGH, Haupt- und Personalamt 1 AGH, Bezirksamt Weilimdorf 3 AGH). Darüber hinaus wurden vom Haupt- und Personalamt in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt die organisatorischen Rahmenbedingungen hierfür geschaffen.

Ebenfalls mit der GRDrs 39/2016 wurde die Erhöhung der FSJ-Einsatzstellen um bis zu 5 neue Stellen sowie die Schaffung von bis zu 20 BFD-Stellen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge beschlossen. Bisher konnten 5 Einsatzstellen für das FSJ mit Flüchtlingsbezug und 5 BFD-Einsatzstellen mit Flüchtlingsbezug bei der Landeshauptstadt Stuttgart geschaffen werden.

Zu Beschlussantrag Ziffer 2:

Die Bereitstellung der insgesamt 25 BFD- und FSJ-Plätze sollte fortgeführt werden, da die entsprechenden Einsatzfelder mit Flüchtlingsbezug bestehen bleiben bzw. durch die FIM noch erweitert werden.

Für die Organisation von Plätzen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) und für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) mit Flüchtlingsbezug bleibt unverändert das Haupt- und Personalamt verantwortlich. Dort werden die Ermächtigung der 0,30 VZK zur Einstellung von Personal sowie das Budget von jeweils 131.560 EUR für die Jahre 2016/2017 aus der GRDrs 39/2016 bis zum 30.04.2018 weiterhin benötigt.

Zu Beschlussantrag Ziffer 3:

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat frühzeitig erkannt, dass es für die Integration von Flüchtlingen von elementarer Bedeutung ist, sie schnellstmöglich in Arbeit einzubinden. Der Gemeinderat hat daher bereits am 18.12.2015 entschieden (s. hierzu GRDrs 1239/2015), im Doppelhaushalt 2016/2017 insgesamt 1,8 Mio. EUR für Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Flüchtlinge, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) zur Verfügung zu stellen. Das Konzept, die Mittelverwendung und der erforderliche Personalbedarf wurden mit GRDrs 39/2016 vom 11.02.2016 konkretisiert. Um Parallelstrukturen zu vermeiden und aus arbeitsorganisatorischer Sicht wird die neue Aufgabe der Bearbeitung von AGH/FIM beim Sozialamt zusammen geführt.

Mit dem Integrationsgesetz wurden die Regelungen für eine schnelle, erfolgreiche und auf die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ausgerichteten Integration angepasst und der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde neue Aufgaben zugewiesen. Dabei wurden für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten stammen bzw. nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, zusätzliche AGH aus Bundesmitteln (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen - FIM) geschaffen. Auf der Grundlage von § 5 a AsylbLG hat der Bund ein Arbeitsmarktprogramm FIM aufgelegt und mit der „Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vom 20.07.2016 (Richtlinie, s. Anlage 3) umgesetzt. Danach wird bei den FIM zwischen externen und internen FIM unterschieden. Unter externen FIM werden AGH außerhalb von Flüchtlingsunterkünften und unter internen FIM AGH innerhalb von Flüchtlingsunterkünften (z. B. Reinigung von Gemeinschaftsflächen der Flüchtlingsunterkünfte) verstanden (s. Nr. 3.1 Richtlinie, Anlage 3).

Das neue Integrationsgesetz (in Kraft seit 06.08.2016) hat damit das Ziel aufgegriffen, das mit der Schaffung von 100 AGH-Plätzen bei der Landeshauptstadt Stuttgart bereits teilweise umgesetzt worden ist. Deshalb können nun die städtischen AGH-Plätze in sogenannte externe FIM überführt werden und weitere Plätze bei städtischen Ämtern sowie bei den Eigenbetrieben Klinikum Stuttgart, Bäderbetriebe Stuttgart und Leben & Wohnen geschaffen werden.

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Landeshauptstadt Stuttgart als untere Verwaltungsbehörde als alleinige Antragstellerin fungiert. Hierzu beantragt die Landeshauptstadt Stuttgart mit einem Sammelantrag bei der Agentur für Arbeit bis zur festgesetzten Platzzahlgrenze von 752 Plätzen, d. h. 563 externe (entspricht 75 %) und 189 interne FIM-Plätze (entspricht 25 %) Mittel aus dem Arbeitsmarktprogramm FIM. Die Platzzahlen und die prozentuale Aufteilung wurden über die Agentur für Arbeit festgelegt.

Um am Arbeitsmarktprogramm FIM der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen zu können, müssen zunächst die Arbeitsgelegenheiten bei der Landeshauptstadt Stuttgart bzw. gemeinnützigen Trägern in FIM umgewandelt werden.


Pro Platz können mit der Agentur für Arbeit pauschale Regiekosten (externe FIM mtl. 250 EUR, interne FIM in Unterkünften mtl. 85 EUR) und die Aufwandsentschädigung für die Teilnehmenden abgerechnet werden.

Zu Beschlussantrag Ziffer 4:

Die Bearbeitung von AGH/FIM wird aus arbeitsorganisatorischer Sicht beim Sozialamt zusammengeführt, um Parallelstrukturen zu vermeiden.

Die neu zu gestaltenden Abläufe mit strukturierten Antrags- und Abrechnungsverfahren interner FIM in Kooperation mit der Agentur für Arbeit, die Organisation der FIM-Angebote, Datenbankentwicklung und -pflege (Stellenpool), Entwicklung und Implementierung des Zuweisungs-, Heranziehungs- und Sanktionsverfahrens bei der Leistungsbehörde sind zusätzliche Aufgaben, die nicht dem Einzelfall zugeordnet werden können. Diese Aufgaben sind jedoch unerlässlich, um diese Maßnahmen grundlegend anzubieten. Es handelt sich u. a. um Aufgaben der Koordination, des Supports bzw. der Maßnahmeträgerschaft, die nicht direkt im Leistungsbereich abgewickelt und nur mit zusätzlichem Personal im Fachbereich Recht und Qualifikation des Sozialamts erledigt werden können. Weitergehend werden dort auch einzelfallbezogen vermehrt Widersprüche, einstweilige Rechtsschutzverfahren bzw. Klagen wegen Leistungskürzungen zu bearbeiten sein. Die Teilnahme an FIM steht nicht im Belieben der Leistungsberechtigten und stellt kein freiwilliges Angebot dar. Daher sind hohe Abbruchs- und Widerspruchsquoten zu erwarten.

Weitere einzelfallbezogene Aufgaben, die aufgrund der FIM auf das Sozialamt zukommen, sind u. a. Fachberatung, Profiling, Abstimmung mit den Maßnahmeträgern, Anhörung bei Teilnahmehindernissen, Auswahl des geeigneten Platzes, Datenübermittlung an die Maßnahmeträger, Beendigung der FIM im Einzelfall, Abrechnung der Mehraufwandsentschädigung.

Nachdem die Sachbearbeiter/-innen, die das Leistungsrecht nach dem AsylbLG umzusetzen haben, wegen der stark gestiegenen Fallzahlen in diesem Bereich – in möglichst geringem Umfang durch FIM zusätzlich belastet werden sollen – ist vorgesehen, die mit FIM zusammenhängenden Verwaltungsvorgänge weitgehend herauszulösen bzw. parallel zu klären. Damit werden die FIM-betreffenden Vorgänge gebündelt und können einheitlicher bzw. stringenter bearbeitet werden.

Gleichzeitig wird die Umsetzung und Organisation der FIM in allen Bereichen sichergestellt.

Während der Anlaufphase im Jahr 2017 wird ein erhöhter Aufwand für die Grundsatzbearbeitung erwartet, so dass ein Mehrbedarf von 0,50 VZK gegenüber dem Regelbetrieb entsteht.


Zu Beschlussantrag Ziffer 5:
Für die Sachbearbeitung bedeuten die FIM nach § 5 a AsylbLG sowie der erweiterte Personenkreis nach § 2 AsylbLG, für den AGH nun auch in Frage kommen, zusätzlicher Bearbeitungsaufwand. Stehen die FIM/AGH fest, sind entsprechend der Zugangskriterien die möglichen Teilnehmer/-innen auszuwählen und die Teilnahmeverpflichtung mit Heranziehungsbescheid zu verfügen. Dabei wird gleichzeitig auf die drohende Leistungskürzung als Folge von unentschuldigter Abwesenheit hingewiesen. Je nach FIM-Dauer (maximal 30 Wochenstunden und längstens 6 Monate) ist die Aufwandsentschädigung (pro Stunde 0,80 EUR) auszuzahlen. Für die Sachbearbeiter/-innen bedeutet dies enge Abstimmung mit den für FIM zuständigen Mitarbeiter/-innen, um ggf. Leistungskürzungen zu verfügen.

Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (Asylpaket I) wurde insbesondere § 1a AsylbLG um zusätzliche Möglichkeiten von Leistungskürzungen bei verhaltensbedingten Tatbeständen erweitert sowie der Umfang der weiteren Leistungskürzungen über den unabweisbaren Bedarf hinaus definiert.


Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (Asylpaket II) nahm man u. a. in § 11 Abs. 2a AsylbLG eine weitere Kürzungsbestimmung auf.

Zu Beschlussantrag Ziffer 6:

Mit der GRDrs 39/2016 wurde die Verwaltung ermächtigt, 4,0 VZK (EG 9) für die Betreuung und Anleitung der Asylbewerber/-innen befristet bis 30.04.2018 einzustellen. Ab sofort reichen für die 62 städtischen FIM bei dem beschlossenen Betreuungsschlüssel von 1:25 insgesamt 2,50 VZK aus.

Finanzielle Auswirkungen

Zu Beschlussantrag Ziffer 1:
Aus den Mitteln der GRDrs 39/2016 wurden für das Jahr 2016 bereits Verpflichtungen eingegangen. Eine Endabrechnung kann erst Ende 2016 erfolgen. Die mit GRDrs 39/2016 bereitgestellten Mittel werden im Jahr 2016 hierfür ausreichen.

Zu Beschlussantrag Ziffer 2:
Für die weitere Bereitstellung von FSJ- und BFD-Plätzen mit Flüchtlingsbezug werden die Ermächtigung von 0,30 VZK zur Einstellung von Personal sowie das Budget von jeweils 131.560 EUR für die Jahre 2016/2017 aus der GRDrs 39/2016 bis zum 30.04.2018 weiterhin benötigt. Eine Überführung dieser Plätze in FIM ist gesetzlich bisher nicht vorgesehen.


Zu Beschlussantrag Ziffer 3, 4 und 6:

Die Finanzierung der Maßnahmen stellt sich wie folgt dar:

2017
(EUR)
2018-2020
(EUR)

jährlich
Aufwand FIM Sozialamt
Koordination, Grundsatzfragen EG 11 (1,5 Stellen á 71.100 EUR, ab 2018 1 Stelle)
106.650
71.100
FIM-Sachbearbeitung EG 10 (2,0 Stellen á 62.700 EUR)
125.400
125.400
Personalaufwand Sozialamt gesamt
232.050
196.500
Pauschale für max. 189 interne FIM á 85 EUR/Monat/TN
- 192.780
- 192.780
ungedeckt
39.270
3.720
Aufwand Externe FIM (100 FIM bei LHS)
- davon 38 FIM beim Eigenbetrieb AWS (HH-neutral, da durch freien Träger betreut)
- davon 62 weitere FIM bei LHS (Garten-/Friedhofs- und Forstamt-
amt, Bezirksämter etc.)
Interne Anleiter für 62 FIM (Schlüssel 1:25) 2,5 Stellen á 60.000 EUR
150.000
150.000
Sachkosten (62 Plätze á 157 EUR x 12 Mon.)
116.600
116.600
Aufwand Externe FIM gesamt
266.600
266.600
Pauschale max. externe FIM 62 (250 EUR/Monat/Teilnehmer)
- 186.000
- 186.000
ungedeckt
80.600
80.600
Gesamt ungedeckt
119.870
84.320
Davon zu finanzieren aus vorhandenen Haushaltsmitteln
(GRDrs 39/2016)
119.870
0

Sollten in den Jahren 2016 und 2017 für die Umsetzung der FIM ungedeckte Aufwendungen anfallen, können diese ebenfalls aus vorhandenen Haushaltsmitteln (GRDrs 39/2016) finanziert werden. Die erforderlichen Mittel werden im laufenden Haushaltsvollzug in die betreffenden Teilhaushalte umgesetzt. Die ungedeckten Aufwendungen ab 2018 sind noch nicht finanziert und müssen deshalb als Vorbelastung bei den jeweiligen beteiligten Ämtern für den Haushaltsplanentwurf 2018/2019 vorgesehen werden.

Die Abrechnung der auf den Einzelfall entfallenden FIM-Kosten (Mehraufwandsentschädigung, ggf. Fahrtkosten und die Maßnahmepauschale) gegenüber der Agentur für Arbeit, ist bei externen FIM vom jeweiligen Anbieter (gemeinnützige Träger, Ämter und Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Stuttgart) durchzuführen. Der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand ist aus der FIM-Maßnahmepauschale von 250 EUR/besetzter Platz/Monat zu decken. Die Agentur für Arbeit erstattet monatlich im Nachhinein.



Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat die Vorlage mitgezeichnet
Das Technische Referat hat die Vorlage zur Kenntnis genommen.


Vorliegende Anträge/Anfragen

SPD-Antrag Nr. 235/2016 vom 19.07.2016
SPD-Antrag Nr. 140/2016 vom 29.04.2016


Erledigte Anträge/Anfragen

---



in Vertretung

Werner WölfleWerner Wölfle
BürgermeisterBürgermeister
(Referat SI)(Referat AKR)


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Rechtliche Änderungen im AsylbLG
3. Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen"



Ausführliche Begründung

Ein Baustein um die Integration der Flüchtlinge in Stuttgart voranzutreiben ist es, diese schnellstmöglich in den Arbeitsalltag – kombiniert mit einem Sprachkurs – einzubinden. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ein Konzept entwickelt, welches unterschiedliche Maßnahmen aufgreift, um das oben genannte Ziel zur erreichen. Dabei handelt es sich um das Zusammenspiel von Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge nach § 5 AsylbLG), Einsatzfeldern des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) und den Einsatz von Leistenden des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ). In den GRDrs 1239/2015 und 39/2016 wurde dieses Vorgehen ausführlich dargestellt und von den Gremien beschlossen.

Der Landeshauptstadt Stuttgart ist es seitdem gelungen, insgesamt 89 AGH zu schaffen (Abfallwirtschaft Stuttgart 38 AGH, Garten-, Friedhofs- und Forstamt 47 AGH, Haupt- und Personalamt 1 AGH, Bezirksamt Weilimdorf 3 AGH). Davon sind Stand August 2016 insgesamt 18 AGH besetzt (Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart 5 AGH, Garten-, Friedhofs- und Forstamt 9 AGH, Haupt- und Personalamt 1 AGH, Bezirksamt Weilimdorf 3 AGH). Dabei konnten Personen aus unterschiedlichsten Ländern wie Afghanistan, Pakistan, Somalia, Iran, Togo und Gambia für die AGH gewonnen werden.

Das Haupt- und Personalamt hat in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt die organisatorischen Rahmenbedingungen für die AGH geschaffen. Dazu gehörte das Besetzungsverfahren, die Vergabe der Betreuungsleistung für die AGH beim Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart, die Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat sowie den örtlichen Personalräten und die Erarbeitung eines Ablaufs zur Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrt zu den AGH. Um eine bestmögliche Integration zu gewährleisten, werden die AGH nur in Kombination mit einem Sprachkurs angeboten. Ergänzend zu den bereits bestehenden städtischen Sprachkursen wurden weitere Sprachkurse eingerichtet, welche speziell auf die Anforderungen der AGH abgestimmt sind.

Darüber hinaus konnten 5 Einsatzstellen für das FSJ mit Flüchtlingsbezug bei der Landeshauptstadt Stuttgart geschaffen werden:

EinsatzstelleFSJ
Kulturamt: Stadtbibliothek 2 Stellen
Kulturamt: Kulturförderung 1 Stelle
Amt für Sport und Bewegung1 Stelle
Haupt- und Personalamt: Bürgerschaftliches Engagement / Freiwilligenagentur 1 Stelle

Die Trägerschaft für die 5 neuen FSJ-Stellen mit Flüchtlingsbezug wurde ausgeschrieben. Der Internationale Bund (IB) hat sich beworben und den Zuschlag erhalten. Die neuen FSJ-Stellen werden seit Mitte Juni 2016 über die Landeshauptstadt Stuttgart (www.stuttgart.de/fsj) und den IB beworben.

Bis zu 20 BFD-Stellen waren angedacht in direktem Zusammenhang mit der Schaffung von AGH-Stellen. Zwischenzeitlich wurde die Mehrzahl an AGH-Stellen über einen externen Träger organisiert. Hierbei ist die vorgesehene Kombination von BFD und AGH nicht möglich. Stattdessen hat das Haupt- und Personalamt bei anderen Stellen, die Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsintegration wahrnehmen, BFD-Einsatzstellen erhoben. Daher gestaltet sich die Schaffung der BFD-Plätze deutlich schwieriger als geplant.

Stand heute stehen folgende BFD-Einsatzstellen mit Flüchtlingsbezug fest:

EinsatzstelleBFD
Sozialamt: Generationenhaus Heslach der Rudolf Schmid und Hermann Schmid Stiftung2 BFD Stellen (bereits anerkannt) Auswahlverfahren läuft.
Sozialamt: Einsatzbereich Koordinierung und Organisation von Bürgerschaftlichem Engagement zu Gunsten von Flüchtlingen1 BFD Stelle (bereits anerkannt) Auswahlverfahren läuft.
Jugendamt: Hilfen zur Erziehung (Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)Insgesamt bis zu 4 BFD Stellen für die Notaufnahmen (Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge) sowie 2 Stellen für das betreute Jugendwohnen.
Aktuell werden die Anträge für die Anerkennung der Einsatzstelle vorbereitet.

Weitere Stellen werden derzeit geprüft.

Auch Flüchtlinge selbst können ein FSJ bzw. den BFD leisten.

Durch den über das Integrationsgesetz neu eingefügten § 5a AsylbLG entstand für Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) eine neue Rechtsgrundlage. Ziele sind eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie eine sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens. FIM sind als Arbeitsmarktprogramm des Bundes ausgestaltet worden und begründen keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse. Die Förderung der Flüchtlinge orientiert sich eng an den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG, wobei es aber für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes (AsylG) sowie für Leistungsberechtigte, die geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, nach § 5a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG keinen Zugang zu FIM gibt.

§ 5a AsylbLG enthält eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von FIM. Die pflichtwidrige Ablehnung bzw. der Abbruch dieser Maßnahmen führt zu leistungsrechtlichen Konsequenzen, d. h. es wird auf das Leistungsniveau nach § 1a Abs. 2 AsylbLG abgesenkt. Die Regelungen finden auf die Grundleistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (Analogleistungsberechtigte) gleichermaßen Anwendung. Zugleich wird auch die Regelung über die Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG und über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 5 b AsylbLG auf die Gruppe der Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erstreckt.

Die Ausgestaltung des § 5a AsylbLG auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsmarktförderprogramms FIM, das die Bundesagentur für Arbeit verantwortet, bedeutet, dass die Landeshauptstadt Stuttgart einerseits selbst als Maßnahmeträger für externe und interne FIM auftritt und andererseits weitere gemeinnützige Träger für externe FIM in das Antragsverfahren bei der Agentur für Arbeit einzubeziehen hat. Das Verfahren ist detailliert in der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (s. Anlage 3) geregelt. Unter Ziffer 1, letzter Absatz und Ziffer 4 dieser Richtlinie ist ausgeführt, dass die Entgegennahme der Interessenbekundungen der Träger, die Prüfung der Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten, die Beurteilung der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheiten und die Zusammenführung der Antragsunterlagen zur Weiterleitung an die Agentur für Arbeit ausschließlich von der Landeshauptstadt Stuttgart („die nach dem AsylbLG zuständige Behörde“) zu erledigen ist.

Für diese neue Koordinationsaufgabe, das Abrechnungsverfahren für interne FIM mit der Agentur für Arbeit sowie die Klärung und Implementierung der neuen Arbeitsprozesse, die nach Genehmigung der FIM durch die Agentur für Arbeit anfallen, ist der unter Beschlussziffer 4 genannte Personalbedarf erforderlich. Zu dieser neuen Aufgabe gehört auch, das Verfahren zur Teilnehmerauswahl, Zuweisung/Heranziehung und Sanktionierung per Verwaltungsakt festzulegen, die Zusammenarbeit mit den Maßnahmeträgern abzustimmen, Fachberatung, Support und Profiling für die Dienststellen im AsylbLG anzubieten und vermehrte Widerspruchs- bzw. Rechtsschutzverfahren/Klagen wegen Leistungskürzungen zu bearbeiten.

Deshalb ist zusätzlich die Überprüfung des Fallzahlenschlüssels für die Leistungsgewährung im AsylbLG (1:80) zum Stellenplan 2018 notwendig.

Anlage 2 zu GRDrs 675/2016


Rechtliche Änderungen im AsylbLG

Neben den FIM in § 5a AsylbLG werden durch das Integrationsgesetz u. a. weitere leistungsrechtlich erheblichen Änderungen im AsylbLG vorgenommen:

- Änderung des § 1a AsylbLG durch eine Ergänzung in Absatz 4 hinsichtlich Leistungseinschränkungen von Leistungsberechtigten, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und vollziehbar ausreisepflichtig sind.

- Anfügung von Absatz 5 bei § 1a AsylbLG mit neuen leistungseinschränkenden Tatbeständen, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Asylgesetz (Nichtvorlage des Passes bzw. von Urkunden oder sonstiger Unterlagen, die der Klärung der Identität der oder des Leistungsberechtigten dienen), bei Nichtwahrnehmung des Termins zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und bei Verweigerung von Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit.

- Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch die Worte „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7“. Damit werden sog. Analogleistungsberechtigte ab 06.08.2016 in den Anwendungsbereich der §§ 5, 5a und 5b AsylbLG einbezogen und können damit zu AGH und FIM herangezogen werden.

- Änderung des § 5 Abs. 2 AsylbLG durch Absenkung der pauschal zu gewährenden Aufwandsentschädigung von bisher 1,05 EUR je Stunde auf 80 Cent pro Stunde.

- Änderung des § 5 Abs. 3 AsylbLG durch Verweis auf Zumutbarkeitskriterien des § 11 Abs. 4 SGB XII, die entsprechend anzuwenden sind. D. h. den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit in einer AGH nicht zugemutet werden, wenn

- Leistungseinschränkung bei unbegründeter Ablehnung der Tätigkeit durch die Neuregelung des § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG und Konkretisierung der Rechtsfolge bei einer ungerechtfertigten Ablehnung/Abbruch einer AGH. Diese Leistungsberechtigten erhalten anstelle der Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG grundsätzlich nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur im begründeten Einzelfall und nach § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG möglich.

- Neueinfügung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten bei § 11 Abs. 4 AsylbLG, wenn eine Leistung ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach § 1a oder § 11 Abs. 2a AsylbLG festgestellt wird.

- Neueinfügung des § 5b AsylbLG „Sonstige Maßnahmen zur Integration“, der ab 01.01.2017 in Kraft tritt.






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Anlage 3_FIM-Richtlinie.pdfAnlage 3_FIM-Richtlinie.pdf