Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0504-04
GRDrs 777/2022
Stuttgart,
05/22/2023



Einführung einer Zulage für ausbildende Personen im gewerblich-technischen Bereich (früherer Arbeiterbereich)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
24.05.2023
25.05.2023



Beschlußantrag:


1. Tarifbeschäftigte der städtischen Ämter und Eigenbetriebe im gewerblich-technischen Bereich, die dem früheren Arbeiterbereich zuzurechnen sind, erhalten eine außertarifliche Funktionszulage für die Betreuung und Anleitung von Auszubildenden, sofern dies nicht zu ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gehört.

2. Die Zulage wird als entsprechende Pauschale - und sofern möglich - rückwirkend ab dem 01.01.2023 gezahlt.

3. Die Finanzierung der Mehraufwendungen bei den städtischen Ämtern erfolgt innerhalb des jeweiligen Personalkostenbudgets. Zur Deckung wird das für diesen Zweck zentral veranschlagte Budget in Höhe von 350.000 € herangezogen. Bei den Eigenbetrieben erfolgt die Finanzierung innerhalb der jeweiligen Wirtschaftspläne.

4. Die Einführung einer Ausbilderzulage als außertarifliche Funktionszulage erfolgt unter Vorbehalt. Bei Einführung einer tariflichen Ausbilderzulage wird der Beschluss zur Zahlung einer außertariflichen Ausbilderzulage außer Kraft gesetzt.



Begründung:


1. Vorbemerkung

Seit den 1970er Jahren gibt es für den früheren Arbeiterbereich ein gemeinsames Budget für tarifliche Leistungszulagen und außertarifliche Funktionszulagen, z. B. Totengräberzulage oder Zulage für Müllwerker.

Dieses Budget wurde 2003 zur Haushaltkonsolidierung gekürzt (GRDrs. 1404/2003). Für die Einhaltung des Budgets gab es keine gesamtstädtischen Vorgaben. Deshalb wählten die Ämter und Eigenbetriebe ab 2004 unterschiedliche Methoden zur Einhaltung ihres Budgets. Sie stellten die Neuvergabe von tariflichen Leistungszulagen ab 2004 ein oder zahlten keine Funktionszulagen an nach 2003 eingestellte Mitarbeitende. Dadurch entstand eine Art Zwei-Klassen-Gesellschaft bei den Mitarbeitenden des früheren Arbeiterbereiches.

Das Budget wurde zum Haushalt 2023 bei den Ämtern für Einführung und Erweiterung von Zulagen um 350.000 € aufgestockt, für die Eigenbetriebe wurde beschlossen, dass sie diese Zulagengewährungen ebenfalls umsetzen sollen (GRDrs. 991/2021). Dies ermöglicht nun auch aus finanzieller Sicht

· die Wiederaufnahme der Vergabe von Leistungszulagen,
· die Ausdehnung der schon vorhandenen Funktionszulagen auf alle Mitarbeitenden mit diesen Funktionen und
· die Einführung neuer außertariflicher Funktionszulagen (z. B. einer Ausbilderzulage).

Die Verwaltung erhielt hier den Auftrag, für die Funktionszulagen die Zahl der Berechtigten, Kriterien bzw. Funktionen zu definieren, welche den heutigen Anforderungen gerecht werden und eine Ausbilderzulage als neue außertarifliche Funktionszulage einzuführen.


2. Ausbilderzulage

In einem ersten Schritt soll nun mit der Einführung einer Ausbilderzulage begonnen werden:

a) Ziel

Im Verwaltungsbereich gibt es seit 2012 (GRDrs. 49/2012) die Möglichkeit, Mitarbeitenden für Ausbildungsleistungen eine Prämie zu zahlen. Auch für die Mitarbeitenden im früheren Arbeiterbereich soll eine Möglichkeit geschaffen werden, die Betreuung und Anleitung von Auszubildenden zu honorieren. Dies soll ein Anreiz sein, sich als Kollegin und Kollege in der Ausbildung zu engagieren und damit die Attraktivität der betrieblichen Ausbildung bei der Landeshauptstadt Stuttgart zu erhöhen.


b) Empfängerkreis

„Hauptberuflich“ sind für die Ausbildung im gewerblich-technischen Bereich in der Regel die Ausbildungsmeister*innen der jeweiligen Bereiche verantwortlich. Sie schulden diese Tätigkeit arbeitsvertraglich und sind auch nicht dem früheren Arbeiterbereich zuzurechnen. Sie kommen als Empfänger*innen dieser Ausbilderzulage daher nicht in Frage. Dies gilt auch für weitere Personen, deren Hauptaufgabe die Betreuung und Anleitung von Auszubildenden ist.

Im täglichen Arbeitsablauf leisten darüber hinaus aber auch viele weitere Personen (z. B. Ausbildungspaten) zusätzlich zu ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ihren Beitrag zur Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Für diese Mitarbeitenden wird die Ausbilderzulage als außertarifliche Funktionszulage eingeführt. Damit sie in den Genuss der Ausbilderzulage kommen können, muss das Amt/der Eigenbetrieb diese Personen gemäß § 28 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) formal mit der Betreuung und Anleitung der Auszubildenden beauftragt haben.



c) Berechnungsgrundlage

Aufgrund der eigenen Arbeitssituation im gewerblich-technischen Bereich (hier liegt der Fokus auf der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeit, die im Arbeitsbericht abgebildet wird) ist es nicht möglich, diese Ausbildungsleistungen für ein komplettes Kalenderjahr im Nachhinein zu erfassen und analog der Vorgehensweise im Verwaltungsbereich eine Prämie zu zahlen. Deshalb ist für diesen Personenkreis die Zahlung einer außertariflichen Funktionszulage, die als entsprechende Pauschale an Tagen mit Betreuung von Auszubildenden ausgestaltet wird, ein adäquates Mittel. Die Erfassung über den Arbeitsbericht macht die Zahlung der Ausbilderzulage ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglich.

Die Pauschale wird für Mitarbeitende mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildereignungsprüfung auf der Basis von 10 Prozent und für Mitarbeitende ohne Ausbildereignungsprüfung auf der Basis von 5 Prozent des persönlichen Grundentgelts ihrer Entgeltgruppe berechnet. (Hinweis: Durch die Art der Zahlung erhöht sich nicht das monatliche Entgelt um 10 bzw. 5 Prozent).

Durch die unterschiedliche Höhe der Zulage in Abhängigkeit davon, ob eine Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde, soll langfristig die Qualität der Ausbildung gesteigert werden. Die Verwaltung erhofft sich, dass möglichst viele in der Ausbildung engagierte Mitarbeitende sich in diesem Sinne weiterqualifizieren.


d) Start der Ausbilderzulage

Da das erhöhte Budget seit Januar 2023 zur Verfügung steht, können die Ämter und Eigenbetriebe – soweit möglich – die Zulage rückwirkend ab dem 01.01.2023 zahlen.


e) Vorbehalt

In den Tarifverhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung für den früheren Arbeiterbereich wird diskutiert, eine tarifliche Ausbilderzulage einzuführen. Diese Verhandlungen stehen jedoch noch ganz am Anfang und es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann eine tarifliche Zulage für ausbildende Personen realisiert wird. Sollte eine tarifliche Zulage eingeführt werden, tritt der auf der Basis dieser Vorlage gefasste Beschluss zur Zahlung einer außertariflichen Ausbilderzulage außer Kraft.


f) Ausblick

Die Gesamtthematik der Leistungs- und Funktionszulagen für ehemalige Arbeiter ist äußerst komplex. Insbesondere ist die Überprüfung der bisherigen außertariflichen Funktionszulagen und der von den Ämtern und Eigenbetrieben geltend gemachte Bedarf an neuen Funktionszulagen noch nicht abgeschlossen. Es ist deshalb geplant, hierzu im ersten Halbjahr 2023 eine weitere Vorlage in den Gemeinderat einzubringen. Auch diese Funktionszulagen sollen – soweit möglich – rückwirkend ab dem 01.01.2023 gezahlt werden.



Finanzielle Auswirkungen

Die Mehraufwendungen belaufen sich auf ca. 320.000 € jährlich bei den städtischen Ämtern und 340.000 € jährlich bei den Eigenbetrieben. Die Finanzierung bei den städtischen Ämtern erfolgt innerhalb des jeweiligen Personalkostenbudgets. Zur Deckung wird das für diesen Zweck zentral veranschlagte Budget in Höhe von 350.000 € herangezogen. Bei den Eigenbetrieben erfolgt die Finanzierung innerhalb der jeweiligen Wirtschaftspläne.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Der GPR hat im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfahrens zugestimmt.


Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgrmeister


Anlagen

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