Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 364/2015
Stuttgart,
06/22/2015



Fortschreibung der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Mitte
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.07.2015
13.07.2015
14.07.2015
16.07.2015



Beschlußantrag:

1. Die „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ werden um die Punkte 9 – 12 (s. Anlage 1) erweitert.

2. Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt wird um die Schutzzonen 12 – 16 erweitert. Der gesamte räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 21. Mai 2015 dargestellt.

3. Die fortgeschriebenen „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ gelten für Neuanträge ab dem 1. August 2015. Für die Verlängerung bestehender Genehmigungen von Straßenbewirtschaftungen ist im Hinblick auf die gestalterischen Belange eine Übergangszeit bis längstens 28. Februar 2016 im Einzelfall nur für die Möblierung möglich.


Begründung:


Zu Ziff. 1
Die am 19. April 2007 beschlossene „Sondernutzungsrichtlinie und Gestaltungsrichtlinie Innenstadt“ (GRDrs. 305/2006) haben sich im Grundsatz bewährt. Die Straßenbewirtschaftungsflächen entwickeln sich seit einigen Jahren zur tragenden Säule eines wirtschaftlich führbaren Gastronomiebetriebs. Dadurch entsteht für Gastronomen ein hoher Druck, mit einer besonderen Gestaltung der Außengastronomie potenzielle Kunden anzulocken. Dabei bestehen auch regelmäßig Fehlentwicklungen bei der Möblierung, denen nur mit einer Fortschreibung der „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ begegnet werden kann.

Die bereits mit der GRDrs. 305/2006 (Neufassung) beschlossenen „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ sollen um die Punkte 9 – 12 erweitert werden.

Für den öffentlichen Raum ist von entscheidender Bedeutung, dass die Außengastronomie attraktiv und einladend wirkt. Da vermehrt Möblierungselemente mit einer „blockhaften Wirkung“ zum Einsatz kommen, wird vorgeschlagen, diese sowohl in der Höhe (s. Punkt 9) auf 90 cm als auch in der Breite (s. Punkt 12) auf 1,20 m zu beschränken.

Unerwünschte Werbung auf der Sitzmöblierung oder frei stehende Werbebanner o. Ä. beeinträchtigen das Erscheinungsbild sehr ungünstig und sind deshalb unzulässig (s. Punkt 10).

Durch die Zunahme von Straßenmüll sollen künftig auch Abfallbehälter auf den Bewirtschaftungsflächen zugelassen werden (s. Punkt 11). Diese müssen aber regelmäßig entleert und sauber gehalten werden.

Diese maßvollen einheitlichen Regeln sollen helfen, das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur zu erhalten und weiter zu entwickeln. Mit den „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ soll eine weitere Übermöblierung des öffentlichen Raums verhindert und auf eine zurückhaltende Gestaltung hingewirkt werden. Die „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ gelten für sämtliche Straßenbewirtschaftungsflächen im öffentlichen Raum bzw. auf Flächen mit öffentlicher Widmung oder öffentlichem Gehrecht in den definierten Schutzzonen. Der als Anlage 2 beigefügte Plan ist Bestandteil der „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“.

Die Punkte 1 – 8 sind weiterhin uneingeschränkt gültig.

Zu Ziff. 2
Der mit der GRDrs. 305/2006 in der Anlage 2 beschlossene räumliche Geltungsbereich ist auch weiterhin uneingeschränkt gültig. Folgende Schutzzonen wurden als Geltungsbereiche für die „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ festgelegt:

- Schutzzone 1: Kernstadtoval mit oberer Königstraße
- Schutzzone 2: Schloßplatz und Kleiner Schloßplatz
- Schutzzone 3: untere Königstraße/Teilbereich Arnulf-Klett-Platz
- Schutzzone 4: Lautenschlager Straße
- Schutzzone 5: Bolzstraße
- Schutzzone 6: Büchsenstraße
- Schutzzone 7: Calwer Straße und Calwer Platz
- Schutzzone 8: Marienstraße
- Schutzzone 9: Wilhelmsplatz, Hauptstätter Straße bis Umfeld Gustav-Siegle-Haus
- Schutzzone 10: Rotebühlplatz und Umfeld City-Plaza
- Schutzzone 11: Umfeld des Alten Waisenhauses.

Der bisherige Geltungsbereich der „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ soll gemäß beigefügtem Plan (Anlage 2) um folgende Schutzzonen erweitert werden:


- Schutzzone 12: Leonhardsviertel
Die bestehende Schutzzone 9 mit Wilhelmsplatz, Hauptstätter Straße bis Umfeld Gustav-Siegle-Haus soll das gesamte Leonhardsviertel einbeziehen und um das Bohnenviertel erweitert werden. Sowohl das Leonhardsviertel als auch das Bohnenviertel sind geprägt durch eine kleinteilige Parzellierung, die es als besonderes Merkmal der historischen Stadtstruktur zu erhalten gilt. Mit einer Gestaltungssatzung, die zurzeit arbeitet wird, soll Fehlentwicklungen entgegengesteuert werden. In diesem Gesamtkontext der Aufwertung ist es wichtig, auch mögliche Straßenbewirtschaftung stadtgestalterisch ansprechend zu gestalten.

- Schutzzone 13: Tübinger Straße mit Teilbereich Sophienstraße und
Marienstraße

Die Tübinger Straße wurde im Abschnitt zwischen der sog. Querspange und der Paulinenbrücke im Zuge des Neubaus des Handelszentrums „Das Gerber“ umgestaltet. Durch die aufwändige Umgestaltung zu einer Multifläche entstand die Möglichkeit, auch weitere Außengastronomieflächen auszuweisen. Da dieser Bereich als Hauptradroute, Fußgängerachse und befahrbare Straße eine besondere Bedeutung und Aufwertung erfahren hat, gilt es auch hier insbesondere, die Straßenbewirtschaftungsflächen gut zu gestalten. Weiterhin einbezogen in diese Schutzzone wird der Teilabschnitt der Tübinger Straße von der Paulinenbrücke bis zur Einmündung Feinstraße, der durch die Umgestaltung des Rupert-Mayer-Platzes aufgewertet worden ist. Im Geltungsbereich liegt zusätzlich die Sophienstraße im Abschnitt zwischen Tübinger Straße und Marienstraße und der Teilbereich Marienstraße zwischen Sophienstraße und Paulinenstraße. Beide Straßenabschnitte wurden im Zuge des Bauvorhabens „Das Gerber“ aufwändig umgestaltet.

- Schutzzone 14: Kronprinzplatz
Die Kronprinzstraße im Abschnitt zwischen Kienestraße und Gymnasiumstraße (Kronprinzplatz) wird mit erheblichem finanziellem Aufwand 2016 umgestaltet. Hinsichtlich Belägen, Möblierung und Beleuchtung wird der Platzbereich ein völlig neues Gesicht erhalten, das auch seiner Bedeutung als wichtiger Veranstaltungsort in der Innenstadt gerecht wird.

- Schutzzone 15: Büchsenstraße/Hospitalplatz
Der geschützte Bereich soll den Abschnitt der Büchsenstraße von der Calwer Straße bis zur Einmündung Schloßstraße umfassen. Die Büchsenstraße stellt in diesem Abschnitt eine wichtige Hauptfußwegverbindung zwischen Marktplatz und Kongress- und Kulturzentrum Liederhalle dar. Der Abschnitt der Büchsenstraße zwischen Theodor-Heuss-Straße und Hohe Straße ist Teil einer umfangreichen Sanierungsmaßnahme im Hospitalviertel. Weiterer wichtiger Bestandteil ist der zentrale Hospitalplatz, der mit dem Umbau des sog. Hospitalhofes zu einem zentralen Bildungszentrum dem Hospitalviertel seine Mitte gegeben hat.

- Schutzzone 16: Mailänder Platz
Der Mailänder Platz ist der zentrale Platz im neu geschaffenen Europaviertel. Die angrenzende Bibliothek 21 liegt dem neuen Handelszentrum „Milaneo“ gegenüber, die dem Stadtquartier eine hohe Anziehungskraft verleihen.


Für die Bewirtschaftungsflächen wurde ein Rahmenplan abgestimmt, der auch Grundlage für weitere Genehmigungen ist. Hier erscheint es besonders wichtig, die Innovationskraft der Gastronomen in geordnete Bahnen zu lenken.

Der gesamte räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 21. Mai 2015 dargestellt.


Zu Ziff. 3:
Es handelt sich um eine Übergangsregelung. Die Fortschreibung der „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ soll ab dem 1. August 2015 nur für Neuanträge gelten. Für Verlängerungen von bestehenden Genehmigungen ist hinsichtlich der Möblierungen eine Übergangszeit bis längstens 28. Februar 2016 eingeräumt. Danach sind die fortgeschriebenen „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ in vollem Umfang anzuwenden.


Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

Referat RSO
Referat T
OB/82

Die Vorlage wird im Bezirksbeirat S-Mitte am 13. Juli 2015 behandelt.
Der Bezirksbeirat S-Süd wird am 14. Juli 2015 informiert. Auf eine Berichterstattung wird verzichtet.


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Gestaltungsrichtlinien Innenstadt, Punkt 1 - 8 bestehende Regelungen Punkt 9 - 12 zusätzlich neue Regelungen
2. Geltungsbereich Gestaltungsrichtlinien Innenstadt mit Darstellung der bestehenden Schutzzonen 1 - 11 und der neuen Schutzzonen 12 - 16 (Verkleinerung des Lageplans des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 21.05.2015




Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum

1. Die Fläche der Außenbewirtschaftung soll zum jeweiligen Betrieb in engem räumlichen Bezug stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Sie soll Teil des öffentlichen Raums bleiben und sich nach Umfang und Gestaltung der örtlichen Situation (z. B. im Umfeld von Denkmälern) anpassen. Alle Einrichtungen der Außenbewirtschaftung sind auf den genehmigten Bereich beschränkt.

2. Die Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung umfasst grundsätzlich die Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen.
Situationsabhängig sind Schanktheken, Servicestationen, Kühlaggregate u. Ä. ausnahmsweise innerhalb des genehmigten Bereichs zugelassen. Sie sind täglich nach Ende des Ausschanks vollständig abzuräumen.


3. Zur Auswahl der Stühle und Tische gibt das Faltblatt mit Gestaltungsempfehlungen des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung in der jeweils gültigen Fassung einen Anhalt. Ausgeschlossen ist die Abdeckung von Mobiliar mit Planen.

4. Gestalt und Farbe der Sonnenschirme einer Gaststätte sollen einheitlich sein. Sie sollen so angeordnet werden, dass sie den Eindruck eines geschlossenen Daches vermeiden. Im Bereich von Kulturdenkmalen nach § 12 Denkmalschutzgesetz ist Werbung auf Sonnenschirmen nicht zulässig.

5. Die Eingrünung von Außenbewirtschaftungsflächen soll sich situationsabhängig auf die Aufstellung weniger Pflanzkübel beschränken, um den Charakter einer Einzäunung und Abgrenzung vom öffentlichen Raum zu vermeiden.

6. Ausgeschlossen sind: zaunähnliche Abgrenzungen und Podeste, Pergolen sowie Einhausungen, Planen und Folien, Windschutzwände, Teppiche, Kunstrasen u. Ä.

7. Aufbau und Betrieb von Heizstrahlern sind nur in der Zeit von April bis Oktober ab 20:00 Uhr bis Betriebsschluss zulässig. Sie sind täglich nach Ende des Betriebs vollständig abzuräumen. Das Verwenden von Heizstrahlern im Bereich von Kulturdenkmalen nach § 12 Denkmalschutzgesetz ist nicht zulässig.

8. Die Verwendung von Stellschildern und sonstiger Werbeträger, sog. „Kunden-stoppern“, ist nur in Zusammenhang mit einer erlaubnispflichtigen gastronomischen Nutzung (z. B. für das Speise- und Getränkeangebot) innerhalb der genehmigten Fläche zulässig.

9. Tische, Stühle und Speisetafel einer Außenbewirtschaftung dürfen eine maximal zulässige Höhe von 90 cm nicht überschreiten.




10. Die Möblierungselemente einer Außenbewirtschaftung dürfen nicht als Werbefläche verwendet werden. Ausnahmsweise ist ein dezenter Aufdruck der Gaststättenbezeichnung auf den Sonnenschirmen zulässig.

11. Abfallbehälter ggf. mit integriertem Aschenbecher sind auf der Bewirtschaftungsfläche zulässig. Sie sind regelmäßig zu entleeren und sauber zu halten.

12. Sitzbänke dürfen eine Länge von 120 cm nicht überschreiten. Sie dürfen nicht nahtlos aneinandergereiht werden.


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GRDrs. 364_2015 Anlage 2.pdfGRDrs. 364_2015 Anlage 2.pdf