Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 303/2016
Stuttgart,
05/04/2016



Berichtigung der Beschlussfassung vom 19.11.2015 über die
Entgelte bei privater Benutzung des öffentlichen Straßenraumes
(§ 21 StrG BW) und der öffentlichen Gewässer (§ 6 WG)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.05.2016
11.05.2016
12.05.2016



Beschlußantrag:

Der Erhöhung der Entgelte für die Benutzung von Straßen nach § 21 Straßengesetz sowie der Benutzung des Bettes öffentlicher Gewässer nach § 6 Wassergesetz und dem neuen Entgeltverzeichnis (Anlage 1) wird zugestimmt.



Begründung:


Der Gemeinderat hat mit GRDrs 806/2015 am 19. November 2015 das Entgeltverzeichnis mit dem Inhalt der Niederschrift Nr. 231 aus 2015 beschlossen. Die Veröffentlichung dieses Entgeltverzeichnisses erfolgte im Amtsblatt Nr. 51 vom 17. Dezember 2015. Dieses am 19. November 2015 beschlossene Entgeltverzeichnis sah ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 vor. Dieses Entgeltverzeichnis wird im Folgenden als „Entgeltverzeichnis 2015“ bezeichnet.

Zwischen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und der Veröffentlichung des Entgeltverzeichnisses 2015 im Amtsblatt wurde von der Verwaltung festgestellt, dass es fast ausschließlich beim Text im Bezeichnungsbereich Abweichungen zwischen dem Entgeltverzeichnis 2015 und dem Entgeltverzeichnis des vorherigen Stands des Entgeltverzeichnisses gibt. Der vorherige Stand des Entgeltverzeichnisses (Entgelte bei privater Benutzung des öffentlichen Straßenraums (§ 21 StrG BW) und der öffentlichen Gewässer (§ 5 WG) vom 18. Oktober 2007, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010) wird im Folgenden als „Entgeltverzeichnis 2010“ bezeichnet. Diese Abweichungen rühren von der versehentlichen Verwendung eines falschen elektronischen Dokumentenstandes her. Hier wird bezüglich des Ablaufs auf die ausführliche Darlegung in der GRDrs 152/2016 verwiesen.

Durch diese Änderungen, die sich nicht auf die Höhe der Entgelte auswirken, sondern nur textlicher Art sind, weicht das veröffentlichte Entgeltverzeichnis 2015 in den nachfolgend aufgelisteten Ziffern von den in der GRDrs 806/2015 vorgesehenen Änderungen im Entgeltverzeichnis 2015 ab.


1. Änderungen im Entgeltverzeichnis

1.1 Ziffer 3., Ziffer 4.1

1.2 Ziffer 1.3 „über 100 m je angef. lfd. Meter“ wird durch „über 100 m zusätzlich je angef. lfd. 10 m“ ersetzt,
Ziffer 1.9 in der Berechnungsformel wird „Bodenrichtwerts“ durch „Bodenwerts“ ersetzt und der Satz „Der Bodenwert ist aus geeigneten Bodenrichtwerten sachverständig abzuleiten“ angefügt.


Bei den hier in Ziffer 1.1 aufgeführten Änderungen handelt es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten, die durch die Verwaltung selbst bereinigt werden konnten.

Bei den hier in Ziffer 1.2 aufgeführten Änderungen hingegen handelt es sich nicht mehr um offensichtliche Unrichtigkeiten, sondern um materielle Unrichtigkeiten, die aus Gründen der Rechtssicherheit nur durch eine neue Beschlussfassung geheilt werden können. Dies war dem Tiefbauamt bei Vornahme der Änderungen zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt nicht bewusst. Erst im Zuge der Einstellung in das Stadtrecht wurde dies offenbar.

Aufgrund der Abweichung der im Amtsblatt veröffentlichten Version des Entgeltverzeichnisses von der vom Gemeinderat am 19. November 2015 beschlossenen Version des Entgeltverzeichnisses 2015 ist das gesamte Entgeltverzeichnis wohl nichtig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich eine komplett neue Beschlussfassung des Gemeinderats über ein neues Entgeltverzeichnis herbeizuführen. Dieses neue Entgeltverzeichnis in der beigefügten Anlage 1 bereinigt die eingetretene Rechtsunsicherheit rückwirkend zum 1. Januar 2016, dem Tag, an dem das Entgeltverzeichnis 2015 in Kraft treten sollte.

Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem rückwirkenden Inkrafttreten nicht entgegen, weil auf Grund der Veröffentlichung des Entgeltverzeichnisses 2015 im Amtsblatt vom 17. Dezember 2015 kein Vertrauensschutz dahingehend entstehen konnte, dass hinsichtlich der Entgelthöhe das Entgeltverzeichnis 2010 weiterhin anzuwenden ist.


Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen wurden in der GRDrs 806/2015 dargelegt. Durch die Berichtigung der Beschlussfassung sind grundsätzlich keine Änderungen zu erwarten.

Die Rechnungsstellung der Entgelte wurde bis zur erneuten Beschlussfassung zurückgestellt.



Beteiligte Stellen

Die Referate AK, WFB und RSO haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

--

Erledigte Anträge/Anfragen

--



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 Entgeltverzeichnis neu
Anlage 2 Gegenüberstellung der Entgelte alt/neu


Entgelte bei privater Benutzung
des öffentlichen Straßenraumes (§ 21 StrG BW)
und der öffentlichen Gewässer (§ 6 WG)



1.Entgelte
1.1Leitungen, Überspannungen, Leerrohre, nicht begehbare Kanäle (Medienkanäle u. Ä.)
je angef. lfd. Meter und Anzahl
mindestens
höchstens
2,20 EUR
33,00 EUR
2.200,00 EUR
jährlich
jährlich
jährlich
1.2Inanspruchnahme städtischer Leerrohre
pro Segment je angef. lfd. Meter
3,30 EURjährlich
1.3Sommerleitungen für priv. Zwecke
bis 50 m
über 50 bis 100 m
über 100 m zusätzlich je angef. lfd. 10 m
22,00 EUR
44,00 EUR
1,10 EUR
jährlich
jährlich
jährlich
1.4Kontrollschächte, je Stück22,00 EURjährlich
1.5 Grundwassermessstellen, je Stück110,00 EUR jährlich
1.6Rohrhülsen für Sonnenschirme,
Fahnenmasten usw., je Stück
29,00 EURjährlich
1.7Injektionsanker, je Stück
Bodennägel, je Stück
88,00 EUR
88,00 EUR
einmalig
einmalig
1.8Baugrubenumschließungen und Bohrpfähle,
die unterirdisch im Straßenraum verbleiben
je angef. m² Straßenfläche
88,00 EUReinmalig
1.9Unter- und Überbauungen durch Gebäude-
teile, Müll- und Containerschächte u. Ä.
einmaliger Ablösebetrag
nach Berechnungsformel
      Berechnungsformel:
      60 % des Bodenwerts (unbebaut in €/m²) x in Anspruch genommene
      Straßenfläche (m²) x Gewichtungsmaßstab* x Verzinsungssatz** x 25
      (Ablösemultiplikator) = Ablösebetrag. Der Bodenwert ist aus geeigneten Bodenrichtwerten sachverständig abzuleiten.
        *Gewichtungsmaßstab :
        Dieser Wert ergibt sich aus dem Verhältnis der die öffentliche Verkehrsfläche unter- bzw. überbauenden Geschosse zu den tatsächlich gebauten Geschossen. Jedes Untergeschoss zählt als ein Geschoss. Eine reine Tiefgaragen-Unterbauung ist mit 1/4 zu gewichten.



        **Verzinsung:
        Büro/Praxen/Schaufenster/gewerbliche Nutzung6 %
        Wohnraum4 %
        Tiefgarage4 %
        Keller/Stützfundamente/Lager/Treppen/Vordächer u. Ä. 2 %
    Das Entgelt für die Unter- bzw. Überbauung kann auf Antrag in jährlichen
    Beträgen (ohne Ablösemultiplikator) gezahlt werden.
    1.9.1Wenn die Stadt im Einzelfall die Unter- bzw. Überbauung des öffentlichen Verkehrsraums durch Gebäudeteile aus stadtgestalterischen Gründen wünscht (z.B. Fassade in Fußgängerzone) und der Gebäude-eigentümer/Bauherr dadurch einen höheren baulichen Aufwand hat, kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses für die erhöhte Investition ein angemessener Betrag von der nach Ziffer 1.9 berechneten Entgeltsumme abgezogen werden.
    1.9.2Werden bestehende Unter- bzw. Überbauungen des öffentlichen Verkehrsraums durch einen Gebäudeneubau beseitigt und durch neue Unter- bzw. Überbauungen mit gleichem oder verändertem Umfang ersetzt, kann das im Wege der Ablösung bereits bezahlte Entgelt im begründeten Einzelfall auf den errechneten Betrag der neuen Unter- bzw. Überbauung ganz oder teilweise angerechnet werden.
    1.10Begehbare/befahrbare unterirdische
    Versorgungskanäle, Verbindungsgänge,
    Stege
    einmaliger Betrag nach Berechnungsformel der Ziff. 1.9 mit Gewich-tungsmaßstab ¼ und Verzinsung 2 %
    1.11Riesenposter
    unter 50 m² je angef. 10 m²


    über 50 m² je angef. 10 m²
    100,00 EUR
    /30 Tage

    200,00 EUR
    /30 Tage
    (= Monat)


    (= Monat)
    1.12Sonstige private Benutzung
    60,00 – 12.000,00 EUR
    jährlich
    2.Vermiedene Investitionen

    Erspart der Gestattungsnehmer durch die Gestattung nach Ziff. 1. eigene
    Investitionen, kann dieser Vorteil durch eine einmalige Zahlung von 30 % der vermiedenen Investitionen zusätzlich zum Gestattungsentgelt abgegolten werden. Die vermiedenen Investitionen sind durch eine Kostenschätzung nach DIN 276 nachzuweisen.

    3.Verwaltungskostenpauschale

    Zusätzlich zu den Entgelten nach Ziff. 1.1 bis 1.8 und bei Ziffer 4.1
    Abschluss von Gestattungsverträgen
    einfache Prüfung

    umfangreiche Prüfung
    70,00 EUR

    71,00 – 1.200,00 EUR
    einmalig

    einmalig










    4.Unentgeltliche Benutzung des öffentlichen Straßenraums für
    4.1private Kanäle für Abwasser, zu dessen Beseitigung die Stadt nach § 46 WG verpflichtet ist,
    4.2Licht- und Luftschächte, Notausstiege,
    4.3Balkone und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1 m, bewegliche
    Markisen, Gesimse,
    4.4nachträgliche Anbringung von Wärmeschutz an Gebäuden und vorgesetzter Fassadenverkleidungen.





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    Anlage 2 zu Beschlussvorlage 303_2016.docxAnlage 2 zu Beschlussvorlage 303_2016.docx