Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 GemO aufgeführten Gründe. Vorliegend ist keine dieser Ziffern einschlägig, bei denen ein wichtiger Grund im Besonderen gegeben ist und im Regelfall eine Anerkennung durch den Gemeinderat erfolgen muss.
Neben den vorgenannten Ziffern 1 bis 7 des § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO kann es nach Satz 1 - auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung nur so der Vielfalt der Lebensumstände gerecht werden kann - noch andere wichtige Gründe für eine Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit geben.
Solche anderen wichtigen Gründe werden von Frau Tatjana Strohmaier in beigefügtem Schreiben geltend gemacht.
Andere wichtige Gründe liegen dann vor, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem/der Bürger/in die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Übernahme nicht zugemutet werden kann, sind einerseits die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Interessen des Arbeitgebers sowie die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (z. B. Engagement in Parteien und Vereinen) und andererseits die Bedürfnisse der Gemeinde und der Verwaltung gegenüber zu stellen. Weiterhin sind Art und Umfang der in Frage kommenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Aus Sicht der Verwaltung ist es vorliegend vertretbar, einen anderen wichtigen Grund - wie oben dargestellt - anzuerkennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Amt der Bezirksvorsteherin zwar nicht um ein öffentliches Amt i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO handelt, aber die hier als Bezirksvorsteherin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit nach der herrschenden Rechtsauffassung für das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes von Bedeutung sein kann.
Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat; es liegt in seinem Ermessen, die von Frau Tatjana Strohmaier geltend gemachten Punkte als anderen wichtigen Grund i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO anzuerkennen.
Im Falle der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber des Wahlvorschlags der CDU, Herr Markus Bott, nach, sofern dieser keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen (s. GRDrs. 695/2016).
Finanzielle Auswirkungen keine Beteiligte Stellen nicht erforderlich Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Fritz Kuhn Anlagen - Verzichtsschreiben von Frau Tatjana Strohmaier, eingegangen am 4. Oktober 2016 <Anlagen> zum Seitenanfang Anlage 1 zu GRDrs. 694-2016 Verzichtserklärung Frau Strohmaier.pdf