Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0330-06
GRDrs 694/2016
Stuttgart,
10/07/2016



Nichtnachrücken von Frau Tatjana Strohmaier (CDU) in den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart aus wichtigem Grund



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.10.2016
20.10.2016



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass bei Frau Tatjana Strohmaier ein wichtiger Grund für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats vorliegt und dass sie aufgrund ihrer entsprechenden Erklärung nicht als Nachrückerin in den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart eingetreten ist.



Begründung:


Mit Ablauf des 14. Oktober 2016 ist Herr Dr. Fabian Mayer, der über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) in den Gemeinderat gewählt worden war, aus dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ausgeschieden (vgl. GRDrs. 693/2016).

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) rückt die als erste Ersatzperson des entsprechenden Wahlvorschlags festgestellte Person in den Gemeinderat nach. Dies ist entsprechend dem Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Frau Tatjana Strohmaier.

Die zum Nachrücken vorgesehene Ersatzperson kann die Annahme der Wahl, also die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats, aus wichtigem Grund ablehnen (§ 16 Abs. 1 GemO).

Frau Tatjana Strohmaier bittet aus den sich aus beigefügtem Verzichtsschreiben (Anlage 1) ergebenden Gründen darum, die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als
Mitglied des Gemeinderats aus wichtigem Grund anzuerkennen und nicht als Nachrückerin in den Gemeinderat einzutreten.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 GemO aufgeführten Gründe. Vorliegend ist keine dieser Ziffern einschlägig, bei denen ein wichtiger Grund im Besonderen gegeben ist und im Regelfall eine Anerkennung durch den Gemeinderat erfolgen muss.

Neben den vorgenannten Ziffern 1 bis 7 des § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO kann es nach Satz 1 - auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung nur so der Vielfalt der Lebensumstände gerecht werden kann - noch andere wichtige Gründe für eine Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit geben.

Solche anderen wichtigen Gründe werden von Frau Tatjana Strohmaier in beigefügtem Schreiben geltend gemacht.

Andere wichtige Gründe liegen dann vor, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem/der Bürger/in die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Übernahme nicht zugemutet werden kann, sind einerseits die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Interessen des Arbeitgebers sowie die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (z. B. Engagement in Parteien und Vereinen) und andererseits die Bedürfnisse der Gemeinde und der Verwaltung gegenüber zu stellen. Weiterhin sind Art und Umfang der in Frage kommenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Aus Sicht der Verwaltung ist es vorliegend vertretbar, einen anderen wichtigen Grund - wie oben dargestellt - anzuerkennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Amt der Bezirksvorsteherin zwar nicht um ein öffentliches Amt i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO handelt, aber die hier als Bezirksvorsteherin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit nach der herrschenden Rechtsauffassung für das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes von Bedeutung sein kann.

Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat; es liegt in seinem Ermessen, die von Frau Tatjana Strohmaier geltend gemachten Punkte als anderen wichtigen Grund i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO anzuerkennen.

Im Falle der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber des Wahlvorschlags der CDU, Herr Markus Bott, nach, sofern dieser keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen (s. GRDrs. 695/2016).


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn

Anlagen

- Verzichtsschreiben von Frau Tatjana Strohmaier, eingegangen am 4. Oktober 2016

<Anlagen>



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Anlage 1 zu GRDrs. 694-2016 Verzichtserklärung Frau Strohmaier.pdfAnlage 1 zu GRDrs. 694-2016 Verzichtserklärung Frau Strohmaier.pdf