Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0300
GRDrs 767/2020
Neufassung
Stuttgart,
11/26/2020



Novellierung der Hauptsatzung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
02.12.2020
03.12.2020



Beschlußantrag:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) (Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.



Begründung:


I. Aktualisierung

Es wird zunächst auf die ursprüngliche Vorlage GRDrs 767/2020 verwiesen.

Die Änderungen, welche mehrheitlich in der Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss am 04.11.2020 und am 18.11.2020 empfohlen wurden (Umsetzung einer geschlechtersensiblen Sprache in der Hauptsatzung und Änderung der Zuständigkeitsverteilung in Bezug auf Grundstücksgeschäfte und Vorkaufsrechte, § 3 Abs. 1 Nr. 24 und § 18 Satz 2 Nr. 7 HS), sowie die in der Sitzung des RSA vom 14.10.2020 angeregte Änderung in Bezug auf § 21 Abs. 7 HS (Vorschlagsverfahren für Sachkundige für Migration und Integration in den Bezirksbeiräten) sind, wie zugesagt, in den Satzungstext eingepflegt worden.

Die Anlage 1 enthält den um diese Punkte aktualisierten Satzungstext.

II. Hinweise

Gem. § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist für die Beschlussfassung der Neufassung der Hauptsatzung die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 31 Stimmen, erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

Keine; ggf. Effizienzgewinne und Einsparungen durch vereinfachte Entscheidungsprozesse.




Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

- Antrag 101/2020 der CDU Gemeinderatsfraktion ("Bezirksbeiräte stärken - Migrationsbeauftragte direkt wählen")
- Antrag 435/2020 der Fraktion "Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei" ("Änderungsanträge zur Überarbeitung der Hauptsatzung")
- Antrag 439/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion, Fraktion "Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei", SPD Gemeinderatsfraktion, PULS Fraktionsgemeinschaft ("Das neue Stuttgarter Stadtrecht wendet sich an alle Stuttgarter*innen")
- Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammen-schlüsse im Gemeinderat")


Erledigte Anträge/Anfragen

- Antrag 101/2020 der CDU Gemeinderatsfraktion ("Bezirksbeiräte stärken - Migrationsbeauftragte direkt wählen")
- Antrag 435/2020 der Fraktion "Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei" ("Änderungsanträge zur Überarbeitung der Hauptsatzung")
- Antrag 439/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion, Fraktion "Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei", SPD Gemeinderatsfraktion, PULS Fraktionsgemeinschaft ("Das neue Stuttgarter Stadtrecht wendet sich an alle Stuttgarter*innen")




Fritz Kuhn

Anlagen

Anlage 1 - aktualisierter Satzungstext

Hauptsatzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
(Hauptsatzung, HS)
vom ___________


Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. ____ vom __________


Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) beschlossen:

I. Verfassung und Beteiligung

§ 1
Verwaltungsorgane und Beteiligung



(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der*die Oberbürgermeister*in (§ 23 GemO).

(2) Die Verwaltungsorgane beteiligen die Bürger*innen sowie Einwohner*innen, einschließlich Kinder und Jugendliche, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus regeln insbesondere entsprechende vom Gemeinderat beschlossene Richtlinien in Form von Leitlinien, Leitbildern, etc. und die Geschäftsordnungen des Gemeinderats und für die Bezirksbeiräte die allgemeine Bürger- und Einwohnerbeteiligung sowie die spezielle Beteiligung bestimmten Gruppen (z. B. Umsetzung der Kinderrechte für Kinder).


II. Gemeinderat

§ 2
Allgemeine Zuständigkeit



Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, wenn die Beschlussfassung nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gemeinderat ausschließlich obliegt oder nach den Bestimmungen dieser Satzung ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten ist. Zuständigkeitsregelungen in Betriebssatzungen von Eigenbetrieben oder Anstaltssatzungen von (gemeinsamen) Kommunalanstalten bleiben unberührt.

§ 3
Zuständigkeit im Einzelnen


(1) Dem Gemeinderat ist die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vorbehalten: (2) Der Gemeinderat ist außerdem für alle anderen Angelegenheiten zuständig, wenn sie von erheblicher politischer, finanzieller oder sonstiger Bedeutung für die Stadt sind, insbesondere Maßnahmen, welche die Haushaltswirtschaft über das laufende Jahr hinaus in erheblichem Maße beeinflussen.

III. Ältestenrat

§ 3 a
Ältestenrat



Es wird ein Ältestenrat gebildet. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang werden in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.

IV. Beschließende Ausschüsse

§ 4
Bildung von beschließenden Ausschüssen



Als beschließende Ausschüsse (§ 5 Abs. 1 und 2) werden gebildet:
§ 5
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse


(1) Die beschließenden Ausschüsse nach § 4 Nr. 3 bis 5 bestehen aus dem*der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinderats. Der Verwaltungsausschuss (§ 4 Nr. 1) besteht aus dem*der Vorsitzenden und 19 Mitgliedern des Gemeinderats. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss (§ 4 Nr. 2) besteht aus dem*der Vorsitzenden, 15 Mitgliedern des Gemeinderats sowie aus beratenden Mitgliedern für die Beratung bestimmter Angelegenheiten des Gesundheitswesens; die näheren Einzelheiten sind in § 8 geregelt.

(2) Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses (§ 4 Nr. 6) wird durch die jeweils geltende Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart geregelt.

(3) Den Vorsitz führen im Auftrag des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin als ständige Vertretungen je für ihren Geschäftskreis die Beigeordneten je für die Verhandlungsgegenstände ihres Geschäftskreises. Sie werden im Verhinderungsfall durch andere Beigeordnete vertreten. Führt der*die Oberbürgermeister*in selbst den Vorsitz, nehmen die zuständigen Beigeordneten beratend an der Sitzung teil.

(4) Für die ordentlichen Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche die Mitglieder für den Fall der Verhinderung vertreten.


§ 6
Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse


(1) Die beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats entscheiden in ihrem Geschäftskreis (§ 7 ff.) über alle Angelegenheiten der Gemeinde, wenn nicht der Gemeinderat nach §§ 2 und 3 oder der*die Oberbürgermeister*in kraft Gesetzes, durch nicht dauernde Übertragung von Aufgaben durch Beschluss des Gemeinderats oder nach § 18 zuständig ist. Dies umfasst auch die Entscheidungen und die Wahrnehmung der Funktion der obersten Dienstbehörde nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.

(2) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden - außer in den Fällen des § 3 Abs.1 Nr. 30 - in ihrem Geschäftskreis über die Erteilung von Weisungen

(3) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden in ihrem Geschäftskreis über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 €, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden.

(4) Die beschließenden Ausschüsse nach § 4 beraten die Angelegenheiten ihres Geschäftskreises vor, für die der Gemeinderat nach § 3 zuständig ist.

(5) Die Geschäftskreise der Ausschüsse bestimmen sich nach den Aufgabenbereichen der Referate und Ämter gemäß dem Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2020 und dem Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit Stand 1. Januar 2018.


§ 7
Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses


(1) Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten (2) In Angelegenheiten des Referats Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht entscheidet der Verwaltungsausschuss im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in (§ 24 Abs. 2 GemO) über (3) In Angelegenheiten des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen beschließt der Verwaltungsausschuss über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 84 GemO sowie über die Zustimmung zum Eingehen von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen nach § 86 Abs. 5 GemO, wenn sie erheblich sind.

(4) Der Verwaltungsausschuss berät alle Entscheidungen des Gemeinderats in Angelegenheiten des Klinikums der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts vor.

(5) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Abschluss von Sponsoringverträgen mit einem Gesamtwert von über 50.000 €.

(6) Der Verwaltungsausschuss berät alle Anträge der anderen Ausschüsse an den Gemeinderat von erheblicher finanzieller Bedeutung vor. Bei der Planung und Ausführung von Hochbauvorhaben ist der Verwaltungsausschuss bei der Beschlussfassung über den Vorprojektbeschluss sowie den Baubeschluss zu beteiligen.


§ 8
Geschäftskreis des Sozial- und Gesundheitsausschusses


(1) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten (2) Bei der Beratung von Angelegenheiten zur Planung und Koordination der psychiatrischen Versorgung innerhalb des gemeindepsychiatrischen Verbundes in Stuttgart gehören dem Ausschuss als beratende Mitglieder sachkundige Einwohner*innen an, welche auf Vorschlag von Organisationen und Institutionen bestellt werden, die in diesem Aufgabenfeld tätig sind oder sich damit befassen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beratung von Angelegenheiten aus dem Bereich der Sucht- und Drogenhilfe sowie der Behindertenhilfe.

§ 9
Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik


(1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik ist zuständig für Angelegenheiten (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik ist zuständig für die Beschlussfassung bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Aufstellungsbeschluss); er entscheidet über die öffentliche Auslegung der Bauleitplanentwürfe (Auslegungsbeschluss).

(3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss bei Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbau sowie gärtnerische Anlagen und Straßenbeleuchtung)

(4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bei Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbau und Straßenbeleuchtung sowie gärtnerische Anlagen) über die Anerkennung der Kostenfeststellung (Schlussabrechnung), sofern die entsprechenden Wertgrenzen für die Entscheidungen des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin in diesen Bereichen nach § 18 überschritten sind.

(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses werden, soweit er als Umlegungsstelle tätig ist, als Sachverständige mit beratender Stimme als Mitglieder zugezogen

(6) Auf den Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik finden § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 keine Anwendung, soweit der Ausschuss als Umlegungsstelle tätig ist.

§ 10
Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen


(1) Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen ist zuständig für Angelegenheiten (2) Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen entscheidet zusammen mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik über die Fortschreibung der Zeitstufenlisten für Wohnen und Gewerbe bzw. nimmt entsprechend Kenntnis.

§ 11
Geschäftskreis des Ausschusses für Klima und Umwelt


Der Ausschuss für Klima und Umwelt ist zuständig für Angelegenheiten
1. des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt, welche das Amt für Umweltschutz betreffen sowie - mit Ausnahme von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB oder der LBO - Grünbelange im Bereich des Amts für Stadtplanung und Wohnen (insbesondere Projekte des städtischen Grünprogramms, Urban Gardening, Bienenweiden, Förderprogramme für Steillagen und Weinberge),
2. des Technischen Referats, welche das Sachgebiet Stadtwald und untere Forstbehörde der Abteilung Forsten und Service-Betriebe des Garten-, Friedhofs- und Forstamts betreffen,
3. des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen, soweit Belange der Stadtwerke Stuttgart GmbH berührt sind, außer in Angelegenheiten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 1, bei denen ausschließlich die Zuständigkeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5.3 besteht,
4. des Referats Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität, welche die Aufgaben der Stabsstelle Klimaschutz betreffen,
5. die von der Zuständigkeit her grundsätzlich einem anderen beschließenden Ausschuss zugeordnet sind, soweit überwiegend oder grundlegend Belange des Klima- und Umweltschutzes betroffen sind (insbesondere bei den Themen Energie, Klimaanpassung, Luft, Natur/Biodiversität, Landschaft, Wasser, Boden, Abfallvermeidung, Ressourcenschonung, Umweltbildung und bei Umweltschutzprogrammen sowie bei entsprechenden übergeordneten und grundlegenden Konzepten und Studien).

§ 12

- entfallen -

§ 13

- entfallen -

§ 14
Jugendhilfeausschuss



Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus der jeweils geltenden Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart.

§ 15
Zuständigkeitsüberweisungen


(1) Über Angelegenheiten, die in den Geschäftskreis mehrerer beschließender Ausschüsse fallen oder hinsichtlich derer strittig ist, welcher beschließende Ausschuss zuständig ist, kann der Gemeinderat entscheiden. Widersprechen sich die Beschlüsse von zwei oder mehr beteiligten beschließenden Ausschüssen, so hat der*die Oberbürgermeister*in die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.

(2) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO, entscheidet der Gemeinderat an seiner Stelle und ohne Vorberatung.

(3) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(4) Wurde eine Angelegenheit im zuständigen Fachausschuss oder unter finanziellen Gesichtspunkten im Verwaltungsausschuss nicht vorberaten, so ist sie diesen Ausschüssen auf Antrag des*der Vorsitzenden zur Vorberatung zu überweisen.


V. Beratende Ausschüsse, Unterausschüsse und Beiräte

§ 16
Beratende Ausschüsse und Unterausschüsse



(1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderats oder eines der beschließenden Ausschüsse nach § 4 Abs. 1 können beratende Ausschüsse bzw. Unterausschüsse aus Mitgliedern des Gemeinderats gebildet werden. Sachkundige Einwohner*innen können widerruflich als Mitglieder berufen werden, ihre Zahl darf die der Mitglieder des Gemeinderats in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

(2) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss.


§ 17
Beiräte


(1) Zur Beratung des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin können Beiräte aus sachkundigen Einwohner*innen, anderen sachkundigen Personen und Angehörigen der Stadtverwaltung gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte - mit Ausnahme der Angehörigen der Stadtverwaltung - werden zu ehrenamtlicher Mitwirkung gem. § 15 Abs. 1 GemO bestellt.

(2) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in nach Vorberatung durch den fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss und den Verwaltungsausschuss. Hinsichtlich des Geschäftsganges gelten, mit Ausnahme des § 38 Abs. 2 GemO, die Vorschriften der GemO und der Geschäftsordnung des Gemeinderats für beratende Ausschüsse entsprechend.


VI. Oberbürgermeister/-in

§ 18
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den*die Oberbürgermeister*in



Der*die Oberbürgermeister*in ist für die ihm*ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben (u. a. für die Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 44 Abs. 2 GemO) und ihm*ihr zur nicht dauernden Erledigung durch Beschluss des Gemeinderats übertragenen Aufgaben zuständig. Darüber hinaus werden ihm*ihr gemäß § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemO folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1. Personalangelegenheiten, soweit nicht der Gemeinderat oder der Verwaltungsausschuss nach §§ 3, 7 oder 11 zuständig sind oder die Zuständigkeit des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin sich nicht aus anderen Rechtsnormen ergibt; die Eingruppierung von Beschäftigten aufgrund von § 12 TVöD oder die Eingruppierung einer nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an eine*n Beschäftigte*n i. S. v. § 13 TVöD, ist ggf. auch unter Abweichung vom Stellenplan im Rahmen von § 82 Abs. 3 Ziff. 4 i. V. m. § 84 Abs. 3 GemO möglich;

2. Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 84 GemO bis zum Betrag von 200.000 € innerhalb eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs;

3. Zustimmung zum Eingehen von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen nach § 86 Abs. 5 GemO bis zum Betrag von 1 Mio. € innerhalb eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung in den Folgejahren gesichert ist;

4. Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der in der Haushaltssatzung erteilten Ermächtigung bis zur Höhe von 50 Mio. € im einzelnen Fall;

4a. Gewährung von Träger- und Stadtdarlehen an Eigenbetriebe im Rahmen der in der Haushaltssatzung enthaltenen Ermächtigung;

5. Entscheidungen über die Art und den Umfang der Beschaffung von Leistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen) bis zu 300.000 €, sowie über deren Vergabe bis zu 2 Mio. € (ausgenommen sind die Entscheidungen für Hoch-, Tief- und Gartenbauten, für welche hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beschaffung die Wertgrenzen der Nrn. 11 bis 13 und hinsichtlich der Vergabe die jeweiligen Wertgrenzen aus § 3 Abs. 1 Ziffer 26 gelten);

6. Entscheidung über Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder Niederschlagung solcher Ansprüche (jeweils einschließlich Stundung), über die Führung von Rechtsstreiten, Abschluss von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen und Schuldanerkenntnissen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder die Stundung, der Streitwert, das Zugeständnis der Stadt bei Vergleichen oder das Anerkenntnis der Stadt im einzelnen Fall 200.000 € nicht übersteigt;

7. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauwerken sowie Ausübung von vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten bis zu einem Wert von 520.000 €;

8. Erteilung von Weisungen an die Vertretung bzw. die Vertretungen der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ von Unternehmen in Privatrechtsform und von Zweckverbänden, soweit nicht dem Gemeinderat oder den Ausschüssen die Zuständigkeit ausdrücklich vorbehalten ist;

9. Entscheidungen über die Übernahme des Versicherungsrisikos (Sach- und Haftpflichtversicherung) bei Ausstellungen und Veranstaltungen, welche die Stadt veranstaltet bis zu einem Versicherungswert von 260.000 €;

10. Entscheidung über eine von den Festsetzungen des Bauleitplans abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 125 Abs. 3 BauGB);

11. Entscheidungen bei Vorhaben des Hochbaus bis zu einem Wert von 2 Mio. €;

12. Entscheidungen bei Vorhaben des Tiefbaus bis zu einem Wert von 1.280.000 €;

13. Entscheidungen bei Vorhaben des Gartenbaus (einschließlich gärtnerischer Unterhaltungsarbeiten im Bereich des Baus von Sportstätten, Friedhof- und Kleingartenanlagen) bis zu einem Wert von 620.000 €;

14. Wenn nicht im Einzelfall die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

14.1 Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),

14.2 - entfallen -,

14.3 Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§§ 31 und 36 BauGB),

14.4 Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§§ 33 und 36 BauGB),

14.5 Zulassung und Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),

14.6 Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB);

15. Entscheidungen nach dem BauGB über

15.1 Antrag der Stadt nach § 15 BauGB,

15.2 Erklärung nach § 37 BauGB,

15.3 - entfallen -,

15.4 Entscheidungen über die Bildung von Abschnitten und Abrechnungseinheiten zur Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten für Anbaustraßen und Wohnwege (§ 37 Abs. 2 und 3 KAG),

15.5 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge (§ 144 BauGB),
15.6 die Aufhebung oder Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen
(§§ 182 - 184, 186 BauGB),

15.7 Entscheidungen bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (§§ 146, 147 BauGB) und Baumaßnahmen (§§ 146, 148 BauGB) bis zu einem Wert von 520.000 €,

15.8 Erklärung über den Abschluss der Sanierung für einzelne Grundstücke
(§ 163 Abs. 1 BauGB),

15.9 Verteilung von Überschüssen (§ 245 BauGB i. V. m. § 48 StBauFG) der Stadt,

15.10 Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB,

15.11 Erlass von Geboten nach §§ 175 ff. BauGB;

16. Zustimmung nach § 37 Abs. 5 und 6 LBO;

17. Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde in Fällen des § 45 Abs. 1b StVO;

18. Bestellung von Einwohner*innen sowie anderen Personen zu ehrenamtlicher Tätigkeit, ausgenommen deren Bestellung zur Mitwirkung im Gemeinderat und seinen Ausschüssen, in Beiräten nach § 17 sowie die Bestellung von ehrenamtlichen Bezirksvorsteher*innen;

19. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit durch Bürger*innen sowie Widerruf einer Bestellung, soweit dem*der Oberbürgermeister*in die Bestellung übertragen ist;

19a. Zuziehung i. S. d. § 33 Abs. 3 GemO von sachkundigen Einwohner*innen sowie Sachverständigen, welche dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen sind, insbesondere von Personen, welche die Stadt beauftragt hat (z. B. Rechtsanwältinnen*Rechtsanwälte sowie Architektinnen*Architekten), sowie Personen von Stellen, mit denen die Stadt zusammenarbeitet; die Befugnis der Gremien, weitere sachkundige Einwohner*innen sowie Sachverständige gem. § 33 Abs. 3 GemO hinzuzuziehen bleibt unberührt;

20. Anmietung und Vermietung, Pacht und Verpachtung und sonstige Überlassung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden einschließlich deren Einrichtung ohne Eigentumsübergang bei einer Vertragsdauer bis zu 10 Jahren und einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von nicht mehr als 300.000 € im Einzelfall;

21. Veranstaltung von Empfängen, Richtfesten, Einweihungsfeiern und ähnlichen festlichen Veranstaltungen sowie Ehrungen, wenn der voraussichtliche Aufwand 50.000 € nicht übersteigt;

22. Festsetzung der Zahl der Beisitzer*innen in Stimmbezirks- und Wahlausschüssen bei Volksabstimmungen und Wahlen;

23. Verwendung von Stiftungs- und Fondsmitteln, wenn der Wert im Einzelfall 250.000 € nicht übersteigt;

24. Annahme und Ausschlagung von Nachlässen mit einem Nettonachlassvermögen von nicht mehr als 250.000 €;

25. Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag nicht mehr als 250.000 € beträgt;

26. Abschluss von Sponsoringverträgen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 50.000 €;

27. Entscheidungen über den Einsatz und die Nutzung von dienstlichen Kraftfahrzeugen (einschließlich Zulassung der Privatnutzung);

28. Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten des Gemeinderats der Stadt Stuttgart nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) sowie Entscheidung über sämtliche Angelegenheiten jeweils in Bezug auf die Jagdgenossenschaft Stuttgart anstelle des Gemeinderats, soweit dieser nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 43 zuständig ist;

29. Gewährung von Zuschüssen im Falle

29.1 erstmaliger allgemeiner Zuschüsse bis zu 20.000 €,

29.2 nicht erstmaliger allgemeiner Zuschüsse bis zu 100.000 €,

29.3 besonderer Zuschüsse im Rahmen entsprechender vom Gemeinderat beschlossener Grundsätze bis zu 500.000 €.


VII. Hauptamtliche Beigeordnete

§ 19
Hauptamtliche Beigeordnete



Der*die Oberbürgermeister*in wird durch sieben hauptamtliche Beigeordnete vertreten, die vom Gemeinderat bestellt werden. Die Beigeordneten führen folgende Amtsbezeichnungen:

Der*die Erste Beigeordnete: Erster Bürgermeister oder Erste Bürgermeisterin oder Erste*r Bürgermeister*in, die anderen Beigeordneten: Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder Bürgermeister*in.


VIII. Stadtbezirke

§ 20
Gliederung des Stadtgebiets



(1) Das innere Stadtgebiet umfasst die Innenstadt. Es ist in folgende fünf innere Stadtbezirke gegliedert und nach den in Klammern aufgeführten Stadtteilen untergliedert: (2) Das äußere Stadtgebiet ist in folgende 18 äußere Stadtbezirke gegliedert und nach den in Klammern aufgeführten Stadtteilen untergliedert:
§ 21
Bezirksbeiräte


(1) In den Stadtbezirken werden Bezirksbeiräte gebildet. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Bezirksbeiräte ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte.

(2) Jeder Bezirksbeirat besteht aus dem*der Vorsitzenden und ortskundigen Bürger*innen als (ordentliche) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder; letztere werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats neu bestellt. Für jeden Bezirksbeirat werden je ein ordentliches und ein stellvertretendes beratendes Mitglied für Migration und Integration ohne Stimmrecht sowie - sofern in einem Bezirk Landwirtschaft vorhanden ist - je ein ordentliches und ein stellvertretendes beratendes Mitglied für Landwirtschaft ohne Stimmrecht bestellt. Es können auf Vorschlag des Bezirksbeirats, welcher der Zustimmung des*der Vorsitzenden bedarf, bis zu drei weitere ordentliche beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellt werden. Die Mitglieder der Bezirksbeiräte werden zur ehrenamtlichen Mitwirkung gem. § 15 Abs. 1 GemO bestellt.

(3) Vorsitzende*r der Bezirksbeiräte ist der*die Oberbürgermeister*in; er*sie wird durch Beauftragte, die Bezirksvorsteher*innen (§§ 21 Abs. 4 und 22 Hauptsatzung), ständig vertreten. Der*die Oberbürgermeister*in kann für einzelne Vertretungsfälle oder generell Verhinderungsstellvertretungen der Bezirksvorsteher*innen als weitere Beauftragte ernennen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte. Der*die Oberbürgermeister*in sowie dessen Vertretung können den Vorsitz im Bezirksbeirat jederzeit übernehmen.

(4) Die Bezirksvorsteher*innen in den inneren Stadtbezirken werden für die Zeit bis zur Neubildung des Bezirksbeirats nach der nächsten Wahl des Gemeinderats bestellt. Die zur Wahl angetretenen Parteien und Wählergemeinschaften sollen mit ihren Vorschlägen zur Bestellung im Verhältnis der bei der Wahl zum Gemeinderat in allen inneren Stadtbezirken erreichten Gesamtstimmenzahlen berücksichtigt werden. Das bei der Gemeinderatswahl geltende Auszählverfahren wird angewandt. Die Bezirksvorsteher*innen müssen wählbar sein, im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart wohnen, mit den Verhältnissen im Stadtbezirk vertraut sein und allgemeines Ansehen genießen.

(5) Die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Bezirksbeirats richtet sich nach der fortgeschriebenen Einwohnerzahl des Stadtbezirks am letzten Stichtag vor der regelmäßigen Wahl des Gemeinderats. Sie beträgt jeweils die Hälfte der in § 25 Abs. 2 GemO für die einzelne Gemeindegrößengruppe festgesetzten Mitgliederzahl des Gemeinderats. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Bezirksbeiräte müssen wählbar sein und im Stadtbezirk wohnen.

(6) Die Sitze im Bezirksbeirat werden auf die im Gemeinderat vertretenen Wählervereinigungen im Verhältnis der ihnen bei der regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat im Stadtbezirk zugefallenen Gesamtstimmenzahl nach den für die Wahlen zum Gemeinderat geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. Soweit sich Wählervereinigungen bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats (§ 30 Abs. 2 GemO) zu einer Fraktion zusammenschließen, sind die auf sie in den einzelnen Stadtbezirken entfallenden Stimmen auf Antrag zusammenzuzählen. Die auf die Fraktion danach entfallenden zusätzlichen Sitze werden auf die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 5 Satz 2 nicht angerechnet. Auf die einzelnen Stadtbezirke darf hierdurch höchstens ein zusätzlicher Sitz entfallen.

(7) Die im Gemeinderat vertretenen Wählervereinigungen schlagen dem*der Oberbürgermeister*in für die ihnen zukommenden Sitze die entsprechende Zahl von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern vor. Die ordentlichen und stellvertretenden beratenden Mitglieder für Migration und Integration ohne Stimmrecht werden vom Internationalen Ausschuss vorgeschlagen; die Vorschläge sind jeweils auf diejenigen Personen beschränkt, die zuvor vom entsprechenden Bezirksbeirat vorgeschlagen worden sind. Übt der Bezirksbeirat sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach seiner Konstituierung oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds für Migration und Integration aus, so kann der Internationale Ausschuss ohne vorherigen Vorschlag des entsprechenden Bezirksbeirats eine Person zur Bestellung vorschlagen; dasselbe gilt, wenn im Falle einer Ablehnung eines Vorschlags durch den Internationalen Ausschuss der Bezirksbeirat nicht innerhalb von zwei Monaten eine neue Person vorschlägt. Die Mitglieder des Bezirksbeirats bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu bestellten Bezirksbeirats nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats im Amt.


§ 22
Bezirksämter


(1) Zur ortsnahen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben ist in jedem äußeren Stadtbezirk ein Bezirksamt eingerichtet. Die Bezirksämter werden von hauptamtlichen Bezirksvorsteher*innen geleitet. Diese sollen für den Verwaltungsdienst geeignet und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein.

(2) Die Bezirksvorsteher*innen haben sich im Rahmen der der Stadt obliegenden Aufgaben der Bürger*innen sowie Einwohner*innen des Stadtbezirks anzunehmen, ihnen mit Rat und Tat beizustehen und insbesondere für sie die Verbindung zu den Fachämtern der Stadtverwaltung herzustellen. Ihnen obliegt außerdem die Pflege der Beziehungen zu den örtlichen Stellen und Organisationen, insbesondere zu den Kirchen und Schulen, sowie zu Vereinigungen mit wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben der Bezirksämter werden im Einzelnen im Aufgabengliederungsplan der Stadt geregelt.


IX. Bestimmungen zur Durchführung von Sitzungen

§ 22a
Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder



Nach Entscheidung des*der jeweiligen Vorsitzenden können im Rahmen der Voraussetzungen nach § 37a GemO Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie solche der Bezirksbeiräte und Jugendvertretungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

X. Überleitungs- und Schlussbestimmungen

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1978), zuletzt geändert am 25. Juli 2019 (Amtsblatt Nr. 31/32 vom 1. August 2019), außer Kraft.




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