Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
146
16
VerhandlungDrucksache:
362/2012
GZ:
StU
Sitzungstermin: 25.07.2012
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Sabbagh
Betreff: Sanierung Stuttgart 29 - Teilbereich Stöckach -
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorgang:

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 17.07.2012, nicht öffentlich, Nr. 295
Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 24.07.2012, nicht öffentlich, Nr. 319
Verwaltungsausschuss vom 25.07.2012, nicht öffentlich, Nr. 272
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 03.07.2012, GRDrs 362/2012, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Satzung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am 2012 folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

In Stuttgart-Ost wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

- im Nordwesten vom Straßenraum der Neckarstraße, beginnend ab Hausnummer 136 bis einschließlich der Kreuzung Werderstraße / Neckarstraße
- im Nordosten von der Werderstraße und der Sickstraße einschließlich der Wohngebäude und der Heilandskirche entlang des Parks der Villa Berg bis einschließlich der Kreuzung Ostendstraße
- im Osten vom Straßenraum der Ostendstraße bis zur Hackstraße
- m Süden durch die Hackstraße mit Ausnahme der Areale des Karl-Olga Krankenhauses, der Baumannklinik und des EnBW-Geländes
- im Südosten von der Hackstraße, beginnend ab der Hausnummer 14 über die Nikolausstraße bis hin zur Neckarstraße einschließlich des Areals der Hauswirtschaftlichen Schule Ost und der danebenliegenden Hangbereiche

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 18.05.2012. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2
Durchführungsfrist

Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren, das heißt bis 31. Dezember 2027 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


2. Kosten- und Finanzierungsübersicht:

Von der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) zum Sanierungsverfahren Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach - entsprechend Anlage 3 wird Kenntnis genommen.


3. Bewilligung des Pilotprojekts im Rahmen des Programms "Energetische Stadtsanierung - Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager"

(Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 13.12.2011, TOP 10a, mündlicher Bericht; Niederschrift Nr. 564)

Aufbauend auf den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet Stuttgart 29 - Stöckach / Villa Berg - soll ein vertieftes integriertes Quartierskonzept zur Steigerung der Energieeffizienz der Gebäude und der Infrastruktur insbesondere zur Wärmeversorgung unterstützt werden.

Das Quartierskonzept wird eine Ausgangsanalyse beinhalten, in der der aktuelle Energieverbrauch festgestellt wird. Gleichzeitig sollen Einsparpotentiale definiert und Möglichkeiten der quartiersbezogenen Energieerzeugung untersucht werden. Daraus werden konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung und -effizienz entwickelt und deren Kosten, Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit untersucht. Außerdem wird ein Zeitplan mit Vorschlägen für die schrittweise Umsetzung erstellt.


4. Mittelbereitstellung:

In der mittelfristigen Finanzplanung 2011 bis 2016 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die in den Haushaltsjahren 2012 / 2013 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 Stadterneuerung kassenmäßig bereitgestellt.

Die 2014 ff. benötigten Finanzmittel werden für den Doppelhaushalt 2014/2015 angemeldet. Die Gesamtfinanzierung des Verfahrens erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2013 bis 2017.


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.



OB Dr. Schuster stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.

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