Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 343/2020
Stuttgart,
10/07/2020



Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
Stuttgart 32 -Gaisburg-




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Bezirksbeirat Ost
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
13.10.2020
14.10.2020
20.10.2020
21.10.2020
22.10.2020



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart beschließt aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit jeweils gültigen Fassung folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 32 -Gaisburg-:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Ost wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Stuttgart 32 -Gaisburg-


förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen wie folgt abgegrenzt:

Im Nordosten entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 10611 (Wangener Straße), beginnend im Norden auf der Höhe der Wangener Straße 31 und endend im Süden an der Kreuzung Wangener Straße/Landhausstraße auf Höhe der Einmündung der Nähterstraße.

Im Südosten entlang der südlichen Grenze der Landhausstraße, das südlich der Landhausstraße liegende Flurstück 10734/2 einschließend, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 10745/2 (Verbindungsweg von der Steinbruchstraße zur Klippeneckstraße) bis zur Seeburger Straße, weiter entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 10801/1 bis 10816/12 nördlich der Seeburger Straße und der Drackensteinstraße, Teile des Flurstücks 10833 (Einmündungsbereich der Drackensteinstraße in die Steinbruchstraße) einschließend, weiter entlang der südlichen Grenze der Steinbruchstraße von der Einmündung der Drackensteinstraße im Osten bis zum Flurstück 11335 (Verbindungsweg Froschbeißer) im Westen unter Einbeziehung von Teilen des Flurstücks 11335 (Verbindungsweg Froschbeißer) von der Einmündung Steinbruchstraße im Norden bis auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 11331.

Im Südwesten entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 11331 bis 10851/2, von dort entlang der nordwestlichen Grenze der Hornbergstraße bis zur Kreuzung Hornbergstraße/Krauchenweg, weiter über die westliche Grenze des Krauchenwegs bis zur Kreuzung mit der Schurwaldstraße, von dort über die südöstliche Grenze der Schurwaldstraße bis zu deren westlichem Ende.

Im Nordwesten entlang der nordwestlichen Grenze der Schurwaldstraße, den Krauchenweg (Flurstück 10428/1) einschließend, bis zur Kreuzung Schurwaldstraße/Welzheimer Straße, entlang der westlichen Grenze der Welzheimer Straße bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 10345/2. Weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 10346 (Verbindungsweg von der Landhausstraße zur Hornbergstraße) bis 10336, entlang der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 10341/1 sowie der westlichen Grenzen der Flurstücke 10337/2, 10327/6, 10331/1, 10329/1, 10325 und 10322/6, von dort über die nördliche Grenze des Flurstücks 10320/5, die Hornbergstraße querend in Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 10571/4, entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 10581/1, 10583/1, 10587, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 10584/3 und die Wangener Straße querend.

Flurstück 10546/1 ist vom Gebiet ausgenommen.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 16. Juli 2020. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.



§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage des Ergebnisberichts der vorbereitenden Untersuchungen nach
§ 141 BauGB ist für den oben genannten Bereich zur Beseitigung städtebaulicher Missstände die Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 142 BauGB erforderlich.

Gemäß § 149 BauGB hat die Gemeinde nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Diese wird dem Gemeinderat separat zur Beschlussfassung vorgelegt und wird die Priorisierung der Projekte enthalten. Gemäß
§ 180 Abs. 2 BauGB muss ein Sozialplan aufgestellt werden; auch dieser wird dem Gemeinderat separat vorgelegt.


Finanzielle Auswirkungen

Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8. April 2020 wurde das Gebiet Stuttgart 32 -Gaisburg- in das Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren (LZP) mit einer Bundes- und Landesfinanzhilfe von 1,2 Mio. € (60 %) aufgenommen. Die Finanzhilfe in Höhe von 1,2 Mio. € entspricht einem Förderrahmen von 2,0 Mio. €
(100 %). Der städtische Anteil von 40 % beträgt somit 800.000 €. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 11,5 Mio. € (unrentierliche Ausgaben) soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2019 bis 2024 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die in den Haushaltsjahren 2020 / 2021 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 - Stadterneuerung bereitgestellt.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 32 -Gaisburg- (Verkleinerung)


Ausführliche Begründung

Auf den Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (VU) vom
14. Mai 2019 wird Bezug genommen.


Darin werden dem Gebiet im Wesentlichen folgende städtebaulichen Missstände bescheinigt: Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen zeigen, dass für das im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 16. Juli 2020 begrenzte Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände und Mängel gemäß § 142 BauGB die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erforderlich ist.


1. Ziele der Sanierung

Übergeordnete Sanierungsziele sind die Stärkung der Wohnfunktion und die Modernisierung von Gebäuden. Außerdem sollen Erdgeschosszonen gewerblich genutzt werden, um das öffentliche Leben zu stärken. Ebenso sollen Grünflächen und öffentliche Räume aufgewertet werden.



Die wesentlichen Sanierungsziele sind:

Stärkung der Wohnfunktion und Sicherung der bestehenden sozialen Struktur
Erhalt des Versorgungszentrums und Revitalisierung der Nutzungsmischung
Verbesserung der Parkanlagen als Naherholungsgebiete
Aufwertung der Spielorte und Treffpunkte für Kinder und Jugendliche
Reduzierung der Verkehrsbelastung, Verbesserung des Verkehrsflusses und Neuordnung der Parkierung
Stärkung des Fuß- und Radverkehrs

Erhalt des historischen Stadtgrundrisses, Aufwertung des Ortsbilds und eine erlebbare Stadtteilidentität
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Freiraum und Schaffung von Begegnungsorten
Modernisierung privater Gebäude unter energetischen Gesichtspunkten
Ordnungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen


2. Neuordnungskonzept

Um die Sanierungsziele zu erreichen, sind insbesondere folgende Entwicklungsschwerpunkte und Maßnahmen vorgesehen:

Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum
Gestaltungsmaßnahmen bei öffentlichen Grünflächen
Öffentliche Spielflächen
Individualverkehr und ÖPNV
Unterstützung der privaten Modernisierung


3. Bürgerbeteiligung

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurden neben der üblichen Befragung mittels Fragebogen an alle Eigentümer, Haushalte und Gewerbetreibende im Untersuchungsgebiet zwischen Februar und Mai 2018 weitere Beteiligungsformen angewendet.

So wurde zur frühzeitigen Information und Einbindung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung am 8. März 2018 eine öffentliche Informationsveranstaltung im Gemeindesaal der Herz-Jesu-Kirche Gaisburg durchgeführt.

Um alle Generationen zu berücksichtigen, wurde eine Kinderbeteiligung von April bis Juli 2018 durchgeführt. Es nahmen 25 Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren teil. Sie hatten die Möglichkeit, als Stadtteilforscher/innen auf einem Rundgang durch das
Gebiet ihre Umgebung zu erkunden und sowohl positive als auch negative Merkmale festzustellen. Im Rahmen eines Stresstests wurden Verbesserungsvorschläge erarbeitet. Dies geschah in zwei Terminen draußen vor Ort als auch unter Einbeziehung neuer
Medien. Die Ergebnisse wurden den Kindern in einem dritten Termin vorgestellt. Sie sind in die Ausarbeitung der VU eingeflossen.

Am 27. September 2018 fand ein Bürgerworkshop statt, in dem die Bürger über den aktuellen Stand der Untersuchung, die Grundlagenermittlung, die Bestandsanalyse und die Resultate der Kinderbeteiligung informiert wurden. Des Weiteren fand ein intensiver Austausch zu den Themen Wohnen, Arbeiten und Versorgen; Identität, Ortsbild und Begegnung; Aufenthaltsqualität, Grün- und Spielräume sowie Verkehr, Mobilität und Wegeverbindungen statt.

Außerdem wurden im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung Personen befragt, die aufgrund ihrer Funktion im Untersuchungsgebiet oder im Bezirk als sogenannte Schlüsselpersonen Auskunft über die örtliche Situation geben können.

Es ist vorgesehen, die Bürgerbeteiligung bei der Entwicklung und Umsetzung der Projekte im Rahmen der Sanierung fortzusetzen und methodisch weiterzuentwickeln. Dabei sind sowohl Beteiligungsveranstaltungen geplant als auch vertiefende Arbeitsgruppen,
z. B. zum Thema Verkehr. Die Bürgerbeteiligung soll durch eine modulare Stadtteilassistenz unterstützt werden, wie sie bereits in anderen Stuttgarter Sanierungsgebieten erfolgreich zum Tragen kommt.


4. Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets

Die Gesamtfläche des Untersuchungsgebiets der vorbereitenden Untersuchung betrug 32,17 ha. Das Sanierungsgebiet wird nun mit einer Fläche von 23,6 ha festgelegt.



5. Wahl des Sanierungsverfahrens

Auf Basis der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wird die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im umfassenden Sanierungsverfahren mit Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften empfohlen.

Diese Einschätzung wurde durch die Prüfung des Stadtmessungsamts mit Schreiben vom 8. Februar 2019 bestätigt.


6. Sozialplan

Während der Durchführung der Sanierung ist den sozialen Belangen besondere Beachtung zu schenken. Entsprechend des zu Grunde liegenden Neuordnungskonzepts ist
vereinzelt mit Abbrüchen, Betriebsverlagerungen, Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen sowie Mietsteigerungen in Folge von Modernisierungen zu rechnen. Deshalb wird parallel zur Sanierungssatzung ein Sozialplan gemäß § 180 BauGB für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter entwickelt und regelmäßig fortgeschrieben. Ziel des Sozialplans ist die Vermeidung von Gentrifizierungseffekten.

Zur Vermeidung bzw. zur Milderung nachteiliger Auswirkungen während der Dauer der Sanierung müssen die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse der Betroffenen, ihre Wohnbedürfnisse, soziale Beziehungen sowie örtliche Bindungen und Abhängigkeiten berücksichtigt werden. Die Stadt wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten erforderlichenfalls Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen bzw. bei dessen Beschaffung behilflich sein. Entsprechendes gilt bei eventuell notwendigen Betriebsverlagerungen. Die Sanierungsbetroffenen erhalten Unterstützung beim Umzug nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien für Umzugsbeihilfe in Sanierungsgebieten. Weitere Themen eines Sozialplans sind: die Sicherung der Sozialverträglichkeit und der Mietverhältnisse bei geförderten Modernisierungsmaßnahmen, Einzelgespräche zur Erörterung von Einzelsozialplänen sowie allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

Der Sozialplan wird dem Gemeinderat separat zur Beschlussfassung vorgelegt.


7. Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist ist mit Beschluss der Sanierungssatzung festzulegen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass diese Frist in Stuttgart in der Regel eingehalten werden kann. Bei Bedarf kann die Frist jedoch, wie gesetzlich vorgesehen, durch Beschluss verlängert werden.


8. Kosten und Finanzierung

Das Verfahren wurde mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart
vom 8. April 2020 in das Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren (LZP) zunächst mit einer Finanzhilfe von 1,2 Mio. € (Fördersatz von 60 %) aufgenommen. Dies entspricht einem Förderrahmen von 2,0 Mio. €; der städtische Anteil von 40 % beträgt somit



0,8 Mio. €. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 11,5 Mio. € (unrentierliche Ausgaben) soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.

Die überschlägige Kostenschätzung aus den vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Sanierung ergab nach Abzug von sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von rd. 11,5 Mio. € (unrentierliche Ausgaben). Der nunmehr bewilligte Förderrahmen beträgt 2,0 Mio. €. Das bedeutet, dass bei der Umsetzung der Sanierungsziele Prioritäten gesetzt werden müssen. Es ist allerdings geplant, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erhöhung des Förderrahmens zu stellen.

In der noch vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsübersicht werden diese Prioritäten detailliert dargestellt.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2019 bis 2024 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die in den Haushaltsjahren 2020 / 2021 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 - Stadterneuerung bereitgestellt.

Die Gesamtfinanzierung des Verfahrens erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2021 bis 2026 im Rahmen des Doppelhaushalts 2022 / 2023.


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