Beteiligte Stellen AKR und WFB Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Dirk Thürnau Markus Töpfer Bürgermeister Geschäftsführer Anlagen Anlage 1 zur GRDrs 589/2022: Ausführliche Begründung Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022: Nachkalkulation 2021 mit Vergleich Vorkalkulationen 2022 und 2023 so wie dem Wirtschaftsplan 2023 - Abfallentsorgung- Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2023 - Abfallentsorgung- Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2023 - mineralische Deponie- Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 589/2022: Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie Anlage 2 zur GRDrs 589/2022: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - ) Anlage 3 zur GRDrs 589/2022: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -) Anlage 4 zur GRDrs 589/2022: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart Ausführliche Begründung: I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2021 / handelsrechtliches Ergebnis 2021 Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2021 ergebende Überschuss beim Teilleistungsbereich „Restabfall“ in Höhe von 4.600.667,25 € und für den Teilleistungsbereich „Großanfallstellen“ in Höhe von 82.483,75 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2021 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen. Für den Teilleistungsbereich „Direktanlieferer“ hat sich in der Nachkalkulation 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 39.405,25 € ergeben. Diese kann, muss aber nicht, in die Kalkulationen der nächsten fünf Jahre eingerechnet werden. Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss in 2021 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 5.055.129,17 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten. II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2023 Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2023 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2023 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind. In Summe ist der Gebührenbedarf beim Restabfall in der Kalkulation 2023 gegenüber der Kalkulation 2022 gestiegen. Lt. Kalkulation 2023 beträgt der Gebührenbedarf, ohne Altpapier und Quersubventionierung des Bioabfalls, beim Restabfall rd. 48,9 Mio. € (Kalkulation 2022: rd. 44,1 Mio. €). Die Quersubventionierung des Bioabfalls hat sich gegenüber der Kalkulation 2022 um rd. 0,4 Mio. € erhöht. Die beim Restabfall einzurechnenden Kosten des Altpapiers haben sich um rd. 0,9 Mio. € erhöht. Dies liegt an den gestiegenen Personalkosten, an den gestiegenen Kosten für die Müllbehälter und am Planergebnis des BgA DSD. Der gestiegene Gebührenbedarf über alle Gebührenkostenträger in der Kalkulation 2023 gegenüber der Kalkulation 2022 beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen (sowohl entlastende als auch belastende Gründe):