Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM
GRDrs 1068/2018
Stuttgart,
12/14/2018



Tarifzonenreform des VVS,
Harmonisierung der Zuschusshöhe für die Beschäftigten




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.12.2018
20.12.2018



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

I. Ausgangslage und Hintergrund

Die zum 01.04.2019 für Bestandskunden in Kraft tretende VVS-Tarifreform hat große Auswirkungen auf die Zonen- und Tarifstruktur.

Die bisherigen Zonen 10 und 20 werden zu einer Kernzone 1 zusammengefasst. Das bisherige System von Zonen in einer Wabenstruktur wird durch 4 um die Kernzone 1 als Ringe angelegte Zonen ersetzt. Ergänzt wird die Zone 5 in einigen Randgebieten des VVS noch um die Zonen 6, 7 und 8.

Für das VVS-Jobticket wird es mit der Tarifreform keine Preiserhöhungen in 2019 geben. Ab 01.04.2019 gilt der Preis der bisherigen Zone 10 für die neue Kernzone 1. Die Preise für die neuen Zonen 2 und aufwärts entsprechen den bisherigen Preisen für die Zone 2 und aufwärts. Hierdurch ergeben sich in der weit überwiegenden Zahl von Fällen erhebliche Reduzierungen des Gesamtpreises, da die weit überwiegende Zahl der Nutzer eine Zone einsparen, in einigen Fällen werden auch 2 und mehr Zonen eingespart. Darüber hinaus eröffnet die neue Zonenstruktur mit Kernzone und Ringen im Vergleich zum bisherigen Wabensystem für die große Mehrzahl der Jobticketabonnenten auch zusätzliche attraktive Netznutzungsmöglichkeiten.

Die derzeit geltende Dienstvereinbarung gilt für die Stadtverwaltung und alle städtischen Eigenbetriebe einschließlich des Klinikums. Sie sah bisher vor, dass für 1 Zone ein Arbeitgeberzuschuss je Monat von 15,60 € gewährt wird. Für 2 Zonen und mehr wird derzeit ein einheitlicher Zuschuss von 28,30 € gewährt. Diese unterschiedliche Zuschusshöhe hat mit der Zusammenfassung der bisherigen Zonen 10 und 20 zu einer Kernzone ihre ursprüngliche Funktion verloren, einen Anreiz zum Erwerb eines Jobtickets für das gesamte Stuttgarter Stadtgebiet zu setzen. Der durchschnittliche Zuschuss beträgt derzeit 28,00 €.

Insgesamt macht es die durch die Tarifzonenreform veränderte Situation erforderlich, neu über die künftige Höhe des Zuschusses für das Jobticket zu entscheiden.

Das Thema war bereits Gegenstand einer Information des OBM an den Verwaltungsausschuss in den Beratungen zur Tarifreform vor der Sommerpause (GRDrs 580/2018). Dabei waren noch drei Modelle in der Diskussion, nämlich ein Zuschuss von einheitlich 25 €, 28 € oder 28,30 € je Beschäftigten und Monat. Die Verwaltung empfiehlt nach Prüfung aller Varianten zum 01.04.2019 die Bezuschussung des Firmentickets dahingehend anzupassen, dass ein einheitlicher Zuschuss von 28,30 € für alle Zonen festgelegt wird.

II. Begründung der Beschlussanträge

Zu 1. Einheitlicher Zuschuss in Höhe von 28,30 €

Die Variante eines Zuschusses von 28,30 € hat den Vorteil, dass allen Beschäftigten die Vorteile der Tarifreform voll zu Gute kommen. Die Attraktivität des VVS-Jobtickets und seine Funktion als Personalgewinnung- und –bindungsanreiz wird weiter gestärkt.

Bei einer einheitlichen Festlegung des Zuschusses auf 28,30 € nach der Tarifreform ergeben sich für die ganz überwiegende Zahl der Jobticketabonnenten zu den zusätzlichen attraktiven Netznutzungsmöglichkeiten auch noch deutliche Ersparnisse im Vergleich zur Situation vor der Tarifreform, wie die nachstehende, die Regelfälle darstellende Tabelle zeigt:

Bisher
Neu
Ersparnis
% Eigenanteil
Zone 10Großzone 12,70 €
44%
Zone 10 u 20Großzone 14,18 €
44%
3 Zonen2 Zonen 21,52 €
56%
4 Zonen3 Zonen 20,85 €
67%
5 Zonen4 Zonen 18,00 €
74%
6 Zonen5 Zonen 21,75 €
77%
7 Zonen und mehr 5 Zonen 40,50 €
77%


Die Stadt präsentiert sich damit als Vorbildarbeitgeber und animiert sowohl weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als weitere Unternehmen in Stuttgart, in das VVS-Jobticket einzusteigen. Dies trägt auch den umwelt- und verkehrspolitischen Zielen der Tarifreform Rechnung.

Die Verwaltung spricht sich deshalb für diese Zuschusshöhe aus.

Zu 2. Änderung der „Dienstvereinbarung LHS-Firmenticket / Stadt“ vom 04.04.2014

Da sich mit den geänderten Tarifzonen die Grundlagen der sog. „Dienstvereinbarung LHS-Firmenticket / Stadt“ vom 04.04.2014 ändert, muss diese entsprechend angepasst werden.

Anpassungen der Zuschüsse bedürfen einer Änderung der Dienstvereinbarung. Wenn dies nicht einvernehmlich möglich ist, muss diese gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate jeweils zum 01.04. eines Kalenderjahres, Sie hat keine Nachwirkung. D.h., dass mit einer bis zum 31.12.2018 ausgesprochenen Kündigung die derzeitigen Regelungen zu den Zuschüssen und die DV insgesamt außer Kraft gesetzt werden können. Kündigungen können sowohl von der Verwaltung als auch von der Personalvertretung ausgesprochen werden.

Der Gesamtpersonalrat begrüßt die Gewährung eines einheitlichen Zuschusses für das VVS-Firmenticket von künftig 28,30 €. Er hat aber im Zusammenhang mit dieser Entscheidung dahingehend Gesprächsbedarf angemeldet, dass künftig auch der Erwerb eines DB-Jobtickets in vergleichbarer Höhe durch die Arbeitgeberin Stadt Stuttgart gefördert werden soll. Bisher erfolgt keine vergleichbare Bezuschussung des DB-Jobtickets, weil es in der Regel nur zu einer Nutzung von DB-Produkten berechtigt und aufgrund der Tarifbedingungen der DB bisher ein Arbeitgeberzuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre. Das DB-Jobticket wird derzeit von rund 350 Pendlern genutzt und über die Arbeitgeberin rabattiert bezogen.


Zu 3. und 4. Deckung überplanmäßiger Aufwendungen

Siehe hierzu unten die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen.



Finanzielle Auswirkungen

Im THH 100, Haupt und Personalamt, Amtsbereich 1007540 - Sonstige soziale Leistungen für Beschäftigte, Kontengruppe 43100 - Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke – sind für die Förderung des Jobtickets 3.950.000 € veranschlagt. Demgegenüber stehen Erträge aus Erstattungen von Eigenbetrieben, denen die Kosten für die Förderung des Jobtickets für Beschäftigte, die in gebührenfinanzierten Bereichen tätig sind, weiterverrechnet werden (rd. 140.000 €).


Zwischenzeitlich (Stand Dezember 2019) liegt die Zahl der Jobticketabos bei rund 12.000, also bereits über der für den Haushalt 2018/19 angenommenen Zahl von 11.700. Für das Jahr 2018 ergeben sich daraus bei einem derzeitigen durchschnittlichen Zuschuss von gerundet 28,00 € voraussichtlich überplanmäßige Ausgaben im Umfang von rund 80.000 €.

Bei einem Zuschuss von 28,30 € wären bei unverändertem Nachfrageverhalten überplanmäßige Ausgaben in Höhe von rund 114.000 € für das Jahr 2019 zu erwarten. Es ist aber nach den Erfahrungen aus der Einführung des VVS-Jobtickets damit zu rechnen, dass die weiter steigende Attraktivität auch zu einer weiter erhöhten Zahl von Nutzern und damit zu einer weiteren Erhöhung des Zuschussbedarfs führt. Angesichts des bereits bestehenden hohen „Sättigungsgrades“ geht die Verwaltung davon aus, dass sich die Zugewinne innerhalb deines Rahmens von höchstens 1.500 zusätzlichen Abos auf bis zu 13.500 bewegen werden.

Eine belastbare Prognose, in welchem Umfang die Abonnentenzahlen tatsächlich steigen werden, ist nicht möglich. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich mögliche Steigerungen der Abonnentenzahlen auf die Zuschusshöhe und die Nachfinanzierungsbedarfe auswirken würden.


Zuschusshöhe
ABOS
Zuschussbedarf
Haushaltsansatz
Überplanmäßige Ausgabe
2018: 28,00 €
12.000
4.032.000,00 €
3.950.000,00 €
- 82.000,00 €
Künftig: 28,30 €
12.000
4.064.400,00 €
3.950.000,00 €
- 114.400,00 €
28,30 €
12.500
4.191.750,00 €
3.950.000,00 €
- 241.750,00 €
28,30 €
13.000
4.319.100,00 €
3.950.000,00 €
- 369.100,00 €
28,30 €
13.500
4.446.450,00 €
3.950.000,00 €
- 496.450,00 €
28,30 €
14.000
4.573.800,00 €
3.950.000,00 €
- 623.800,00 €
28,30 €
14.500
4.701.150,00 €
3.950.000,00 €
- 751.150,00 €

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen überplanmäßigen Mittel entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Jobtickets im Jahr 2019 zu bewilligen. Ab 2020 sind die Haushaltsansätze bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 entsprechend anzupassen.



Beteiligte Stellen

GPR zur StN




Fritz Kuhn
Oberbürgermeister


Anlagen




zum Seitenanfang