Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 7831-10.00
GRDrs 956/2016
Stuttgart,
12/02/2016



S21 - Vorgehen der Landeshauptstadt Stuttgart hinsichtlich angekündigter Ansprüche der DB AG auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
07.12.2016
08.12.2016



Beschlußantrag:

1. Der Bericht über die seitens der Bahn erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes S 21 wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Landeshauptstadt schließt die von der DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH vorgelegte Verjährungshemmungsvereinbarung nicht ab.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, im Falle einer Klage gegen die Landeshauptstadt Stuttgart der Klage entgegenzutreten, und die Kanzlei Dolde Mayen mit der Prozessvertretung zu beauftragen.



Begründung:



I. Vereinbarung über die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen:

Im Oktober 2016 ist die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH schriftlich auf die Landeshauptstadt zugekommen, um eine „Vereinbarung zur Hemmung der Verjährung“ abzuschließen. Diese Vereinbarung sollte von allen Projektpartnern unterzeichnet werden.

Hintergrund dieses Anliegens ist die Ansicht der Bahn, es sei nicht auszuschließen, dass im Jahr 2013 Ansprüche auf die Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge für das Projekt S 21 entstanden seien und diese deshalb zum Ende des Jahre 2016 verjähren könnten.




Alle Projektpartner stehen dem Abschluss der Verjährungshemmungsvereinbarung ablehnend gegenüber.
Die Landeshauptstadt hat wiederholt erklärt, dass ihr gegenüber bislang keine Ansprüche geltend gemacht wurden, und es auch keine Grundlage für Ansprüche auf weitere Finanzierung durch die Stadt gibt. Daher hat die Stadt auch keine Veranlassung, sich an einer Vereinbarung über eine Verjährungshemmung zu beteiligen.


II. Anspruchsschreiben / Klageankündigung:

Die DB AG hat mit Pressemitteilung am 29.11.2016 erklärt, sie sehe sich veranlasst, „eine Beteiligung der Partner des Gemeinschaftsprojekts Stuttgart 21 an den Mehrkosten gerichtlich klären zu lassen.“ Sie werde „noch in diesem Jahr vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage einreichen und ihren Anspruch auf Beteiligung der Projektpartner an den Mehrkosten geltend machen.“ Sie leite ihren „Anspruch auf Mitfinanzierung der Projektpartner auch über 4,526 Milliarden EUR hinaus aus der „Sprechklausel des Finanzierungsvertrags von 2009 ab. Damals war ein Risikotopf unter den Projektpartner so aufgeteilt worden, dass Land, Landeshauptstadt und Flughafen GmbH zu rund 65 Prozent und die DB zu rund 35 Prozent beteiligt waren.“

Mit Datum vom 30.11.2016 wurde der Stadt ein umfangreiches Schreiben der Bahn vorgelegt, in dem der Anspruch erhoben wird auf eine „Vereinbarung von weiteren Finanzierungsbeiträgen“. In einem Anschreiben gibt die Bahn zunächst einen zeitlichen Abriss über das Projekt, sodann erläutert sie, warum sie ihren Anspruch auch gegen die Landeshauptstad erhebt. Schließlich kündigt sie Klage auch gegen die Stadt an, wenn bis 21.12.2016 keine Einigung erzielt wird. (Anlage 1)

Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Aufsichtsrates der DB AG am 05.03.2013, mit dem der Finanzierungsrahmen des Projektes S 21 erhöht wurde -nämlich von 4.526 Mio. EUR auf 6.526 Mio. EUR-, hat der Aufsichtsrat der DB AG bereits zur Kenntnis genommen, dass „der Vorstand mit Schreiben vom 15.Februar 2013 Gespräche zur Finanzierung aller Mehrkosten oberhalb des Finanzierungsrahmens von 4.526 Mio. EUR gegenüber den Projektpartnern auf der Grundlage der sog. Sprechklausel der Finanzierungsvereinbarung eingefordert hat, auf dieser Grundlage verhandelt und für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen die jeweils einklagbaren Ansprüche unverzüglich gerichtlich geltend machen wird.“
Verhandlungen mit der Landeshauptstadt fanden seither nicht statt, da § 8 Abs. 4 FinV (sog. Sprechklausel) besagt, dass Bahn und Land -nicht die Stadt oder weitere Projektpartner- im Fall weiterer Kostensteigerungen Gespräche aufnehmen.

Die Stadt wird sich gegen diese Klage verteidigen. Sie vertritt die Auffassung, dass keinerlei zusätzlichen Ansprüche gegen sie bestehen.
Mit der Prozessvertretung soll die Kanzlei Dolde Mayen beauftragt werden. Sowohl Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dolde, als auch Herr Rechtsanwalt Dr. Porsch haben bereits in der Vergangenheit die Interessen der Landeshauptstadt im Zusammenhang mit dem Projekt S 21 vertreten und haben vertiefte Kenntnisse über die Sach- und Rechtslage.



III. Auswirkungen auf Bürgerbegehren Storno 21:

Das Bürgerbegehren „Storno 21“ befasst sich mit Mehrkosten des Projektes S 21.
Die aktuelle Sachlage im Hinblick auf das in Anlage 1 beigefügte Schreiben wurde auch von Herrn Prof. Dr. Kirchberg gewürdigt. Von ihm liegt eine ergänzende Stellungnahme vor (Anlage 2).
Nach wie vor ist das Bürgerbegehren als unzulässig anzusehen, da auch eine oben geschilderte Klageerhebung nicht zu einem Kündigungsgrund und nicht zu einer Ausstiegsmöglichkeit der Stadt aus dem Projekt führt.

Zum Tagesordnungspunkt „Abhilfeprüfung im Widerspruchsverfahren“ (jeweils TOP 3 in Verwaltungsausschusssitzung 07.12.2016 und Gemeinderatssitzung 08.12.2016) wird Weiteres mündlich ausgeführt.





Fritz Kuhn



Anlagen
2




Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



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