Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 123/2020
Stuttgart,
02/20/2020



Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
04.03.2020
05.03.2020



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Stuttgart wird in der Fassung der Anlage beschlossen.



Begründung:


1. Der Gemeinderat hat am 20.12.2019 eine Steuerermäßigung für Hunde, die vom Halter aus dem Stuttgarter Tierheim aufgenommen werden, beschlossen.
Diese Vorschrift wird als § 6a in die Satzung eingefügt. Danach fällt für die Haltung von Hunden, die ab dem 01.01.2020 unmittelbar aus einem Stuttgarter Tierheim aufgenommen werden, nur die Hälfte der jährlichen Hundesteuer an. Dies gilt nur für den Ersthund in einem Haushalt, in dem mehrere Hunde gleichzeitig gehalten werden, und gilt nicht für Hunde gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Stuttgart.
Die Steuerermäßigung gilt nur für die aus dem Tierheim kommenden Hunde, die erstmalig in den Haushalt des Hundehalters aufgenommen werden. Für die Rückgabe eines Hundes aus dem Tierheim, der von Polizei- oder Ordnungsbehörden vorher aus dem Haushalt des Hundehalters beschlagnahmt worden war oder der vom Halter selbst oder einer anderen Person vorher dort abgegeben wurde, ist keine Steuerermäßigung möglich.
Die Steuerermäßigung erfolgt auf schriftlichen Antrag und mit Nachweis der Tatsachen, die nach der Satzung zur Steuerermäßigung führen und ist ab dem Kalenderjahr möglich, in dem der Antrag gestellt wird.



2. Bei den Änderungen in den §§ 5, 6 und 12 der Satzung handelt es sich um redaktionelle Änderungen:

In § 5 wurde die Nennung des Chinesischen Kampfhundes entfernt, da dieser nicht als Kampfhunderasse im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000
gilt.
In § 6 der Satzung wurde das Wort „taub“ durch „gehörlos“ ersetzt.
Die Nennung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in § 12 der Satzung wurde den jetzigen Nummerierungen im KAG angepasst.



Finanzielle Auswirkungen

Die finanzielle Auswirkung durch die Steuerermäßigung wird voraussichtlich 10.800 Euro im ersten Jahr betragen und wird zunächst jährlich um diesen Betrag ansteigen.



Beteiligte Stellen

Referat AKR hat die Vorlage mitgezeichnet.




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


Anlagen

Änderungssatzung

<Anlagen>

(Dateianhang)



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