Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 1338/2009
Neufassung
Stuttgart,
02/22/2010



Neufassung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
15.03.2010
24.03.2010
25.03.2010



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Ausgangslage und bisherige Gebührenkalkulation

Das Sozialamt hat mit Wirkung vom 1. April 2005 die Nutzungsverhältnisse in Unterkünften in einer speziellen „Satzung für die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge“ (GRDrs 805/2004) geregelt. Die Satzung orientiert sich streng an einer Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg. Diese vom Gemeinderat am 3. Februar 2005 beschlossene Satzung weist folgende Merkmale auf:

· Übersichtliche und einfache Tarifstruktur, die den wechselnden Belegungen und Unterkünften gerecht wird. Die vorgenommene Unterscheidung einerseits nach Wohnheimen und andererseits nach Wohnungen war und ist sowohl bei der Unterbringung von Wohnungslosen als auch bei der Unterbringung von Flüchtlingen sachgerecht –, eine weitergehende Ausdifferenzierung nach Objekten und Gebühren wäre weder sinnvoll noch praktikabel.

· Die tatsächlich zugrunde liegenden kalkulatorischen Kosten und Mieten, einschließlich der Nebenkosten, wurden von der Gebühr voll abgedeckt. Die Personal- und Sachkosten wurden im Interesse einer sozialverträglichen Lösung nicht vollständig an die Nutzer/-innen weitergegeben.

· Die erforderlichen Handlungsspielräume bei der Organisation und Verwaltung der Unterkünfte für Wohnungslose und Flüchtlinge werden in flexibler Weise sichergestellt.


2. Neue Gebührenkalkulation

Die in der bisherigen Satzung geregelte Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte und Wohnungen für Wohnungslose und Flüchtlinge, die Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte und das Hausrecht sowie die Rechte und Pflichten der Nutzer/-innen usw. bleiben unverändert. Da die bestehenden Gebührenregelungen insbesondere auf Kalkulationen aus dem Jahr 2004 zurückgehen und sich der Gebäudebestand sowie z. T. auch die Art der Belegung geändert haben, ist nunmehr eine Neukalkulation der Gebühren notwendig geworden.

Bei der Neukalkulation der Benutzungsgebühren wurden die für das Jahr 2008 vorliegenden Werte für alle maßgeblichen Gebäudeobjekte – plus einer Steigerung für das Jahr 2009, die sich auch in der Haushaltsplanung 2010 widerspiegelt (Miete 2 %, Nebenkosten 5,97 %) – zugrunde gelegt. Grundlagen für die Kalkulation waren

· die kalkulatorischen Kosten der stadteigenen Gebäude

· bzw. die vereinbarten Mieten der angemieteten Objekte

· sowie jeweils die Nebenkosten, die dem Sozialamt durch das Amt für Liegenschaften und Wohnen in tatsächlicher Höhe (mittels interner Leistungsverrechnung) verrechnet werden.

Die aktuelle Unterkunftsplanung (vgl. GRDrs 350/2009 „27. Stuttgarter Flüchtlingsbericht“) – hier insbesondere die Abbauplanung – wurde ebenfalls bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, soweit die entsprechenden Maßnahmen voraussichtlich noch vor dem 1. Juli 2010 vollzogen werden können.

Der Satzungsentwurf enthält sowohl flächenbezogene als auch platzbezogene Gebühren. Diese Unterscheidung ist erforderlich, da zum einen die Unterkünfte für Wohnungslose eher konstant belegt werden (flächenbezogene Gebühren) und zum anderen bei den Flüchtlingsunterkünften eine eher flexible und dichtere Belegung charakteristisch ist (platzbezogene Gebühren). Diese Unterscheidung trägt der unterschiedlichen Nutzungs- und Kostensituation Rechnung.

Im Hinblick auf den hohen Anteil von physisch und psychisch erkrankten sowie traumatisierten Flüchtlingen (vgl. GRDrs 502/2008 „26. Stuttgarter Flüchtlingsbericht“), die Bleiberechtsregelung und das Ziel einer gelingenden Integration wurde bereits in der Vergangenheit die Sollplatzzahl in den Flüchtlingsunterkünften und damit die Belegungsdichte reduziert. Dieses gewollte sozialverträgliche Belegungsmanagement in den kommunalen Unterkünften (in den „staatlichen“ Gemeinschaftsunterkünften nicht in gleicher Weise zulässig) hat zwangsläufig zur Konsequenz, dass sich die Gebühr pro Platz in den Flüchtlingsunterkünften insgesamt verteuert.


Sozialverträgliche Komponenten

· In die Kalkulation der Benutzungsgebühren werden weder bei den Wohnungslosenunterkünften noch bei den Flüchtlingsunterkünften die Personal- und Sachkosten eingerechnet. Die Benutzungsgebühren sind damit nicht kostendeckend.

· Die Benutzungsgebühren umfassen bei den Wohnungslosenunterkünften 100 % der Ausgaben, die für Mieten/Kalkulatorischen Kosten und Betriebskosten anfallen, und bei den Flüchtlingsunterkünften künftig nur noch 80 %.

· Der Gebührenanteil für die Mieten bzw. für die Kalkulatorischen Kosten liegt in allen Haushaltsgrößen unterhalb der Mietobergrenzen (Netto-Kaltmiete), die in der Sozialhilfe (SGB XII) und im SGB II bei den Hartz IV-Leistungen angewandt werden und denen der Stuttgarter Mietspiegel zugrunde liegt.

· Die Gebühr wird für Paare und Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gedeckelt.

Einerseits würden höhere (kostendeckende) Gebührenforderungen einen höheren Aufwand bei den Sozialleistungen nach sich ziehen (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB XII bzw. kommunale Leistungen nach dem SGB II), weil ein großer Teil der Gebührenschuldner bereits jetzt ganz oder aufstockend im Leistungsbezug sind. Zudem würden höhere (kostendeckende) Gebühren voraussichtlich noch bei weiteren Familien und Einzelpersonen eine Sozialleistungsbedürftigkeit auslösen.


Finanzielle Auswirkungen

Die Anpassung der bisherigen Gebühren in der Gebührensatzung führt in den betroffenen sozialen Einrichtungen (Amtsbereich 5003140) bei nachfolgend genannten Schlüsselprodukten

1.31.40.01.10.00-500 Kommunale Flüchtlingsunterkünfte
1.31.40.01.20.00-500 „Staatliche“ Gemeinschaftsunterkünfte
1.31.40.01.30.00-500 „Staatliche“ Übergangswohnheime für Spätaussiedler
1.31.40.01.40.00-500 Unterkünfte für Wohnungslose/Obdachlose

zu folgenden monatlichen Gebührenänderungen:

a) in Wohnungslosenunterkünften nach § 1 Abs. 2 der Satzung (Gebühr nach qm)

In Wohnungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2Bisheriger Gebührensatz (mtl.)Neuer Gebührensatz (mtl.)Steigerung/ Senkung
für die Unterkunft
6,35 EUR/qm
8,23 EUR/qm
für die Betriebskosten
3,50 EUR/qm
3,17 EUR/qm
in der Summe
9,85 EUR/qm
11,40 EUR/qm
15,74 %
In Wohnheimen nach § 1 Abs. 5
Satz 3
Bisheriger Gebührensatz (mtl.)Neuer Gebührensatz (mtl.)Steigerung/ Senkung
für die Unterkunft
4,85 EUR/qm
5,06 EUR/qm
für die Betriebskosten
3,25 EUR/qm
2,34 EUR/qm
in der Summe
8,10 EUR/qm
7,40 EUR/qm
- 8,64 %


b) in Flüchtlingsunterkünften nach § 1 Abs. 3 der Satzung (Gebühr nach Platz)

In Wohnungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2Bisheriger Gebührensatz (mtl.)Neuer Gebührensatz (mtl.)Steigerung/ Senkung
für die Unterkunft
108,30 EUR/Platz
130,42 EUR/Platz
für die Betriebskosten
49,10 EUR/Platz
49,28 EUR/Platz
in der Summe
157,40 EUR/Platz
179,70 EUR/Platz
14,17 %
Höchstbetrag für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
629,60 EUR
718,80 EUR
Höchstbetrag für Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
472,20 EUR
539,10 EUR
In Wohnheimen nach § 1 Abs. 5
Satz 3
Bisheriger Gebührensatz (mtl.)Neuer Gebührensatz (mtl.)Steigerung/ Senkung
für die Unterkunft
59,85 EUR/Platz
57,23 EUR/Platz
für die Betriebskosten
43,45 EUR/Platz
59,47 EUR/Platz
in der Summe
103,30 EUR/Platz
116,70 EUR/Platz
12,97 %
Höchstbetrag für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
413,20 EUR
466,80 EUR
Höchstbetrag für Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
309,90 EUR
350,10 EUR
Abhängig von der Art der Unterbringung (Flüchtlingsunterkünfte, Unterkünfte für Wohnungslose/Obdachlose) und der Belegung (z. B. Familien, Alleinerziehende) werden voraussichtlich Mehreinnahmen bei den sozialen Einrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose in folgender Höhe erzielt:

Unterkünfte
2010
2011
Plan-ansatz

EUR
Mehreinn.
6 Mon.

EURNeuer Ansatz

EURPlan-ansatz

EURMehr-einn.

EURNeuer Ansatz

EUR
Kommunale Flüchtlingsunterkünfte
689.000
46.000735.000611.00082.000693.000
„Staatliche“ Flüchtlingsunterkünfte
159.300
11.000170.300141.600 19.000160.600
„Staatliche“ Übergangswohnheime für Spätaussiedler
12.900
1.00013.90012.9002.00014.900
Unterkünfte für Wohnungslose/
Obdachlose
1.720.000
97.0001.817.0001720.000194.0001.914.000
Summe 2.581.200 155.0002.736.2002.485.500297.0002.782.500


Durch die Anpassung der Benutzungsgebühren verändert sich der Kostendeckungsgrad wie folgt:

Kostendeckungsgrad
2010
2011
im HHplan veranschlagt
neuim HHplan veranschlagt
neu
Kommunale Flüchtlingsunterkünfte
25 %
27 %23 %26 %
„Staatliche“ Flüchtlingsunterkünfte
71 %
72 %65 %67 %
„Staatliche“ Übergangswohnheime für Spätaussiedler
8 %
9 %8 %9 %
Unterkünfte für Wohnungslose/
Obdachlose
44 %
47 %42 %46 %


Ein höherer Kostendeckungsgrad ist – wie bereits oben ausgeführt – nicht anzustreben. Der höhere Kostendeckungsgrad bei den „Staatlichen“ Flüchtlingsunterkünften ist auf die pauschale Kostenerstattung des Landes nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz zurückzuführen, die aufgrund der erfolgreichen Verhandlungen der kommunalen Spitzenverbände (unter Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart) spürbar verbessert werden konnte.

Der geringe Deckungsgrad bei den „staatlichen“ Übergangswohnheimen für Aussiedler ist dem unerwartet starken Rückgang der Aussiedlerzahlen geschuldet und der Tatsache, dass die entsprechenden Unterkunftsplätze nur Zug um Zug abgebaut bzw. umgewidmet werden können.

Bei sich verändernden Kostengrundlagen (etwa durch den weiteren Abbau von Unterkünften) kann der Gebührentarif mit vertretbarem Aufwand jederzeit neu kalkuliert und angepasst werden.

Die dargelegte Systematik der Kalkulation von Nutzungsgebühren in städtischen Unterkünften erlaubt keinen direkten Vergleich mit dem Mietspiegel, gleichwohl ist aber sichergestellt, dass die in der Sozialhilfe (SGB XII) und im SGB II angewandten Mietobergrenzen, denen der Stuttgarter Mietspiegel zugrunde liegt, unterschritten werden. Die vorgenommene Neukalkulation der Gebührensätze sowohl in Unterkünften und Wohnungen für Wohnungslose als auch in Unterkünften und Wohnungen für Flüchtlinge berücksichtigt im Rahmen des Möglichen alle denkbaren Fallkonstellationen und sieht auch Höchstbeträge für Familien und Alleinerziehende vor, um „soziale Härten“ zu vermeiden.


Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen sowie das Rechtsreferat haben diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Wohnungslose und Flüchtlinge 2. Gebührenkalkulation
Anlage 1 zur GRDrs 1338/2009

Satzung

über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts
für Wohnungslose und Flüchtlinge


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 25. März 2010 folgende Satzung beschlossen:


I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Wohnungslose und Flüchtlinge

§ 1 Rechtsform und Anwendungsbereich

(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart (Stadt) betreibt die Unterkünfte (Wohnheime und Wohnungen) für Wohnungslose und Flüchtlinge als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Wohnungslosen-Unterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Personen im Rahmen der Stuttgarter Wohnungsnotfallhilfe bestimmt sind. (3) Flüchtlingsunterkünfte sind die Unterkünfte, welche die Stadt im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder ihnen gleichgestellten Personen bereitgestellt hat und weiter vorhält. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. (5) Die Stadt stellt als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung Wohnheime und Wohnungen bereit. Eine Wohnung ist eine abgeschlossene, selbstständige Wohneinheit mit eigener Infrastruktur (Küche, Sanitärbereich) und mit nicht mehr als sechs Wohnräumen. Alle anderen Unterkünfte sind Wohnheime.


II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt oder durch den Auszug der Benutzer. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Dem Benutzer ist es in den Unterkünften insbesondere nicht gestattet. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er 1. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

2. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;

3. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung nach Abs. 4 wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung nach Abs. 4 kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung nach Abs. 4 kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck zu erreichen. (10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Anmeldung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Unterkunft oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Der Benutzer haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. (4) Die Stadt erhält die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in der Landeshauptstadt Stuttgart vom 8. Mai 2003.

§ 7 Hausordnungen

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann das Sozialamt besondere Hausordnungen erlassen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden. § 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst beschafften, sind dem Sozialamt zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Von den Benutzern oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können vom Sozialamt in Verwahrung genommen werden. Bei Gegenständen, die nach Auforderung nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt werden, wird unwiderleglich vermutet, dass der bisherige Benutzer oder seine Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt darüber verfügen kann. (3) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. § 9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. § 10 Personenmehrheit als Benutzer

(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 11 Umsetzung in eine andere Unterkunft und Räumung der Unterkunft;
Verwaltungszwang

Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandkräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).


III. Gebühren für die Benutzung der Wohnungslosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Wohnungslosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit diese Personen diese Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist bei Wohnungslosenunterkünften (§ 1 Abs. 2) die überlassene Wohnfläche und bei Flüchtlingsunterkünften (§ 1 Abs. 3) der überlassene Platz. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die monatliche Gebühr beträgt: a) in Wohnungslosenunterkünften nach § 1 Abs. 2 b) in Flüchtlingsunterkünften nach § 1 Abs. 3
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszugs. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. § 15 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird am ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird sie nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Die Fälligkeit entsteht mit dem ersten Werktag des Folgemonats. (3) Benutzungsgebühr und Nebenkosten sind kostenfrei an die Stadtkasse einzuzahlen. Hierzu soll möglichst der bargeldlose Zahlungsverkehr gewählt werden. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Gebühren vollständig zu entrichten.


IV. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge vom 3. Februar 2005 außer Kraft.


V. Hinweise über die Verletzung von Verfahrens- und / oder Formvorschriften

Soll eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
(GemO) oder von Verfahrensvorschriften, die aufgrund der GemO erlassen wurden, beim Zustandkommen dieser Satzung verfolgt werden, kann dies innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung bei der Landeshauptstadt Stuttgart geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist diese Verletzung nach § 4 Abs. 4 der GemO in der derzeit geltenden Fassung ohne Bedeutung. Wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, muss dies schriftlich erfolgen und der Sachverhalt, mit dem diese Verletzung begründet wird, muss dargelegt werden.

Nach Ablauf der Jahresfrist können Rechtsverstöße geltend gemacht werden, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.



Stuttgart, den
Bürgermeisteramt


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Anlage 2 zu GRDrs 1338_2009_Neufassung.pdf