· Entsprechend dem im RSA vom 11.03.2020 geäußerten Wunsch der CDU-Fraktion wurde in § 3 Abs. 1 die Ziff. 37a ergänzt, welche nunmehr regelt, dass die Abgabe von Stellungnahmen an das Land Baden-Württemberg und das Regierungspräsidium Stuttgart, welche von besonderer Bedeutung sind, dem Gemeinderat vorbehalten bleibt.
· Der Verweis auf den Verwaltungsgliederungsplan in § 6 Abs. 5 wurde auf die letzte Fassung aktualisiert.
· In § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wurde - wie vom RSA am 11.03.2020 gewünscht - auf Vorschlag eine Höhenbegrenzung für die Aufnahme von Krediten auf 50 Millionen € im einzelnen Fall (statt der im ersten Verwaltungsentwurf vorgesehenen unbegrenzten Aufgabenübertragung) festgelegt. Der von Referat WFB im ersten Verwaltungsentwurf vorgeschlagene Verzicht auf Wegfall einer Wertgrenze bei Kreditaufnahmen hatte ausschließlich praktische Gründe. Da die LHS in den letzten Jahren - bis auf KfW-Darlehen zur Finanzierung von Flüchtlingsunterkünften, deren 0-%-Zinssatz feststand - keine Kredite aufgenommen hat, hatte diese Regelung in den letzten Jahren keine praktische Relevanz. Die heutzutage jeweils von Bankinstituten angebotenen Zinsen sind äußerst kurzfristige Konditionen. Im Falle einer Gremienzuständigkeit wäre – aufgrund des Vorlaufs bis zu einer entsprechenden Gremienentscheidung – die LHS in einer entsprechenden Vorlage quasi zur Angabe einer hypothetischen Zinsspanne gezwungen, da sich kein Institut, nicht einmal die Hausbank der LHS mehrere Tage lang binden würde. Dies kann bei einem entsprechenden Volumen des Kredits zu deutlich spürbaren "zusätzlichen" Zinsbelastungen führen. Daher ist es das Ziel der Stadtverwaltung - sofern eine Kreditaufnahme nötig sein sollte - diese möglichst ohne zeitlichen Verzug mittels Abfrage und Zuschlag am selben Tag bzw. innerhalb von Stunden umzusetzen. Eine entsprechend hohe Wertgrenze von 50 Millionen € erscheint daher im Vergleich zu ansonsten möglicherweise erforderlichen Eilentscheidungen oder Ermächtigungen durch den Gemeinderat im Einzelfall klar vorzugswürdig. Selbstverständlich handelt es sich bei Kreditaufnahmen in entsprechender Höhe um wichtige Angelegenheiten über welche die Verwaltung gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 GemO den Gemeinderat zu unterrichten hat.
· In § 18 Abs. 2 Nr. 5 wurde ein redaktionelles Versehen (Verwendung eines veralteten Versionsstandes für die Versandversion des Verwaltungsentwurfs für den RSA am 11.03.2020) berichtigt. In der für den RSA am 11.03.2020 verschickten Synopse wurde hinsichtlich der Vergabe bei Bausachen bereits auf die Verweisung auf die Grenzen für die Baubeschlüsse in § 3 Abs. 1 Ziff. 26 hingewiesen.
· Entsprechend dem in RSA vom 11.03.2020 geäußerten Wunsch, wurden die konkreten Angaben der Gemarkungen und Fluren in § 20 gestrichen. Dies ist auch mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt; die gestrichenen Sätze sind aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.
· In § 21 Abs. 7 wurde die in der Stellungnahme des Oberbürgermeisters zum Antrag 101/2020 der CDU Fraktion („Bezirksbeiräte stärken - Migrationsbeauftragte direkt wählen“) angekündigte Version in Bezug auf die Bestellung der Sachkundigen für Migration und Integration in den Bezirksbeiräten eingefügt. Aus Sicht der Verwaltung kann mit den darin enthaltenen Regelungen einerseits dem Antrag entsprochen werden und andererseits das bewährte Vorgehen in Form von Vorschlägen des Internationalen Ausschusses beibehalten werden.
· Der allgemeinen Wunschlage entsprechend, wurde ein Abschnitt zur Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder gemäß § 37a GemO eingefügt (siehe § 22a). Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass auch nach Ablauf der Ausnahmeregelung des § 37a Abs. 3 GemO, also nach dem 31.12.2020, Videokonferenzsitzungen der gemeinderätlichen Gremien grundsätzlich stattfinden könnten.
· Generelle Anpassung auf die weibliche und männliche Form auch im Plural (statt des generischen Maskulins) auf Wunsch des RSA vom 11.03.2020.
III. Hinweise Gem. § 4 Abs. 2 GemO ist für die Beschlussfassung der Neufassung der Hauptsatzung die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 31 Stimmen, erforderlich. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die öffentliche Vorberatung der Novellierung der Hauptsatzung im Wesentlichen in der Sitzung des Verwaltungsausschusses (VA) am 21.10.2020 durchzuführen. Damit können ggf. mit deutlicher Mehrheit angenommen Änderungsanträge aus der Mitte des Gemeinderats, welche nicht bereits eine erforderliche konkret formulierte Änderung des Satzungstextes beinhalten, im Wege einer Ergänzung bzw. Neufassung dieser Vorlage in Absprache mit den Antragstellenden umgesetzt werden. Die Vorberatung im VA am 4.11.2020 dient dahingegen hauptsächlich der Abfrage, ob mit einem Erreichen der erforderlichen Mehrheit gerechnet werden kann. Sollte es kontroverse bzw. besonders komplexe Änderungsanliegen aus der Mitte des Gemeinderats geben, besteht auch die Möglichkeit, diese außerhalb der jetzigen Novellierung vertieft zu beraten und im Wege einer ersten Änderung im neuen Jahr im Gemeinderat zu beraten und bei entsprechender Mehrheit umzusetzen. Die Stadtverwaltung bietet hierzu ihre rechtliche Unterstützung an. Da ein erhebliches gesamtstädtisches Interesse an einer aktualisierten Hauptsatzung besteht, sollte aus Sicht der Stadtverwaltung die Möglichkeit des Ausklammerns äußerst kontroverser Änderungsanliegen mit Behandlung in der ersten Sitzung des RSA im Jahr 2021 und darauf dann im Gemeinderat und ggf. Umsetzung in Form einer Änderungssatzung auch tatsächlich genutzt werden. Finanzielle Auswirkungen Keine; ggf. Effizienzgewinne und Einsparungen durch vereinfachte Entscheidungsprozesse. Beteiligte Stellen Nicht erforderlich; die Aktualisierungen des bereits im Februar 2020 geeinten ersten Verwaltungsentwurfs wurde verwaltungsintern nochmals abgestimmt. Vorliegende Anträge/Anfragen Antrag 101/2020 der CDU Gemeinderatsfraktion ("Bezirksbeiräte stärken - Migrationsbeauftragte direkt wählen") Erledigte Anträge/Anfragen Antrag 101/2020 der CDU Gemeinderatsfraktion ("Bezirksbeiräte stärken - Migrationsbeauftragte direkt wählen") Fritz Kuhn Anlagen Anlage 1 - Aktualisierter Verwaltungsentwurf für die Novellierung der Hauptsatzung Anlage 2 - Änderungsübersicht zum ersten im RSA am 11.03.2020 vorgestellten Verwaltungsentwurf Anlage 3 - Synopse zwischen dem aktualisierten Verwaltungsentwurf und der bisher gültigen Hauptsatzung
§ 1 Verwaltungsorgane und Beteiligung
(2) Die Verwaltungsorgane beteiligen die Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, einschließlich Kinder und Jugendliche, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus regeln insbesondere entsprechende vom Gemeinderat beschlossene Richtlinien in Form von Leitlinien, Leitbildern, etc. und die Geschäftsordnungen des Gemeinderats und für die Bezirksbeiräte die allgemeine Bürger- und Einwohnerbeteiligung sowie die spezielle Beteiligung bestimmten Gruppen (z. B. Umsetzung der Kinderrechte für Kinder).
§ 2 Allgemeine Zuständigkeit
2. Übernahme freiwilliger Aufgaben;
3.1 Bildung von beschließenden Ausschüssen;
3.2 Übertragung einzelner Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse;
3.3 Bildung von beratenden Ausschüssen und Unterausschüssen (§ 16) sowie von Beiräten (§ 17);
3.4 Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse, Unterausschüsse und Beiräte sowie der ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher;
3.5 Benennung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in
3.5.1 den Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ eines Unternehmens in Privatrechtsform,
3.5.2 die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat bzw. entsprechende Organe eines Zweckverbandes,
3.5.3 den Verwaltungsräten selbstständiger Kommunalanstalten und gemeinsamer selbstständiger Kommunalanstalten;
4. Änderung des Stadtgebiets;
5. Durchführung eines Bürgerentscheids, Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, Zulässigkeit eines Einwohnerantrags, Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer Einwohnerversammlung, Einführung und Durchführung von Fragestunden;
6. Verleihung und Entzug des Ehrenbürgerrechts;
7. Verleihung der Bürgermedaille;
8. Benennung von öffentlichen Einrichtungen nach Personen;
9. Beschlüsse über die Benennung von abgesonderten Teilen der Stadt (Wohnplätzen) und über Flaggen und Wappen der Stadt;
10. Feststellung von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Gemeinderat und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern (§§ 29, 31 GemO);
11. Erlass der Geschäftsordnungen des Gemeinderats und für die Bezirksbeiräte;
12. Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den/die Oberbürgermeister/-in;
13. Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt;
14. Wahl und Bestellung der Beigeordneten und Festlegung der Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin;
15. Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten und der Referate des Bürgermeisteramts;
16. Zustimmung zur Errichtung und Aufhebung von Ämtern, sofern und soweit die Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten betroffen ist;
17. Zustimmung zu verwaltungsinternen Regelungen (z. B. Zuständigkeitsordnung), sofern und soweit die Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten betroffen ist;
18. Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden und Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem GKZ;
18a. Beitritt zu und Austritt aus gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalten sowie Zustimmung zu Maßnahmen nach § 24b Abs. 3 Satz 2 GKZ;
19. Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stadt;
20. Gemäß § 24 Abs. 2 GemO:
20.1 Ernennungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (insbesondere die Begründung und Umwandlung eines Beamtenverhältnisses sowie die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt), Übertragung entsprechender Dienstposten und Zustimmung zur Versetzung von einem anderen Dienstherrn der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 16 sowie der Leitungen der Ämter (einschließlich Bezirksämter) unabhängig von der Besoldungsgruppe;
20.2 Beendigung von Beamtenverhältnissen im Sinne des § 21 Beamtenstatusgesetz (insbesondere Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand), die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei den in Nr. 20.1 genannten Beamtenverhältnissen;
20.3 Bei Beschäftigten der in Nr. 20.1 genannten entsprechenden Entgeltgruppen bzw. Tätigkeiten von Personen in einem privatrechtlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis:
20.3.1 Einstellung, Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Beendigung,
20.3.2 Eingruppierung oder außertarifliche Vergütung, dauernde Übertragung von Tätigkeiten und sonstige Feststellungen mit Auswirkung auf die Eingruppierung (§§ 12, 13 TVöD), ggf. einschließlich der Entscheidung über eine Abweichung vom Stellenplan im Rahmen von § 82 Abs. 3 Ziff. 4 i. V. m. § 84 Abs. 3 GemO;
21. Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, der Wirtschaftspläne sowie des Jahresabschlusses von Sondervermögen;
22. Allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen);
23. Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 2 Mio. € übersteigt;
24. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (vgl. dazu § 18 Nr. 7) mit einem Wert im Einzelfall von mehr als 1,6 Mio. €;
25. Entscheidung über Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder Niederschlagung solcher Ansprüche (jeweils einschließlich Stundung), über die Führung von Rechtsstreiten, Abschluss von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen und Schuldanerkenntnissen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder die Stundung, der Streitwert, das Zugeständnis der Stadt bei Vergleichen oder das Anerkenntnis der Stadt im einzelnen Fall 500.000 € übersteigt;
26. a) Ausführung von Vorhaben des Hochbaus (Baubeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens 6 Mio. € übersteigen,
b) Ausführung von Vorhaben des Tiefbaus (Baubeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens 4 Mio. € übersteigen;
c) Ausführung von Vorhaben des Gartenbaus (Baubeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens 3,2 Mio. € übersteigen;
27. Veranstaltung von Empfängen, Richtfesten, Einweihungsfeiern und ähnlichen festlichen Veranstaltungen sowie Ehrungen, wenn der voraussichtliche Aufwand 100.000 € übersteigt;
28. Errichtung, wesentliche Erweiterung bzw. wesentliche Änderung des Geschäftsumfangs oder Zwecks und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen der Stadt sowie die Beteiligung an solchen;
29. Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist;
30. Erteilung von Weisungen an den/die Vertreter/-in der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und in der Hauptversammlung der Stuttgarter Straßenbahnen AG und der Landesbank Baden-Württemberg;
30a. Entscheidungen in Angelegenheiten des Klinikums der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts
31. Angelegenheiten der Eigenbetriebe, soweit dem Gemeinderat die Beschlussfassung nach der Betriebssatzung vorbehalten ist;
32. Zustimmung zur Errichtung neuer, Änderung und Aufhebung bestehender Stadtbahnlinien;
33. Beschlussfassung über die zu den Bauleitplanentwürfen vorgebrachten Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2 BauGB);
34. Entscheidung über vorbereitende Sanierungsmaßnahmen nach § 140 Nrn. 2 - 4 BauGB;
35. Bestellung eines Sanierungsträgers nach § 157 BauGB;
36. Aufstellung von Kosten- und Finanzierungsübersichten für die Durchführung von Sanierungen (§ 149 BauGB);
37. Erteilung von Weisungen an Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Ausschüssen des Nachbarschaftsverbands und Abgabe von Stellungnahmen an den Verband Region Stuttgart;
37a. Abgabe von Stellungnahmen der Stadt an das Land Baden-Württemberg und das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen förmlicher Anhörungsverfahren, welche von besonderer Bedeutung sind;
38. In den Fällen des § 89 Abs. 1 LPVG i. V. m. § 78 Abs. 4 Satz 2 LPVG (Entscheidung des Gemeinderats nach einer Empfehlung einer Einigungsstelle), sofern ein Beteiligungsverfahren nach § 75 Abs. 5 LPVG für die in Nr. 20 genannten Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten erforderlich ist;
39. Errichtung, Aufhebung und wesentliche inhaltliche Änderung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen, wenn das Vermögen 3 Mio. € übersteigt;
40. Errichtung, Aufhebung und wesentliche inhaltliche Änderung von rechtlich selbstständigen Stiftungen;
41. Verwendung von Stiftungs- und Fondsmitteln, wenn der Wert im Einzelfall 1 Mio. € übersteigt;
42. Annahme oder Ausschlagung von Nachlässen mit einem Netto-Nachlassvermögen von mehr als 1 Mio. €, soweit es sich nicht um die Errichtung einer unselbständigen Stiftung handelt;
43. Erteilung von Weisungen an den/die Vertreter/-in der Stadt in der Versammlung der Jagdgenossenschaft Stuttgart soweit deren Satzung betroffen ist.
§ 3 a Ältestenrat
§ 4 Bildung von beschließenden Ausschüssen
2. der Sozial- und Gesundheitsausschuss (§ 8),
3. der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik (§ 9),
4. der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen (§ 10),
5. der Ausschuss für Klima und Umwelt (§ 11),
6. der Jugendhilfeausschuss (§ 14).
(2) Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses (§ 4 Nr. 6) wird durch die jeweils geltende Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart geregelt.
(3) Den Vorsitz führen im Auftrag des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin als ständige Vertreterinnen und Vertreter je für ihren Geschäftskreis die Beigeordneten je für die Verhandlungsgegenstände ihres Geschäftskreises. Sie werden im Verhinderungsfall durch andere Beigeordnete vertreten. Führt der/die Oberbürgermeister/-in selbst den Vorsitz, nehmen die zuständigen Beigeordneten beratend an der Sitzung teil.
(4) Für die ordentlichen Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche die Mitglieder für den Fall der Verhinderung vertreten.
(2) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden - außer in den Fällen des § 3 Abs.1 Nr. 30 - in ihrem Geschäftskreis über die Erteilung von Weisungen
(4) Die beschließenden Ausschüsse nach § 4 beraten die Angelegenheiten ihres Geschäftskreises vor, für die der Gemeinderat nach § 3 zuständig ist.
(5) Die Geschäftskreise der Ausschüsse bestimmen sich nach den Aufgabenbereichen der Referate und Ämter gemäß dem Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2020 und dem Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit Stand 1. Januar 2018.
2. des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen, soweit nicht der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen oder der Ausschuss für Klima und Umwelt zuständig sind,
3. des Referats Sicherheit, Ordnung und Sport, soweit nicht der Sozial- und Gesundheitsausschuss oder der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik zuständig sind,
4. des Referats Jugend und Bildung, soweit nicht der Sozial- und Gesundheitsausschuss oder der Jugendhilfeausschuss zuständig sind,
5. des Technischen Referats, welche den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart betreffen, diesbezüglich in seiner Eigenschaft als Betriebsausschuss des Eigenbetriebs unter der Bezeichnung „Betriebsausschuss Abfallwirtschaft“,
6. des Referats Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales,
7. des Rechnungsprüfungsamts,
8. der Abteilung für Individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männern,
9. für alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht in den Geschäftskreis eines anderen beschließenden Ausschusses fallen.
2. Beendigung von Beamtenverhältnissen im Sinne des § 21 Beamtenstatusgesetz (insbesondere Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand), die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei den in Nr. 1 genannten Beamtenverhältnissen;
3. Bei Beschäftigten der Besoldungsgruppe A15 entsprechenden Entgeltgruppe:
3.1 Einstellung, Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Beendigung;
3.2 Eingruppierung, dauernde Übertragung von Tätigkeiten und sonstige Feststellungen mit Auswirkung auf die Eingruppierung (§§ 12, 13 TVöD), ggf. einschließlich der Entscheidung über eine Abweichung vom Stellenplan im Rahmen von § 82 Abs. 3 Ziff. 4 i. V. m. § 84 Abs. 3 GemO.
Sofern die vorgenannten Tatbestände der Nr. 3 oder die entsprechenden Tatbestände des § 3 Nr. 20 aufgrund der Rechtslage einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses oder des Gemeinderats nicht mehr bedürfen, sind diese dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Personalangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen, werden in wichtigen Fällen auch durch den fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss vorberaten.
(4) Der Verwaltungsausschuss berät alle Entscheidungen des Gemeinderats in Angelegenheiten des Klinikums der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts vor.
(5) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Abschluss von Sponsoringverträgen mit einem Gesamtwert von über 50.000 €.
(6) Der Verwaltungsausschuss berät alle Anträge der anderen Ausschüsse an den Gemeinderat von erheblicher finanzieller Bedeutung vor. Bei der Planung und Ausführung von Hochbauvorhaben ist der Verwaltungsausschuss bei der Beschlussfassung über den Vorprojektbeschluss sowie den Baubeschluss zu beteiligen.
2. des Technischen Referats (einschließlich derjenigen des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Stuttgart, diesbezüglich in seiner Eigenschaft als Betriebsausschuss des Eigenbetriebs unter der Bezeichnung „Betriebsausschuss Stadtentwässerung“), soweit nicht der Verwaltungsausschuss oder der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen oder der Ausschuss für Klima und Umwelt zuständig sind,
3. des Referats Sicherheit, Ordnung und Sport, soweit Belange im Bereich des Amts für öffentliche Ordnung - mit Ausnahme der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens - berührt sind,
4. des Referats Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität, soweit nicht der Ausschuss für Klima und Umwelt zuständig ist und soweit nicht Angelegenheiten der Strategischen Planung, die sich nicht auf das Thema Mobilität beziehen, betroffen sind.
(3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss bei Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbau sowie gärtnerische Anlagen und Straßenbeleuchtung)
2. darüber, ob und inwieweit ein Wettbewerbsergebnis bei der weiteren Planung zu berücksichtigen ist;
3. über die Weiterbehandlung einer Vorplanung;
4. über die Ausführung eines Vorhabens des Hochbaus, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten voraussichtlich 6 Mio. € nicht übersteigen;
5. über die Ausführung eines Vorhabens des Tiefbaus, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten voraussichtlich 4 Mio. € nicht übersteigen.
6. über die Ausführung eines Vorhabens des Gartenbaus, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten 3,2 Mio. € nicht übersteigen.
(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses werden, soweit er als Umlegungsstelle tätig ist, als Sachverständige mit beratender Stimme als Mitglieder zugezogen
- entfallen -
§ 13
§ 14 Jugendhilfeausschuss
(2) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO, entscheidet der Gemeinderat an seiner Stelle und ohne Vorberatung.
(3) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(4) Wurde eine Angelegenheit im zuständigen Fachausschuss oder unter finanziellen Gesichtspunkten im Verwaltungsausschuss nicht vorberaten, so ist sie diesen Ausschüssen auf Antrag des/der Vorsitzenden zur Vorberatung zu überweisen.
§ 16 Beratende Ausschüsse und Unterausschüsse
(2) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss.
(2) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/-in nach Vorberatung durch den fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss und den Verwaltungsausschuss. Hinsichtlich des Geschäftsganges gelten, mit Ausnahme des § 38 Abs. 2 GemO, die Vorschriften der GemO und der Geschäftsordnung des Gemeinderats für beratende Ausschüsse entsprechend.
§ 18 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den/die Oberbürgermeister/-in
2. Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 84 GemO bis zum Betrag von 200.000 € innerhalb eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs;
3. Zustimmung zum Eingehen von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen nach § 86 Abs. 5 GemO bis zum Betrag von 1 Mio. € innerhalb eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung in den Folgejahren gesichert ist;
4. Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der in der Haushaltssatzung erteilten Ermächtigung bis zur Höhe von 50 Mio. € im einzelnen Fall;
4a. Gewährung von Träger- und Stadtdarlehen an Eigenbetriebe im Rahmen der in der Haushaltssatzung enthaltenen Ermächtigung;
5. Entscheidungen über die Art und den Umfang der Beschaffung von Leistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen) bis zu 300.000 €, sowie über deren Vergabe bis zu 2 Mio. € (ausgenommen sind die Entscheidungen für Hoch-, Tief- und Gartenbauten, für welche hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beschaffung die Wertgrenzen der Nrn. 11 bis 13 und hinsichtlich der Vergabe die jeweiligen Wertgrenzen aus § 3 Abs. 1 Ziffer 26 gelten);
6. Entscheidung über Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder Niederschlagung solcher Ansprüche (jeweils einschließlich Stundung), über die Führung von Rechtsstreiten, Abschluss von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen und Schuldanerkenntnissen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder die Stundung, der Streitwert, das Zugeständnis der Stadt bei Vergleichen oder das Anerkenntnis der Stadt im einzelnen Fall 200.000 € nicht übersteigt;
7. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauwerken bis zu einem Wert von 700.000 € sowie Ausübung von vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten;
8. Erteilung von Weisungen an den/die Vertreter/-in bzw. die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ von Unternehmen in Privatrechtsform und von Zweckverbänden, soweit nicht dem Gemeinderat oder den Ausschüssen die Zuständigkeit ausdrücklich vorbehalten ist;
9. Entscheidungen über die Übernahme des Versicherungsrisikos (Sach- und Haftpflichtversicherung) bei Ausstellungen und Veranstaltungen, welche die Stadt veranstaltet bis zu einem Versicherungswert von 260.000 €;
10. Entscheidung über eine von den Festsetzungen des Bauleitplans abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 125 Abs. 3 BauGB);
11. Entscheidungen bei Vorhaben des Hochbaus bis zu einem Wert von 2 Mio. €;
12. Entscheidungen bei Vorhaben des Tiefbaus bis zu einem Wert von 1.280.000 €;
13. Entscheidungen bei Vorhaben des Gartenbaus (einschließlich gärtnerischer Unterhaltungsarbeiten im Bereich des Baus von Sportstätten, Friedhof- und Kleingartenanlagen) bis zu einem Wert von 620.000 €;
14. Wenn nicht im Einzelfall die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über
14.1 Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
14.2 - entfallen -,
14.3 Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§§ 31 und 36 BauGB),
14.4 Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§§ 33 und 36 BauGB),
14.5 Zulassung und Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),
14.6 Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB);
15. Entscheidungen nach dem BauGB über
15.1 Antrag der Stadt nach § 15 BauGB,
15.2 Erklärung nach § 37 BauGB,
15.3 - entfallen -,
15.4 Entscheidungen über die Bildung von Abschnitten und Abrechnungseinheiten zur Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten für Anbaustraßen und Wohnwege (§ 37 Abs. 2 und 3 KAG),
15.5 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge (§ 144 BauGB), 15.6 die Aufhebung oder Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen (§§ 182 - 184, 186 BauGB),
15.7 Entscheidungen bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (§§ 146, 147 BauGB) und Baumaßnahmen (§§ 146, 148 BauGB) bis zu einem Wert von 520.000 €,
15.8 Erklärung über den Abschluss der Sanierung für einzelne Grundstücke (§ 163 Abs. 1 BauGB),
15.9 Verteilung von Überschüssen (§ 245 BauGB i. V. m. § 48 StBauFG) der Stadt,
15.10 Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB,
15.11 Erlass von Geboten nach §§ 175 ff. BauGB;
16. Zustimmung nach § 37 Abs. 5 und 6 LBO;
17. Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde in Fällen des § 45 Abs. 1b StVO;
18. Bestellung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen zu ehrenamtlicher Tätigkeit, ausgenommen deren Bestellung zur Mitwirkung im Gemeinderat und seinen Ausschüssen, in Beiräten nach § 17 sowie die Bestellung von ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern;
19. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit durch Bürgerinnen und Bürger sowie Widerruf einer Bestellung, soweit dem/der Oberbürgermeister-/in die Bestellung übertragen ist;
19a. Zuziehung i. S. d. § 33 Abs. 3 GemO von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Sachverständigen, welche dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen sind, insbesondere von Personen, welche die Stadt beauftragt hat (z. B. Rechtsanwälte und Architekten), sowie Personen von Stellen, mit denen die Stadt zusammenarbeitet; die Befugnis der Gremien, weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachverständige gem. § 33 Abs. 3 GemO hinzuzuziehen bleibt unberührt;
20. Anmietung und Vermietung, Pacht und Verpachtung und sonstige Überlassung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden einschließlich deren Einrichtung ohne Eigentumsübergang bei einer Vertragsdauer bis zu 10 Jahren und einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von nicht mehr als 300.000 € im Einzelfall;
21. Veranstaltung von Empfängen, Richtfesten, Einweihungsfeiern und ähnlichen festlichen Veranstaltungen sowie Ehrungen, wenn der voraussichtliche Aufwand 50.000 € nicht übersteigt;
22. Festsetzung der Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer in Stimmbezirks- und Wahlausschüssen bei Volksabstimmungen und Wahlen;
23. Verwendung von Stiftungs- und Fondsmitteln, wenn der Wert im Einzelfall 250.000 € nicht übersteigt;
24. Annahme und Ausschlagung von Nachlässen mit einem Nettonachlassvermögen von nicht mehr als 250.000 €;
25. Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag nicht mehr als 250.000 € beträgt;
26. Abschluss von Sponsoringverträgen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 50.000 €;
27. Entscheidungen über den Einsatz und die Nutzung von dienstlichen Kraftfahrzeugen (einschließlich Zulassung der Privatnutzung);
28. Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten des Gemeinderats der Stadt Stuttgart nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) sowie Entscheidung über sämtliche Angelegenheiten jeweils in Bezug auf die Jagdgenossenschaft Stuttgart anstelle des Gemeinderats, soweit dieser nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 43 zuständig ist;
29. Gewährung von Zuschüssen im Falle
29.1 erstmaliger allgemeiner Zuschüsse bis zu 20.000 €,
29.2 nicht erstmaliger allgemeiner Zuschüsse bis zu 100.000,
29.3 besonderer Zuschüsse im Rahmen entsprechender vom Gemeinderat beschlossener Grundsätze bis zu 500.000 €.
§ 19 Hauptamtliche Beigeordnete
Die oder der Erste Beigeordnete: Erste Bürgermeisterin oder Erster Bürgermeister, die anderen Beigeordneten: Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
§ 20 Gliederung des Stadtgebiets
2. Stuttgart-Nord (Relenberg, Lenzhalde, Am Bismarckturm, Killesberg, Weißenhof, Nordbahnhof, Am Pragfriedhof, Am Rosensteinpark, Auf der Prag, Mönchhalde, Heilbronner Straße);
3. Stuttgart-Ost (Gänsheide, Uhlandshöhe, Stöckach, Berg, Ostheim, Gaisburg, Gablenberg, Frauenkopf);
4. Stuttgart-Süd (Bopser, Lehen, Weinsteige, Karlshöhe, Heslach, Südheim, Kaltental);
5. Stuttgart-West (Kräherwald, Hölderlinplatz, Rosenberg, Feuersee, Rotebühl, Vogelsang, Hasenberg, Wildpark, Solitude).
2. Birkach (Birkach-Nord, Birkach-Süd, Schönberg);
3. Botnang (Botnang-Nord, Botnang-Ost, Botnang-Süd, Botnang-West);
4. Degerloch (Degerloch, Waldau, Tränke, Haigst, Hoffeld);
5. Feuerbach (Feuerbach-Ost, Siegelberg, Bahnhof Feuerbach, Feuerbach-Mitte, Lemberg/Föhrich, Hohe Warte, Feuerbacher Tal, An der Burg);
6. Hedelfingen (Hedelfingen, Hafen, Lederberg, Rohracker);
7. Möhringen (Möhringen-Nord, Möhringen-Mitte, Wallgraben-Ost, Möhringen-Süd, Möhringen-Ost, Sternhäule, Fasanenhof-Ost, Fasanenhof, Sonnenberg);
8. Mühlhausen (Mühlhausen, Freiberg, Mönchfeld, Hofen, Neugereut);
9. Münster (Münster);
10. Obertürkheim (Obertürkheim, Uhlbach);
11. Plieningen (Plieningen, Chausseefeld, Steckfeld, Asemwald, Hohenheim);
12. Sillenbuch (Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg);
13. Stammheim (Stammheim-Süd, Stammheim-Mitte);
14. Untertürkheim (Gehrenwald, Flohberg, Untertürkheim, Benzviertel, Lindenschulviertel, Bruckwiesen, Luginsland, Rotenberg);
15. Vaihingen (Vaihingen-Mitte, Österfeld, Höhenrand, Wallgraben-West, Rosental, Heerstraße, Lauchäcker, Dachswald, Pfaffenwald, Büsnau, Rohr, Dürrlewang);
16. Wangen (Wangen);
17. Weilimdorf (Weilimdorf, Weilimdorf-Nord, Bergheim, Giebel, Hausen, Wolfbusch);
18. Zuffenhausen (Zuffenhausen-Am Stadtpark, Zuffenhausen-Schützenbühl, Zuffenhausen-Elbelen, Zuffenhausen-Frauensteg, Zuffenhausen-Mitte, Zuffenhausen-Hohenstein, Zuffenhausen-Mönchsberg, Zuffenhausen-Im Raiser, Neuwirtshaus, Rot, Zazenhausen).
(2) Jeder Bezirksbeirat besteht aus dem/der Vorsitzenden und ortskundigen Bürgerinnen und Bürgern als Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter; letztere werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats neu bestellt. Für jeden Bezirksbeirat werden je ein ordentliches und ein stellvertretendes beratendes Mitglied für Migration und Integration ohne Stimmrecht sowie - sofern in einem Bezirk Landwirtschaft vorhanden ist - je ein ordentliches und ein stellvertretendes beratendes Mitglied für Landwirtschaft ohne Stimmrecht bestellt. Es können auf Vorschlag des Bezirksbeirats, welcher der Zustimmung des/der Vorsitzenden bedarf, bis zu drei weitere ordentliche beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellt werden. Die Mitglieder der Bezirksbeiräte werden zur ehrenamtlichen Mitwirkung gem. § 15 Abs. 1 GemO bestellt.
(3) Vorsitzende/-r der Bezirksbeiräte ist der/die Oberbürgermeister/-in; er/sie wird durch Beauftragte, die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher (§§ 21 Abs. 4 und 22 Hauptsatzung), ständig vertreten. Der/die Oberbürgermeister/-in kann für einzelne Vertretungsfälle oder generell Verhinderungsstellvertreterinnen und Verhinderungsstellvertreter der Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher als weitere Beauftragte ernennen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte. Der/die Oberbürgermeister/-in sowie dessen/deren Vertreter/-in können den Vorsitz im Bezirksbeirat jederzeit übernehmen.
(4) Die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher in den inneren Stadtbezirken werden für die Zeit bis zur Neubildung des Bezirksbeirats nach der nächsten Wahl des Gemeinderats bestellt. Die zur Wahl angetretenen Parteien und Wählergemeinschaften sollen mit ihren Vorschlägen zur Bestellung im Verhältnis der bei der Wahl zum Gemeinderat in allen inneren Stadtbezirken erreichten Gesamtstimmenzahlen berücksichtigt werden. Das bei der Gemeinderatswahl geltende Auszählverfahren wird angewandt. Die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher müssen wählbar sein, im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart wohnen, mit den Verhältnissen im Stadtbezirk vertraut sein und allgemeines Ansehen genießen.
(5) Die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Bezirksbeirats richtet sich nach der fortgeschriebenen Einwohnerzahl des Stadtbezirks am letzten Stichtag vor der regelmäßigen Wahl des Gemeinderats. Sie beträgt jeweils die Hälfte der in § 25 Abs. 2 GemO für die einzelne Gemeindegrößengruppe festgesetzten Mitgliederzahl des Gemeinderats. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Bezirksbeiräte müssen wählbar sein und im Stadtbezirk wohnen.
(6) Die Sitze im Bezirksbeirat werden auf die im Gemeinderat vertretenen Wählervereinigungen im Verhältnis der ihnen bei der regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat im Stadtbezirk zugefallenen Gesamtstimmenzahl nach den für die Wahlen zum Gemeinderat geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. Soweit sich Wählervereinigungen bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats (§ 30 Abs. 2 GemO) zu einer Fraktion zusammenschließen, sind die auf sie in den einzelnen Stadtbezirken entfallenden Stimmen auf Antrag zusammenzuzählen. Die auf die Fraktion danach entfallenden zusätzlichen Sitze werden auf die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 5 Satz 2 nicht angerechnet. Auf die einzelnen Stadtbezirke darf hierdurch höchstens ein zusätzlicher Sitz entfallen.
(7) Die im Gemeinderat vertretenen Wählervereinigungen schlagen dem/der Oberbürgermeister/-in für die ihnen zukommenden Sitze die entsprechende Zahl von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern vor. Die ordentlichen und stellvertretenden beratenden Mitglieder für Migration und Integration ohne Stimmrecht werden vom Internationalen Ausschuss vorgeschlagen; die Vorschläge sind jeweils auf diejenigen Personen beschränkt, die zuvor vom entsprechenden Bezirksbeirat vorgeschlagen worden sind. Übt der Bezirksbeirat sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach seiner Konstituierung oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds für Migration und Integration aus, so kann der Internationale Ausschuss ohne vorherigen Vorschlag des entsprechenden Bezirksbeirats eine Person zur Bestellung vorschlagen; dasselbe gilt, wenn im Falle einer Ablehnung eines Vorschlags durch den Internationalen Ausschuss der Bezirksbeirat nicht innerhalb von zwei Monaten erneut einen Vorschlag macht. Die Mitglieder des Bezirksbeirats bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu bestellten Bezirksbeirats nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats im Amt.
(2) Die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher haben sich im Rahmen der der Stadt obliegenden Aufgaben der Bürgerinnen und Bürgern sowie Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirks anzunehmen, ihnen mit Rat und Tat beizustehen und insbesondere für sie die Verbindung zu den Fachämtern der Stadtverwaltung herzustellen. Ihnen obliegt außerdem die Pflege der Beziehungen zu den örtlichen Stellen und Organisationen, insbesondere zu den Kirchen und Schulen, sowie zu Vereinigungen mit wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben der Bezirksämter werden im Einzelnen im Aufgabengliederungsplan der Stadt geregelt.
§ 22a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten