Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 1100-01
GRDrs 317/2010
Stuttgart,
05/03/2010


DEFUS-Gründung



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussKenntnisnahmeöffentlich16.06.2010

Bericht:


Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats am 18. Juni 2008 (GRDrs 352/2008) trat die Landeshauptstadt Stuttgart dem Europäischen Forum für Urbane Sicherheit (EFUS) bei.

Bei EFUS arbeiten mehr als 300 Kommunalverwaltungen aus 44 Ländern in Angelegenheiten der Kriminalprävention und der Sicherheitsarbeit zusammen. EFUS ist auf allen Handlungsfeldern der kommunalen Kriminalprävention tätig, wie zum Beispiel Jugend, Frauen, Senioren, Sucht und Drogen, Kriminalitätsfurcht, Opferschutz, Öffentlicher Raum und Städtebau, Schule und Bildung sowie Verkehr und Terrorismus.

Die LHS Stuttgart war die erste deutsche Stadt, die EFUS-Mitglied wurde. Mittlerweile sind die Städte

- Augsburg,
- Düsseldorf,
- Heidelberg,
- Leer ,
- Oldenburg,
- Mannheim,
- München sowie
- der Landespräventionsrat Niedersachsen und
- der Deutsche Präventionsrat

Mitglieder bei EFUS bzw. stehen unmittelbar vor der Mitgliedschaft.

Der Mitgliedsbeitrag für die EFUS-Mitgliedschaft orientiert sich an der Einwohnerzahl der Kommune und liegt zwischen 530 Euro (bis 10.000 EW) und 6.375 Euro (ab 500.000 EW) pro Jahr.

Bei EFUS besteht die Möglichkeit ein nationales Forum zu gründen. Hierfür müssen mindestens zehn EFUS-Mitglieder eines Staates einen Verein nationalen Rechts gründen, der das Ziel hat, die EFUS-Ziele national zu unterstützen. Solche nationale Foren gibt es mittlerweile in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal und Spanien.

Nationale Foren erhalten für den Unterhalt einer Geschäftsstelle 50 % der Jahresbeiträge der nationalen Mitglieder von EFUS zurück erstattet.

Wenn mindestens zehn deutsche EFUS-Mitglieder zusammen ca. 40.000 Euro Jahresbeitrag an EFUS bezahlen, dann würde ein nationales, deutsches EFUS-Forum 20.000 Euro für den Geschäftsbetrieb erhalten.

Am 10.Mai 2010 haben die o. a. deutschen EFUS-Mitglieder in Berlin ein nationales Forum gegründet. Dieses nationale Forum hat den Namen Deutsch-Europäisches Forum für Urbane Sicherheit e.V. (DEFUS).

Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf den Gebieten der

- Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
- Intensivierung der kommunalen Kriminalprävention, sowie der
- Verkehrssicherheit

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

1. Informations- und Erfahrungsaustausch in Sicherheitsfragen
2. Förderung eines gesellschaftlichen Klimas, das der Kriminalprävention einen hohen Stellenwert einräumt
3. Informations- und Erfahrungsaustausch mit, sowie Förderung der Vernetzung von Behörden, Körperschaften und Organisationen, zu deren Aufgaben und Zielen die

- Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
- Intensivierung der kommunalen Kriminalprävention, sowie die
- Verkehrssicherheit

Der Sitz des Vereins ist Hannover.

Der Satzungsentwurf ist der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt.

Es entstehen der LHS Stuttgart über die bereits durch den Gemeinderat bewilligten EFUS-Mitgliedsbeiträge keine weiteren Kosten.

Für die LHS Stuttgart hat Herr Bürgermeister Dr. Martin Schairer am 10. Mai 2010 die Vereinssatzung unterzeichnet und ist damit die Mitgliedschaft bei DEFUS eingegangen.


Beteiligte Stellen

-


Vorliegende Anträge/Anfragen

-
-




Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister





Satzungsentwurf
Anlage 1 zur GRDrs 317/2010



Entwurf Stand: 17. März 2010

Deutsch-Europäisches Forum für Urbane Sicherheit e.V. (DEFUS)

Satzung

§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Europäisches Forum für Urbane Sicherheit e.V.“, kurz: DEFUS.
2. Das „Deutsch-Europäische Forum für Urbane Sicherheit e.V.“ ist ein rechtsfähiger Verein. Der zuerst gewählte Vorstand wird beauftragt den Verein als eingetragenen rechtsfähigen Verein „Deutsch-Europäische Forum für Urbane Sicherheit e.V.“ registrieren zu lassen.
3. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Der Verein arbeitet im Sinne des deutschen Grundgesetzes und der Länderverfassungen sowie nach den Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf den Gebieten der

- Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
- Intensivierung der kommunalen Kriminalprävention, sowie der
- Verkehrssicherheit

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

1. Informations- und Erfahrungsaustausch in Sicherheitsfragen
2. Förderung eines gesellschaftlichen Klimas, das der Kriminalprävention einen hohen Stellenwert einräumt
3. Informations- und Erfahrungsaustausch mit, sowie Förderung der Vernetzung von Behörden, Körperschaften und Organisationen, zu deren Aufgaben und Zielen die

- Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
- Intensivierung der kommunalen Kriminalprävention, sowie die
- Verkehrssicherheit

§ 3 Verbindung zum Europäischen Verein für Urbane Sicherheit (EFUS)

Das Deutsch-Europäische Forum für Urbane Sicherheit – DEFUS – fungiert zugleich als Nationales Forum für die Bundesrepublik Deutschland im Sinn der Satzung des Europäischen Forums für Urbane Sicherheit (EFUS), Art. XI, in ihrer aktuellen Fassung, die Gegenstand dieser Satzung wird. [1]

§ 4 Mitglieder

1. Als Mitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung kommunale Gebietskörperschaften und andere Organisationen aufgenommen werden, die die Zielsetzung des Vereins verfolgen, seiner Satzung zustimmen und ihrerseits Mitglied bei EFUS sind.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
4. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
5. Der Ausschluss kann in begründeten Fällen auf Vorschlag des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden und
- dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre (Wahlperiode).
3. Der Vorstand wird auf Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
4. Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte im Auftrag der Mitglieder.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden gleichberechtigten Vorstandsmitglieder. Jeder hat allein Vertretungsrecht.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins.
4. Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben hält der Verein - im Regelfall - pro Geschäftsjahr zwei Mitgliederversammlungen ab.
5. Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung im Einladungsschreiben und können nicht im Wege nachträglicher Antragsstellung der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen zu bezeichnen.
6. Einladungen können auf dem Postweg oder per E-Mail versandt werden.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll schriftlich niederzulegen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Geschäftsführer

1. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
2. Der Geschäftsführer handelt ausschließlich im Auftrag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Vereins.

§ 9 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag aus der Versammlung zwei Mitglieder zu Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
2. Die Kassenprüfer prüfen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Rechnungslegung und zweckgerichtete Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, der zu diesem Zweck die Buchführung des Vereins zugänglich zu machen hat.
3. In der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Kassenprüfung mitzuteilen. Die anschließende Entlastung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung.

§ 10 Beiträge und Zuwendungen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Der Verein kann seine Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen können im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen gebildet werden.
6. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen über die hälftige Rückerstattung der Beiträge, die aus der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Europäischen Forum für Urbane Sicherheit EFUS entstehen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Städte und Gemeinden sowie die Einzelheiten der Rückerstattung ergeben sich aus Artikel XI - Landesforen - der jeweils gültigen Satzung des Europäischen Forums für Urbane Sicherheit EFUS, der Gegenstand dieser Satzung ist [2].
7. Der Verein erhebt keine weiteren Mitgliedsbeiträge.
8. Der Verein darf sonstige Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn dadurch Ansehen, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Vereins gewahrt bleiben bzw. nicht gefährdet sind.
9. Für die Verbindlichkeit des Vereins kann einzig und allein das Vermögen des Vereins herangezogen werden. In keinem Fall haften die Mitglieder, auch nicht die an der Verwaltung beteiligten.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr.

§ 12 Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine ständige Geschäftsstelle in Hannover, die organisatorisch eng mit den Geschäftsstellen des Landespräventionsrats Niedersachsen (LPR) und des Deutschen Präventionstages (DPT) verbunden ist.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibt, an die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach ordnungsgemäßer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 10. Mai 2010 in Kraft.

Diese Satzung tritt nach ordnungsgemäßer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom … in Kraft.

Berlin, 10.05.2010

Stadt Augsburg, vertreten durch:

Stadt Düsseldorf, vertreten durch:

Stadt Heidelberg, vertreten durch:

Stadt Leer, vertreten durch:

Stadt Mannheim, vertreten durch:

Stadt München, vertreten durch:

Stadt Oldenburg, vertreten durch:

Stadt Stuttgart, vertreten durch:

Deutscher Präventionstag gGmbH, vertreten durch:

Landespräventionsrat Niedersachsen, vertreten durch:



[1] und [2]: Artikel XI – Landesforen – lautet:

1. Auf Antrag der Mehrheit der kommunalen- und Gebietskörperschaften eines Landes, die Mitglieder des Forums sind, kann ein Landesforum gegründet werden.

2. Bei Gründung des Landesforums hat die kommunale bzw. Gebietskörperschaft eine doppelte Mitgliedschaft, es sei denn, sie verzichtet auf die Mitgliedschaft im Landesforum. Das Forum tritt die Hälfte der Beiträge an das Landesforum ab.

3. Die Landesforen organisieren sich nach Beilieben, unter Einhaltung der Satzung und der Leitlinien des Forums. Sie sind im Hinblick auf die Beziehungen zu den Landesbehörden Partner des Forums und sind an allen Initiativen des Forums in ihrem Land beteiligt.

4. Zwischen dem Forum und den Landesforen wird eine Vereinbarung im Hinblick auf alle Aspekte getroffen, die die Information, die gegenseitige Integration in das gesellschaftliche Leben und die Harmonisierung der grafischen Gestaltung fördern.

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