Die Projektgruppe, bestehend aus Vertretern der freien Träger und der Verwaltung, hatte nur den Auftrag, Vorschläge für eine künftige Förderung zu erarbeiten. Möglichkeiten zur Umsetzung und zur Finanzierung der Vorschläge zu erarbeiten war nicht Gegenstand des Auftrags. Es wurden deshalb keine Realisierungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Vielmehr wurden den Trägern auf Nachfrage die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für unterjährig nicht planmäßige Ausgaben erläutert. Zu 2. Woher stammen die Mehrerträge aus Zuweisungen nach § 29c FAG (Kleinkindförderung)? und 3. Wären die zusätzlichen Zuwendungen an die Freien Träger für die Stadt haushaltsneutral? Würden diese komplett durch zusätzliche Zuweisungen von Bund oder Land an die Stadt gedeckt, welche es ohne die Steigerung der Förderung der Freien Träger nicht gäbe? Das Land fördert gemäß § 29c FAG 68 % der Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen bzw. in der Kindertagespflege. Diese Mittel werden als Einnahmen in der Haushaltsplanung berücksichtigt. Die Höhe der veranschlagten Mittel richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung bekannten Größen. Die Prokopfbeträge des Landes haben sich 2018 und 2019 erhöht, so dass die tatsächlichen Einnahmen über den geplanten Einnahmen liegen. Diese Mehreinnahmen können nach den Regelungen des Haushaltsrechts im aktuellen Haushaltsjahr zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden. Allerdings reicht der landesweit ermittelte Erstattungssatz nach § 29c FAG von 68 % derzeit nur zur Deckung von 58 % der Stuttgarter Aufwendungen aus, da in Stuttgart aus verschiedenen Gründen überdurchschnittliche Aufwendungen zu verzeichnen sind. Mehraufwendungen aufgrund einer Fördererhöhung verschlechtern somit noch zusätzlich den Deckungsgrad der FAG-Zuweisung für Stuttgart. Die Fördererhöhung fließt zwar mit zwei Jahren Zeitverzögerung in die Verteilungsmasse des § 29c FAG ein, wird aber aufgrund der Berechnungssystematik des Kopfbetrags auf alle Kommunen verteilt. Werden dagegen die geplanten Ausgaben nicht erhöht und die Mehreinnahmen nicht zur Deckung herangezogen, dienen sie zur Verbesserung des Deckungsgrades durch die Landeszuweisung nach § 29c FAG. Zu 4. Welche Auswirkungen hätte eine Erhöhung der Förderung bereits rückwirkend zum 01.01.2019? Für welche Maßnahmen würden dann Mittel im laufenden Haushaltsjahr fehlen?
Da es sich um eine überplanmäßige Einnahme handelt, sind Ausgaben, die planmäßig veranschlagt sind, in der Finanzierung nicht gefährdet.
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