Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 300/2019
Ergänzung
Stuttgart,
04/25/2019


Antrag des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3, Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII vom 18. März 2019 zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
08.05.2019
22.05.2019

Bericht:



Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 18. März 2019 mit mehrheitlichem Beschluss (bei 9 Ja-Stimmen und 5 Gegenstimmen) folgenden Antrag nach § 71 Abs. 3, Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII gestellt:

„Der Gemeinderat wird aufgefordert, rückwirkend ab 01.01.2019 die Förderung der Fachpersonalstellen der freien Träger von Kindertagesstätten von derzeit 90 % auf 92,5 % der Personalkosten zu erhöhen.“

Beigefügt wird der zugrundeliegende Antrag der Freien Träger der Jugendhilfe vom
11. März 2019 sowie das Protokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom
18. März 2019, TOP 5a, Niederschriftsnummer 25.


Laut § 24 Geschäftsordnung des Gemeinderats kann ein Antrag aus der Mitte des Gemeinderats über Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, nur in Verbindung mit einem entsprechenden Deckungsvorschlag gestellt bzw. entschieden werden. Beim vorliegenden Antrag ist bislang kein Deckungsvorschlag erfolgt.

Im Falle einer positiven Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses müsste die Deckung des dadurch im Jahr 2019 entstehenden überplanmäßigen Mehraufwands in Höhe von 4.251.000 Euro durch Mehrerträge aus Zuweisungen nach § 29c FAG (Kleinkindförderung) im THH 510, Jugendamt, KoGr. 31400, Laufende Zuweisungen und Zuschüsse erfolgen.

Der Abschlussbericht der Projektgruppe aus Vertretern des Jugendamtes, der Stadtkämmerei und der freien Träger befasst sich auftragsgemäß zum überwiegenden Teil mit der Förderung ab 2020 und betrifft deshalb den Doppelhaushalt 2020/2021. Demzufolge wird der Bericht mit Finanzierungsaussagen und -alternativen in Form einer Mitteilungsvorlage zu den Haushaltsplanberatungen vorgelegt.

Die Diskussionen in der Projektgruppe haben gezeigt, dass eine wesentliche Problematik der freien Träger der durch Tariferhöhungen ständig wachsende absolute Eigenanteil bei den Personalkosten ist. Ziel ist es daher, den absoluten Eigenanteil festzuschreiben. Hierfür werden die Eigenanteile für Fachpersonalkosten der Träger bezogen auf den Zeitpunkt der Einführung der KiTa-Verordnung des Landes 2012 eingefroren. Damals fand die letzte strukturelle Änderung des Personalschlüssels und damit der Eigenanteile statt. Um einen gleichbleibenden absoluten Eigenanteil unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen Tarifsteigerungen zu erreichen, ist zunächst eine Erhöhung der Förderquote der Fachpersonalkosten von 90 % auf 92,5 % bei öffentlich-zugänglichen Kindertagesstätten und von 87,5 % auf 90 % bei Betriebskindertagesstätten angemessen und nachvollziehbar. Der hierfür anfallende zusätzliche Aufwand beträgt 4.251.000 € jährlich.

Infolge der Diskussion zu TOP 19 der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.04.2019 wird in Anlage 1 der Antrag 135/2019 der CDU-Gemeinderatsfraktion sowie der Bündnis90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion beantwortet. Eine Abstimmung über den Antrag des Jugendhilfeausschusses vom 18.03.2019 kann nunmehr erfolgen.

Die Verwaltung empfiehlt eine Beschlussfassung über eine etwaige Erhöhung der Förderung für das Jahr 2019 im Kontext der anstehenden Haushaltsberatungen.

Beteiligte Stellen

Referat WFB


Vorliegende Anträge/Anfragen

- Antrag des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3, Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII vom 18. März 2019 zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft
- Antrag von Bündnis 90/Die Grünen-Gemeinderatsfraktion und CDU- Gemeinderatsfraktion vom 9. April 2019 (Nr. 135/2019)





Isabel Fezer
Bürgermeisterin





Anlage 1: Stellungnahme zum Antrag Nr. 135/2019 vom 9. April 2019
Anlage 2: Antrag von Bündnis 90/Die Grünen-Gemeinderatsfraktion und CDU-Gemeinde- ratsfraktion vom 9. April 2019 (Nr. 135/2019)
Anlage 3: Protokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 18.03.2019, TOP 5a,
Niederschriftsnummer 25
Anlage 4: Antrag der Freien Träger der Jugendhilfe vom 11.03.2019



Stellungnahme
zum Antrag vom 09.04.2019, Nr. 135/2019 von
Bündnis 90/Die Grünen Gemeinderatsfraktion, CDU-Gemeinderatsfraktion

Förderung der Fachpersonalstellen der freien Träger von Kindertagesstätten



Wie in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10. April 2019 zugesagt, werden die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Jugendhilfeausschusses vom 18. März 2019 ergeben, wie folgt beantwortet:

Zu 1: Offensichtlich hat die Fachverwaltung in dem vom Gemeinderat initiierten Arbeitskreis bereits Möglichkeiten für eine Finanzierung in 2019 in Aussicht gestellt. Warum wurde diese Finanzierungsmöglichkeit nicht bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses dargestellt?

Die Projektgruppe, bestehend aus Vertretern der freien Träger und der Verwaltung, hatte nur den Auftrag, Vorschläge für eine künftige Förderung zu erarbeiten. Möglichkeiten zur Umsetzung und zur Finanzierung der Vorschläge zu erarbeiten war nicht Gegenstand des Auftrags. Es wurden deshalb keine Realisierungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Vielmehr wurden den Trägern auf Nachfrage die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für unterjährig nicht planmäßige Ausgaben erläutert.

Zu 2. Woher stammen die Mehrerträge aus Zuweisungen nach § 29c FAG (Kleinkindförderung)?
und
3. Wären die zusätzlichen Zuwendungen an die Freien Träger für die Stadt haushaltsneutral? Würden diese komplett durch zusätzliche Zuweisungen von Bund oder Land an die Stadt gedeckt, welche es ohne die Steigerung der Förderung der Freien Träger nicht gäbe?

Das Land fördert gemäß § 29c FAG 68 % der Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen bzw. in der Kindertagespflege. Diese Mittel werden als Einnahmen in der Haushaltsplanung berücksichtigt. Die Höhe der veranschlagten Mittel richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung bekannten Größen. Die Prokopfbeträge des Landes haben sich 2018 und 2019 erhöht, so dass die tatsächlichen Einnahmen über den geplanten Einnahmen liegen. Diese Mehreinnahmen können nach den Regelungen des Haushaltsrechts im aktuellen Haushaltsjahr zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.

Allerdings reicht der landesweit ermittelte Erstattungssatz nach § 29c FAG von 68 % derzeit nur zur Deckung von 58 % der Stuttgarter Aufwendungen aus, da in Stuttgart aus verschiedenen Gründen überdurchschnittliche Aufwendungen zu verzeichnen sind.
Mehraufwendungen aufgrund einer Fördererhöhung verschlechtern somit noch zusätzlich den Deckungsgrad der FAG-Zuweisung für Stuttgart. Die Fördererhöhung fließt zwar mit zwei Jahren Zeitverzögerung in die Verteilungsmasse des § 29c FAG ein, wird aber aufgrund der Berechnungssystematik des Kopfbetrags auf alle Kommunen verteilt.


Werden dagegen die geplanten Ausgaben nicht erhöht und die Mehreinnahmen nicht zur Deckung herangezogen, dienen sie zur Verbesserung des Deckungsgrades durch die Landeszuweisung nach § 29c FAG.

Zu 4. Welche Auswirkungen hätte eine Erhöhung der Förderung bereits rückwirkend zum 01.01.2019? Für welche Maßnahmen würden dann Mittel im laufenden Haushaltsjahr fehlen?

Da es sich um eine überplanmäßige Einnahme handelt, sind Ausgaben, die planmäßig veranschlagt sind, in der Finanzierung nicht gefährdet.


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Antrag Kita JHA 18-03-2019.pdf
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JHA 18.03.2019 - Protokoll TOP 5a.002.pdf
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antrag_Nr. 135_2019.pdf