Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
GRDrs 436/2010
Stuttgart,
06/30/2010



Änderung Satzung über Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
13.07.2010
14.07.2010
15.07.2010



Beschlußantrag:

Der in Anlage 1 beigefügten Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart wird zugestimmt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit der GRDrs 134/2010 hat der Gemeinderat am 25.03.2010 der Einführung einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung im Stadtbezirk S- West zugestimmt.

Zur Umsetzung des Beschlusses bedarf es einer vorherigen Satzungsänderung, wie bereits in der GRDrs 257/200 vom 08.10.2009 angekündigt.

Zu den vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen:

1. Ergänzung der bisherigen zwei Parkgebührenzonen durch Einführung der Gebührenzone „West“

Die neue Gebührenzone soll ab 01.03.2011 wirksam werden. Alle Stellplätze sind werktags (Mo-Sa) von 08:00 - 22:00 Uhr gebührenpflichtig. Es werden alle Stellplätze (Kurzzeit- und Langzeitstellplätze) zur allgemeinen Benutzung angeboten. Die Gliederung dieser Parkgebührenzone in die Teilgebiete W1- W8 und deren „innere“ Grenzen sollten nicht per Satzung festgeschrieben werden, weil

- in den Teilgebieten nach derzeitiger Beschlusslage keine unterschiedlichen Parkgebühren vorgesehen sind;
- eventuelle zweckmäßige Korrekturen der „inneren“ Begrenzungen per Verwaltungsentscheidung zwar in Abstimmung mit dem Gemeinderat, aber ohne Satzungsänderung möglich wären.


Die Untergliederung in Teilgebiete ist ausschließlich für Inhaber von Bewohnerparkausweisen von Bedeutung, da diese - auf Langzeitstellplätzen im jeweiligen Gebiet (dem Hauptwohnsitz zugeordnet) jederzeit kostenlos parken können, außerhalb des jeweiligen Teilgebiets jedoch nicht;
- auf Kurzzeitstellplätzen unabhängig vom Teilgebiet die geltenden Parkgebühren zu entrichten haben.

Satzungsrechtlich relevant sind die folgenden Regelungen: - Die Parkgebühr beträgt auf Kurzzeitstellplätzen (Regelhöchstparkzeit 120 Minuten) und auf Langzeitstellplätzen (unbegrenzte Parkdauer) in allen Teilgebieten dieser Gebührenzone pro 60 Minuten 0,60 € (Vgl. GRDrs. 6/2010 und 34/2010).
- Die sog. Brötchentaste gilt ausschließlich für die ausgewiesenen Kurzzeitstellplätze (Vgl. GRDrs 134/2010).
- Die Tageshöchstgebühr auf den Langzeitstellplätzen beträgt 6 €, was einer Parkzeit von 10 Stunden entspricht.
- Außerdem wird auf den Langzeitstellplätzen ab 10 Stunden Parkzeit ein Tagesticket für 6 € eingeführt. Die Parkdauer ist auf den Folgetag übertragbar. Damit ist die Parkzeit für 24 h im Voraus bezahlt. Wird ein Tagesticket am Samstag gelöst ist es über den Sonntag hinweg bis Montag gültig, vgl. GRDrs 134/2010.

Die Verwaltung hat den Gemeinderat in der GRDrs 6/2010 darüber informiert, dass auf den Stellplätzen mit „Brötchentaste“ zwischen Mindest- und Höchsttarif (0,60 bis 1,20 €) eine Stückelung von 0,10 € für 10 Minuten Parkzeit zugelassen werden soll. Auf den künftigen Langzeitstellplätzen (ohne „Brötchentaste“) in der neuen Gebührenzone wird eine Stückelung von 0,10 € für 10 Minuten Parkzeit von Anfang an vorgeschlagen.


2. Neubezeichnung der Parkgebührenzonen in Stuttgart

Angesichts der Einführung der neuen Parkgebührenzone schlägt die Verwaltung für die Gebührenzonen die folgenden Neubezeichnungen vor:

- Parkgebührenzone „City“ (gegenwärtig Parkgebührenzone 2)
- Parkgebührenzone „West“(gegenwärtig mehrheitlich Parkgebührenzone 1)
- Parkgebührenzone „Übriges Stadtgebiet“ (gegenwärtig Parkgebührenzone 1 insgesamt)


3. Neufassung der territorialen Begrenzungen der unter 2. genannten Gebührenzonen

Die in Anlage 1, § 3 genannten äußeren Begrenzungen des Geltungsraumes der Gebührenzone „West“ entsprechen den Beschlüssen des Gemeinderates gemäß GRDrs 257/2009, Anlage 1, und 134/2010, Anlage 2.

Als Ergebnis der geltenden Beschlusslage überschneidet sich die künftige Gebührenzone „West“ mit der derzeitigen Gebührenzone 2 (Vgl. Anlage 2).

Die Verwaltung schlägt deshalb in § 3 der Satzungsänderung eine neue Begrenzung der Gebührenzone „City“ (derzeitig Gebührenzone 2) entsprechend Anlage 2 vor.

Finanzielle Auswirkungen auf Ertrag und Aufwand sind bei den vorgeschlagenen geringen Korrekturen nicht zu erwarten.


4. Abschließende Bemerkungen

Fragen des Bewohnerparkens, der Einrichtung von Ladezonen sowie von Möglichkeiten des Parkens in Ladezonen zu bestimmten Zeiten u. a. Sonderregelungen oder Ausnahmegenehmigungen werden durch die Parkgebührensatzung auch künftig nicht geregelt, können jedoch in Abstimmung mit dem Gemeinderat geprüft werden.


Finanzielle Auswirkungen

Ertrag und Aufwand wurden in den GRDrs 257/2009, Anlage 5 sowie 134/2010 (hier: Investitionskosten) ausführlich dargestellt und vom Gemeinderat beschlossen.


Beteiligte Stellen

WFB, AK, RSO, StU




Dirk Thürnau
Bürgermeister

Anlagen

Anlage 1 Satzung
Anlage 2 Grenzen der Parkgebührenzone 2

Anlage 1 zur GRDrs 436/2010


Satzung



zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am auf Grund von
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2004 und der Verordnung der Landesregierung zur Aufhebung der Verordnung über Parkgebühren vom 8. Juni 2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1


Die Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart vom 4. Februar 2010 (Amtsblatt Nr. 11 vom 18. März 2010, Stadtrecht Ziffer 1/18), wird wie folgt geändert:


1. § 2 erhält folgende Neufassung:
㤠2
Parkgebühren


(1) In der Parkgebührenzone ‚City’ betragen die Parkgebühren: (2) In der Parkgebührenzone ‚West’ werden im öffentlichen Straßenraum gebührenpflichtige Kurzzeit- und Langzeitparkplätze zur

(3) In der Parkgebührenzone ‚Übriges Stadtgebiet’ betragen die Parkgebühren

(4) Die Verwendung abweichender Zeittakte als unter Absatz 1-3 angegeben, kann durch Verwaltungsentscheid geregelt werden. Bei abweichenden Zeittakten ist eine anteilige Bezahlung der in Absatz 1-3 genannten Gebühren zu gewährleisten.


(5) Die jeweils geltenden Parkgebühren sowie die gebührenpflichtige Zeit sind auf den Tarifschildern von Parkuhren und Parkscheinautomaten anzugeben.“

2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3
Parkgebührenzonen

(1) Der Parkraum auf den öffentlichen Straßen in Stuttgart, für die die Landeshauptstadt Baulastträger ist, wird in folgende Parkgebührenzonen gegliedert:

- ‚City’
- ‚West’
- ‚Übriges Stadtgebiet’


(2) Als Parkgebührenzone ‚City’ gilt das Gebiet in Stuttgart-Stadtmitte, in dem die Parkraumnachfrage so groß ist, dass die Benutzung der Parkfläche durch eine große Anzahl von Verkehrsteilnehmern gewährleistet werden muss.
Es ist das Gebiet zwischen:

Willy-Brandt-Straße–Am Neckartor–Kernerstraße–Werastraße–Olgastraße – Katharinenstraße – Wilhelmsplatz – Hauptstätter Straße – Paulinenstraße (bis Geb. 47) – Rotebühlplatz – Fritz-Elsas-Straße – Hohe Straße – Leuschner Straße / Ecke Fritz- Elsas- Straße – Schloßstraße (bis Geb. 55) – Holzgartenstraße – Hegelplatz – Kriegsbergstraße – Keplerstraße – Jägerstraße – Heilbronner Straße – Arnulf-Klett-Platz – Schillerstraße.


(3) Die Parkgebührenzone ‚ West’ ist ein Gebiet, in dem eine gemischte und Mehrfachnutzung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum von Bewohnern, Berufspendlern, Gewerbeinhabern und Besuchern gewährleistet werden muss, so dass ein gebietspezifisches Parkraummanagement (flächendeckende Parkraumbewirtschaftung) erforderlich ist. Das bezeichnete Gebiet ist räumlich durch die Hasenbergsteige / Reinsburgstraße im Süden, die Gäubahntrasse im Westen und Norden sowie die Falkertstraße- Hegelstraße- Seidenstraße- Schloßstraße- Weimarstraße- Paulinenstraße im Osten begrenzt.


(4) Als Parkgebührenzone ‚Übriges Stadtgebiet’ gelten Gebiete, in denen auf Grund der Parkraumnachfrage ein häufiger Wechsel bei der Nutzung der Parkflächen erreicht werden muss. Diese Parkgebührenzone umfasst alle in § 3, Absatz 2 und 3 der Satzung nicht genannten Gebiete.


(5) Die Entscheidung darüber, welche Stellplätze im öffentlichen Straßenraum in den unter § 3, Absatz 2 und 4 genannten Parkgebührenzonen mit Parkuhren bzw. Parkscheinautomaten zu bewirtschaften sind, obliegt der Verwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse.“

§ 4


Die Satzung tritt am 1. März 2011 in Kraft.


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Gebührenzonen.pdf