1. Dem Geschäftsplan 2022 des Jobcenters (Anlage 1) wird unter Vorbehalt der Bestätigung der vorläufigen Haushaltsansätze durch die Verabschiedung des Bundeshaushalts 2022 und mit Bezug zur Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 zugestimmt.
b. Der Gemeinderat stimmt dem Arbeitsmarktprogramm sowie der Art und dem Umfang der im Geschäftsplan (vgl. Anlage 1) genannten Beschaffungen („Maßnahmen“) im Rahmen der bezeichneten voraussichtlichen Aufwendungen („Kostenschätzung gesamt inkl. Optionen und Aufstockung“) zu. Dem Oberbürgermeister werden gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO jeweils einzelfallbezogen die Entscheidungen über die Vergabe der nach Satz 1 dieser Beschlussziffer zu beschaffenden Leistungen bis zu einer Vergabesumme, welche jeweils um bis zu 20 Prozent über dem bezeichneten voraussichtlichen Aufwand liegt, übertragen.
c. Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik werden im Programm "Arbeit statt Drogen" im Jahr 2022 insgesamt 60 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden (Punkt 1.2.2.2).
1. Geschäftsplan 2022 (siehe Anlage 1)
Die Ausgestaltung des Geschäftsplans wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Entwicklungen am Arbeitsmarkt, Struktur und Zahl der Leistungsberechtigten, Ressourcenausstattung, s. 1.1), Handlungsfelder (s. 1.2) und gesetzlichen Ziele vorgenommen. 10 Jahre kommunales Jobcenter Vor 10 Jahren, zum 01.01.2012, übernahm die Landeshauptstadt Stuttgart die alleinige Verantwortung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende; sie wurde zum zugelassenen kommunalen Träger. Die kommunale Trägerschaft bedeutet:
· mit den Fachstellen für junge Menschen, für Selbständige und für Wohnungslose sowie der Abteilung Migration und Teilhabe für geflüchtete Menschen spezifische spezialisierte Hilfen anzubieten,
· Erschließung und Vermittlung von abgestimmten Hilfen bei sozialen Problemen,
· mit lokalen Partnern passgenaue Angebote zu entwickeln und umzusetzen, Schaffung von Synergien durch Partnerschaften und Kooperationen: lokaler Arbeitsmarktkonsens im SGB II-Beirat, Arbeitskreis Arbeit, Beschäftigung und Sucht, Erhalt der Stuttgarter Arbeitshilfeträger,
· umfassende und lebensverlaufsunterstützende Begleitung und Förderung am Übergang von der Schule in den Beruf: Beteiligung am Arbeitsbündnis Jugend und Beruf,
· maßgeschneiderte Personalvorschläge für Arbeitgeber*innen,
· Umsetzung akteursübergreifender Qualitätsstandards bei Beratungs-, Unterstützungs- und Förderangeboten,
· Beachtung der kommunalen Teilhabeziele,
· eigenständige Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Organisation, der Personalentwicklung und Qualifizierung, Fallmanagement für alle Leistungsberechtigten,
· konsequentes Qualitätsmanagement (Zertifizierung).
· Ausreichend dimensionierter Betreuungsschlüssel und gut qualifiziertes Personal soll durch entsprechende Ausstattung des Eingliederungs- und Verwaltungstitels erreicht werden
· Einführung Bürgergeld ohne Anrechnung des Vermögens und Anerkennung der Angemessenheit der Wohnungskosten für 2 Jahre
· Erhöhung des Schonvermögens
· Kosten der Unterkunft sollen als regionalspezifische Pauschalen ausgezahlt werden können
· Zuverdienstmöglichkeiten werden verbessert
· Nachhaltige Integrationen werden ins Zentrum des Zielsteuerungssystems gestellt
· Geförderte Beschäftigungen nach dem Teilhabechancengesetz (§ 16i und § 16e SGBII) werden entfristet und weiterentwickelt
· Besondere Unterstützung für Kinder und Jugendliche – Ausweitung § 16h SGBII
· Verbesserte Angebote für Teilzeitausbildung und Gesundheitsförderung
1.1 Rahmenbedingungen Die Entwicklungen für 2022 sind wegen des unklaren Pandemieverlaufs (Omikron-Variante) nur schwer abschätzbar. Die mit dem Geschäftsplan vorgeschlagenen Maßnahmen wurden aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrungen fortgeschrieben und werden 2022 fortlaufend abgestimmt und an die weiteren Entwicklungen angepasst.
1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt den Effekt, den die Pandemie im Jahr 2021 auf die gemeldeten Arbeitsstellen und die Arbeitslosenzahlen hatte.
1.1.2 Erwartete Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten Die Anzahl der Leistungsberechtigten wird 2022 leicht rückläufig erwartet. Das Jobcenter Stuttgart geht für 2022 von durchschnittlich 38.577 Grundsicherungsempfänger*innen in voraussichtlich 21.338 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) wird voraussichtlich 28.496 betragen. Bis Ende des Jahres 2022 erwartet das Jobcenter im Vergleich zum Vorjahr einen leichten Rückgang auf 21.218 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 38.454 Leistungsberechtigten (28.405 erwerbsfähige und 10.049 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, im Kontext von Fluchtmigration, auf einem Wert von 4.647 im Dezember 2022 stabil bleibt.
1.1.3 Verfügbare Ressourcen 1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederungsleistungen Die vormalige Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)). Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß der Finanzplanung des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dies ermöglicht, verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen. Die neue Bundesregierung hat diesen Ansatz bekräftigt und angekündigt, eine Intensivierung der Betreuung von Leistungsberechtigten durch die Jobcenter auszuweiten. Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen. Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig. Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund 2019 ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen. Stuttgart liegt im Vergleichstyp an zweiter Stelle und erhält einen entsprechenden Zuschlag. Als Budget für die Eingliederungsleistungen werden dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich 34.663.629 EUR und für die Verwaltungskosten 41.358.492 EUR zugewiesen. Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 1.034.802 EUR und damit um 1,4 Prozent höher als im Jahr 2021. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden in 2021 abschließend Mittel in Höhe von 35.222.616 EUR zugeteilt. 450.000 EUR wurden in das Verwaltungskostenbudget umgeschichtet. Das Eingliederungsbudget wird 2021 nach aktuellem Stand zu 92,8 Prozent ausgeschöpft. Das Eingliederungsbudget 2021 war im Vergleich zu 2020 um 0,7 Mio. EUR und zu 2019 1,9 Mio. EUR höher. Die Ausgaben für Eingliederungsleistungen werden sich 2021 nach aktuellem Stand auf rund 32.470.615 EUR belaufen und liegen somit deutlich über den Ausgaben von 2020 (29.902.535 EUR). Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden, unter Berücksichtigung der bis Anfang 2021 vollzogenen Ausgabenentwicklung, mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung im Jahr 2022 fortgeschrieben. Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von voraussichtlich 764.622 EUR für das Jahr 2022 werden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Ausfinanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.
1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen Zu den 2022 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die
2. Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen,
3. Erhöhung der Bildungsbeteiligung,
4. Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt/ Aktivierung des Beschäftigungspotentials von Alleinerziehenden und Erziehenden,
5. Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und Gesundheitsförderung,
6. Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl.
1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit Die Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit bleibt ein anhaltend wichtiges Handlungsfeld. Es ist damit zu rechnen, dass die Auswirkungen der Pandemie auch im Jahr 2022 die Lebenssituation benachteiligter junger Menschen insgesamt beeinträchtigen und Einfluss auf den Übergang von der Schule in den Beruf haben werden. Belastend in den letzten beiden Jahren waren die besonders erschwerten Lernbedingungen, die Folgen der fehlenden sozialen Kontakte für die psycho-emotionale Entwicklung sowie mit Blick auf eine Ausbildung die stark eingeschränkten Möglichkeiten zur beruflichen Orientierung. Im schulischen Kontext war es beispielsweise über viele Monate hinweg untersagt, an einem betrieblichen Praktikum teilzunehmen. Berufliche Orientierung im Rahmen des Unterrichts konnte zumeist nur nachrangig umgesetzt werden, um den während der Schulschließungen versäumten Unterrichtsstoff aufzuholen und auf teilweise bevorstehende Abschlussprüfungen vorzubereiten. Die schulische Entwicklung von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten frühzeitig, bereits während des Besuches einer allgemeinbildenden Schule, zu begleiten, wird in der Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25) seit 2021 mit einem auf die Zielgruppe der Schüler*innen verantwortlichen Team innerhalb der Fachstelle U25 umgesetzt. Diese Personengruppe zählt formal nicht zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, für die eine Eingliederungsplanung vorzunehmen ist; sie fließt daher auch nur teilweise in die Personalbedarfsberechnung mit ein und der Fallschlüssel für diese Zielgruppe ist entsprechend höher. Die aktive Begleitung in den letzten Schuljahren der allgemeinbildenden Schulen hat das Ziel, mehr junge Menschen frühzeitig bei ihrer individuellen Berufswegeplanung zu unterstützen, sie auf dem Weg in eine Ausbildung zu begleiten oder sie hinsichtlich Bildungsmöglichkeiten in weiterführenden Schulen zu beraten und bei Bedarf diese von Beginn an zu unterstützen. Dieser präventive Ansatz bewährt sich auf dem Hintergrund der derzeit erschwerten beruflichen Orientierungsmöglichkeiten in ganz besonderem Maße. Im Jahr 2022 soll zur Weiterentwicklung des Konzeptes die Kooperation mit den in den Schulen beauftragten Fachkräften, wie den Berufseinstiegsbegleiter*innen, den Schulsozialarbeiter*innen und der Jugendsozialarbeit an den beruflichen Schulen, intensiviert werden. Für alle leistungsberechtigten jungen Menschen unter 25 Jahren bleibt, auch nach Beendigung des Schulbesuchs, die Integration in Ausbildung weiterhin die zentrale Aufgabe der Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25). Hierzu arbeitet die Fachstelle U25 Geflüchtete junge Menschen werden in der Abteilung Migration und Teilhabe betreut, wohnungslose junge Menschen in der Fachstelle für Wohnungslose am Übergang Schule - Beruf eng und abgestimmt mit der Agentur für Arbeit, den freien Trägern der Jugendhilfe und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Die Ausbildungsstellenvermittlung wird 2022, wie in den vergangenen Jahren, an die Agentur für Arbeit übertragen. Hierzu wurde im Dezember 2021 erneut eine Verwaltungsvereinbarung mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Die Gruppe der ausbildungsmarktnahen Jugendlichen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf am Übergang Schule - Beruf wird im Jahr 2022 mit folgenden ausbildungsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Eingliederungsleistungen gefördert:
· Einstiegsqualifizierung (EQ).
· Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (über die Agentur für Arbeit).
· Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE), darunter das Projekt „BaEplus (Ausbildungschance)".
· Assistierte Ausbildung flexibel und „Ausbildung mit ErfolQ“ (beide AsA flex begleitende Phase).
· Das aufsuchende Angebot „Respekt“ nach § 16h SGB II „Förderung schwer erreichbarer junger Menschen“ wird weiterhin an drei Standorten angeboten.
1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen
Der mehrjährige positive Trend beim Abbau auch der Langzeitarbeitslosigkeit wurde mit Beginn der Pandemie Anfang 2020 gebrochen. Von den in Krisen arbeitslos gewordenen Menschen verbleiben regelmäßig besonders benachteilige Gruppen im Leistungsbezug SGB II. Realistischerweise wird es zwei bis drei Jahre dauern, bis diese Krisenfolgen überwunden sind. Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungshemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart bleiben deshalb intensiv gefordert, sehr individuelle Unterstützungsleistungen zur Vermittlung und Überwindung beeinträchtigender Verhältnisse zu erbringen oder zu organisieren.
1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2022 ein bevorzugtes, flexibles Förderinstrument. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Es gibt zum einen vermittlungsorientierte Maßnahmen und solche Angebote, die zunächst den Abbau und die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zum Ziel haben:
· Durch die Präsenz von Mitarbeitenden eines Maßnahmenträgers in den Zweigstellen des Jobcenters ergibt sich eine effizientere Kooperation in der Zusammenarbeit von Jobcenter und Träger.
· Ebenfalls bewährt haben sich auf bestimmte Stadtbezirke begrenzte Maßnahmen. Neben kurzen Wegen zum Maßnahmenträger kennen die Mitarbeitenden der Maßnahmenträger die soziale Infrastruktur, insbesondere die sozialintegrativen Leistungen des Stadtbezirks und können diese in ihrer Beratung und Integrationsarbeit berücksichtigen.
· Ein systemischer Beratungsansatz und die Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft in die Beratung erweitern die Perspektiven und erschließen zusätzliche Ressourcen.
1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung
Für arbeitsmarktferne Leistungsbeziehende, für die mit anderen Maßnahmen keine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden kann, steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit im Vordergrund. Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2022 mit 364 Arbeitsgelegenheiten ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt. Die Reduzierung der Anzahl an Arbeitsgelegenheiten durch die Beachtung hygienischer Vorschriften (Mindestabstandsregelungen im Rahmen des Infektionsschutzes) im Jahr 2021 ist auch für das Jahr 2022 beibehalten worden. Die Auslastung 2021 ist – trotz geringerer Platzzahlen – allerdings leicht gesunken, sodass 2022 mit den Arbeitshilfeträgern das Gespräch über den zukünftigen Bedarf an und die Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten gesucht wird. Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2022 insgesamt 60 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) und der GRDrs 1128/2018 (Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2022 enthaltenen Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsument*innen zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB II für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten. Für Arbeitsgelegenheiten sind im Jahr 2022 insgesamt 2.359.866 EUR (6,81 Prozent des EGT) vorgesehen. Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt. Sie sind nicht aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren. Teilhabechancengesetz Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wurden zum 1. Januar 2019 zwei Varianten der öffentlich-geförderten Beschäftigung zur Integration von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) und Langzeitleistungsbeziehendenden (§ 16i SGB II) geschaffen. Insbesondere die in den ersten zwei Beschäftigungsjahren 100-prozentige Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden über § 16i SGB II, die innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Leistungen bezogen haben und nur kurzzeitig beschäftigt waren, ist für Arbeitgeber*innen interessant. Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) stehen 2022 rund 774.266 EUR bereit. Damit können ca. 78 Arbeitsplätze gefördert werden. Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2022 3.100.503,05 EUR zur Verfügung. Damit könnten unter Berücksichtigung des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes ca. 261 Arbeitsplätze (davon 30 bei den städtischen Ämtern und Eigenbetrieben) bezuschusst werden. Die ursprünglich für die Jahre 2022 bis 2024 anvisierten 305 Förderungen pro Jahr wurden zumindest für 2022 zugunsten der im April 2022 startenden vermittlungsorientierten neuen Vergabemaßnahmen reduziert, da das Jobcenter 2022 die Vermittlung von Leistungsberechtigten in (ungeförderte) sozialversicherungspflichtige Beschäftigte weiter ausbauen will. Außerdem zeigen die Erfahrungen der beiden letzten Jahre, dass während der Pandemie der Arbeitsmarkt für Langzeitleistungsbeziehende, für die eine Förderung nach § 16i SGB II in Frage käme, schwerer zugänglich ist und Arbeitsverträge trotz intensiver Vermittlungsbemühungen seltener zustande kommen. Sollte sich im Laufe des Jahre 2022 zeigen, dass in anderen Bereichen Mittel nicht wie geplant abgerufen werden, können diese für einen weiteren Ausbau der Förderung nach § 16i SGB II verwendet werden.
1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die
· Identifizierung von Qualifizierungspotenzialen
· Vermittlung in (Teilzeit-) Ausbildung und Ausbildungsbegleitung, auch bei über 25-Jährigen,
· abschlussorientierte Qualifizierungen,
· Fort- und Weiterbildungen,
· Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse für Personen mit Migrationshintergrund.
1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt/ Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen. Auch an den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde erneut deutlich, dass Frauen beim Arbeitsmarktzugang besonders benachteiligt sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu behandeln. Ein besonderes Gewicht wird auf die gleichberechtigte Förderung und Integration von Frauen und Männern gelegt. Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. Der Bund-Länder-Ausschuss SGB II hat sich daher entschieden, das gleichstellungs-politische Ziel zu einem bundesweiten Schwerpunkt zu machen. Auch in Stuttgart zeigt sich Handlungsbedarf (Integrationsquote Frauen 17,9 Prozent, Männer 31,4 Prozent; September 2021). Das Jobcenter verfolgt die Gleichstellung von Frauen und Männern mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:
· Vorrang nachhaltiger existenzsichernder Beschäftigung.
· Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Qualitätsmanagement.
· Anwendung der Handreichung/Arbeitshilfe für das Jobcenter „Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip verfolgen“ und Umsetzung der Impulse der Broschüre „Gleichstellungsorientierte Geschäftspolitik für Geschäftsführungen“, auf die sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände im Bund-Länder-Ausschuss SGB II verständigt haben.
· Entwicklung von Gender-Kompetenz.
· Beachtung von Gleichstellungsaspekten bei der Angebots- und Maßnahmenentwicklung und Umsetzung mit einem gendersensiblen Monitoring.
· Die Entwicklung eines geschlechtsspezifischen Controllings auf allen Ebenen und in allen Bereichen wird weitergeführt.
· Netzwerkarbeit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen.
Im Rahmen der umfassenden Gender-Strategie wird verstärkt darauf geachtet, dass Frauen mindestens entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen an Maßnahmen teilnehmen. Intern wird die Genderstrategie durch Schulungen, insbesondere für neue Kolleginnen und Kollegen, unterstützt. Ziel ist es, geschlechterspezifische Aspekte im gesamten Prozessverlauf, also von Beginn der Beratung im Jobcenter über die Maßnahmenausgestaltung und -teilnahme bis zur Stabilisierung der Beschäftigung zu verankern. Für die frauenspezifische Maßnahmenförderung ist ein Budget von 3.498.896 EUR vorgesehen.
1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und Gesundheitsförderung Der Medizinisch-Psychologische Dienst (MPD) des Jobcenters Stuttgart ist Dienstleister für die persönlichen Ansprechpartner*innen und berät diese bzw. deren Leistungsberechtigte mit vermittlungsrelevanten gesundheitlichen und/oder psychosozialen Einschränkungen interdisziplinär und prozessbegleitend seit fast zehn Jahren. Fragen nach Leistungsfähigkeit, nach Notwendigkeit medizinischer oder beruflicher Rehabilitation, aber auch Fragen im Rahmen der Ausbildungs- und Qualifizierungsplanung oder nach Mehr-/ Sonderbedarfen sind dabei vorherrschend. Bei der Bearbeitung der Aufträge wird auf Anwendung anerkannter sozialmedizinischer Qualitätsstandards geachtet. Nach wie vor ist die Arbeit im MPD stark geprägt durch die SARS-CoV-2-Pandemie. Dies liegt zum einen in rein medizinisch-psychologisch begründeten Aspekten bei den Leistungsberechtigten, wie z.B. Ängste vor einer Corona-Erkrankung - zum Teil bis an existenzielle Nöte rührend -, zum anderen aber auch in veränderten Rahmenbedingungen durch den Anfang 2021 notwendigen Lockdown mit massiven Kontaktbeschränkungen. Insgesamt sind dadurch weniger Zuweisungen zu verzeichnen als vor der Corona-Pandemie. Trotz erschwerter Umstände konnte im zurückliegenden Jahr zahlenmäßig ein Teil des corona-bedingten Einbruchs kompensiert werden. Dieser Kurs wird fortgesetzt, um an vormalige Zeiten anzuknüpfen und Leistungsberechtigten wieder Hilfe und damit zielführende Maßnahmen sowie Integration angedeihen zu lassen. Dem im SGB verankerten Postulat „Prävention vor Reha vor Rente“ wurde Rechnung getragen: Unter allen Zuweisungen wuchs die Quote der Empfehlungen zu medizinischer Rehabilitation von 2014 mit 12,9 Prozent auf 24,8 Prozent im Jahr 2021, somit ist nahezu eine Verdoppelung festzustellen. Diesen Trend gilt es beizubehalten – zumal eine medizinische Rehabilitation nicht selten die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation schafft und diese auch initiieren kann. Die Handlungsfelder sind im MPD keinem großen Wandel unterlegen. Aber auch hier hinterlässt die Corona-Krise Spuren. Es konnte eine Steigerung zum Vorjahr, aber noch nicht wieder der Stand vor Eintreten der Pandemie erreicht werden. So mussten Anfang des Jahres zeitweilig Einladungen in den MPD ganz unterbleiben. Inzwischen sind Vor-Ort-Termine wieder möglich und werden mit aller Umsicht und unter Wahrung der Abstands- und Hygienemaßnahmen auch durchgeführt. An Zielgruppen mit besonderem Handlungsbedarf sind vor allem zu nennen:
· Leistungsberechtigte der Fachstelle U25
· Leistungsberechtigte mit Substanzmissbrauch/Suchtkrankheiten
· potenzielle Rehabilitanden unter den Leistungsberechtigten, bei denen LTA eine (Re-) Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen könnte
· Leistungsberechtigte mit geminderter Erwerbsfähigkeit, bei denen die Einleitung des Erwerbsminderungsverfahrens über die DRV zu initiieren ist
1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand hat sich in 2021 nicht wesentlich verändert. Abgängen aus dem Fallbestand standen Zuzüge aufgrund der weggefallenen Wohnsitzauflage in gleicher Anzahl gegenüber. Derzeit rechnet das Jobcenter bis Ende 2022 mit rund 4.650 erwerbsfähigen leistungsberechtigten Menschen mit Fluchtkontext im Leistungsbezug. Die Zahl bleibt damit im Vergleich gegenüber dem Stand zum Jahresende 2021 in etwa gleich hoch. Rund 26 Prozent der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Geflüchteten werden unter 25 Jahre alt sein (1.200 ELB). Die Abteilung Migration und Teilhabe (MuT) ist im Jobcenter für die Leistungsgewährung und Eingliederung in Arbeit der geflüchteten Menschen mit SGB II-Bezug verantwortlich. Ein besonderer Schwerpunkt wird in 2022 die intensivierte Arbeit mit erziehenden geflüchteten Frauen sein. Dafür werden zusätzliche 4,2 Stellen aufgebracht, die speziell für die Belange der Frauen eingesetzt werden. Ziel ist eine verstärkte gesellschaftliche und berufliche Teilhabe der Frauen sowie die mittel- bis langfristige Steigerung der Integrationsquote. Darüber hinaus werden in 2022 folgende Eingliederungsmaßnahmen für geflüchtete Menschen oder Menschen mit Migrationshintergrund weitergeführt:
· Vorbereitungsklasse – Profi (VKL-Profi) gestartet in 2021. Präventionsmaßnahme für besonders unterstützungsbedürftige Schülerinnen und Schüler in einer Vorbereitungsklasse an der Ostheim Realschule. Ziel: Deutschsprachvermittlung, berufliche Orientierung, Anschlussfähigkeit in Richtung Regelschulsystem oder Ausbildung herstellen. Bundesweit einzigartiges Projekt in enger Kooperation mit dem staatlichen Schulamt. Erprobung des Ansatzes, ggf. Ausweitung bei Nachweis der Wirksamkeit.
· „Peer Coaching for Migrants“ (PCM). Peercoaching für Frauen mit Migrationshintergrund (und ihre Familien) mit besonders komplexen Problemstellungen. Beratung durch Peercoaches mit vergleichbarem kulturellem Hintergrund. Ziel: Beziehungsaufbau und Begleitung zu gesellschaftlichen und beruflichen Angeboten.
· „Fit for Future “. Für Leistungsberechtigte mit Migrationshintergrund jeden Alters mit geringen bzw. keinen PC-Kenntnissen und Problemen im Umgang mit digitalen Medien. Ziel: Vermittlung von digitalen Kompetenzen zur Verbesserung der Teilhabe an digitalen Angeboten. Begleitet wird die Maßnahme durch Dolmetscher*innen um Teilhabe auch ohne deutsche Sprachkenntnisse zu ermöglichen.
· „My way“. Für Frauen mit Migrationshintergrund mit geringen Deutschsprachkompetenzen, fehlenden schulischen oder beruflichen Kompetenzen und besonderem Unterstützungsbedarf. Ziel: Stabilisierung, Sprachförderung, Stärkung der individuellen Kompetenzen, Heranführung an und Vermittlung in hauswirtschaftliche Berufsfelder.
Der Geschäftsplan 2022 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Er wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert. Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.3). Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden, unter Berücksichtigung der bis Anfang 2021 vollzogenen Ausgabenentwicklung, mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung, im Jahr 2022 fortgeschrieben. Es besteht unterjährig ausreichend Flexibilität, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.
1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen
Etwas mehr als 40 Prozent der mit dem Eingliederungstitel 2022 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen im Rahmen von Individualansprüchen (Fortbildung, Zuschüsse an Arbeitgeber*innen u. ä.) genutzt. Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sehen vor, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Beschaffung bei den nachfolgend genannten voraussichtlichen Auftragswerten bzw. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei den nachfolgend genannten Vergabesummen:
· bis zu 190.000 EUR:
o Vergabe: Beschaffungsstelle im Sinne der Beschaffungsordnung (Haupt- und Personalamt)
o Vergabe: Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht
o Vergabe: Verwaltungsausschuss
1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen sich zusammen aus
· Kosten der Unterkunft und Heizung,
· Mehrbedarfszuschlägen, z. B. für Alleinerziehende,
· Leistungen für Bildung und Teilhabe,
· einmalige Leistungen, wie z. B. Erstausstattungen für Bekleidung oder Hausrat und
· Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
· 35,2 Prozent Erhöhung des Sockelbetrags (§ 46 VII SGB II),
· 4,7 Prozent für Bildungs- und Teilhabeleistungen (§ 46 VIII SGB II),
1.5.2 Regelbedarfe
Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe ab Januar 2022 um 3 Euro bzw. 2 Euro erhöht. Die Beträge wurden anhand der Einkommens- und Verbraucherstichproben 2018 ermittelt und fortgeschrieben und belaufen sich 2022 auf:
1.5.3 Mehrbedarfe
Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für die leistungsberechtigte Person geltenden Regelbedarfs. Mit steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch entsprechend die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für
· Alleinerziehende,
· Menschen mit Behinderung beim Empfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
· die kostenaufwändige Ernährung,
· die dezentrale Warmwasserversorgung.
1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden 2022 etwa 46,1 Mio. Euro betragen.
1.5.5 Gesamtausgaben für bundesfinanzierte Leistungen
Die Ausgaben für die bundesfinanzierten Leistungen für Regelbedarfe, Mehrbedarfe und Sozialversicherungsbeiträge werden für 2022 auf voraussichtlich 161,4 Mio. Euro prognostiziert.
1.5.6 Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Ausgaben der Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für 2022 annähernd auf Vorjahresniveau liegen und etwa 151,4 Mio. Euro (2021: 151,7 Mio. EUR) betragen. Der Bund beteiligt sich daran voraussichtlich mit rund 103 Mio. Euro (2021: ca. 106 Mio. Euro).
1.6 Verwaltungskosten
Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022 vom 19. November 2021 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende Haushaltsmittel von 5,101 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 5,104 Mrd. EUR). Nach einem Abzug für zentrale Einbehalte verbleiben rund 5,074 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt werden. Auf das Jobcenter Stuttgart entfällt ein Anteil von 0,7556 Prozent (Vorjahr: 0,7271 Prozent), was 38.336.092 EUR entspricht. Gemäß Entwurf des Bundeshaushalts dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabenreste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht vor, die Mittel für die Verwaltungskosten zuzuteilen, sodass dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich weitere 3.022.400 EUR zugewiesen werden. Insgesamt würde sich das Budget damit auf 41.358.492 EUR belaufen und sich im Vergleich zu 2021 deutlich erhöhen (plus 1.593.789 EUR bzw. 3,9 Prozent). Für die Feststellung des endgültigen Betrags ist das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) abzuwarten, das voraussichtlich im Sommer 2022 vom Bundestag verabschiedet wird. Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2022, die jährlich vom BMAS erlassen wird, wurde am 27.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der oben genannte prozentuale Anteil für Stuttgart wurde darin bestätigt. Mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, trat als Kernstück eine Änderung der Regelung zu den Personalgemeinkosten in Kraft. Grundidee der Änderung ist eine eindeutigere Zuordnung der einzelnen Aufgaben und Funktionen in der besonderen Einrichtung zu den in tatsächlicher Höhe („spitz“) bzw. pauschal abrechenbaren Aufwendungen (Gemeinkosten) zu schaffen. Im Ergebnis wird eine Erweiterung der spitz abrechenbaren Tätigkeiten zugelassen, mit der Folge, dass u. a. die bislang strittigen Aufgaben der Grundsatz-, Ordnungswidrigkeiten-, Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung zukünftig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind. Eine neue Definition der pauschal abzurechnenden „nicht fachspezifischen“ Aufgaben soll eine zweifelsfreie Zuordnung, auch für zukünftige Tätigkeiten, ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pauschale für die Personalgemeinkosten von bis zu 30 Prozent auf bis zu 25 Prozent abgesenkt. Neben der Klarheit bei der Zuordnung der Funktionen hat die Änderung den positiven Effekt, dass sich - zumindest gilt dies für die LHS Stuttgart - die abrechenbaren Verwaltungskosten erhöhen. Mit den höheren, spitz abrechenbaren Personalkosten erhöht sich auch die Basis, auf die sich der Gemeinkostenzuschlag bezieht, zudem können zusätzliche Pauschalen für Sach- und Personalnebenkosten abgerechnet werden. In Summe wird damit die Absenkung des Gemeinkostenzuschlags „überkompensiert“. Dies wiederum führt zu einem höheren Bundesanteil an den Verwaltungskosten und zu einer höheren Erstattung, so dass sich die nicht gedeckten Kosten und die Gesamtkosten der LHS Stuttgart dadurch verringern. Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß KoA-VV werden sich in 2022 voraussichtlich auf 48.769.158 EUR belaufen (Geschäftsplan 2021: 49.582.540 EUR). Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 41.356.246 EUR. Eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget ist in 2022 nicht geplant. In 2021 war eine Umschichtung von 2.259.478 EUR vorgesehen, tatsächlich wurden 450.000 EUR umgeschichtet. Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.412.912 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 5.636.274 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 13.049.187 EUR (Geschäftsplan 2021: 10.718.409 EUR). Sie werden damit voraussichtlich um 414.512 EUR unter dem im Haushaltsplanentwurf (D3) veranschlagten Ergebnis von 13.463.699 EUR liegen.
1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2022 in Höhe von 41.358.492 EUR erlauben eine Stellenausstattung im Bereich der Leistungsgewährung und im Bereich der persönlichen Ansprechpartner*innen im Umfang von 449,10 VZK, inkl. der Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Entwicklung im Flüchtlingsbereich seit 2015 und den Ermächtigungen im Zusammenhang mit steigenden Fallzahlen aufgrund von COVID-19-Folgen. Bei einem gesamten Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von insgesamt 640,80 VZK im Jobcenter werden 617,78 VZK aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert. Die übrigen VZK werden wie folgt finanziert (vgl. Anlage 1, S. 41): 4,00 Bundesprogramm ReFit und 0,50 Koordination Integrationsmanager*in werden aus zusätzlichen Projektmitteln finanziert; 15,00 Stellen werden aus dem Eingliederungstitel finanziert; 3,54 Stellen, die (rechnerisch) den BuT-Anteil KiZ und WoG betreffen, werden rein kommunal finanziert.
1.7.1 Bestandsentwicklung Aktuell ergibt sich folgende Prognose der Bestandsentwicklung für den Dezember 2022:
1.7.2 Personalausstattung
Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2022, unter Beibehaltung der aktuellen Betreuungsrelationen, ergibt sich für 2022 folgendes Ergebnis:
GRDrs 954/2020
Stand Dezember 2021
GRDrs 1347/2021
Bei der Berechnung der Betreuungsrelationen nach § 44c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II werden bisher bestimmte Gruppen junger Menschen, die von Mitwirkungspflichten befreit sind, weil ihnen nach § 10 SGB II keine Arbeit zugemutet werden kann, nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass von den prognostizierten 4.837 ELB U25 nur 2.405 in die Berechnung der Personalbedarfe einfließen. Auf Basis der prognostizierten Bestandsentwicklung und bei Beibehaltung der Betreuungsrelationen des Vorjahres ergibt sich im Geschäftsplan 2022 eine Reduzierung von insgesamt 33,37 VZK ggü. dem Geschäftsjahr 2021. Die in 2020 für die Folgejahre erwartete Steigerung der Bestandszahlen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID 19 trafen nicht ein. Folglich müssen 33,37 von den insgesamt 49,79 Ermächtigungen Pandemie COVID-19 nicht in Anspruch genommen werden.
1.7.3. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2021 Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen für den Doppelhaushalt 2022/2023 wurden (bekanntermaßen) im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens behandelt und beschlossen. In Anlage 2 sind sie überblicksartig zusammengefasst.
2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte
Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht für das Jahr 2022 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt: