Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: Ref. SI
GRDrs 1347/2021
Stuttgart,
02/23/2022



Jobcenter Geschäftsplan 2022



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.03.2022
09.03.2022
10.03.2022



Beschlußantrag:

1. Dem Geschäftsplan 2022 des Jobcenters (Anlage 1) wird unter Vorbehalt der Bestätigung der vorläufigen Haushaltsansätze durch die Verabschiedung des Bundeshaushalts 2022 und mit Bezug zur Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 zugestimmt.






Begründung:


1. Geschäftsplan 2022 (siehe Anlage 1)


Die Ausgestaltung des Geschäftsplans wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Entwicklungen am Arbeitsmarkt, Struktur und Zahl der Leistungsberechtigten, Ressourcenausstattung, s. 1.1), Handlungsfelder (s. 1.2) und gesetzlichen Ziele vorgenommen.


10 Jahre kommunales Jobcenter

Vor 10 Jahren, zum 01.01.2012, übernahm die Landeshauptstadt Stuttgart die alleinige Verantwortung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende; sie wurde zum zugelassenen kommunalen Träger.
Die kommunale Trägerschaft bedeutet:



Das kommunale Jobcenter setzt vor allem auf die Stärkung des Vermögens der Arbeitssuchenden. Der konstruktive Weg in der Maßnahmengestaltung, die Träger und Leistungsberechtigten einzubeziehen, wird fortgesetzt.

Die Änderung von Geschäftsmodellen in Folge der Digitalisierung, die Transformation der Autoindustrie und neue regionale Entwicklungen bei der Arbeitskräftenachfrage wirken schon heute. Hinzu kommt in 2022 die Überwindung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie.

Eine erfolgreiche Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik muss deshalb in Zukunft noch stärker kommunal geprägt und in die Daseinsvorsorge eingebettet sein.

Das Jobcenter Stuttgart entwickelt in diesem Sinne seine Konzepte, Strukturen und Methoden im Dialog ständig weiter.

Beabsichtigte Veränderungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen der gesetzlichen Grundlage der Jobcenter angekündigt. Mit einer Umsetzung von weitreichenden Vorhaben ist frühestens ab Herbst 2022 zu rechnen.

Dazu gehören

Das Jobcenter wird den Gemeinderat über die sich daraus ergebenden Änderungen informieren.

1.1 Rahmenbedingungen

Die Entwicklungen für 2022 sind wegen des unklaren Pandemieverlaufs (Omikron-Variante) nur schwer abschätzbar. Die mit dem Geschäftsplan vorgeschlagenen Maßnahmen wurden aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrungen fortgeschrieben und werden 2022 fortlaufend abgestimmt und an die weiteren Entwicklungen angepasst.

1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt

Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt den Effekt, den die Pandemie im Jahr 2021 auf die gemeldeten Arbeitsstellen und die Arbeitslosenzahlen hatte.








Konjunkturspiegel Baden-Württemberg
Indikator
Veränderung in %
zum Vorjahreszeitraum
2021
Dez
Nov
Okt
Sep
Aug
Jul
Jun
Mai
Apr
Mrz
Feb
Jan
4. Quartal
3. Quartal
2. Quartal
1. Quartal
Arbeitslose-19,7
-19,8
-19,2
-19,2
-16,0
-13,8
-10,9
-5,5
+6,0
+26,8
+28,7
+28,6
Gemeldete Arbeitsstellen+47,4
+46,1
+46,6
+48,8
+46,0
+41,5
+29,4
+17,2
+0,7
-11,3
-17,1
-18,0
Erwerbstätige
+0,4
-0,2
-1,5
Bruttoinlandsprodukt
+2,7
+14,9
-1,6

Im ersten Quartal 2021 ist eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit sowie eine Abnahme der offenen Stellen gegenüber dem Vorquartal erkennbar. Ab dem 2. Quartal geht die Zahl der Arbeitslosen immer mehr zurück, die Zahl der offenen Stellen steigt.

Die örtliche Prognose des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vom September 2021 liegt mit der Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in 2022 um 1,0 Prozent im Agenturbezirk Stuttgart um 0,6 Prozentpunkte unter dem Wachstum für Baden-Württemberg und 0,6 Prozentpunkte unter dem Niveau der Bundesrepublik insgesamt. Der Agenturbezirk Stuttgart umfasst neben dem Stadtbezirk Stuttgart auch den Landkreis Böblingen. Das IAB erwartet in 2022 für Baden-Württemberg insgesamt einen stärkeren Aufholprozess als für den Agenturbezirk Stuttgart. Das IAB vermutet, dass andere Regionen in Baden-Württemberg stärker von dem (erwarteten) Abbau der Lieferengpässe und Materialknappheiten profitieren werden. In Stuttgart ist die Bedeutung (gemessen an der Beschäftigung) des Verarbeitenden Gewerbes geringer als in anderen Landesteilen, da in Stuttgart relativ viele Dienstleistungen angesiedelt sind und Arbeitgeber in Stuttgart stärker im Dienstleistungssektor tätig sind, so dass hier keine vergleichbar starken Nachholprozesse erwartet werden.

Das IAB prognostiziert einen Rückgang der Arbeitslosenzahl für den Agenturbezirk Stuttgart von im Mittel 10,4 Prozent (Korridor von -18,8 bis -1,5 Prozent). Für den Bereich des SGB II wird ein Minus von 4,2 Prozent (Korridor von -11,8 bis +3,4 Prozent) für Baden-Württemberg vorausgesagt. Zahlen für Stuttgart liegen nicht vor.

Im September 2021 zeigt sich, dass insbesondere im SGB III die Zahl der Arbeitslosen gegenüber dem Vorjahr bereits stark zurückgegangen ist (-36,7 Prozent in der Landeshauptstadt Stuttgart, bzw. -33,4 Prozent in Baden-Württemberg). Das IAB geht davon aus, dass sich die Entwicklung im SGB III auch im Jahr 2022 weiterhin (wenn auch nicht mehr in diesem Ausmaß) zeigen wird. Im SGB II ging die Zahl der Arbeitslosen in der Landeshauptstadt Stuttgart im September 2021 um 3,8 Prozent gegenüber September 2020 zurück (- 0,1 Prozent in Baden-Württemberg). Einer der Gründe für den deutlich geringeren Rückgang im SGB II sind die Übergänge aus dem SGB III ins SGB II. Auch für das Jahr 2022 wird für das SGB II ein deutlich geringerer Rückgang prognostiziert.

Die Prognose des IAB berücksichtigt in erster Linie die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheitsfaktoren operiert das IAB bei seinen Prognosen mit entsprechend großen Spannweiten.

Das Jobcenter Stuttgart leitet daraus und aufgrund mehrjähriger Erfahrungen sowie lokaler Kenntnisse eigene Prognosen ab, die dem Geschäftsplan zugrunde gelegt werden.

1.1.2 Erwartete Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten

Die Anzahl der Leistungsberechtigten wird 2022 leicht rückläufig erwartet.

Das Jobcenter Stuttgart geht für 2022 von durchschnittlich 38.577 Grundsicherungsempfänger*innen in voraussichtlich 21.338 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) wird voraussichtlich 28.496 betragen.

Bis Ende des Jahres 2022 erwartet das Jobcenter im Vergleich zum Vorjahr einen leichten Rückgang auf 21.218 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 38.454 Leistungsberechtigten (28.405 erwerbsfähige und 10.049 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, im Kontext von Fluchtmigration, auf einem Wert von 4.647 im Dezember 2022 stabil bleibt.

1.1.3 Verfügbare Ressourcen

1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederungsleistungen

Die vormalige Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)).

Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß der Finanzplanung des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dies ermöglicht, verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen.

Die neue Bundesregierung hat diesen Ansatz bekräftigt und angekündigt, eine Intensivierung der Betreuung von Leistungsberechtigten durch die Jobcenter auszuweiten.

Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen. Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig.
Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund 2019 ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen.

Stuttgart liegt im Vergleichstyp an zweiter Stelle und erhält einen entsprechenden Zuschlag.



Als Budget für die Eingliederungsleistungen werden dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich 34.663.629 EUR und für die Verwaltungskosten 41.358.492 EUR zugewiesen. Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 1.034.802 EUR und damit um 1,4 Prozent höher als im Jahr 2021.

Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden in 2021 abschließend Mittel in Höhe von 35.222.616 EUR zugeteilt. 450.000 EUR wurden in das Verwaltungskostenbudget umgeschichtet. Das Eingliederungsbudget wird 2021 nach aktuellem Stand zu 92,8 Prozent ausgeschöpft. Das Eingliederungsbudget 2021 war im Vergleich zu 2020 um 0,7 Mio. EUR und zu 2019 1,9 Mio. EUR höher. Die Ausgaben für Eingliederungsleistungen werden sich 2021 nach aktuellem Stand auf rund 32.470.615 EUR belaufen und liegen somit deutlich über den Ausgaben von 2020 (29.902.535 EUR).

Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden, unter Berücksichtigung der bis Anfang 2021 vollzogenen Ausgabenentwicklung, mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung im Jahr 2022 fortgeschrieben.

Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von voraussichtlich 764.622 EUR für das Jahr 2022 werden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Ausfinanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.



Zuteilung 2022 in EUR
Vorjahresvergleich in EUR
(Plan)
(Ist)
Gesamtbudget
dar. EGT
dar. VK
Gesamtbudget
dar. EGT
dar. VK
76.022.121
34.663.629
41.358.492
74.987.319
34.772.616
40.214.703
2021: Der Umschichtungsbetrag ist berücksichtigt.

Auch im Jahr 2022 werden die zur Verfügung stehenden Ressourcen wirksam, wirtschaftlich und rechtskonform eingesetzt, um die vereinbarten Ziele zu erreichen.


1.1.3.2 Drittmittel

Das Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit (NIFA) endet im Jahr 2022 mit einem Zuschuss von 28.700 EUR aus dem Europäischen Sozialfonds.

In 2021 wurden Drittmittel für die Umsetzung von Modellvorhaben nach § 11 SGB IX (Förderung von Menschen im Kontext Rehabilitation; rehapro) beantragt. Mit dem Zuwendungsbescheid vom 10.09.2021 wurde die Finanzierung des Projekts ReFit Stuttgart (ReFit) bis 2026 gewährt. Für das Jahr 2022 sind Aufwendungen und Erstattungen in Höhe von 655.514 EUR geplant.


1.1.3.3 Kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II

Als ergänzende kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II werden von der LHS Stuttgart folgende Leistungen zusätzlich finanziert (siehe Anlage 1, Punkt 2):

Für die psychosoziale Betreuung in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe und in Männer- und Frauenhäusern werden voraussichtlich Kosten in Höhe von 2,3 Mio. EUR anfallen. Dieser Ansatz beinhaltet auch die Aufwendungen, die das Jobcenter auf Basis der im Jahr 2020 mit den Trägern der pädagogischen Begleitung der Sozialunterkünfte ("Sozialhotels") geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 17 SGB II leistet.

Die psychosoziale Betreuung/pädagogische Begleitung in der Sozialunterkunft dient der psychischen und sozialen Stabilisierung, mit dem Ziel, Vermittlungshemmnisse abzubauen und die Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Der Zugang zu diesen Sozialunterkünften erfolgt über die Fachberatungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe. Das Angebot war als zweijähriges Projekt angelegt. Für eine bessere Begleitung eines Teils der Bewohner*innen in den Sozialunterkünften wurden im letzten Jahr Vorschläge erarbeitet, die auch in den Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2022/2023 aufgegriffen wurden und im Lauf des Jahres 2022 voraussichtlich umgesetzt werden können (s. GRDrs 158/2021 - Verbesserung der Situation in Sozialunterkünften - Umsetzung der Arbeitsgruppenergebnisse aus GRDrs 1016/2020), sodass für das Jahr 2022 die Mittel für die psychosoziale Betreuung/pädagogische Begleitung über § 16a SGB II noch weiter bereit zu stellen sind.

Für die Schuldnerberatung im Rechtskreis SGB II werden Kosten von rund 1,3 Mio. EUR veranschlagt.

Für die Übernahme der Kinderbetreuungskosten in atypischen Fällen stehen 20.000 EUR zur Verfügung.

1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen

Zu den 2022 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die



Die Angebote und Maßnahmen innerhalb der Handlungsfelder des Jobcenters Stuttgart werden 2022 weitgehend fortgeführt. Sie berücksichtigen zum ersten identifizierte Chancen und Risiken, zum zweiten sind sie eng mit den Zielen des SGB II sowie mit den mit dem Land Baden-Württemberg zu vereinbarenden Zielen verknüpft. Ergänzt werden die Maßnahmen seit 2019 durch die (neuen) Fördermöglichkeiten, die sich aus der Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) ergeben.

Handlungsleitend dabei ist für die persönlichen Ansprechpartner*innen das beschäftigungsorientierte Fallmanagement. Im Wesentlichen geht es darum, die Leistungsberechtigten als Anwalt oder Anwältin in eigener Sache zu aktivieren und ihre Hilfebedürftigkeit möglichst durch nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu reduzieren.

Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement beginnt mit dem Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zwischen den Leistungsberechtigten und ihren persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern auf der Grundlage der beiderseitigen Rechte und Pflichten. Im Assessment werden alle vermittlungsrelevanten Aspekte erhoben und bewertet. Hierzu gehören nicht nur die Qualifikationen und Fähigkeiten, Neigungen und Interessen der Leistungsberechtigten, sondern auch die hemmenden und fördernden Bedingungen in ihrem Lebensumfeld.

Die weitere Integrationsplanung baut auf einem gemeinsamen, realistisch formulierten Ziel auf. Um die Vermittlungschancen zu verbessern, werden die Eigenaktivitäten der Leistungsberechtigten und die Förderleistungen des Jobcenters in der Eingliederungsvereinbarung transparent und verbindlich festgelegt. Arbeitssuchende werden motiviert, ihre eigenen Möglichkeiten zur Stellensuche zu intensivieren und zur Verbesserung ihrer Integrationschancen aktiv beizutragen. Das Jobcenter fördert dies durch geeignete Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.

Anschließend wird die Realisierung der Ziele von den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern koordiniert, überwacht und evaluiert. Sie ermitteln den individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten und unterstützen sie bei der mittel- oder unmittelbaren Arbeitsmarktintegration durch Beratung und Bereitstellung der verfügbaren Ressourcen.

Die Vielfalt an Fördermöglichkeiten im Kontext des SGB II werden in einem zielgerichteten und abgestimmten Vorgehen durch sozialintegrative und quartiersbezogene Angebote der Träger und der Landeshauptstadt Stuttgart ergänzt. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist die kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den fachlichen Netzwerken. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gestalten die Zugänge zu den Angeboten zielgruppengerecht und koordinieren die Übergänge.

Bei der Umsetzung der ausgewählten Integrationsstrategie bleiben die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner verantwortlich für die Fallsteuerung. Sie sorgen für eine kontinuierliche, fallbezogene Kommunikation zwischen allen Beteiligten und bewerten die Verläufe. Sollten die ursprünglichen Vereinbarungen nicht den gewünschten Erfolg erzielen, greifen sie ein oder steuern um. Bei Bedarf können sie in den ersten Monaten nach Beginn einer Arbeit oder Ausbildung auch eine Begleitung bzw. eine Nachbetreuung anbieten, um das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren.

Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ohne kontinuierliche Ergebnisbewertung nicht vorstellbar. Die Erkenntnisse und Erfahrungen aus Einzelfallverläufen sind entscheidend für die Weiterentwicklung sowohl der methodischen Ansätze des Jobcenters als auch der Trägerangebote.

Anders als bei vielen anderen Jobcentern arbeiten im Jobcenter Stuttgart alle persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nach diesem bewährten Ansatz. Dafür werden sie umfassend geschult. Neben der Qualifizierung zur Case-Managerin bzw. zum Case-Manager gehören Fortbildungen, kollegiale Fallberatung und bedarfsweise Supervision zur regelmäßigen Personalentwicklung des Jobcenters.

1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit

Die Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit bleibt ein anhaltend wichtiges Handlungsfeld.
Es ist damit zu rechnen, dass die Auswirkungen der Pandemie auch im Jahr 2022 die Lebenssituation benachteiligter junger Menschen insgesamt beeinträchtigen und Einfluss auf den Übergang von der Schule in den Beruf haben werden. Belastend in den letzten beiden Jahren waren die besonders erschwerten Lernbedingungen, die Folgen der fehlenden sozialen Kontakte für die psycho-emotionale Entwicklung sowie mit Blick auf eine Ausbildung die stark eingeschränkten Möglichkeiten zur beruflichen Orientierung. Im schulischen Kontext war es beispielsweise über viele Monate hinweg untersagt, an einem betrieblichen Praktikum teilzunehmen. Berufliche Orientierung im Rahmen des Unterrichts konnte zumeist nur nachrangig umgesetzt werden, um den während der Schulschließungen versäumten Unterrichtsstoff aufzuholen und auf teilweise bevorstehende Abschlussprüfungen vorzubereiten.

Die schulische Entwicklung von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten frühzeitig, bereits während des Besuches einer allgemeinbildenden Schule, zu begleiten, wird in der Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25) seit 2021 mit einem auf die Zielgruppe der Schüler*innen verantwortlichen Team innerhalb der Fachstelle U25 umgesetzt. Diese Personengruppe zählt formal nicht zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, für die eine Eingliederungsplanung vorzunehmen ist; sie fließt daher auch nur teilweise in die Personalbedarfsberechnung mit ein und der Fallschlüssel für diese Zielgruppe ist entsprechend höher. Die aktive Begleitung in den letzten Schuljahren der allgemeinbildenden Schulen hat das Ziel, mehr junge Menschen frühzeitig bei ihrer individuellen Berufswegeplanung zu unterstützen, sie auf dem Weg in eine Ausbildung zu begleiten oder sie hinsichtlich Bildungsmöglichkeiten in weiterführenden Schulen zu beraten und bei Bedarf diese von Beginn an zu unterstützen. Dieser präventive Ansatz bewährt sich auf dem Hintergrund der derzeit erschwerten beruflichen Orientierungsmöglichkeiten in ganz besonderem Maße. Im Jahr 2022 soll zur Weiterentwicklung des Konzeptes die Kooperation mit den in den Schulen beauftragten Fachkräften, wie den Berufseinstiegsbegleiter*innen, den Schulsozialarbeiter*innen und der Jugendsozialarbeit an den beruflichen Schulen, intensiviert werden.

Für alle leistungsberechtigten jungen Menschen unter 25 Jahren bleibt, auch nach Beendigung des Schulbesuchs, die Integration in Ausbildung weiterhin die zentrale Aufgabe der Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25). Hierzu arbeitet die Fachstelle U25 Geflüchtete junge Menschen werden in der Abteilung Migration und Teilhabe betreut, wohnungslose junge Menschen in der Fachstelle für Wohnungslose am Übergang Schule - Beruf eng und abgestimmt mit der Agentur für Arbeit, den freien Trägern der Jugendhilfe und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Die Ausbildungsstellenvermittlung wird 2022, wie in den vergangenen Jahren, an die Agentur für Arbeit übertragen. Hierzu wurde im Dezember 2021 erneut eine Verwaltungsvereinbarung mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen.

Die Gruppe der ausbildungsmarktnahen Jugendlichen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf am Übergang Schule - Beruf wird im Jahr 2022 mit folgenden ausbildungsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Eingliederungsleistungen gefördert:

Um flexibel auf Änderungen reagieren zu können, wurden alle Maßnahmen mit variablen Platzzahlen eingekauft, so dass es innerhalb des gesamten Maßnahmenportfolios möglich ist, individuelle Förderung und Unterstützung anzubieten. Allen ausbildungssuchenden Leistungsberechtigten kann somit auch im Jahr 2022 ein passendes Angebot unterbreitet werden.

Ausbildungsmarktfernen jungen Menschen die besonders sozial benachteiligt und/oder auch schwer erreichbar sind, werden auch im Jahr 2022 mit niederschwelligen Maßnahmenangeboten, welche sich unter anderem durch einen aufsuchenden Ansatz auszeichnen, gefördert.

Alle Maßnahmen sind durchgängig gut belegt und werden daher auch in 2022 mit gleicher Platzzahl angeboten. Bei „Yes, you can!“ bleibt die Möglichkeit bestehen, über die eingekaufte Platzzahl hinaus jungen Menschen mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die Maßnahmenteilnahme zu ermöglichen. Dies ermöglicht bei Bedarf einen schnellen Zugang, somit kann bei individuell auftretenden Krisen unmittelbar reagiert werden.

Das Jobcenter engagiert sich weiterhin zusammen mit dem Jugendamt, der Agentur für Arbeit Stuttgart und dem Staatlichen Schulamt als Partner im Stuttgarter Arbeitsbündnis Jugend und Beruf. Die Fachstelle des Arbeitsbündnisses wird im Jahr 2022 einen ihrer Arbeitsschwerpunkte darauf setzen, den fachlichen Austausch und die Kooperation zwischen den Fachkräften der Rechtskreise aktiv zu fördern. Im Jahr 2021 wurden im Rahmen einer Fachkräftebefragung der Bedarf und die Wünsche zur Ausgestaltung von Kooperationen erhoben. Die Ergebnisse der Befragung werden in die Umsetzung der Kooperationsformate mit einfließen. Um die Folgen der Pandemie an der Schnittstelle Übergang Schule und Beruf hinsichtlich beruflicher Orientierung und Einmündung in Ausbildung abzufedern, werden im Jahr 2022 in allen vier Stuttgarter Schulsprengel Expert*innengespräche mit den am Übergang tätigen Fachkräften durchgeführt.

Die Fachstelle Arbeitsbündnis Jugend und Beruf wird auch im Jahr 2022 die intensive Zusammenarbeit mit der Abteilung Stuttgarter Bildungspartnerschaft fortsetzen. Die Expertise der Fachstelle Arbeitsbündnis Jugend und Beruf fließt in die vorbereitenden Arbeiten der von der Abteilung durchgeführten Bildungsstudien mit ein. Für den Übergang von der Schule in den Beruf relevante Ergebnisse finden Eingang in die planerische Arbeit der Fachstelle. Exemplarisch zu benennen sind hier der Sonderband Abschlussklassen, die Studie Corona und Bildung sowie die Bildungswegerhebung an berufsvorbereitenden Schularten der Beruflichen Schulen.

Im Jahr 2021 waren 3.787.171 EUR bzw. 11,49 Prozent des Eingliederungstitels für U25-Maßnahmen vorgesehen, die tatsächlichen Ausgaben belaufen sich auf 4.141.191 EUR. Für 2022 werden für die U25-Maßnahmen im Eingliederungstitel 4.119.428 EUR bzw. 11,88 Prozent bereitgestellt. Die Mittel für die Einstiegsqualifizierung sind darin nicht enthalten.

1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen


Der mehrjährige positive Trend beim Abbau auch der Langzeitarbeitslosigkeit wurde mit Beginn der Pandemie Anfang 2020 gebrochen. Von den in Krisen arbeitslos gewordenen Menschen verbleiben regelmäßig besonders benachteilige Gruppen im Leistungsbezug SGB II. Realistischerweise wird es zwei bis drei Jahre dauern, bis diese Krisenfolgen überwunden sind.
Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungshemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart bleiben deshalb intensiv gefordert, sehr individuelle Unterstützungsleistungen zur Vermittlung und Überwindung beeinträchtigender Verhältnisse zu erbringen oder zu organisieren.

1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2022 ein bevorzugtes, flexibles Förderinstrument. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Es gibt zum einen vermittlungsorientierte Maßnahmen und solche Angebote, die zunächst den Abbau und die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zum Ziel haben:



Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 25,6 Prozent (August 2021). Dabei beziehen 3.092 der 7.387 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2022 weiter intensiv gefördert. Dazu soll die Maßnahme Step up II inhaltlich weiterentwickelt werden, vorwiegend im Einzelsetting stattfinden und noch stärker als bisher auf die Motivation der erwerbsaufstockenden Teilnehmenden setzen, ihren Beschäftigungsumfang zu erhöhen. Für erwerbsaufstockende Frauen steht ein entsprechendes Unterstützungsangebot in der Maßnahme Forum Frauen zur Verfügung.

Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2022 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 41,55 Prozent (14.403.698 EUR) bzw. 51,62 Prozent (17.894.427 EUR einschließlich AVGS).

1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung


Für arbeitsmarktferne Leistungsbeziehende, für die mit anderen Maßnahmen keine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden kann, steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit im Vordergrund.

Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2022 mit 364 Arbeitsgelegenheiten ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt. Die Reduzierung der Anzahl an Arbeitsgelegenheiten durch die Beachtung hygienischer Vorschriften (Mindestabstandsregelungen im Rahmen des Infektionsschutzes) im Jahr 2021 ist auch für das Jahr 2022 beibehalten worden. Die Auslastung 2021 ist – trotz geringerer Platzzahlen – allerdings leicht gesunken, sodass 2022 mit den Arbeitshilfeträgern das Gespräch über den zukünftigen Bedarf an und die Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten gesucht wird.

Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2022 insgesamt 60 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) und der GRDrs 1128/2018 (Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2022 enthaltenen Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsument*innen zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB II für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten.

Für Arbeitsgelegenheiten sind im Jahr 2022 insgesamt 2.359.866 EUR (6,81 Prozent des EGT) vorgesehen.

Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt. Sie sind nicht aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren.

Teilhabechancengesetz

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wurden zum 1. Januar 2019 zwei Varianten der öffentlich-geförderten Beschäftigung zur Integration von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) und Langzeitleistungsbeziehendenden (§ 16i SGB II) geschaffen.

Insbesondere die in den ersten zwei Beschäftigungsjahren 100-prozentige Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden über § 16i SGB II, die innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Leistungen bezogen haben und nur kurzzeitig beschäftigt waren, ist für Arbeitgeber*innen interessant.

Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) stehen 2022 rund 774.266 EUR bereit. Damit können ca. 78 Arbeitsplätze gefördert werden.

Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2022 3.100.503,05 EUR zur Verfügung. Damit könnten unter Berücksichtigung des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes ca. 261 Arbeitsplätze (davon 30 bei den städtischen Ämtern und Eigenbetrieben) bezuschusst werden. Die ursprünglich für die Jahre 2022 bis 2024 anvisierten 305 Förderungen pro Jahr wurden zumindest für 2022 zugunsten der im April 2022 startenden vermittlungsorientierten neuen Vergabemaßnahmen reduziert, da das Jobcenter 2022 die Vermittlung von Leistungsberechtigten in (ungeförderte) sozialversicherungspflichtige Beschäftigte weiter ausbauen will. Außerdem zeigen die Erfahrungen der beiden letzten Jahre, dass während der Pandemie der Arbeitsmarkt für Langzeitleistungsbeziehende, für die eine Förderung nach § 16i SGB II in Frage käme, schwerer zugänglich ist und Arbeitsverträge trotz intensiver Vermittlungsbemühungen seltener zustande kommen. Sollte sich im Laufe des Jahre 2022 zeigen, dass in anderen Bereichen Mittel nicht wie geplant abgerufen werden, können diese für einen weiteren Ausbau der Förderung nach § 16i SGB II verwendet werden.

1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung

Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben.

Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die



Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) sind in 2022 3.726.268 EUR vorgesehen. 2021 wurden 3.696.441 EUR ausgegeben. Damit ist das Jobcenter Stuttgart ein bedeutsamer Akteur auf dem Bildungsmarkt.

1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt/ Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen. Auch an den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde erneut deutlich, dass Frauen beim Arbeitsmarktzugang besonders benachteiligt sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu behandeln. Ein besonderes Gewicht wird auf die gleichberechtigte Förderung und Integration von Frauen und Männern gelegt. Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. Der Bund-Länder-Ausschuss SGB II hat sich daher entschieden, das gleichstellungs-politische Ziel zu einem bundesweiten Schwerpunkt zu machen. Auch in Stuttgart zeigt sich Handlungsbedarf (Integrationsquote Frauen 17,9 Prozent, Männer 31,4 Prozent; September 2021).

Das Jobcenter verfolgt die Gleichstellung von Frauen und Männern mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:



Mit der gezielten Aktivierung des Beschäftigungspotenzials und der Förderung der beruflichen Weiterbildung von Alleinerziehenden und Erziehenden in Bedarfsgemeinschaften kann der Fachkräftenachfrage entsprochen werden.

Die Maßnahme „Forum Frauen“ richtet sich an alle Frauen und Erziehende und bietet
eine lebensweltbezogene, arbeitsmarktorientierte Beratung, Berufsorientierung und
konkrete Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme an. Unterstützungsleistungen für Erziehende werden bereits während der Elternzeit angeboten. 2021 konnten trotz pandemiebedingter Einschränkungen u. a. im Kita- und Schulbetrieb 25 Frauen in dieser Maßnahme eine Ausbildung zur Erzieherin, Pflegefachkraft, IT-Systemkauffrau oder Feinwerkmechanikerin beginnen.


Die Vorbereitung und Begleitung von Teilzeitausbildungen von Alleinerziehenden werden über den Landes-ESF gefördert. Die Angebote richten sich insbesondere an Frauen, die über 25 Jahre alt sind.

Die spezifischen Angebote für Migrantinnen und geflüchtete Frauen wurden in 2021 weiterentwickelt. 2022 beginnen zwei Maßnahmen für diese Zielgruppe: „My Way“ und „Peer Coaching for Migrants“ (PCM).

Im Rahmen der umfassenden Gender-Strategie wird verstärkt darauf geachtet, dass Frauen mindestens entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen an Maßnahmen teilnehmen. Intern wird die Genderstrategie durch Schulungen, insbesondere für neue Kolleginnen und Kollegen, unterstützt. Ziel ist es, geschlechterspezifische Aspekte im gesamten Prozessverlauf, also von Beginn der Beratung im Jobcenter über die Maßnahmenausgestaltung und -teilnahme bis zur Stabilisierung der Beschäftigung zu verankern.

Für die frauenspezifische Maßnahmenförderung ist ein Budget von 3.498.896 EUR vorgesehen.

1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und Gesundheitsförderung

Der Medizinisch-Psychologische Dienst (MPD) des Jobcenters Stuttgart ist Dienstleister für die persönlichen Ansprechpartner*innen und berät diese bzw. deren Leistungsberechtigte mit vermittlungsrelevanten gesundheitlichen und/oder psychosozialen Einschränkungen interdisziplinär und prozessbegleitend seit fast zehn Jahren. Fragen nach Leistungsfähigkeit, nach Notwendigkeit medizinischer oder beruflicher Rehabilitation, aber auch Fragen im Rahmen der Ausbildungs- und Qualifizierungsplanung oder nach Mehr-/ Sonderbedarfen sind dabei vorherrschend. Bei der Bearbeitung der Aufträge wird auf Anwendung anerkannter sozialmedizinischer Qualitätsstandards geachtet.

Nach wie vor ist die Arbeit im MPD stark geprägt durch die SARS-CoV-2-Pandemie. Dies liegt zum einen in rein medizinisch-psychologisch begründeten Aspekten bei den Leistungsberechtigten, wie z.B. Ängste vor einer Corona-Erkrankung - zum Teil bis an existenzielle Nöte rührend -, zum anderen aber auch in veränderten Rahmenbedingungen durch den Anfang 2021 notwendigen Lockdown mit massiven Kontaktbeschränkungen. Insgesamt sind dadurch weniger Zuweisungen zu verzeichnen als vor der Corona-Pandemie.

Trotz erschwerter Umstände konnte im zurückliegenden Jahr zahlenmäßig ein Teil des corona-bedingten Einbruchs kompensiert werden. Dieser Kurs wird fortgesetzt, um an vormalige Zeiten anzuknüpfen und Leistungsberechtigten wieder Hilfe und damit zielführende Maßnahmen sowie Integration angedeihen zu lassen.

Dem im SGB verankerten Postulat „Prävention vor Reha vor Rente“ wurde Rechnung getragen: Unter allen Zuweisungen wuchs die Quote der Empfehlungen zu medizinischer Rehabilitation von 2014 mit 12,9 Prozent auf 24,8 Prozent im Jahr 2021, somit ist nahezu eine Verdoppelung festzustellen. Diesen Trend gilt es beizubehalten – zumal eine medizinische Rehabilitation nicht selten die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation schafft und diese auch initiieren kann.

Die Handlungsfelder sind im MPD keinem großen Wandel unterlegen. Aber auch hier hinterlässt die Corona-Krise Spuren. Es konnte eine Steigerung zum Vorjahr, aber noch nicht wieder der Stand vor Eintreten der Pandemie erreicht werden. So mussten Anfang des Jahres zeitweilig Einladungen in den MPD ganz unterbleiben. Inzwischen sind Vor-Ort-Termine wieder möglich und werden mit aller Umsicht und unter Wahrung der Abstands- und Hygienemaßnahmen auch durchgeführt.

An Zielgruppen mit besonderem Handlungsbedarf sind vor allem zu nennen:



Als oberste Prämisse gilt es dabei, in enger Zusammenarbeit mit den persönlichen Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen sowie ggf. weiteren Beteiligten (BA, RSS, METIS, Caritas, Diakonie) ganzheitliche, passgenaue und – wo immer möglich – qualifizierende oder beschäftigungsorientierte Lösungen zu finden. Dies kann auch in mehreren Teilschritten erfolgen - je nach individuellen Voraussetzungen oder Förderungs- bzw. Unterstützungsbedarf. Aber auch niedrigschwellige Angebote wie beispielsweise öffentlich geförderte Beschäftigung in Form einer Arbeitsgelegenheit kann dem Einzelnen zur Tagesstrukturierung und Perspektivgewinnung dienen. Dies kommt umso mehr zum Tragen, je ausgeprägter der Teilhabebedarf ist. Dem Gedanken der Inklusion wird dabei in besonderer Weise Rechnung getragen, s. a. das unten dargestellte ReFit-Projekt.

Unterstützend ist dabei die hier im MPD angesiedelte Fachkoordination und Planung Rehabilitation, (Schwer-)Behinderung und gesundheitliche Prävention. Dadurch ist die im Teilhabestärkungsgesetz geforderte stärkere Vernetzung mit Rehaträgern möglich - exemplarisch sei die Zusammenarbeit im Rahmen der beruflichen Rehabilitation von Leistungsberechtigten mit dem Rehateam der Agentur für Arbeit Stuttgart genannt. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz geht ab 01.01.2022 zudem die Möglichkeit einher, Rehabilitand*innen stärker zu fördern. Das bisherige Leistungsverbot, welches Eingliederungsleistungen während eines laufenden beruflichen Reha-Verfahrens nicht erlaubte, ist partiell aufgehoben. Es können für Neu- und Bestandsfälle nun zusätzlich Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II (ohne §§ 16c, 16e) und §§ 44, 45 SGB III erbracht werden. Damit soll eine effiziente und nachhaltige Integration in Arbeit erreicht werden.

Auch die Organisation und Mitarbeit im Arbeitskreis berufliche Inklusion wird weiter fortgesetzt.

Im MPD sind aktuell zwei Modellprojekte angesiedelt:

1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl

Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand hat sich in 2021 nicht wesentlich verändert. Abgängen aus dem Fallbestand standen Zuzüge aufgrund der weggefallenen Wohnsitzauflage in gleicher Anzahl gegenüber. Derzeit rechnet das Jobcenter bis Ende 2022 mit rund 4.650 erwerbsfähigen leistungsberechtigten Menschen mit Fluchtkontext im Leistungsbezug. Die Zahl bleibt damit im Vergleich gegenüber dem Stand zum Jahresende 2021 in etwa gleich hoch. Rund 26 Prozent der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Geflüchteten werden unter 25 Jahre alt sein (1.200 ELB).

Die Abteilung Migration und Teilhabe (MuT) ist im Jobcenter für die Leistungsgewährung und Eingliederung in Arbeit der geflüchteten Menschen mit SGB II-Bezug verantwortlich.

Ein besonderer Schwerpunkt wird in 2022 die intensivierte Arbeit mit erziehenden geflüchteten Frauen sein. Dafür werden zusätzliche 4,2 Stellen aufgebracht, die speziell für die Belange der Frauen eingesetzt werden. Ziel ist eine verstärkte gesellschaftliche und berufliche Teilhabe der Frauen sowie die mittel- bis langfristige Steigerung der Integrationsquote.

Darüber hinaus werden in 2022 folgende Eingliederungsmaßnahmen für geflüchtete Menschen oder Menschen mit Migrationshintergrund weitergeführt:


Folgende Eingliederungsmaßnahmen für geflüchtete Menschen oder Menschen mit Migrationshintergrund werden neu gestartet:

1.3 Eingliederungsleistungen 2022


Der Geschäftsplan 2022 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Er wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert.

Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.3).




Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden, unter Berücksichtigung der bis Anfang 2021 vollzogenen Ausgabenentwicklung, mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung, im Jahr 2022 fortgeschrieben. Es besteht unterjährig ausreichend Flexibilität, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.

1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen


Etwas mehr als 40 Prozent der mit dem Eingliederungstitel 2022 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen im Rahmen von Individualansprüchen (Fortbildung, Zuschüsse an Arbeitgeber*innen u. ä.) genutzt.

Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sehen vor, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Beschaffung bei den nachfolgend genannten voraussichtlichen Auftragswerten bzw. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei den nachfolgend genannten Vergabesummen:


· bis zu 190.000 EUR:

· bis zu 290.000 EUR: · über 290.000 EUR vom zuständigen Gemeinderatsausschuss
getroffen wird.

Da die Auftragsvolumina der vom Jobcenter Stuttgart zu beschaffenden Maßnahmen, bis auf wenige Einzelfälle, regelmäßig den Auftragswert von 290.000 EUR überschreiten, können Neubeschaffungen wegen der zu beachtenden vergaberechtlichen Fristen, Einbringungsfristen und Terminen der zuständigen Gemeinderatsausschüsse nur mit einem großen zeitlichen Vorlauf erfolgen.

Bei der im Beschlussantrag 1b vorgeschlagenen Übertragung der Entscheidung über die Vergabe auf den Oberbürgermeister handelt es sich um einen Fall des § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO und dabei jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen. Eine dauerhafte Übertragung im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 GemO, die nur durch die Hauptsatzung und nicht durch einfachen Beschluss geregelt werden könnte, liegt nicht vor.

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat mit der Zustimmung zum Geschäftsplan auch über die Art und den Umfang der unten stehenden und im Geschäftsplan ausdifferenzierten (s. Anlage 1, „1.3 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen“) Beschaffung neuer Maßnahmen im Rahmen der bezeichneten voraussichtlichen Aufwände („Kostenschätzung gesamt inkl. Optionen und Aufstockung“) zustimmt und die Entscheidungen über die Vergabe dieser Leistungen jeweils bis zu einer Vergabesumme, welche um bis zu 20 Prozent über dem bezeichneten voraussichtlichen Aufwand liegt, auf den Oberbürgermeister und damit die Verwaltung überträgt.





1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen sich zusammen aus



Die Höhe der Regelbedarfe und Mehrbedarfe ist bundesweit einheitlich und wird jährlich fortgeschrieben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen bestimmen sich abhängig vom regionalen Wohnungsmarkt mit Hilfe der Datensätze, die den Berechnungen und Festsetzungen des Mietspiegels zugrunde gelegt werden.

Während der Corona-Pandemie gelten aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum vereinfachten Zugang zu SGB II-Leistungen derzeit in den ersten sechs Monaten eines jeweiligen Bewilligungszeitraums die tatsächlichen Kosten als angemessen, unabhängig von ihrer Höhe. Erst im Anschluss an die sechs Monate erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit und eventuell die Einleitung eines Kostenüberprüfungsverfahrens, während dessen für weitere sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Jobcenter getragen werden.

Der Einsatz von Vermögen ist aufgrund des vereinfachten Zugangs für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraums auf erhebliche Vermögenswerte begrenzt. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn eine Person über sofort verwertbares Vermögen von mehr als 60.000 Euro verfügt. Bei jedem weiteren Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gelten weitere 30.000 Euro als nicht erheblich.

Die Regelungen zum erleichterten Zugang gelten aktuell für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen. Ob die Regelungen darüber hinaus verlängert werden, war bei der Erstellung des Geschäftsplans nicht bekannt.

Kostenträger für die Regelbedarfe, die Mehrbedarfszuschläge und die Sozialversicherungsbeiträge ist der Bund. Kostenträger für die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattungen sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe ist die Stadt Stuttgart als kommunaler Träger.

Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Unterkunft im Jahr 2022 mit 71,5 Prozent (2021: 74,4 Prozent). Die Senkung um 2,9 Prozentpunkte ist auf die gesetzlichen Festlegungen durch die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 zurückzuführen, die auch die Beteiligungsquoten für 2022 beinhaltet.

Die Beteiligung des Bundes setzt sich 2022 wie folgt zusammen:


1.5.1 Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften

Das Jobcenter rechnet für 2022 im Jahresdurchschnitt mit einem leichten Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften um etwa 500 auf 21.338 und einem Jahresendwert von 21.218.
Der Jahresendwert für die Anzahl aller Leistungsberechtigten wird auf 38.454 geschätzt, davon 28.405 erwerbsfähige und 10.049 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (insbesondere Kinder).

1.5.2 Regelbedarfe


Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe ab Januar 2022 um 3 Euro bzw. 2 Euro erhöht. Die Beträge wurden anhand der Einkommens- und Verbraucherstichproben 2018 ermittelt und fortgeschrieben und belaufen sich 2022 auf:

Alleinstehende, Alleinerziehende
Partner, Ehegatten
18-24 -Jährige in Eltern BG
14-17 -Jährige in Eltern-BG
6-13 -Jährige
0-5 -Jährige
2022
449 EUR
404 EUR
360 EUR
376 EUR
311 EUR
285 EUR
2021
446 EUR
401 EUR
357 EUR
373 EUR
309 EUR
283 EUR
+ 3 EUR
+ 3 EUR
+ 3 EUR
+ 3 EUR
+ 2 EUR
+ 2 EUR

Die Aufwendungen für den Regelbedarf werden 2022 voraussichtlich circa 110,7 Mio. Euro betragen.

1.5.3 Mehrbedarfe


Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für die leistungsberechtigte Person geltenden Regelbedarfs. Mit steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch entsprechend die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für



Ausgaben für Mehrbedarfe werden 2022 voraussichtlich in Höhe von 4,6 Mio. Euro entstehen.

1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge


Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden 2022 etwa 46,1 Mio. Euro betragen.

1.5.5 Gesamtausgaben für bundesfinanzierte Leistungen


Die Ausgaben für die bundesfinanzierten Leistungen für Regelbedarfe, Mehrbedarfe und Sozialversicherungsbeiträge werden für 2022 auf voraussichtlich 161,4 Mio. Euro prognostiziert.

1.5.6 Leistungen für Unterkunft und Heizung


Die Ausgaben der Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für 2022 annähernd auf Vorjahresniveau liegen und etwa 151,4 Mio. Euro (2021: 151,7 Mio. EUR) betragen.

Der Bund beteiligt sich daran voraussichtlich mit rund 103 Mio. Euro (2021: ca. 106 Mio. Euro).

1.6 Verwaltungskosten


Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022 vom 19. November 2021 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende Haushaltsmittel von 5,101 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 5,104 Mrd. EUR). Nach einem Abzug für zentrale Einbehalte verbleiben rund 5,074 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt werden. Auf das Jobcenter Stuttgart entfällt ein Anteil von 0,7556 Prozent (Vorjahr: 0,7271 Prozent), was 38.336.092 EUR entspricht.

Gemäß Entwurf des Bundeshaushalts dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabenreste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht vor, die Mittel für die Verwaltungskosten zuzuteilen, sodass dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich weitere 3.022.400 EUR zugewiesen werden.

Insgesamt würde sich das Budget damit auf 41.358.492 EUR belaufen und sich im Vergleich zu 2021 deutlich erhöhen (plus 1.593.789 EUR bzw. 3,9 Prozent). Für die Feststellung des endgültigen Betrags ist das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) abzuwarten, das voraussichtlich im Sommer 2022 vom Bundestag verabschiedet wird. Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2022, die jährlich vom BMAS erlassen wird, wurde am 27.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der oben genannte prozentuale Anteil für Stuttgart wurde darin bestätigt.

Mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, trat als Kernstück eine Änderung der Regelung zu den Personalgemeinkosten in Kraft. Grundidee der Änderung ist eine eindeutigere Zuordnung der einzelnen Aufgaben und Funktionen in der besonderen Einrichtung zu den in tatsächlicher Höhe („spitz“) bzw. pauschal abrechenbaren Aufwendungen (Gemeinkosten) zu schaffen. Im Ergebnis wird eine Erweiterung der spitz abrechenbaren Tätigkeiten zugelassen, mit der Folge, dass u. a. die bislang strittigen Aufgaben der Grundsatz-, Ordnungswidrigkeiten-, Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung zukünftig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind. Eine neue Definition der pauschal abzurechnenden „nicht fachspezifischen“ Aufgaben soll eine zweifelsfreie Zuordnung, auch für zukünftige Tätigkeiten, ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pauschale für die Personalgemeinkosten von bis zu 30 Prozent auf bis zu 25 Prozent abgesenkt.

Neben der Klarheit bei der Zuordnung der Funktionen hat die Änderung den positiven Effekt, dass sich - zumindest gilt dies für die LHS Stuttgart - die abrechenbaren Verwaltungskosten erhöhen. Mit den höheren, spitz abrechenbaren Personalkosten erhöht sich auch die Basis, auf die sich der Gemeinkostenzuschlag bezieht, zudem können zusätzliche Pauschalen für Sach- und Personalnebenkosten abgerechnet werden. In Summe wird damit die Absenkung des Gemeinkostenzuschlags „überkompensiert“. Dies wiederum führt zu einem höheren Bundesanteil an den Verwaltungskosten und zu einer höheren Erstattung, so dass sich die nicht gedeckten Kosten und die Gesamtkosten der LHS Stuttgart dadurch verringern.

Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß KoA-VV werden sich in 2022 voraussichtlich auf 48.769.158 EUR belaufen (Geschäftsplan 2021: 49.582.540 EUR). Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 41.356.246 EUR. Eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget ist in 2022 nicht geplant. In 2021 war eine Umschichtung von 2.259.478 EUR vorgesehen, tatsächlich wurden 450.000 EUR umgeschichtet.

Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.412.912 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 5.636.274 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 13.049.187 EUR (Geschäftsplan 2021: 10.718.409 EUR). Sie werden damit voraussichtlich um 414.512 EUR unter dem im Haushaltsplanentwurf (D3) veranschlagten Ergebnis von 13.463.699 EUR liegen.

1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen


Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2022 in Höhe von 41.358.492 EUR erlauben eine Stellenausstattung im Bereich der Leistungsgewährung und im Bereich der persönlichen Ansprechpartner*innen im Umfang von 449,10 VZK, inkl. der Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Entwicklung im Flüchtlingsbereich seit 2015 und den Ermächtigungen im Zusammenhang mit steigenden Fallzahlen aufgrund von COVID-19-Folgen.

Bei einem gesamten Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von insgesamt 640,80 VZK im Jobcenter werden 617,78 VZK aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert. Die übrigen VZK werden wie folgt finanziert (vgl. Anlage 1, S. 41): 4,00 Bundesprogramm ReFit und 0,50 Koordination Integrationsmanager*in werden aus zusätzlichen Projektmitteln finanziert; 15,00 Stellen werden aus dem Eingliederungstitel finanziert; 3,54 Stellen, die (rechnerisch) den BuT-Anteil KiZ und WoG betreffen, werden rein kommunal finanziert.

1.7.1 Bestandsentwicklung

Aktuell ergibt sich folgende Prognose der Bestandsentwicklung für den Dezember 2022:


Für die Erstellung des Geschäftsplanes 2021 erwartete das Jobcenter aufgrund der coronabedingten Entwicklungen einen Bestand zum Jahresende 2021 von 30.578 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und 22.711 Bedarfsgemeinschaften. Aufgrund der positiven Entwicklung im Jahresverlauf wurde bei der Erstellung des Geschäftsplan 2022 ein Endwert im Dezember 2021 von 28.524 ELB und 21.250 BG zugrunde gelegt. Der Wert liegt damit um 6,7 Prozent bzw. 6,4 Prozent unter dem im Geschäftsplan 2021 angenommenen Wert.

Bis Ende des Jahres 2022 rechnet das Jobcenter mit einem kontinuierlichen Rückgang auf 21.218 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 38.454 Leistungsberechtigten (28.405 erwerbsfähige und 10.049 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Der Jahresdurchschnitt der Anzahl der ELB wird in 2022 um 2,5 Prozent gegenüber 2021 sinken.

Die Vorhersage der Bestandsentwicklung für 2022 ist schwierig. Sie wird wesentlich durch die wirtschaftlichen Auswirkungen und Bewältigung der Covid-19-Krise mitbestimmt sein. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht Anfang 2022 von einem stabilen Arbeitsmarkt aus. Die Prognose des IAB vom September 2021 weist für den Arbeitsagenturbezirk Stuttgart eine Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in 2022 um 1,0 Prozent aus.

Es wird außerdem ein Rückgang der Arbeitslosenzahl für den Agenturbezirk Stuttgart von im Mittel 10,4 Prozent prognostiziert. Für den Bereich des SGB II wird ein Minus von 4,2 Prozent für Baden-Württemberg vorausgesagt. Zahlen für Stuttgart liegen nicht vor.

Während das erste Quartal 2021 noch von umfassenden Corona-Schutzmaßnahmen geprägt war, die sich sowohl auf die Bestandszahlen als auch auf die Zahl der Integrationen ausgewirkt haben, zeigt sich bereits ab dem zweiten Quartal 2021 ein Anstieg der Integrationen gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2022 wird daher angenommen, dass die Integrationsarbeit weiterhin zu guten Ergebnissen führen wird.


1.7.2 Personalausstattung


Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2022, unter Beibehaltung der aktuellen Betreuungsrelationen, ergibt sich für 2022 folgendes Ergebnis:

Geschäftsplan 2021

GRDrs 954/2020

Stand Dezember 2021

Geschäftsplan 2022

GRDrs 1347/2021



Stand Dezember 2022
BG /
ELB
Stellen 1)
Betreuungs-relationen
BG /
ELB
Stellen
1)
Betreuungs-relationen
Veränderung Stellen
1)
ELB U25 2)
2.668
50,34
1 zu 53
2.405
45,38
1 zu 53
- 4,96
ELB Ü25
25.227
195,56
1 zu 129
23.568
182,70
1 zu 129
- 12,86
BG LG
22.711
236,57
1 zu 96
21.218
221,02
1 zu 96
- 15,55
Saldo
482,47
449,10
- 33,37
) inkl. Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe und zentral fachspezifischen Stellen sowie Ermächtigungen bei steigenden Fallzahlen aufgrund Pandemie COVID 19
2) bereinigt um 75 Prozent der § 10 Fälle, wie z. B. Schüler und Schülerinnen, Leistungsberechtigte in Elternzeit

Bei der Berechnung der Betreuungsrelationen nach § 44c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II werden bisher bestimmte Gruppen junger Menschen, die von Mitwirkungspflichten befreit sind, weil ihnen nach § 10 SGB II keine Arbeit zugemutet werden kann, nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass von den prognostizierten 4.837 ELB U25 nur 2.405 in die Berechnung der Personalbedarfe einfließen.

Auf Basis der prognostizierten Bestandsentwicklung und bei Beibehaltung der Betreuungsrelationen des Vorjahres ergibt sich im Geschäftsplan 2022 eine Reduzierung von insgesamt 33,37 VZK ggü. dem Geschäftsjahr 2021. Die in 2020 für die Folgejahre erwartete Steigerung der Bestandszahlen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID 19 trafen nicht ein. Folglich müssen 33,37 von den insgesamt 49,79 Ermächtigungen Pandemie COVID-19 nicht in Anspruch genommen werden.

1.7.3. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2021

Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen für den Doppelhaushalt 2022/2023 wurden (bekanntermaßen) im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens behandelt und beschlossen. In Anlage 2 sind sie überblicksartig zusammengefasst.





2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte


Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht für das Jahr 2022 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt:


Zielsystem des Bundes
Nr.
Ziele
Zielindikatoren
1Reduzierung der HilfebedürftigkeitSumme der Leistungen zum Lebensunterhalt (K1)
2Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit, Ausbildung und SelbstständigkeitIntegrationsquote (K2)
3Vermeidung von langfristigem LeistungsbezugVeränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (K3)


Für die Messung der Ziele werden Indikatoren (K) mit Zielwerten bzw. Veränderungswerten vereinbart, deren Berechnungsweise für die Ziele 1 bis 3 im „Gemeinsamen Planungsdokument für die Zielsteuerung 2022 im SGB II“ festgelegt ist.

Die Ziele 2 und 3 sind, wie im Vorjahr, dezentral durch die Jobcenter zu planen. Dadurch soll eine realistische und gleichzeitig ambitionierte Zielwertfindung und somit eine höhere Akzeptanz des Planungsverfahrens insgesamt erreicht werden.

Die Kennzahl zum Ziel 1 ist im Gegensatz zu den Werten der Ziele 2 und 3 nicht festgeschrieben, sondern wird in ihrem Verlauf im Rahmen eines qualitativ hochwertigen Monitorings beobachtet und ggf. mit der prognostizierten Entwicklung verglichen.

Zusätzlich vereinbart das Land Baden-Württemberg mit dem Jobcenter Stuttgart weitere Ziele:


Ziele des LandesZielindikatoren
4Steigerung der Integrationsquote erziehender FrauenIntegrationen von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit
5Vermeidung und Verringerung von Langzeitleistungsbezug, Förderungen nach §§ 16e + 16i SGB IIFörderungen nach §§ 16e + 16i SGB II


Die vorgeschlagenen Zielwerte sind aus den Handlungsbedarfen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen abgeleitet.

Die Landeshauptstadt Stuttgart vereinbart mit dem Ministerium für das Ziel 2, dass es erreicht wird, wenn die Integrationsquote insgesamt um mindestens 5,0 Prozent, im Vergleich zum Vorjahr, steigt.

Für das Ziel 3 wird ein Rückgang von mindestens 0,4 Prozent vorgeschlagen, was bedeutet, dass die durchschnittliche Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Durchschnitt der letzten zwölf Monate im Vergleich zum Vorjahr um mindestens diesen Anteil sinkt. Zu den Langzeitleistungsbeziehenden werden die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt, die in den letzten zwei Jahren 21 Monate SGB II-Leistungen bezogen haben.

Das Ziel 4 (Steigerung der Integrationsquote erziehender Frauen) ist erreicht, wenn sich die Integrationsquote der erziehenden Frauen um mindestens 5,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verbessert. Dazu wird der Jahresdurchschnittswert im August 2022 mit August 2021 verglichen.

Als Ziel 5 soll die Integration von Langzeitleistungsbeziehenden verbessert werden. Dies soll insbesondere durch die Förderung von Maßnahmen nach §§ 16e und 16i SGB II erfolgen. Dazu wird, wie bei Ziel 1, ein Monitoring durchgeführt. Es werden keine konkreten Zielwerte vereinbart, die Steigerung der durchschnittlichen Zahl der Teilnehmenden an den Maßnahmen nach §§ 16i und 16e wird angestrebt.

Im Rahmen des SGB II-Zielsystems (§ 48 SGB II) werden zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart als zugelassenen kommunalen Träger folgende Zielwerte vereinbart:


ZielindikatorenAngebotswerte 2022
1Summe der Leistungen zum LebensunterhaltDer Wert wird beobachtet.
2Veränderung der Integrationsquote (K2)Erhöhung der Quote um mindestens 5,0 %
3Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (JFW K3)Rückgang des Bestands um
mindestens 0,4 %
4Gleichstellungspolitisches Ziel – Steigerung der Integrationsquote erziehender Frauen sowie ihre Annäherung an die Integrationsquote erziehender MännerErhöhung der Quote um mindestens 5,0 %
5Landesspezifischer Zusatz – Förderungen nach §§ 16e + 16i SGB IIMit einem Monitoring wird die Entwicklung der Teilnahmen an Förderungen nach § 16e und § 16i SGB II beobachtet.

Die Angebote sind vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates vereinbart.




Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Geschäftsplan 2022
Anlage 2: Stellen/Ermächtigungen


<Anlagen>



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