Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB / 51
GRDrs 167/2023
1. Ergänzung
Stuttgart,
11/27/2023



Haushalt 2024/2025

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 04.12.2023



Jugendberufshilfe nach §13 SGB VIII für Jugendliche am Übergang Schule-Beruf

Beantwortung / Stellungnahme

Die Haushaltsanfrage

· VA 15.11.2023 1. Lesung TOP 220, mündliche Anfrage der SPD: Bitte um Einordnung des Antrags auf Förderung der JOBLINGE-Ausbildungsbegleitung (siehe GRDrs 167/2023, Nr. 4.1 und Anlage 4) ins Feld der Jugendberufshilfe

wird wie folgt beantwortet.

1. Handelt es sich bei der Ausbildungsbegleitung um ein neues Angebot?

Die JOBLINGE-Ausbildungsbegleitung ist kein neues Angebot der Joblinge gAG Region Stuttgart (kurz: Joblinge). Bisher wurde das bestehende Angebot laut Antrag „auf Basis von Spenden der Wirtschaft und Zivilgesellschaft“ (Anlage 4, S.4 der Ausgangsvorlage GRDrs 167/2023) finanziert. Aufgrund der im Programm sichtbar steigenden Bedarfe an die Ausbildungsbegleitung (mehrschichtige Problemlagen sowie erhöhte Sprachdefizite führen zu höherem Betreuungsbedarf), beantragt der Träger nun eine städtische Förderung zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des Angebots.

2. Wie fügt sich die JOBLINGE-Ausbildungsbegleitung in das Feld des Übergangs Schule-Beruf ein?

Die JOBLINGE-Ausbildungsbegleitung richtet sich vorwiegend an Absolvent*innen aus dem JOBLINGE-Programm „Kompass“. Kompass ist ein vor allem über Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) finanziertes Programm zur Integration von arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Geflüchteten aus Stuttgart in den ersten Arbeitsmarkt mit zusätzlichem Fokus auf Sprachqualifizierung. In der Regel endet „Kompass“ nach 6-12 Monaten mit der Vermittlung in Ausbildung. Die Ausbildungsbegleitung bietet eine individuelle Betreuung in Anschluss an die Vermittlung, um vorzeitige Ausbildungsabbrüche zu verhindern.
Das Jobcenter Stuttgart konnte die Ausbildungsbegleitung bis dato aufgrund der Tatsache nicht fördern, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB III Leistungen, die in den §§ 48 – 80b SGB III geregelt sind, nicht Bestandteil von Maßnahmen nach § 45 SGB III sein dürfen. Dazu gehören auch ausbildungsbegleitende Maßnahmen (§75 SGB III). Darüber hinaus wurde in einer Stellungnahme zum Haushalt 2020/21 ein zusätzlicher Bedarf an Plätzen zur Ausbildungsbegleitung von Auszubildenden nach fachlicher Einschätzung des Jobcenters nicht gesehen, da durch das Angebot der Assistierten Ausbildung (§75 SGB III) ein ausreichendes Platzangebot an Ausbildungsbegleitung bei Jobcenter und Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Aufgrund des in der GRDrs 167/2023 (2. Aktuelle Herausforderungen in der Jugendberufshilfe) dargestellten gestiegenen Bedarfs an niedrigschwelliger Unterstützung von Jugendlichen, hier insbesondere hinsichtlich der Entwicklung nach Vermittlung in Ausbildung – mit Blick auf die hohe Vertragslösungsquote der dualen Berufsausbildung von 26,7 % (Berufsbildungsbericht 2023) weisen viele Auszubildende einen erhöhten Unterstützungsbedarf auf; die theoretischen Anforderungen in der Ausbildung steigen; insbesondere junge Menschen mit Fluchthintergrund benötigen zusätzliche sprachliche Unterstützung, um in der Berufsschule Schritt zu halten – hat das Jugendamt in der GRDrs 167/2023 daher vorgeschlagen, dem Antrag der Joblinge zu folgen und in den kommenden Haushaltsjahren eine Stelle für die JOBLINGE-Ausbildungsbegleitung zu fördern.

Seit Erstellung der GRDrs 167/2023 hat sich eine Veränderung in der Übergangslandschaft ergeben, die Auswirkungen auf die Bewertung des Antrags hat:

Seit dem 01.07.2023 ist die zweite Stufe des Bürgergeldes in Kraft und damit u.a. auch das neue Förderinstrument der ganzheitlichen Betreuung (§16k SGB II). Nach diesem „kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung“ eine ganzheitliche Betreuung erfolgen. Das Jobcenter Stuttgart erweitert bei Neuausschreibungen zu Maßnahmen, welche junge Menschen in der Vorbereitung und Aufnahme einer Ausbildung unterstützen, die Leitungsbeschreibung um den Bestandteil der Begleitung während einer Ausbildung nach §16k SGB II.

Neben der Assistierten Ausbildung flexibel (AsAflex) nach §§ 74-75 SGB III und der Möglichkeit im Rahmen des Bürgergeldgesetzes junge Menschen nach § 16k SGB II während der Ausbildung ganzheitlich zu unterstützen, sieht die Fachverwaltung aufgrund der obenstehenden Ausführungen nun entgegen der früheren Einschätzung in GRDrs 167/2023 keine Notwendigkeit einer weiteren Form von Ausbildungsbegleitung.



Vorliegende Anträge/Anfragen

vorliegende HH-Anträge siehe Beantwortung / Stellungnahme




Isabel Fezer
Bürgermeisterin




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