Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 1234/2019
Stuttgart,
03/06/2020



Jobcenter Geschäftsplan 2020



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.03.2020
18.03.2020
19.03.2020



Beschlußantrag:







Begründung:


1. Geschäftsplan 2020 (siehe Anlage 1)

Die strategische Ausrichtung der Eingliederungsleistungen wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, Handlungsbedarfe und gesetzlichen Ziele vorgenommen.

Auch 2020 sind folgende Prämissen in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft handlungsleitend:


1.1 Rahmenbedingungen


1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt


In seiner Herbstprognose geht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung von einer verhalten positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes für das Jahr 2020 aus, trotz der Risiken durch den BrExit und die Handelskonflikte im Ausland.
Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt eine Zunahme der Arbeitslosigkeit und eine Abnahme der offenen Stellen sowie ein sinkendes Bruttoinlandsprodukt.








Konjunkturspiegel Baden-Württemberg
2019
2018
Sep
Aug
Juli
Jun
Mai
Apr
Mrz
Feb
Jan
Dez
Nov
Okt
3. Quartal
2. Quartal
1. Quartal
4. Quartal
Arbeitslose
+4,7
+2,9
+1,8
+1,4
-0,3
-4,2
-3,8
-5,4
-5,2
-5,4
-6,4
-6,9
Gemeldete Arbeitsstellen
-7,6
-6,1
-5,8
-2,4
-1,0
+0,8
+2,2
+2,0
+1,4
+2,0
+4,7
+6,5
Erwerbstätige
+1,2
+1,2
+1,2
Bruttoinlandsprodukt
-0,3
0,9
0,7

Der Abbau der Zahl der Arbeitslosen wird sich dagegen nicht mehr fortsetzen und die Arbeitslosenzahl sogar leicht ansteigen. Das IAB geht in seiner regionalen Arbeitsmarktprognose vom 26.09.2019 für den Agenturbezirk Stuttgart von einem Anstieg der Arbeitslosenzahl von im Mittel +4,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr aus (Korridor von -6,5 bis 15,1 Prozent). Der Agenturbezirk Stuttgart umfasst neben dem Stadtbezirk Stuttgart auch den Landkreis Böblingen. Dies betrifft die beiden Rechtskreise SGB II und SGB III gleichermaßen; der Anstieg der Zahl der Arbeitslosen wird im Rechtskreis SGB II allerdings geringer geschätzt.

In seiner Prognose berücksichtigt das IAB sowohl den anstehenden BrExit, als auch die Zuspitzung der Handelskonflikte zwischen den USA und China im laufenden Jahr. Aufgrund dieser Unsicherheitsfaktoren operiert das IAB bei seinen Prognosen mit entsprechend großen Spannweiten.

Gegenüber dem Vorjahr gab es einen Rückgang der Zahl der gemeldeten Arbeitsstellen von 6,5 %, was absolut ein Minus von 579 Stellen ausmacht, bei einer Gesamtzahl (bis einschließlich September 2019) von 8.364 gemeldeten Stellen. Dies weist auf einen sich eintrübenden Arbeitsmarkt und Rückgang beim Fachkräftebedarf hin. Ankündigungen von Arbeitsplatzverlusten aus der Automobilindustrie in der Region Stuttgart im Zusammenhang mit einer ausgeweiteten E-Mobilität sind bereits zu verzeichnen.

1.1.2 Erwartete Leistungsberechtigte


Das Jobcenter Stuttgart geht für 2020 von durchschnittlich 27.485 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 20.607 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Bis Ende des Jahres 2020 erwartet das Jobcenter einen leichten, aber kontinuierlichen Rückgang auf 20.284 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 37.804 Leistungsberechtigten (26.923 erwerbsfähige und 10.881 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, auf einem Wert von 4.514 im Dezember 2020 bleibt.

Für 2020 wird im Jobcenter mit einem durchschnittlichen Bestand von 3.461 alleinerziehenden ELB, 1.207 ELB mit einer Schwerbehinderung sowie 21.500 Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) gerechnet.



1.1.3 Verfügbare Ressourcen



1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederung

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)).

Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß der Finanzplanung des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dies ermöglicht verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen.

Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen (siebthöchster von 26 Werten). Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig.



Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund 2019 ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen.

Der Rahmen für die Gestaltung der Eingliederungsleistungen für Stuttgart und die entsprechende Konkretisierung in der Gewichtung und Ausgestaltung der Maßnahmen und Angebote wird mitbestimmt durch die bereits bestehenden Mittelbindungen und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen.

Als Budget für die Eingliederungsleistungen wurden dem Jobcenter Stuttgart Anfang 2020 34.490.762 EUR und für die Verwaltungskosten 39.550.875 EUR zugewiesen. Zur Finanzierung des Bundesanteils an den Verwaltungskosten ist eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in Höhe von 461.019 EUR vorgesehen. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen somit 34.029.743 EUR zur Verfügung.
Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 2.387.211 EUR und damit um 3,3 Prozent höher als im Jahr 2019.

Für klassische Eingliederungsleistungen und Leistungen nach §§ 16e n. F., 16f und 16h SGB II wurden in 2019 abschließend Mittel in Höhe von 33.290.550 EUR zugeteilt. Eine Umschichtung in das Verwaltungskostenbudget war im Geschäftsjahr 2019 nicht erforderlich.


Trotz einer im Vergleich zu 2018 realisierten Ausgabensteigerung von knapp 2,05 Mio. EUR wurde das Eingliederungsbudget in 2019 nur zu 81,1 Prozent ausgeschöpft. Dies begründet sich darin, dass in 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein um 8.354.100 EUR höheres Budget zur Verfügung stand. Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes mit der GRDrs 792/2018 (Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) nicht von Anfang an gegeben waren.

Im Jahr 2020 stehen somit nach Abzug der Umschichtung nochmals 739.193 EUR mehr für Eingliederungsleistungen als 2019 zur Verfügung. Diese Mittel sind nicht zweckgebunden, werden aber seitens des Jobcenters überwiegend für die Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) verwendet.

Die Mittel für das Vermittlungsbudget und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung inklusive der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, die ausbildungsbegleitenden Hilfen, die Eingliederungszuschüsse, das Einstiegsgeld, die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen und die Teilhabe am Arbeitsmarkt werden entsprechend der Ausgabensteigerungen der letzten Jahre fortgeschrieben.

Plätze in Vergabemaßnahmen, die derzeit voll belegt sind, werden 2020 im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten aufgestockt. Das Budget für Arbeitsgelegenheiten wird entsprechend der gestellten Anträge leicht erhöht.

Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von 1.021.298 EUR für das Jahr 2020 wurden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Finanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.

Zuteilung 2020 in EUR (Plan)
Vorjahresvergleich in EUR
(Ist)
Gesamtbudget
dar. EGT
dar. VK
Gesamtbudget
dar. EGT
dar. VK
74.041.637
34.029.743
40.011.894
71.654.426
33.290.550
38.363.876
Abzug bzw. die Hinzurechnung des Umschichtungsbetrages sind berücksichtigt.

Auch im Jahr 2020 werden die zur Verfügung stehenden Ressourcen wirksam, wirtschaftlich und rechtskonform eingesetzt, um die vereinbarten Ziele zu erreichen.



1.1.3.2 Drittmittel

Das Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit (NIFA) wird im Jahr 2020 mit einem Zuschuss von 43.188 EUR fortgeführt.

Außerdem werden eine Bildungskoordinatorin (Bundesförderung) und Koordinatorin des Paktes für Integration (Landesförderung) in der Abt. MuT über Drittmittel finanziert.

Geplant ist darüber hinaus die Beantragung von Drittmitteln für die Umsetzung von Modellvorhaben nach § 11 SGB IX (Förderung von Menschen im Kontext Rehabilitation; reha pro) und § 20a SGB V (Verzahnung Arbeitslosen- und Gesundheitsförderung). Weitere Informationen finden sich im Abschnitt 1.2.5 (Inklusion).



1.1.3.3 Kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II

Als ergänzende kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II werden von der LHS Stuttgart folgende Leistungen in Höhe von insgesamt 3.420.000 EUR zusätzlich finanziert (siehe Anlage 1, Punkt 2):


1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen


Zu den 2020 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die


Die Angebote und Maßnahmen innerhalb der Handlungsfelder des Jobcenters Stuttgart werden 2020 weitgehend fortgeführt. Sie berücksichtigen zum einen identifizierte Chancen und Risiken, zum zweiten sind sie eng mit den Zielen des SGB II sowie mit den mit dem Land Baden-Württemberg zu vereinbarenden Zielen verknüpft. Ergänzt werden die Maßnahmen seit 2019 durch die (neuen) Fördermöglichkeiten, die sich aus der Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) ergeben.

Handlungsleitend dabei ist für die persönlichen Ansprechpartner/-innen dabei das beschäftigungsorientierte Fallmanagement. Im Wesentlichen geht es darum, die Leistungsberechtigten als Anwalt in eigener Sache zu aktivieren und ihre Hilfebedürftigkeit möglichst durch nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu reduzieren.
Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement beginnt mit dem Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zwischen den Leistungsberechtigten und ihren persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern auf der Grundlage der beiderseitigen Rechte und Pflichten. Im Assessment werden alle vermittlungsrelevanten Aspekte erhoben und bewertet. Hierzu gehören nicht nur die Qualifikationen und Fähigkeiten, Neigungen und Interessen der Leistungsberechtigten, sondern auch die hemmenden und fördernden Bedingungen in ihrem Lebensumfeld.
Die weitere Integrationsplanung baut auf einem gemeinsamen, realistisch formulierten Ziel auf. Um die Vermittlungschancen zu verbessern, werden die Eigenaktivitäten der Leistungsberechtigten und die Förderleistungen des Jobcenters in der Eingliederungsvereinbarung transparent und verbindlich festgelegt. Arbeitsuchende werden motiviert, ihre eigenen Möglichkeiten zur Stellensuche zu intensivieren und zur Verbesserung ihrer Integrationschancen aktiv beizutragen. Das Jobcenter fördert dies durch geeignete Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.
Anschließend wird die Realisierung der Ziele von den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern koordiniert, überwacht und evaluiert. Sie ermitteln den individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten und unterstützen sie bei der mittel- oder unmittelbaren Arbeitsmarktintegration durch Beratung und Bereitstellung der verfügbaren Ressourcen.
Die Vielfalt an Fördermöglichkeiten im Kontext des SGB II werden in einem zielgerichteten und abgestimmten Vorgehen durch sozialintegrative und quartiersbezogene Angebote der Träger und der Landeshauptstadt Stuttgart ergänzt. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist die kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den fachlichen Netzwerken. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gestalten die Zugänge zu den Angeboten zielgruppengerecht und koordinieren die Übergänge.
Bei der Umsetzung der ausgewählten Integrationsstrategie bleiben die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner verantwortlich für die Fallsteuerung. Sie sorgen für eine kontinuierliche fallbezogene Kommunikation zwischen allen Beteiligten und bewerten die Verläufe. Sollten die ursprünglichen Vereinbarungen nicht den gewünschten Erfolg erzielen, greifen sie ein oder steuern um. Bei Bedarf können sie in den ersten Monaten nach Beginn einer Arbeit oder Ausbildung auch eine Begleitung bzw. eine Nachbetreuung anbieten, um das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren.
Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ohne kontinuierliche Ergebnisbewertung nicht vorstellbar. Die Erkenntnisse und Erfahrungen aus Einzelfallverläufen sind entscheidend für die Weiterentwicklung sowohl der methodischen Ansätze des Jobcenters als auch der Trägerangebote.
Anders als bei vielen anderen Jobcentern arbeiten im Jobcenter Stuttgart alle persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nach diesem bewährten Ansatz. Dafür werden sie umfassend geschult. Neben der Qualifizierung zum Case-Manager bzw. zur Case-Managerin gehören Fortbildungen, kollegiale Fallberatung und bedarfsweise Supervision zur regelmäßigen Personalentwicklung des Jobcenters.

1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit

Nach wie vor ermöglicht eine abgeschlossene Berufsausbildung den besten und nachhaltigsten Zugang zum Arbeitsmarkt. Berufsorientierung, Berufsberatung und Vermittlung in Ausbildung sind deshalb die zentralen Themen in der Arbeit mit jungen Menschen unter 25 Jahren in der Fachstelle für junge Menschen (Fachstelle U25).
Hierzu arbeitet die Fachstelle U25 Geflüchtete junge Menschen werden in der Abteilung Migration und Teilhabe betreut, wohnungslose junge Menschen in der Fachstelle für Wohnungslose am Übergang Schule - Beruf eng und abgestimmt mit der Agentur für Arbeit, der freien Träger der Jugendhilfe und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Die Aufgabe der Ausbildungsvermittlung wird wie in den vergangenen Jahren an die Agentur für Arbeit übertragen.

Die jungen Menschen bringen ganz unterschiedliche Ausgangslagen und Zugangsvoraussetzungen mit. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Fachstelle U25 sind spezialisiert im Umgang mit den sich daraus ergebenden Fragestellungen und verfügen über ein vielfältiges Angebot an bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen:

Ausbildungsmarktfernen jungen Menschen bietet das Jobcenter Hilfeleistungen wie z.B. „Yes You Can“ an, in denen es vorrangig um die Beseitigung oder Verringerung von Hemmnissen geht, die der Aufnahme einer Berufsausbildung oder Arbeit im Weg stehen. Für andere junge Menschen, die schon so weit vom Hilfesystem entfernt sind, dass sie trotz bestehender Hilfebedürftigkeit keinen Kontakt zum Jobcenter aufnehmen, gibt es seit April 2019 ein aufsuchendes Angebot nach § 16h SGB II („Förderung schwer erreichbarer junger Menschen“, aktuelle Bezeichnung „Respekt“), das ab April 2020 in erweitertem Umfang fortgeführt werden soll.

Für die Gruppe der ausbildungsnäheren Jugendlichen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf am Übergang Schule - Beruf führt das Jobcenter auch im Jahr 2020 folgende Angebot fort:


Zur Begleitung während der Ausbildung und zur Sicherung des Ausbildungserfolges bieten die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner den Azubis insbesondere folgende Unterstützungsangebote der Kooperationspartner an:
Bereits für das Ausbildungsjahr 2018/2019 wurden die ausbildungsbegleitenden Hilfen an den gestiegenen Bedarf angepasst. Für das neue Ausbildungsjahr 2019 wurde die Platzzahl erneut aufgestockt (von 35 auf 60 Plätze) und dieser erhöhte Platzbedarf wurde in die Planung für 2020 übernommen.

Ein weiteres Anliegen der Fachstelle U25 ist die Förderung junger Mütter unter 25 Jahren. Die jungen Frauen sollen sowohl bei ihrer eigenen beruflichen (Weiter-) Entwicklung unterstützt als auch – im Sinne der frühzeitigen Prävention – in ihren Kompetenzen gestärkt werden. In einem gemeinsamen Projekt für schwangere Frauen unter 25 Jahren wird dieser Ansatz gemeinsam mit dem Jugendamt (finanziert über das Landesprogramm STÄRKE, Koordination über die Schwangerenberatung) erprobt. Das Projekt startete als Pilot im Oktober 2019 und soll in 2020 optimiert und fortgesetzt werden.

In 2020 sollen in die Angebotsentwicklung auch die betroffenen jungen Menschen selbst stärker miteinbezogen werden. Das Jobcenter erwartet sich davon Impulse zur Angebotsausgestaltung und einer besseren Zusammenarbeit bei der Planung der Integrationsschritte.

Das Jobcenter engagiert sich weiterhin zusammen mit Jugendamt, Agentur für Arbeit Stuttgart und Staatlichem Schulamt als Partner im Stuttgarter Arbeitsbündnis Jugend und Beruf.

Im Jahr 2019 waren 2.650.000 EUR bzw. 7,95 Prozent des Eingliederungstitels für U25-Maßnahmen vorgesehen, die tatsächlichen Ausgaben belaufen sich auf
2.581.000 EUR. Für 2020 werden für die U25-Maßnahmen im Eingliederungstitel 3.052.650 EUR bzw. 8,97 Prozent bereitgestellt. Die Mittel für die Einstiegsqualifizierung sind darin nicht enthalten.


1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen


Da trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahlen in den vergangenen Jahren es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen gibt, die seit langem Leistungen nach dem SGB II beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben, bleiben die Herausforderungen im Handlungsfeld „Aktivierung und Chancenerhöhung von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen" unvermindert weiter bestehen.

Ziel ist es, diesen Personengruppen wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Zielgruppe der neuen Förderung durch das Teilhabechancengesetz sind auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens zwei Jahren arbeitslos oder noch länger im Leistungsbezug sind. Für sie ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) erforderlich, um die Anbahnung von Beschäftigung zu erleichtern und deren Fortbestand zu sichern (Stabilisierung).

Die Erfahrungen der Coaches, die seit 2019 die Arbeitnehmer/-innen begleiten, deren Arbeitgeber/-innen eine Förderung nach § 16 e oder i SGB II erhalten, sind durchweg positiv und bestätigen, dass die Intention des Gesetzgebers, durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung die Arbeitsverhältnisse zu stabilisieren, richtig ist. Insbesondere bei Förderungen nach § 16i SGB II kommt es bisher kaum zu Abbrüchen seitens der Arbeitnehmer/-innen bzw. Kündigungen seitens der Arbeitgeber/-innen.

Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungshemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart sind deshalb entsprechend zunehmend intensiv gefordert, Langzeitleistungsbezug zu vermeiden und die Ressourcen und Kompetenzen der sehr arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten aufzubauen und zu fördern. Gleichzeitig sind sehr zeitintensive Unterstützungsleistungen zu erbringen oder zu organisieren (bei Überschuldung, prekären Wohnsituationen, psychischen und gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuungsproblemen etc.).

Der Haushaltsansatz für das Verwaltungsbudget 2020 ermöglicht es, die hierfür erforderliche bessere Personalausstattung zu finanzieren (Ausführungen dazu unter 1.7).

1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2020 ein bevorzugtes individuell und bedarfsgerecht ausgestaltbares Förderinstrument zur Unterstützung der Leistungsberechtigten des Jobcenters bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt die unterschiedlich ausgeprägten Einschränkungen, Ressourcen und Kompetenzen der Leistungsbeziehenden. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Dabei besteht ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die vorrangig die Integration in Arbeit fördern und Maßnahmen, die dem Abbau und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen.

Obwohl in den Vorjahren auch geringqualifizierte Langzeitleistungsbeziehende erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden konnten, beträgt der Anteil dieser Gruppe an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 69,8 Prozent (Juni 2019). Grund hierfür ist eine große Anzahl von Flüchtlingen, die seit Sommer 2016 SGB II-Leistungen erhalten und inzwischen in den Bestand der Langleistungsbeziehenden eingingen. Das Jobcenter wird deshalb auch im Jahr 2020 die Aktivitäten fortführen, die der verfestigten Sockelarbeitslosigkeit entgegenwirken. Durch die Kombination von Aktivierung, Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung in Vergabemaßnahmen ist eine Qualitätssteigerung im Sinne einer ganzheitlichen Förderung eingetreten und eine weitere Verbesserung zu erwarten.

Besonders verfestigte komplexe Fallkonstellationen werden seit 2019 noch intensiver als bisher mit einem begleitenden, sehr niederschwelligen systemischen Beratungsansatz aufgegriffen, um Perspektiven direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Da mit diesem Ansatz sehr gute Erfolge erzielt werden, wird er verstärkt 2020 fortgeführt.

Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 31,3 Prozent (Juni 2019). Dabei beziehen 2.897 der 6.251 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2020 weiter intensiv gefördert. Dazu steht die Maßnahme Step up II ebenso zur Verfügung wie eine weitere Maßnahme für Frauen, die u. a. auch zum Ziel hat, den Beschäftigungsumfang bzw. das Arbeitsentgelt der Erwerbsaufstockenden weiter zu erhöhen.

Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2020 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 47,48 Prozent (16.156.754 EUR). 2019 wurden für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung insgesamt 13.955.085 EUR ausgegeben.

1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung


Einem größeren Teil der arbeitsmarktfernen Leistungsbeziehenden kann aufgrund persönlicher schwerwiegender Einschränkungen nicht unmittelbar eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Im Vordergrund steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit.

Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2020 mit 423 Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante, den jeweils auslaufenden 67 Förderungen über den Beschäftigungszuschuss und 50 Förderungen von Arbeitsverhältnissen ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt.

Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2020 insgesamt 54 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) und der GRDrs 1128/2018 (Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2020 enthaltenen 54 Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsumenten zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien Öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten.

Für Arbeitsgelegenheiten wurden im Jahr 2019 insgesamt 2.504.742 EUR ausgegeben. In 2020 sind insgesamt 2.263.238 EUR (6,65 % des EGT) vorgesehen.

Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt und kommen nicht aus dem Eingliederungstitel.


Teilhabechancengesetz

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wurden zum 1. Januar 2019 zwei Varianten der öffentlich geförderten Beschäftigung zur Integration Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehendenden geschaffen.


Für beide Instrumente des Teilhabechancengesetzes ist ein Coaching vorgesehen, das vom Jobcenter selbst durchgeführt wird (vgl. GRDrs 792/2018 Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).

Mit der GRDrs 919/2019 (Jobcenter Stuttgart - Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung bzw. Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) hat der Sozialausschuss des Gemeinderates am 21.10.2019 beschlossen, dass das Coaching zukünftig auch (über eine Vergabe) durch Dritte durchgeführt werden kann. Sobald die Coaches des Jobcenters keine freien Ressourcen haben, wird auf die Vergabemaßnahme zurückgegriffen werden.

Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) stehen 2020 rund 486.273 EUR bereit. Damit können ca. 41 Arbeitsplätze gefördert werden. Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2020 bis zu 4.583.212 EUR zur Verfügung. Damit könnten unter Berücksichtigung des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes ca. 303 Arbeitsplätze (davon geplant 30 bei den städtischen Ämtern und Eigenbetrieben) bezuschusst werden.

1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung


Abschlussorientierte Qualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Ausbildungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen.




Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die


Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) sind in 2020 3.690.693 EUR vorgesehen. 2019 wurden 3.206.835 EUR ausgegeben.

1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt / Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden


Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich daher im Herbst 2017 darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu beachten.

Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. In Stuttgart konnte der Unterschied in 2018 gegenüber dem Vorjahr deutlich verringert werden.

Das Jobcenter verfolgt diese Ziele mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:


Mit der Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden in Bedarfsgemeinschaften soll auch der Fachkräftenachfrage gezielt entsprochen werden.

Im Kontext des Zieles der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedürfen vor allem Alleinerziehende, aber auch Frauen, die in einem Paarhaushalt die Erziehungsverantwortung übernehmen, einer an ihrer Lebenssituation ausgerichteten Förderung. Dieser Personenkreis wird deshalb auch im Jahr 2020 bei den Eingliederungsplanungen besonders gefördert. Die Maßnahme „Forum Frauen“ richtet sich an alle Frauen und Erziehende, und bietet neben der Beratung bereits während der Elternzeit zum beruflichen Wiedereinstieg, eine Klärung der beruflichen Vorstellungen, Berufsorientierung bis hin zur konkreten Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme an. Das „Forum Frauen“ hat Januar 2018 begonnen und ist seit Sommer 2018 voll belegt. Für 2020 ist die Beibehaltung der Aufstockung der Platzzahlen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen.

Die Vorbereitung und Begleitung von Teilzeitausbildungen von Alleinerziehenden werden über den Landes-ESF gefördert. Die Angebote richten sich insbesondere an Frauen, die über 25 Jahre alt sind.

Der Zielgruppe der Migrantinnen (auch weibliche Flüchtlinge) bzw. den spezifischen Angeboten für Migrantinnen wird ebenfalls in 2020 mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Im Rahmen der umfassenden Gender-Strategie wird verstärkt darauf geachtet, dass Frauen mindestens entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen an Maßnahmen teilnehmen. Intern wird die Genderstrategie durch Schulungen, insbesondere für neue Kolleginnen und Kollegen, unterstützt. Ziel ist es, geschlechterspezifische Aspekte im gesamten Prozessverlauf, also von Beginn der Beratung im Jobcenter über die Maßnahmenausgestaltung und -teilnahme bis zur Stabilisierung der Beschäftigung zu verankern.

Für die geschlechtsspezifische Maßnahmenförderung ist ein Budget von 3.968.704 EUR vorgesehen.

1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung


Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben können. Das betrifft zuvorderst den Bereich der Arbeit.

Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Akteurinnen und Akteuren der Gesellschaft aktiv gestaltet werden sollte. Das Jobcenter Stuttgart versteht sich als Teil dieses Gestaltungsprozesses. Als bedeutender Akteur auf dem Stuttgarter Arbeitsmarkt sollen dafür Voraussetzungen und Bedingungen geschaffen werden,


Zum Thema Inklusion von Menschen mit Behinderung zählen auch die Leistungen zur Teilhabe, wie insbesondere die Leistungen zur beruflichen Teilhabe (LTA).

Im Rahmen der Novelle des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Jobcenter Stuttgart das Verfahren zur Rehabilitation neu ordnen und an die aktualisierten gesetzlichen Vorgaben anpassen.

Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro

Vor dem Hintergrund der stetig hohen Zugänge in die Erwerbsminderungsrente und Eingliederungshilfe hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit § 11 SGB IX dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Auftrag erteilt, Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation durchzuführen. Diesen Auftrag setzt das BMAS mit dem Bundesprogramm "Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro" um. Jobcenter und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die federführenden Bedarfsträger der Modellprojekte. Ziel des Bundesprogramms ist es, durch die Erprobung von innovativen Leistungen und innovativen organisatorischen Maßnahmen Erkenntnisse zu gewinnen, wie die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch besser erhalten bzw. verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Auch die Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der medizinischen und beruflichen Rehabilitation soll weiter verbessert werden.

Zur Umsetzung des Bundesprogramms rehapro stehen bis 2026 insgesamt rund 1.000.000.000 EUR zur Verfügung. Die einzelnen Modellprojekte können bis zu fünf Jahre gefördert werden. Die ersten Projekte der ersten Förderwelle starten voraussichtlich im 2. Halbjahr 2019. Weitere Förderaufrufe sind in den Jahren 2019 und 2020 geplant.

Das Jobcenter Stuttgart wird zum 2. Förderaufruf eine Projektskizze einreichen: Das Konzept baut auf einer persönlichen Beratungs- und Begleitungsstruktur durch den Integrationsprozess nach einer medizinischen Rehabilitation auf. Im Fokus steht hierbei die/ der sogenannte Begleiter/in, die/ der – ermöglicht durch einen niedrigen Betreuungsschlüssel – durch den gesamten Prozess lotst und das Verfahren individuell steuert und entsprechend koordiniert. Die/ der Begleiter/in stellt sicher, dass die Empfehlungen zur Nachsorge im Sinne einer bedarfsgerechten Leistungserbringung mit Blick auf eine zeitnahe und nachhaltige Integration ins Arbeitsleben umgesetzt werden. Hierfür orientiert er/ sie sich am vorhandenen Angebot des Jobcenters Stuttgart und wirkt bei der Konzeption neuer Maßnahmen mit.

Durch eine Zusammenarbeit mit dem Institut für rehabilitationsmedizinische Forschung an der Universität Ulm (IFR Ulm) wurde für die wissenschaftliche Begleitung ein Kooperationspartner gewonnen, der bereits in mehrere rehapro-Modellprojekte eingebunden ist. Das IFR Ulm gehört zu den führenden Forschungsinstituten im Bereich der Rehabilitationsmedizin und forscht seit seiner Gründung im Jahr 1995 im Bereich der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, so dass am Institut umfangreiche Kenntnisse über die entsprechenden Strukturen und Abläufe vorhanden sind.


Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt

Im Rahmen des Modellprojekts "Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt" kooperieren Jobcenter und Arbeitsagenturen mit den federführenden gesetzlichen Krankenkassen. Nach einer ersten Modellphase im Jahr 2014 wurde der Ansatz 2016 weiterentwickelt und im Zuge dessen auf 129 Jobcenter und Arbeitsagenturen in allen Bundesländern ausgeweitet. Im Sommer 2019 sind nochmals 74 Standorte hinzugekommen, weitere Jobcenter und Arbeitsagenturen sollen Januar 2020 folgen, darunter das Jobcenter Stuttgart. Ziel des Modellprojekts ist es, gesundheitliche Themen in die Beratungs- und Vermittlungsprozesse von Jobcentern und Arbeitsagenturen zu integrieren. In gesundheitsorientierten Beratungsgesprächen werden arbeitslose und arbeitssuchende Menschen für ihre Gesundheit sensibilisiert und zu einer Teilnahme an niedrigschwelligen gesundheitsförderlichen Angeboten in der Region motiviert. Längerfristig soll hierdurch die Beschäftigungsfähigkeit der Erwerbslosen erhalten bzw. verbessert werden.

Für die weitere Umsetzung einschließlich der wissenschaftlichen Begleitforschung stellt das GKV-Bündnis für Gesundheit (eine gemeinsame Initiative der gesetzlichen Krankenkassen zur Weiterentwicklung und Umsetzung von Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten) bundesweit jährlich über 8.000.000 EUR zur Verfügung. Das Modellprojekt wird entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit von beiden Partnern finanziert: Die Arbeitsmarktseite aus Mitteln des SGB II und SGB III, die Krankenkassengemeinschaft aus den lebensweltbezogenen Präventionsmitteln nach § 20a Abs. 3 SGB V des GKV-Bündnisses für Gesundheit.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (kurz: GKV-Spitzenverband) und die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, seit 2016 auch der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag arbeiten hierbei eng zusammen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung übernimmt im Auftrag und mit Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen die bundesweite Koordination und betreut die Evaluation des Projekts.

Sollte ein vom Jobcenter Stuttgart beantragtes Modellvorhaben bewilligt werden, ist im Rahmen einer separaten Gemeinderatsdrucksache über das Vorhaben und über Stellenanteile für Projektleitung/-koordination und Abrechnung zu entscheiden. Potenzielle Träger sollen möglichst im Rahmen einer Weiterleitung von Zuschüssen (Zuwendungsrecht) gefördert werden.

Das breite Spektrum der Regel- und Ermessensleistungen des Jobcenters bleibt von dieser zusätzlichen Förderung unberührt und wird ggf. ergänzt.

1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl


Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand hat sich jedoch im Laufe des Jahres 2019 stabilisiert, sodass für 2020 – bei gleichbleibender politischer Lage - kein Anstieg mehr erwartet wird. Derzeit rechnet das Jobcenter bis Ende 2020 mit rund 4.514 erwerbsfähigen leistungsberechtigten geflüchteten Menschen mit Zugang nach dem 1. Januar 2015 und damit mit einer in etwa gleichbleibenden Zahl von Geflüchteten gegenüber der Hochrechnung zum Jahresende 2019. Davon werden rund 30 % unter 25 Jahren alt sein (1.334 ELB). Der Zugang ins Hilfesystem nach dem SGB II hat sich weiter verlangsamt. Die Abgänge in Arbeit und Ausbildung werden allerdings durch Familiennachzüge und sonstige Zugänge weitestgehend kompensiert.

Die Abteilung Migration und Teilhabe ist im Jobcenter für die Leistungsgewährung und Eingliederung in Arbeit der geflüchteten Menschen im SGB II Bezug im Jobcenter verantwortlich.

Konzeptioneller Ansatz

Zugunsten eines familienzentrierten Beratungsansatzes, wurde die Spezialisierung im Bereich der unter 25-Jährigen aufgegeben. Räumlich und fach­lich verzahnt und in enger Absprache beraten die Leistungsgewährung, die persönlichen Ansprechpart­nerinnen und -ansprechpartner, die Coaches des Netzwerkes ABC sowie die Integrationsfachkräfte des Arbeitgeberteams die ihnen zugeteilten Familien. Dieser strukturell vernetzte Ansatz bietet neue Chancen und Möglichkeiten. Zum einen werden die Lebenswelten bei der Entwicklung der individuellen Integrationsstra­tegien systematisch miteinbezogen, zum anderen sind alle für den Prozess relevanten Akteure in enger Abstimmung untereinander und mit den Geflüchteten. Ergänzend dazu wurde bei MuT innerhalb der AZAV zertifizierten Eigenvornahmemaßnahme „Netzwerke ABC“ strategisch die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe eingebunden, um eine nachhaltige berufliche Integration durch eine verbesserte soziale, sportliche sowie kulturelle Einbindung in die Gesellschaft zu erreichen. Bei allem ist zentraler Aspekt die „richtige Haltung“ und die Beratung „auf Augenhöhe“. Im Rahmen eines „Innovationsraums“ werden innovative Beratungs- und Integrationsideen entwickelt, erprobt und für das gesamte Jobcenter nutzbar gemacht.

Nachstehende konzeptionelle Eckpunkte wurden innerhalb der Abteilung Migration und Teilhabe entwickelt und umgesetzt, um den komplexen Herausforderungen zu begegnen:


Die Abteilung Migration und Teilhabe ist darüber hinaus mit eigenem Personal maßgeblich beteiligt
Darüber hinaus wirkt die Abteilung im städtischen Gesamtprogramm Sprache (GPS) und in der AG „Neuzugewanderte in Ausbildung“ mit.

Die gute Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, mit der in den Liegenschaften der Abteilung "Migration und Teilhabe" schon im Januar 2016 eine gemeinsame Anlaufstelle eingerichtet wurde, erleichtert die Beratung in den Übergangsfällen vom SGB III ins SGB II.

Zentrale Forderungen der Unternehmen, die sich übersichtliche Strukturen mit spezialisierten und kompetenten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern wünschen, wird zum einen durch Mitarbeitende des jobcenterinternen Arbeitgeberteams und zum anderen durch die den Unternehmen zugewandte Geschäftspolitik des "Netzwerks ABC" Rechnung getragen.

In 2019 wurde die Verzahnung der einzelnen Bereiche zu einem passgenauen und qualitätsvollen Dienstleistungsangebot für geflüchtete Menschen "aus einer Hand" unter ständiger, zielgerichteter Beachtung der vielfältigen externen Angebotsstruktur weiterentwickelt. Die sehr guten Integrationswerte von über 30 % in 2019 belegen die Wirksamkeit der verschiedenen Strategien.

Die Optimierung der fallbezogenen Zusammenarbeit zwischen den Integrationsmanagerinnen und –managern des Paktes für Integration (PIK) und den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bleibt im Fokus. Schon in 2019 konnte die Zusammenarbeit auf Fallebene deutlich verbessert werden. Ziel bleibt die Kohärenz der Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters und den Integrationsvereinbarungen der Integrationsmanagerinnen und –managern des Paktes für Integration.

Eine weitere Herausforderung besteht in der gesellschaftlichen und arbeitsmarktlichen Integration von geflüchteten (erziehenden) Frauen. Ein in 2019 erarbeitetes Handlungskonzept zeigt Bedarfe und neue strategische Ansätze auf. Es wird in 2020 zum einen durch eine stadtweit vernetzte Vergabemaßnahme, zum anderen durch die Einbettung der Beratungsansätze in den internen Geschäftsprozess umgesetzt.

Für 2020 sind drei neue Maßnahmen geplant:

1.3 Arbeitsmarktprogramm 2020


Das Arbeitsmarktprogramm 2020 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Es wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert.

Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.2).


Eingliederungsleistung
Planung 2019
Planung 2020
EGT 2020
A. § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III - Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB)
578.522,17 €
499.831,46 €
1,47%
B. § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAT)
10.030.632,02 €
12.466.060,33 €
36,63%
C. § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS)
3.779.249,04 €
3.690.693,41 €
10,85%
D. § 16 SGB II i.V.m. § 54a SGB III - Einstiegsqualifizierung (EQ)
349.137,35 €
285.462,53 €
0,84%
E. § 16 SGB II i.V.m. §§ 75 ff. SGB III - Ausbildungsbegleitende Hilfen / Außerbetriebliche Berufsausbildung (abH / BaE)
1.222.700,55 €
1.212.029,95 €
3,56%
F. § 16 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. SGB III - Berufliche Weiterbildung (FbW)
4.013.477,17 €
3.690.693,41 €
10,85%
G. § 16 SGB II i.V.m. §§ 88 ff. SGB III - Eingliederungszuschüsse (EGZ)
1.375.407,84 €
1.794.734,20 €
5,27%
H. § 16 SGB II i.V.m. §§ 112 ff. SGB III - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (LTA)
620.384,84 €
375.521,30 €
1,10%
I. § 16 SGB II i.V.m. §§ 130 SGB III - Assistierte Ausbildung (AsA)
220.307,93 €
87.908,15 €
0,26%
J. § 16b SGB II - Einstiegsgeld (ESG)
418.379,85 €
417.295,66 €
1,23%
K. § 16c SGB II - Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES)
315.931,55 €
240.930,34 €
0,71%
L. § 16d SGB II - Arbeitsgelegenheiten (AGH)
2.385.608,14 €
2.263.237,88 €
6,65%
M. § 16e SGB II - Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV)
402.547,41 €
118.594,71 €
0,35%
N. § 16e SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (EvL)
342.593,54 €
486.273,43 €
1,43%
O. § 16f SGB II - Freie Förderung (FF)
91.659,58 €
78.125,06 €
0,23%
P. § 16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FsM)
175.790,59 €
311.428,65 €
0,92%
Q. § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaA)
5.532.729,84 €
4.583.212,11 €
13,47%
R. Netzwerke Aktivierung, Beratung, Chancen (ABC)
1.450.265,23 €
1.414.540,87 €
4,16%
S. Reisekosten
15.190,35 €
13.169,12 €
0,04%
Summe
33.320.514,99 €
34.029.742,58 €
100%

Die Verteilung der Mittel des Eingliederungstitels für die verschiedenen Fördermöglichkeiten werden entsprechend den Ausgabenentwicklungen der vergangenen Jahre, besonders aber des Jahres 2019, fortgeschrieben. Geringere Ausgaben als im Vorjahr für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget und für Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine hängen mit der in 2020 voraussichtlich sinkenden Anzahl erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zusammen. Das Budget für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist an die Ausgabeentwicklung im Jahr 2019 angepasst worden. Seit 2019 wird bei überbetrieblichen Umschulungen die Eignung und die erfolgreiche Teilnahme der Leistungsberechtigten durch die interne Fachberatung, die pAp, ggf. unterstützt durch den Medizinischen Psychologischen Dienst, fachlich fundiert abgeklärt. Grund hierfür war eine relativ hohe Abbruchquote bei überbetrieblichen Umschulungen. Bei einer fehlenden Eignung bzw. mangelnden Erfolgsaussichten wurde die berufliche Weiterbildung nicht bewilligt, sodass die Mittel, die 2019 für die Förderung der beruflichen Weiterbildung vorgesehen waren, nicht voll ausgeschöpft wurden. Die Mittel, die für die Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) einkalkuliert sind, ermöglichen die Förderung von 303 Arbeitsplätzen (2019: 187). Dabei ist der Passiv-Aktiv-Transfer berücksichtigt.




1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen



Knapp die Hälfte der mit dem Eingliederungstitel 2020 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen genutzt.

Laufende Nummer im GeschäftsplanRechts-
grundlage
MaßnahmebezeichnungLaufzeit 1. VertragszeitraumLaufzeit inkl. Optionenmaximale Quantität über die Vertragslaufzeit bei 100 %Rahmenvereinbarung bzw. Aufstockung maximale Quantität über die Vertragslaufzeit mit Rahmenvereinbarung/ Aufstockung Kostenschätzung 2020 ohne Aufstockung Kostenschätzung
gesamt inkl. Optionen und Aufstockung
§ 45 SGB III B. Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung
V.1 Ex-Fast-track Integration in European Regions (FIER)13.07.2020-04.04.202113.07.2020-07.06.20261048860% - 120 % (172 %) 12.585 77.593,14 € 2.131.760,56 €
V.2 peer coaching for migrants (PCM)13.07.2020-02.05.202113.07.2020-31.05.2026365460% - 120 % (172 %) 4.384 57.200,78 € 1.903.588,87 €
V.3 Hospitality work(s)03.08.2020-11.04.202103.08.2020-26.07.20262423880% - 120 % 29.085 142.048,56 € 4.739.510,81 €
V.4 Kofinanzierung „INSA+ „Integration Straffälliger in Arbeit“ bei der werkstatt PARITÄT (Entscheidung über Folgeausschreibung steht noch aus, da über die Landesmittel erst im Laufe des Jahres 2020 entschieden wird)01.01.2021-31.12.202101.01.2021-31.12.20231460% - 100 % 14 - € 162.165,07 €
V.5 Ex-Perspektiven für weibliche Flüchtlinge (PerF-W) - über das REZ (Entscheidung über Folgeausschreibung steht noch aus)22.02.2021-20.08.202222.02.2021-20.08.20265060% - 120 % 60 - € 1.165.032,76 €
V.6 Ex-Yes you can!05.04.2021-04.04.202205.04.2021-04.04.202710060% - 120 % (172 %) 120 - € 10.607.093,73 €
V.7 Ex-Forum Frauen15.04.2021-14.04.202215.04.2021-14.04.202726460% - 120 % (172 %) 316 - € 20.901.296,46 €
§ 75ff. SGB III E. BaE/abH
V.8 Ex-abH U25kombi - über das REZ (Entscheidung über Folgeausschreibung steht noch aus)02.09.2020-01.09.202102.09.2020-01.09.202614570% - 120 % 174 104.269,50 € 3.157.174,17 €
V.9 Ex-BaE kooperativ Vollzeit / Teilzeit - über das REZ (Entscheidung über Folgeausschreibung steht noch aus)02.09.2020-01.09.202302.09.2020-01.09.2026260% - 120 % 31 35.404,20 € 2.087.810,42 €
V.10 Ex-BPJ-BW - über das REZ (Entscheidung über Folgeausschreibung steht noch aus, da über die Landesmittel erst im Laufe des Jahres 2020 entschieden wird)01.10.2021-30.09.202301.10.2021-30.09.20271270% - 120 % 14 - € 158.208,28 €
§ 130 SGB III E. BaE/abH
V.11 Ex-Ausbildung als Ziel30.09.2020-29.09.202330.09.2020-29.09.2026100+14560 %- 120% 120+174 271.768,94 € 6.857.405,46 €
§ 16c SGB III K. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
V.12 Ex-Unternehmerfrühstück30.03.2020-28.11.202030.03.2020-28.11.20201560% - 120 % 18 8.089,20 € 9.707,04 €

Mit dem Beschluss des Gemeinderats in 2020


Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sehen vor, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Beschaffung bei den nachfolgend genannten voraussichtlichen Auftragswerten bzw. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei den nachfolgend genannten Vergabesummen getroffen wird.

Da die Auftragsvolumina der vom Jobcenter Stuttgart zu beschaffenden Maßnahmen bis auf wenige Einzelfälle regelmäßig den Auftragswert von 290.000 EUR überschreiten, sind Neubeschaffungen wegen der Verabschiedung des Bundeshaushaltes und der zu beachtenden vergaberechtlichen Fristen für die Beschaffung und für die Vergabe, der Einbringungsfristen und Termine der zuständigen Gemeinderatsausschüsse zeitkritisch. Sofern die genannten Fristen für die Zuschlagserteilung nicht eingehalten werden können, müsste der Maßnahmenbeginn verschoben werden, was neben dem je nach Träger und Maßnahme strukturell bedeutenden Einnahmeausfall und einer Versorgungslücke seitens des Jobcenters auch entsprechende Minderausgaben bedingen würde. Durch das vorgenannten Verfahren wird die frühzeitige Vergabe und Beauftragung sichergestellt.

1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gliedern sich in


Die Beträge für Regelbedarfe und Mehrbedarfe sind bundesweit einheitlich und werden jährlich fortgeschrieben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt sich aufgrund der unterschiedlichen kommunalen Wohnungsmärkte anhand eines schlüssigen Konzepts auf Grundlage der Daten des Mietspiegels – vgl. GRDrs. 8/2019 „Mietobergrenzen 2019/2020 - angemessene Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe“.

Kostenträger für die Regelbedarfe, die Mehrbedarfszuschläge sowie die Sozialversicherungsbeiträge ist der Bund. Kostenträger für die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattungen sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe ist die Stadt Stuttgart.

Der Bund beteiligt sich im Jahr 2020 an den Kosten der Unterkunft mit 51,1 Prozent. Dies schließt auch die Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ein.
Die Beteiligung des Bundes in 2020 setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

1.5.1 Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften


Für 2020 wird von einem weiteren, leichten Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften ausgegangen. Die Prognose geht davon aus, dass die Anzahl der BG um ca. 600 (im Vergleich zum JDW 2019) auf 20.607 (Jahresdurchschnittswert) bzw. 20.284 (Jahresendwert) zurückgeht.

Im Dezember 2020 wird das Jobcenter damit insgesamt ca. 37.804 Leistungsberechtigte unterstützen (26.923 erwerbsfähige und 10.881 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte - insb. Kinder) - s. a. 1.1.2 und 1.7.1.

1.5.2 Regelbedarfe


Ab Januar 2020 wurden die monatlichen Regelbedarfe wie folgt erhöht:

Alleinstehende, Alleinerziehende
Partner, Ehegatten
18-24 -Jährige in Eltern BG
14-17 -Jährige in Eltern-BG
6-13 -Jährige
0-5 -Jährige
2020
432 €
389 €
345 €
328 €
308 €
250 €
2019
424 €
382 €
339 €
322 €
302 €
245 €
+ 8,00 €
+ 7,00 €
+ 6,00 €
+ 6,00 €
+ 6,00 €
+ 5,00 €

1.5.3 Mehrbedarfe


Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für den/die jeweilige Leistungsberechtigte(n) geltenden Regelbedarfs. Mit den steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für


Insgesamt sind bei der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Erhöhung des Regelbedarfs bei den bundesfinanzierten Leistungen für das Jahr 2020 Ausgaben in Höhe von 146,4 Mio. EUR zu erwarten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um rund 1 Mio. EUR.

1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge


Die Beiträge zu den Sozialversicherungen wurden in 2020 leicht angehoben: So erhöhten sich die Beiträge zur Krankenversicherung pro erwerbsfähiger leistungsberechtigter Person und pro Monat um 3,62 EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,48 EUR.
In Summe ist im Bereich Sozialversicherungen jedoch auf Grund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nicht mit höheren Ausgaben zu rechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 41,3 Mio. EUR sind bei den bundesfinanzierten Leistungen in Höhe von 146,4 Mio. EUR bereits enthalten (vgl. 1.5.3).

1.5.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung


Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden sich in 2020 gegenüber dem Vorjahr auf Grund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften um rund 2 Mio. EUR auf voraussichtlich 143,9 Mio. EUR verringern.
Die Mietpreissteigerungen sowie die Erhöhungen der Betriebs- und Nebenkosten wurden aufgrund mehrjähriger Erfahrungswerte mit monatsdurchschnittlich 10 Euro pro Bedarfsgemeinschaft im „Altbestand“ kalkuliert.

1.6 Verwaltungskosten


Im Bundeshaushalt 2020, der Ende 2019 vom Bundestag beschlossen wurde, sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,125 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 5,100 Mrd. EUR). Nach einem Abzug für zentrale Einbehalte verblieben rund 5,092 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt wurden. Auf das Jobcenter Stuttgart entfiel ein Anteil von 0,7201 Prozent (Vorjahr: 0,6991 Prozent), was 36.670.475 EUR entspricht. Eine gesonderte Verteilung aufgrund flüchtlingsbedingter Mehrbedarfe erfolgte für das Jahr 2020 nicht mehr.

Gemäß Bundeshaushalt dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte die Mittel für die Verwaltungskosten zu, so dass dem Jobcenter Stuttgart weitere 2.880.400 EUR zugeteilt wurden.

Insgesamt beläuft sich das Budget damit auf 39.550.875 EUR und hat sich im Vergleich zu 2019 um rund 1,2 Mio. EUR erhöht (plus 3,1 Prozent).

Mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, trat - rückwirkend zum 1. Januar 2019 - als Kernstück eine Änderung der Regelung zu den Personalgemeinkosten in Kraft. Grundidee der Änderung ist eine eindeutigere Zuordnung der einzelnen Aufgaben und Funktionen in der besonderen Einrichtung zu den in tatsächlicher Höhe („spitz“) bzw. pauschal abrechenbaren Aufwendungen (Gemeinkosten) zu schaffen. Im Ergebnis wird eine Erweiterung der spitz abrechenbaren Tätigkeiten zugelassen mit der Folge, dass u. a. die bislang strittigen Aufgaben der Grundsatz-, Ordnungswidrigkeiten-, Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung zukünftig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind. Eine neue Definition der pauschal abzurechnenden „nicht fachspezifischen“ Aufgaben soll eine zweifelsfreie Zuordnung auch für zukünftige Tätigkeiten ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pauschale für die Personalgemeinkosten von bis zu 30 Prozent auf bis zu 25 Prozent abgesenkt.

Neben der Klarheit bei der Zuordnung der Funktionen hat die Änderung den positiven Effekt, dass sich - zumindest gilt dies für die LHS Stuttgart - die abrechenbaren Verwaltungskosten erhöhen. Mit den höheren spitz abrechenbaren Personalkosten erhöht sich auch die Basis, auf die sich der Gemeinkostenzuschlag bezieht, zudem können zusätzliche Pauschalen für Sach- und Personalnebenkosten abgerechnet werden. In Summe wird damit die Absenkung des Gemeinkostenzuschlags „überkompensiert“. Dies wiederum führt zu einem höheren Bundesanteil an den Verwaltungskosten und zu einer höheren Erstattung, so dass sich die nicht gedeckten Kosten und die Gesamtkosten der LHS Stuttgart dadurch verringern.

Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß KoA-VV werden sich unter Berücksichtigung der Änderungen voraussichtlich auf 47.183.838 EUR belaufen. Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 40.011.894 EUR. Da die vom Bund zugeteilten Mittel für die Verwaltungskosten nicht auskömmlich sind, um den Bundesanteil zu decken, ist eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget in Höhe von 461.019 EUR geplant (s. Anlage 1, Kapitel 1.1). In 2019 war keine Umschichtung erforderlich.

Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.171.943 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 2.426.601 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 9.598.545 EUR (Geschäftsplan 2019: 9.419.476 EUR). Sie werden damit um 760.303 EUR unter dem im Haushaltsplan veranschlagten Ergebnis von 10.358.847 EUR liegen.

1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen


Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2020 in Höhe von 39.550.875 EUR verbunden mit einer Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget in Höhe von 461.019 EUR erlauben den Erhalt der aktuellen Stellenausstattung im Bereich der Leistungsgewährung und im Bereich der persönlichen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Umfang von 432,68 Vollzeitäquivalente (VZÄ), inkl. der Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe und der zentral fachspezifischen Stellen.

Bei einem gesamten Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von insgesamt 572,17 VZÄ im Jobcenter werden 553,96 VZÄ aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert.

1.7.1 Bestandsentwicklung


Aktuell ergibt sich folgende Prognose der Bestandentwicklung für den Dezember 2020:


In 2019 kann erneut ein Rückgang der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im „Altbestand“ (- 4,0 %) gegenüber dem Vorjahr verzeichnet werden, jedoch bleibt er insgesamt unter dem Niveau von 2018 im Vergleich zu 2017 (- 5,6 %). Der steigende Anteil an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Langzeitbezug verlangsamt die Integration in langfristige Beschäftigungsverhältnisse. Eine Vielzahl an Integrationsschritten sind notwendig, wenn zunächst Vermittlungshemmnisse abgebaut werden beziehungsweise die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an den Arbeitsmarkt herangeführt werden müssen. Für das Jahr 2020 wird mit einer Verringerung des „Altbestandes“ um - 3,5 % gerechnet.

Im Fluchtbereich lassen aktuelle Entwicklungen darauf schließen, dass ein Abbau nicht absehbar ist. Hier kommt es zwar zu kurzfristigen Unterbrechungen des Leistungsbezugs, langfristige Integrationen sind jedoch, unter anderem aufgrund von Sprachbarrieren, noch schwierig. Darüber hinaus steigt die Zahl der Familiennachzüge nach wie vor, was sich insbesondere im Anstieg der weiblichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten widerspiegelt. Diese sind jedoch auch aufgrund der kulturell geprägten Rolle der Frau in vielen Flüchtlingsländern und hohen Sprachbarrieren noch schwieriger zu integrieren. Hinzu kommen geflüchtete Menschen aus anderen Städten und Landkreisen, für die aufgrund einer, teilweise kurzfristigen, Beschäftigung in Stuttgart die Wohnsitzauflage aufgehoben wird und sich in Stuttgart niederlassen können. Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, auf einem Wert von 4.514 im Dezember 2020 bleibt.




















1.7.2 Personalausstattung

Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2020 unter Beibehaltung der aktuellen Personalausstattung von insgesamt 432,68 Stellen/Ermächtigungen (Stellen Ist) in 2019 ergibt sich für 2020 folgendes Bild:


Geschäftsplan 2019

GRDrs 957/2018

Geschäftsplan 2020

GRDrs 1234/2019

Betreuungs-

relationen

(bisher)

1 zu

Stellen
Ist
) 2)
BG /
ELB
Stellen
) 2)
Differenz zu
Stellen-Ist
BG /
ELB
Stellen
) 2)
Differenz zu
Stellen-Ist
Betreuungs-
relationen
Ist

1 zu
ELB U253)
75
46,60
2.645
35,27
11,30
2.476
33,01
13,59
53
ELB Ü25
150
174,44
22.796
151,97
22,47
22.409
149,39
25,05
129
BG LG
130
211,64
20.756
159,66
51,98
20.284
156,03
55,61
96
Saldo
432,68
346,90
85,78
338,43
94,25
1) inkl. der Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe, der zentral fachspezifischen Stellen und der zu zusätzlichen 28 Stellen Sachbearbeitung Leistung zur Verbesserung der Betreuungsrelation
2) Berechnung auf Basis der bisherigen Betreuungsrelationen
3) bereinigt um 75 % der § 10 Fälle, wie z. B. Schüler und Schülerinnen, Leistungsberechtigte in Elternzeit

Die bisher herangezogenen Betreuungsrelationen von 1 zu 75 bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahre, 1 zu 150 bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 25 Jahre sowie 1 zu 130 bei Bedarfsgemeinschaften konnten damit wesentlich verbessert werden.

Bei der Berechnung der Betreuungsrelationen nach § 44c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II werden bisher bestimmte Gruppen junger Menschen, die von Mitwirkungspflichten befreit sind, weil ihnen nach § 10 SGB II keine Arbeit zugemutet werden kann, nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass von den prognostizierten 4.502 ELB U25 nur 2.476 in die Berechnung einfließen. Danach ergibt sich bei aktuell 46,6 pAp-Stellen eine Betreuungsrelation von 1:53.
Bei dieser Betrachtung sind insbesondere Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, bei denen der Übergang von der Schule in den Beruf vorbereitet werden muss, Auszubildende und Erziehende, die Kinder unter drei Jahren erziehen, nicht einbezogen. Das bedeutet, dass für deren Beratung, Unterstützung und Vermittlung keine Stellenanteile zur Verfügung stehen. Das entspricht nicht dem tatsächlichen Bedarf. Gerade bei diesen Personengruppen sind frühzeitige und präventive Angebote zwingend notwendig, damit junge Menschen nicht perspektivlos bleiben.
Zudem spielt beim Fallmanagement der „Status der Nichtaktivierung“ überhaupt keine Rolle: Diese jungen Menschen fordern von den Persönlichen Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen die gleiche Unterstützung ein, da sie genauso oft von teilweise gravierenden Problemen überfordert (Geldnöte, Wohnungsprobleme, Sucht, Schulden, Streit mit der Familie, etc.) sind, wie die jungen Menschen, die bei der Betreuungsrelation berücksichtigt werden.
Mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmitteln und einer Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget in Höhe von 461.019 EUR können der aktuelle Stellenbestand finanziert und damit angemessene Betreuungsrelationen im Aktiv- und Passivbereich, teilweise angelehnt an das Vorgehensmodell, erreicht werden.

Gegenüber den Vorgaben zu den Berechnungen und unter Beachtung der Betreuungsrelationen in 2018 (1 zu 130 bei der Leistungsgewährung, 1 zu 75 bei unter 25-Jährigen und 1 zu 150 bei über 25-Jährigen in der Vermittlung) ergibt sich eine Verbesserung in der Leistungsgewährung von 55,6 VZÄ, 13,6 VZÄ bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahre sowie 25,1 VZÄ bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 25 Jahre.
Die insgesamt 94,25 VZÄ sind den Fach- und Zweigstellen, der Abteilung Migration und Teilhabe sowie den zentralen Fachabteilungen zugeteilt.
Über die Verbesserungen, die mit den aktuellen und zur Fortschreibung in 2020 vorgeschlagenen Stellenbestand erreicht werden konnten, wurde am 23. September 2019 im Sozial- und Gesundheitsausschuss berichtet. Die Fraktionen im Gemeinderat haben die verbesserten Betreuungsrelationen unterstützt.

Die Stellen bzw. Ermächtigungen im Jobcenter sind mit gut ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt, von denen viele mehrmonatige interne Einarbeitungsprogramme und/oder interne sowie externe Fortbildungsangebote besucht haben. Der steigende Anteil an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Langzeitleistungsbezug geht vielfach mit komplexen Aufgabenstellungen und hohem Unterstützungsbedarf seitens der Leistungsbeziehenden einher. Diesen bedarfsgerecht und professionell zu begegnen, ist nur mit einer adäquaten Personalausstattung sowie qualifizierten, motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich.

In seiner Herbstprognose geht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung von einer verhalten positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes für das Jahr 2020 aus, trotz der Risiken durch den BrExit und der Handelskonflikte im Ausland. Der Konjunktur-spiegel Baden-Württemberg zeigt eine Zunahme der Arbeitslosigkeit und eine Abnahme der offenen Stellen sowie ein sinkendes Bruttoinlandsprodukt (s. 1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt).

1.7.3. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2019


Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2019 sind in separaten Gemeinderatsdrucksachen (GRDrs) enthalten, s. Anlage 2.

2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte


Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht für das Jahr 2020 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt:




Zielsystem des Bundes
Nr.
Ziele
Zielindikatoren
1Reduzierung der HilfebedürftigkeitSumme der Leistungen zum Lebensunterhalt K1
2Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit, Ausbildung und SelbständigkeitIntegrationsquote K2
3Vermeidung von langfristigem LeistungsbezugVeränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden K3

Für die Messung der Ziele werden Indikatoren mit Zielwerten bzw. Veränderungswerten vereinbart, deren Berechnungsweise für die Ziele 1 bis 3 im gemeinsamen Planungsdokument für die Zielsteuerung 2020 im SGB II festgelegt ist.

Für das Jahr 2020 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Steuerung SGB II (BLAG) entschieden, dass die Ziele 2 und 3 wie im Vorjahr dezentral zu planen sind. Dadurch soll eine realistische und gleichzeitig ambitionierte Zielwertfindung und somit eine höhere Akzeptanz des Planungsverfahrens insgesamt erreicht werden.

Die Kennzahl zum Ziel 1 ist im Gegensatz zu den Werten der Ziele 2 und 3 nicht festgeschrieben werden, sondern wird in ihrem Verlauf im Rahmen eines qualitativ hochwertigen Monitorings beobachtet und ggf. mit der prognostizierten Entwicklung verglichen werden.

Zusätzlich vereinbart das Land Baden-Württemberg mit dem Jobcenter Stuttgart weitere Ziele:


Ziele des LandesZielindikatoren
4Entwicklung der Zahl der Teilnehmenden für die Leistungen nach § 16e und § 16i SGB II
5Verbesserung der Integration von erziehenden Frauen in ErwerbstätigkeitIntegrationen von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit

Die vorgeschlagenen Zielwerte sind aus den Handlungsbedarfen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen abgeleitet.

Die Landeshauptstadt Stuttgart schlägt dem Ministerium für das Ziel 2 vor, dass es erreicht wird, wenn die Integrationsquote insgesamt um nicht mehr als 1,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr sinkt.

Für das Ziel 3 wird eine Steigung von bis zu 1,1 Prozent vorgeschlagen, was bedeutet, dass die durchschnittliche Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Durchschnitt der letzten zwölf Monate im Vergleich zum Vorjahr um maximal diesen Anteil steigt. Zu den Langzeitleistungsbeziehenden werden die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt, die in den letzten zwei Jahren 21 Monate SGB II-Leistungen bezogen haben. Da die Flüchtlinge mit erstmaligen SGB II-Bezug im Jahr 2017 erst im Jahr 2019 die notwendigen 21 Monate im Leistungsbezug gewesen sein können, gilt der vorgeschlagene Wert auch unter Berücksichtigung dieser Personengruppe.

Für das Planungsjahr 2020 möchte das Land Baden-Württemberg nicht nur die Integration von Alleinerziehenden (Frauenanteil in Stuttgart rund 93 %), sondern von erziehenden Frauen insgesamt in den Fokus nehmen. Als Ziel 5 soll die Integration von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit verbessert werden. Dazu wird wie bei Ziel 1 ein qualitativ hochwertiges Monitoring durchgeführt. Es werden keine konkreten Zielwerte vereinbart.

Für das Ziel 4 (Entwicklung der Zahl der Teilnehmenden für die Leistungen nach § 16e und § 16i SGB II) wird ebenfalls kein Zielwert vereinbart.

Im Rahmen des SGB II-Zielsystems (§ 48 SGB II) werden zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart als zugelassenem kommunalen Träger folgende Zielwerte vereinbart:

ZielindikatorenAngebotswerte 2020
1Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt-
2Veränderung der Integrationsquote (K2)Verringerung der Quote um nicht mehr als 1,0 %
3Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (JFW K3)Erhöhung des Bestands um
höchstens 1,1 %
4Entwicklung der Zahl der Teilnehmenden für die Leistungen nach § 16e und § 16i SGB II Die Zahl wird beobachtet.
5Verbesserung der Integration von erziehenden Frauen in ErwerbstätigkeitEs wird ein Monitoring durchgeführt.


Die Angebote gelten noch nicht als vereinbart.

Finanzielle Auswirkungen

Die gegenüber dem Haushaltsplan entstehenden Mehraufwendungen für Personalkosten sind im Rahmen der Deckungsfähigkeit über die höhere Erstattung des Bundes gedeckt (Anlage 1, Kap. 1.1). Die gegenüber dem Haushaltsplan entstehenden Mehraufwendungen im Bereich der Transferleistungen sind im Rahmen der Deckungsfähigkeit über höhere Erträge gedeckt (Anlage 1, Kap. 2).



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mit der Maßgabe mitgezeichnet, dass mit der Verabschiedung des Geschäftsplanes für 2020 keine Festlegung auf die der Personalbemessung zugrundeliegende Herleitung der Personalschlüssel für die Zukunft erfolgt. Vielmehr soll für die kommenden Geschäftspläne von den Referaten AKR, WFB und SI ein spezifisches Personalbemessungsverfahren für das kommunale Jobcenter der LHS Stuttgart entwickelt werden, das als Grundlage für die Referatsabstimmung geeignet ist. Grundsätzlich bildet das vom Bund festgelegte Verwaltungsbudget den Rahmen für die Personalausstattung des Jobcenters. Lässt sich daraus keine angemessene Personalausstattung finanzieren, kann der Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung im Einzelfall eine Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget beschließen.





Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Geschäftsplan 2020
Anlage 2: Stellenplan


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