Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 26/2011
Stuttgart,
03/23/2011



Rahmenvertrag mit Bund/Land wegen Leitungen der öffentlichen Versorgung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
12.04.2011
13.04.2011



Beschlußantrag:

Dem Abschluss eines Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse, im Regelfalle von Kreuzungen, zwischen Bundesfernstraßen bzw. Landesstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zur Regelung der bestehenden und künftigen Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfern- und Landesstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß den neu gefassten „Nutzungsrichtlinien des Bundes“ ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für die Bundesfernstraßen notwendig.

Dadurch wird neben einer beträchtlichen Verwaltungsvereinfachung gleichzeitig eine erhebliche Verfahrenbeschleunigung erreicht, da Detailregelungen für einzelne Mitbenutzungsverhältnisse nicht mehr jeweils gesondert abgestimmt werden müssen.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Die Vorlage wurde von Referat WFB und Referat AK mitgezeichnet.




Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage zur GRDrs 26/2011



Begründung

Anlass
Die „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)“ sind im Zuge der Vereinfachung der für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen geltenden Richtlinien neu gefasst und mit dem
Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/2009 des Bundesverkehrsministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 11.05.2009, (VkBl. 2009 S. 346) bekannt gemacht worden.

Das Bundesministerium für Verkehr und die Verbände der Versorgungswirtschaft haben gemeinsam ein Muster eines Rahmenvertrages erarbeitet, durch welchen alle bestehenden (unabhängig von einer bestehenden vertraglichen Regelung) und alle künftigen Leitungen vertraglich geregelt werden können. Der Abschluss eines solchen Rahmenvertrages wird sowohl vom Bundesministerium für Verkehr als auch von den Verbänden der Versorgungswirtschaft empfohlen.


Erläuterung
Wurde oder wird eine Leitung in einem fremden Grundstück verlegt, ohne dass mit dem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung hierüber getroffen wurde, fehlt es an einem Nutzungsrecht des Leitungsinhabers, weshalb dem Leitungsinhaber im Falle einer Verlegung grundsätzlich keine entschädigungsrechtlich geschützte Rechtposition zusteht bzw. der Grundstückseigentümer könnte jederzeit eine Verlegung oder Entfernung dieser Leitungen auf Kosten des Leitungsträgers fordern.

Derzeit befindet sich eine unbekannte Anzahl von städtischen Leitungen in Straßengrundstücken des Bundes und Landes außerhalb der Ortdurchfahrtsgrenzen, die im Zuge früherer Baumaßnahmen eingelegt wurden. Nach einer ersten Erhebung kreuzen 363 Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart (123 Lichtsignalkabel, 82 Straßenbeleuchtungskabel und 82 Abwasserkanäle) Bundesfern- und Landesstraßen außerhalb der Ortdurchfahrtsgrenzen. Würde man hierzu die parallel zu den Bundesfern- und Landesstraßen in den Grundstücken des Bundes oder Landes verlaufenden Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart hinzuzählen, würde sich die Anzahl der Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart in Grundstücken des Bundes oder des Landes erheblich erhöhen. Eine vertragliche Regelung wurde bislang nur für eine sehr geringe Anzahl solcher Leitungen getroffen.

In dem genannten Muster eines Rahmenvertrages werden im Wesentlichen die Einräumung des Straßenbenutzungsrechts für die Landeshauptstadt Stuttgart, die Herstellungskosten, die Unterhaltungspflicht sowie die Folgepflicht nebst der diesbezüglichen Folgekosten geregelt.


Auswirkungen
Der Abschluss eines Rahmenvertrages hätte für die Landeshauptstadt Stuttgart keinen direkten finanziellen Aufwand zur Folge, da die Benutzung der (Straßen-) Grundstücke unentgeltlich erfolgen würde. Wesentlicher Unterschied zum jetzigen Zustand wäre, dass sich die Stadt beim Abschluss eines Rahmenvertrages zur verursacherbezogenen bzw. hälftigen Tragung von Folgekosten bei notwendigen Veränderungen der Straßenanlage verpflichten würde. Fehlt es allerdings an entsprechenden vertraglichen Regelungen, also würde der Rahmenvertrag nicht geschlossen, würde die Stadt im Falle einer Verlegung der Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart in Grundstücken des Bundes oder des Landes die Kosten nicht nur verursacherbezogen bzw. hälftig tragen, sondern vollständig. Es besteht deshalb dringender Handlungsbedarf, eine umfassende Regelung für alle bekannten und bislang unbekannten sowie für künftige Leitungen durch Abschluss des Rahmenvertrages zu treffen.

Das Land Baden-Württemberg wendet die Nutzungsrichtlinien des Bundes entsprechend auch für seine Straßen an, weshalb der für die Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Landesstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung außerhalb der Ortdurchfahrtsgrenzen notwendige Vertrag ebenfalls dem Muster des Rahmenvertrags gemäß der Nutzungsrichtlinien des Bundes entspricht.


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[Anhang "11_01_13-x-x-Nutzungsrichtlinien_Bundesfernstraßen_Anlage_D1.pdf" gelöscht von Brunhilde Pendl/Tiefbauamt/LHS/DE]