Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO 6450
GRDrs 142/2010
Stuttgart,
03/15/2010



Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart
(Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS)

Stuttgarter Stadtrecht 7/12




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
24.03.2010
25.03.2010



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) gemäß Anlage.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS) vom 18.03.1982 in der Fassung vom 18.12.1986, geändert durch Satzungen vom 21.01.1988, 29.09.1991, 04.03.1993, 26.07.1995 und 24.11.2005 wird geändert.

Die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung wird auf Grund der Änderung des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg den geänderten gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Personalkostensätze der Einsatzkräfte und das Lehrgangsverzeichnis werden geändert. Nachholtermine bei Abnahmen von Brandmeldeanlagen sind künftig kostenpflichtig.

Ausführliche Begründung siehe Anlage 1



Finanzielle Auswirkungen

Die geschätzten jährlichen Mehreinnahmen einschließlich der Erweiterung der kostenpflichtigen Tatbestände werden voraussichtlich 75.000 €/a betragen. Eine genaue Berechnung ist auf Grund der nicht vorhersehbaren Einsatzfallzahlen nicht möglich.


Beteiligte Stellen

Das Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

2
Anlage 1 zur GRDrs 142/2010



Ausführliche Begründung


Die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung wird auf Grund der Änderung des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg den geänderten gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Personalkostensätze der Einsatzkräfte und das Lehrgangsverzeichnis werden geändert. Nachholtermine bei Abnahmen von Brandmeldeanlagen sind künftig kostenpflichtig.

Das Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg wurde im November 2009 geändert. Dabei wurde unter anderem der Katalog der kostenersatzpflichtigen Tatbestände erweitert. Neu eingeführt wurde die Kostenpflicht bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen. Damit wird neben der Einführung der Kostenpflicht auch eine Vereinfachung erreicht, so dass bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen nicht mehr zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Leistungen zu unterscheiden ist. Ebenso neu aufgenommen wurde in das Feuerwehrgesetz die Kostenersatzpflicht von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei Bränden in Industrie- und Gewerbebetrieben. Damit wird den Gemeinden eine Refinanzierung von Einsatzmitteln eröffnet, über die sie üblicherweise nicht verfügen.

Nachfolgend die Änderungen der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung im Einzelnen.




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Anlage 2 zur GRDrs 142-2010.doc[Anhang "Anlage 2 zu GRDrs 142-2010 (Text der Änderungssatzung)..doc" gelöscht von Gerhard Gohl/Branddirektion/LHS/DE] [Anhang "Anlage 1 zu GRDrs 142-2010 (Ausf. Begründung).doc" gelöscht von Gerhard Gohl/Branddirektion/LHS/DE]