Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit und Ordnung
Gz:
RSO 6450
GRDrs
142/2010
Stuttgart,
03/15/2010
Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart
(Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS)
Stuttgarter Stadtrecht 7/12
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
24.03.2010
25.03.2010
Beschlußantrag:
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) gemäß Anlage.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS) vom 18.03.1982 in der Fassung vom 18.12.1986, geändert durch Satzungen vom 21.01.1988, 29.09.1991, 04.03.1993, 26.07.1995 und 24.11.2005 wird geändert.
Die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung wird auf Grund der Änderung des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg den geänderten gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Personalkostensätze der Einsatzkräfte und das Lehrgangsverzeichnis werden geändert. Nachholtermine bei Abnahmen von Brandmeldeanlagen sind künftig kostenpflichtig.
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Finanzielle Auswirkungen
Die geschätzten jährlichen Mehreinnahmen einschließlich der Erweiterung der kostenpflichtigen Tatbestände werden voraussichtlich 75.000 €/a betragen. Eine genaue Berechnung ist auf Grund der nicht vorhersehbaren Einsatzfallzahlen nicht möglich.
Beteiligte Stellen
Das Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.
Dr. Martin Schairer
Bürgermeister
Anlagen
2
Anlage 1 zur GRDrs 142/2010
Ausführliche Begründung
Die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung wird auf Grund der Änderung des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg den geänderten gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Personalkostensätze der Einsatzkräfte und das Lehrgangsverzeichnis werden geändert. Nachholtermine bei Abnahmen von Brandmeldeanlagen sind künftig kostenpflichtig.
Das Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg wurde im November 2009 geändert. Dabei wurde unter anderem der Katalog der kostenersatzpflichtigen Tatbestände erweitert. Neu eingeführt wurde die Kostenpflicht bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen. Damit wird neben der Einführung der Kostenpflicht auch eine Vereinfachung erreicht, so dass bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen nicht mehr zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Leistungen zu unterscheiden ist. Ebenso neu aufgenommen wurde in das Feuerwehrgesetz die Kostenersatzpflicht von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei Bränden in Industrie- und Gewerbebetrieben. Damit wird den Gemeinden eine Refinanzierung von Einsatzmitteln eröffnet, über die sie üblicherweise nicht verfügen.
Nachfolgend die Änderungen der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung im Einzelnen.
Übernahme der geänderten gesetzlichen Regelung in die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
Der gesetzlichen Wortlaut des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (dort § 36) wird in die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung übernommen und in einem Paragraphen (§ 2) zusammengefasst. Damit entfällt der bisherige § 3 der Satzung. Es werden keine Gründe gesehen, von den gesetzlich vorgegebenen Regelungen abzuweichen.
Die gesetzliche Regelung wird um die kostenpflichtigen Tatbestände, die sich aus der Vorhaltung und den Betrieb einer Brandmeldeanlage durch die Branddirektion ergeben, wie auch schon bisher, erweitert.
Durch die Erweiterung der kostenpflichtigen Tatbestände werden sich die Einnahmen erhöhen.
Personalkostenersatzsätze
(Nr. 1 des Verzeichnisses der Kostenersatzsätze)
Die Personalkosten für den mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst sowie für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden angepasst. Grundlage der Berechnung sind zum einen die ermittelten Personalkosten, zum anderen die personenbezogenen Sachkosten für die Bereitstellung des Personals rund um die Uhr (365 Tage und 24 Stunden). Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Nr.
Kostenersatzsatz für
bisheriger
neuer
gerundeter
Satz
Satz
Satz
1.1
mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
40,90 €
45,94 €
45,90 €
1.2
gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
54,80 €
58,83 €
58,80 €
1.3
höherer feuerwehrtechnischer Dienst
68,40 €
76,39 €
76,40 €
1.5
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
23,60 €
26,66 €
26,60 €
Die geschätzten jährlichen Mehreinnahmen einschließlich der Erweiterung der kostenpflichtigen Tatbestände werden voraussichtlich 75.000 €/a betragen. Eine genaue Berechnung ist auf Grund der nicht vorhersehbaren Einsatzfallzahlen nicht möglich.
Brandmeldeanlagen
(Nr. 9 des Verzeichnisses der Kostenersatzsätze)
Vor der Aufschaltung einer Brandmeldeanlage an die Brandmeldeempfangsanlage ist die Abnahme der Brandmeldeanlagentechnik in den Räumen des Betreibers der Brandmeldeanlage erforderlich. Bei der Abnahme werden die technischen sowie formalen Anforderungen der Brandmeldeanlage, die sich aus den technischen Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von Brandmeldeempfangsanlagen an die Brandmeldeempfangsanlage ergeben, geprüft. Kann aus formalen oder technischen Gründen die Brandmeldeanlage nicht abgenommen und somit nicht auf die Brandmeldeempfangsanlage aufgeschaltet werden, müssen weitere Termine vereinbart werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind künftig vom Betreiber der Anlage zu tragen. Hierzu wird in Nr. 9 des Verzeichnisses der Kostenersatzsätze ein entsprechender Text eingefügt.
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[Anhang "Anlage 2 zu GRDrs 142-2010 (Text der Änderungssatzung)..doc" gelöscht von Gerhard Gohl/Branddirektion/LHS/DE] [Anhang "Anlage 1 zu GRDrs 142-2010 (Ausf. Begründung).doc" gelöscht von Gerhard Gohl/Branddirektion/LHS/DE]