Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 183/2021
Neufassung
Stuttgart,
01/11/2022



Fortschreibung und Umbenennung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem städtischen Naturschutzfonds zu Naturschutzmaßnahmen von Organisationen und Einzelpersonen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.01.2022
02.02.2022



Beschlußantrag:

1. Die Förderrichtlinie Stuttgarter Naturschutzfonds wird in der Fassung gemäß Anlage 2 fortgeschrieben und umbenannt.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, stadteigene Projekte u.a. zur Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung und zum Erhalt von Streuobstbeständen durchzuführen und diese aus den im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz zur Streuobstförderung zusätzlich bereitgestellten 400.000 EUR (2020-2023) des Naturschutzfonds zu finanzieren.

3. Die Finanzierung erfolgt im Teilhaushalt 360 – Amt für Umweltschutz, Amtsbereich 3607010 –Fachaufgaben Abt. Naturschutz bei Kontengruppe 43100 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat 2006 die Förderung von Naturschutzmaßnahmen beschlossen (GRD 471/2006). Im Rahmen des Aktionsprogramm Klimaschutz wurde der Naturschutzfonds ab 2020 um jährlich zusätzlich 100.000€ für den Erhalt und Pflege von Streuobstwiesen durch Ehrenamtliche und Privatpersonen erweitert und eine Stelle zur Streuobstförderung am Amt für Umweltschutz geschaffen (GRDrs 975/2019). Basierend auf den Erfahrungen aus dem bisherigen Förderverfahren und auf Grund der Mittelerweiterung für die Streuobstförderung wird die Richtlinie des Naturschutzfonds überarbeitet, Maßnahmen werden neu aufgenommen sowie die Fördersätze angepasst. Im Zuge der Neufassung wird der Richtlinientitel geändert.
Ausführliche Begründung:

In der redaktionell wie auch inhaltlich überarbeiteten Version der Förderrichtlinie werden

Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie wird die Festbetragsförderung angepasst und teilweise erweitert. Dabei werden auch Vorschläge und Anregungen aus einer Verbandsbeteiligung geprüft und gegebenenfalls aufgegriffen.

Durch die Anpassung der Naturschutzfonds-Förderungsätze im Bereich Streuobst wird für Privatpersonen, Landwirt*Innen und Vereine die Attraktivität des Förderungsprogramms zum Erhalt und Pflege der Bestände erhöht.

Nach einer ersten Situationsanalyse der städtischen Streuobstflächen wird die Notwendigkeit deutlich, dem Amt für Umweltschutz bzw. der dortigen Streuobstfachstelle zu ermöglichen, eigene (Pilot-)Projekte zur Förderung und zum Erhalt von Streuobstbestände zu initiieren und umzusetzen. Ziel dabei ist nicht die Erhaltungspflege durch die zuständigen Ämter zu ersetzen. Vielmehr sollen einerseits Projekte ermöglicht werden, die einen direkten naturschutzfachlichen Mehrwert hervorbringen oder der Förderung der (Agro-)Biodiversität dienen. Anderseits sollen Projekte im weiteren Spannungsfeld des Themenbereichs Streuobst ermöglicht werden, sowohl in der direkten Maßnahmenkonzeption als auch in der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation von Ehrenamtlichen.

Folgende Projekte sind möglich (nicht abschließend):

Die zur Durchführung benötigten Beträge werden innerhalb des vorhandenen Naturschutzfondsbudget für die Streuobstwiesenförderung reserviert. Nicht durch stadteigene Projekte verbrauchte Mittel stehen weiterhin der direkten Förderung zur Verfügung.



Finanzielle Auswirkungen

Der städtische Naturschutzfonds wurde im Rahmen des Aktionsprogramm Klimaschutz für die Jahre 2020-2023 zur zusätzlichen Förderung von Streuobstwiesen um 100.000 € p.a. erhöht. Insgesamt stehen daher für den Naturschutzfonds 195.000 € jährlich im THH 360 – Amt für Umweltschutz, Amtsbereich 3607010 – Fachaufgaben Abt. Naturschutz bei Kontengruppe 43100 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke bis 2023 zur Verfügung.

Ergänzend zur vorrangigen Förderung von Maßnahmen Dritter auf Grundlage der Förderrichtlinie sollen die zur Streuobstförderung bereitgestellten Mittel auch für die Durchführung stadteigener Aktionen und Projekten im Bereich Streuobst eingesetzt werden können. Die hierfür erforderlichen Mittel können durch das Amt für Umweltschutz im Rahmen der Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen werden.




Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

NF-Förderrichtlinie
NF-Festbetragsförderung


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