Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
1323/2021
Stuttgart,
12/06/2021
Haushalt
2022/2023
Unterlage für die
2
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
06.12.2021
Alle Mehreinnahmen in Klimaschutz und Klimaanpassung investieren
Beantwortung / Stellungnahme
Nach § 18 Abs. 1 GemHVO dienen die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts.
Eine Zweckbindung ist nach § 19 Abs. 1 GemHVO nur zulässig,
1. wenn die Beschränkung sich
aus der Herkunft oder Natur der Erträge
ergibt oder
2. wenn
ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert
und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Die darüber hinaus möglichen Haushaltsvermerke, wonach Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen, ist nach § 19 Abs. 2 GemHVO nicht möglich für Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
Daraus abzuleiten ist, dass auch ein Zielbeschluss, Verbesserungen bei diesen Erträgen im Rahmen der Planaufstellung „zweckgebunden“ zu verwenden, nicht zulässig sein kann.
Zu den Verbesserungen aus dem Jahresabschluss 2021:
Aus dem fortgeschriebenen Finanzzwischenbericht sind Finanzierungsmittel in Höhe von 224,8 Mio. EUR als „freie Liquidität“ bereits im DHH 2022/2023 verwendet worden.
Eine Zweckbindung dieser Mittel würde den Kreditbedarf erheblich erhöhen – ohne dass die Kreditobergrenze anzupassen wäre, so dass keine Genehmigungsfähigkeit des DHH mehr erreicht werden könnte.
Vorliegende Anträge/Anfragen
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1343/2021 Die FrAKTION
Thomas Fuhrmann
Bürgermeister
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