Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz:
GRDrs 678/2022
Stuttgart,
11/02/2022



Neufassung der "Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart"



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.11.2022
17.11.2022



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart (Ehrenmünzensatzung, EMS) (Stadtrecht 0/16) wird gemäß Anlage 1 erlassen.



Begründung:


Ausschlaggebend für die vorliegende Neufassung der Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart waren Anträge zur Verleihung einer Ehrenmünze an Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise für einen Stadtbezirk engagiert haben, aber nicht (oder nicht mehr) in Stuttgart wohnhaft waren. Eine Ehrung kam daher nach den gültigen Regelungen der Satzung nicht in Betracht. Der Schwerpunkt der Ehrung liegt nach Auffassung der Verwaltung allerdings dem Sinn nach auf dem Engagement, das im Stuttgarter Kontext erbracht wurde, und nicht auf dem aktuellen Wohnort der engagierten Person, daher sollte das Kriterium „Einwohner*in“ ganz entfallen. Im Gegenzug wird ergänzt, dass es sich um Verdienste für Stuttgart handeln muss.

Im Zuge dieser Anpassung wurden auch weitere Änderungen vorgenommen. So wurden die Kriterien zur Verleihung der Ehrenmünze neu strukturiert und im Sinne eines Positiv- und Negativ-Katalogs in den Absätzen 2, 3 und 5 des § 1 der Satzung neu gefasst. Die Kriterien wurden in diesem Zusammenhang auch klarer formuliert insbesondere mit Blick auf bereits verliehenen Ehrungen (§ 1 Abs. 3).

Die bislang geregelte maximale Anzahl von 50 Ehrenmünzen pro Jahr wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen gilt nun nur noch eine Begrenzung von drei Auszeichnungen je Stadtbezirk bzw. je vorschlagsberechtigtem*vorschlagsberechtigter Bürgermeister*in, vgl. § 2 Abs. 3.

Insgesamt wurde die Satzung neu strukturiert, und die bisherigen Regelungen zur Antragstellung (§ 2 a. F.) sowie zur Verleihung der Ehrenmünze (§ 3 a. F.) zusammengefasst.

Vor dem Hintergrund der Vielzahl der (auch kleinen) Änderungen wurde der Weg einer Satzungsneufassung gewählt.

Sämtliche Änderungen sind in der Änderungsübersicht in Anlage 2 durch Unterstreichen und Durchstreichen dargestellt.


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Neugefasste Ehrenmünzensatzung
Anlage 2 - Änderungsübersicht

Satzung
über die Stiftung der Ehrenmünze
der Landeshauptstadt Stuttgart
(Ehrenmünzensatzung, EMS)




Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am __________ folgende Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart (Ehrenmünzensatzung, EMS) beschlossen:

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart stiftet zur Auszeichnung ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierter die „Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart“.

(2) Die Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart können Personen erhalten, die sich in außergewöhnlicher Weise um das Stuttgarter Gemeinwesen verdient gemacht haben. Mit der Verleihung der Ehrenmünze soll das Engagement für die Gesamtstadt, einen Stadtbezirk, ein bestimmtes Projekt oder eine Personengruppe gewürdigt werden. Vorrangige Kriterien bei der Vergabeentscheidung sind die Freiwilligkeit, die Entgeltlosigkeit sowie die Dauer der Ausübung des Engagements.

(3) Das jeweilige Engagement kann nicht mehrfach geehrt werden. Wenn für ein Engagement bereits eine andere Ehrung verliehen wurde, kann die Ehrenmünze nur in Verbindung mit einem weitergehenden Verdienst verliehen werden.

(4) Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet worden sind, können zusammen in die Betrachtung einfließen.

(5) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Gemeinderat sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den Bezirksbeiräten stellen alleine keine ausreichenden Gründe für die Verleihung der Ehrenmünze dar.

§ 2

(1) Vorschlagsberechtigt sind der*die Oberbürgermeister*in, die Beigeordneten sowie die Bezirksvorsteher*innen.

(2) Anträge aus der Bürgerschaft sind ausschließlich an den*die Bezirksvorsteher*in zu richten, in dessen*deren Stadtbezirk die zu ehrende Person das Engagement ausübt oder erbracht hat. Der*die Bezirksvorsteher*in prüft (ggf. mit Hilfe der Bezirksverwaltung) die Richtigkeit der Angaben und entscheidet über die Ausübung des Vorschlagsrechts.

(3) Im Kalenderjahr können pro Stadtbezirk und pro vorschlagsberechtigtem*vorschlagsberechtigter Beigeordneten maximal drei Ehrenmünzen verliehen werden; diese Begrenzung gilt nicht für Vorschläge seitens des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin.

§ 3

(1) Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmünze trifft der*die Oberbürgermeister*in.

(2) Die Ehrenmünze mit Urkunde wird in der Regel von einem*einer Beigeordneten und/oder dem*der Bezirksvorsteher*in im Auftrag des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin überreicht.

§ 4

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27. November 2003 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 18. Dezember 2003) außer Kraft.



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