Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T/67
GRDrs
1197/2023
Stuttgart,
11/15/2023
Haushalt
2024/2025
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
23.11.2023
Bericht über die Veranschlagung von Sanierungsmaßnahmen
Beantwortung / Stellungnahme
Bei der Veranschlagung und Verbuchung von Maßnahmen haben alle Kommunen in Baden-Württemberg die Regelungen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg sowie die ergänzenden Verordnungen und Leit-
fäden zu beachten. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in § 44 Abs. 1 und 2 der Gemeindehaushaltsverordnung geregelt. Die Leitfäden Buchführung und Bilanzierung geben weitere Empfehlungen für die praktische Anwendung in den Kommunen.
Für eine Zuordnung zum Finanzhaushalt müssten Maßnahmen an bereits vorhandenen / bestehenden Vermögensgenständen unabhängig von ihrem finanziellen Umfang zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung führen. Bei Sanierungsmaßnahmen an
Gebäuden wäre dies der Fall, wenn in einem zeitlichen Zusammenhang drei von sieben zentralen Ausstattungsmerkmalen (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen, Fenster, Dach, Fassade, Zentrale Belüftung/Klimatisierung) jeweils um mehr als die Hälfte des Merkmals betroffen sind.
Die in Teil 2 des Antrags genannten Sanierungsmaßnahmen erfüllen die oben genannten Voraussetzungen für die Veranschlagung und Verbuchung im Finanzhaushalt (= Aktivierungsfähigkeit) nicht. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen im Fall der Beschluss-fassung deshalb in den Ergebnishaushalt aufgenommen und konsumtiv gebucht werden.
Vorliegende Anträge/Anfragen
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3207/2023 Teil 2 SPD
Dirk Thürnau
Bürgermeister
<Anlagen>