Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 387/2013
Stuttgart,
05/13/2013



Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.05.2013
16.05.2013



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Stadtrecht 9/1) wird in der Fassung der Anlage beschlossen.


Begründung:


1. Ab 1. Januar 2010 wurde die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vom früheren Stückzahlmaßstab auf den neuen Steuersatz nach der Nettokasse (= Wirklichkeitsmaßstab) umgestellt (vgl. GRDrs 933/2009). Da zunächst für diese Erhebungsform kein EDV-Programm zur Verfügung stand, musste bis zum Einsatz eines neuen Programms die Erhebung und Festsetzung der Vergnügungssteuer für die Gewinngeräte umgestellt werden. Entsprechend der damaligen Regelung (vgl. § 6 Abs. 2 der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, GRDrs 1271/2011) hatte die Steueranmeldung eine festsetzende Wirkung, d.h. ein gesonderter Steuerbescheid erfolgte nur dann, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.

Ab 1. Juli 2013 steht nun ein entsprechendes EDV-Programm zur Verfügung. Aus diesem Grund wird die bisherige Regelung der Satzung wieder geändert. Die Festsetzung aller Arten der Vergnügungssteuer kann ab Juli 2013 einheitlich wieder mit Steuerbescheiden erfolgen. Grundlage für die Steuerbescheide bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind die abzugebenden monatlichen Steuererklärungen.


2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist in einem Klageverfahren zum Ergebnis gekommen, dass die Besteuerung von Personalcomputern (PCs) in reinen Internetcafes/Callshops nicht zulässig ist, weil bei diesen PCs der Steuertatbestand ausschließlich an die bloße (teilweise) Möglichkeit zum Spielen anknüpft und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt und es sich deshalb insoweit um keine Aufwandsteuer handele.

Mit der Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung wird der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen. Die rückwirkende Satzungsänderung betrifft alle nicht rechtskräftig gewordenen Vergnügungssteuerbescheide für PCs in Internetcafes/Callshops. Nicht betroffen hiervon sind alle in Spielhallen/Gaststätten aufgestellten PCs. Hier liegen auch keine Widersprüche vor.



3. Finanzielle und personelle Auswirkungen

4. Die Referate AK und R haben der Vorlage zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen



Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen


Anlage zu GRDrs 387/2013

Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am __________*) aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen.
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16. Dezember 2011 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2011), zuletzt geändert am 8. März 2012 (Amtsblatt Nr. 11 vom 15. März 2012) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden die Absätze 2 bis 4 neu gefasst:

„(2) Für alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine unterschriebene Steuererklärung abzugeben. In der Steuererklärung sind getrennt nach Aufstellort für alle diese Geräte (mit Angabe der Gerätenamen, Zulassungsnummern, laufenden Nummer und Datum des Zählwerkausdrucks) die monatlich festgestellten Einspielergebnisse aufzuführen. Der Steuererklärung sind alle Zählwerkausdrucke, die den Angaben zugrunde liegen, lückenlos beizufügen. Wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird, kann die Nettokasse geschätzt werden.

(3) Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt.

(4) Die Steuer ist bei erstmaliger Festsetzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ist bei einer Änderung die neue Steuerschuld größer als die bisher festgesetzte Steuerschuld, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids zu entrichten. Ist bei einer Änderung die neue Steuerschuld kleiner als die bisher festgesetzte Steuerschuld, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.“

2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Personalcomputer ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.“

§ 2

§ 1 Ziffer 1 tritt am 1. Juli 2013, § 1 Ziffer 2 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide bleiben von dieser Änderung unberührt.
_____
*) Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt



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