Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9318
GRDrs 526/2012
Stuttgart,
07/11/2012



1. Bericht der Stadtkämmerei zum Jahresabschluss 2010 (LHS)
2. Schlussbericht des RPA über die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses 2010 (LHS)
3. Feststellung des Jahresabschlusses 2010 und der Eröffnungsbilanz (LHS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
18.07.2012
19.07.2012



Beschlußantrag:

1. Vom Bericht der Stadtkämmerei zum Jahresabschluss 2010 der Landeshauptstadt Stuttgart wird Kenntnis genommen (§95 GemO).

2. Vom Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts (RPA) über die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 und vom Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Landeshauptstadt Stuttgart wird Kenntnis genommen (§110 Abs.2 GemO). 3. Der Jahresabschluss 2010 und die Eröffnungsbilanz der Landeshauptstadt Stuttgart werden wie folgt festgestellt (§95 b Abs. 1 GemO):


Der Jahresüberschuss wird folgenden passiven Bilanzpositionen zugeführt:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.982.212.795,99 EUR
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit-1.855.806.326,58 EUR
Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit 126.406.469,41EUR
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 141.754.807,10EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -248.171.981,31EUR
Saldo aus Investitionstätigkeit -106.417.174,21EUR
Finanzierungsmittelüberschuss 19.989.295,20EUR
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen für InvestitionenEUR
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und inneren Darlehen für Investitionen -16.994.324,69EUR
Saldo aus Finanzierungstätigkeit -16.994.324,69EUR
Änderung Finanzierungsmittelbestand 2.994.970,51EUR


PASSIVA
01.01.2010
31.12.2010
EURO
EURO
1.Kapitalposition
5.523.238.297,75
6.197.869.311,84
1.1Basiskapital
5.220.324.384,45
5.762.732.909,19
davon Stiftungskapital
56.066.776,08
56.276.904,33
1.2Rücklagen
302.913.913,30
435.136.402,65
1.2.1Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Erg.
0,00
173.265.064,32
1.2.2Rücklage aus Überschüssen des Sondererg.
0,00
17.061.109,75
1.2.3Zweckgebundene Rücklagen
302.913.913,30
244.810.228,58
2. Sonderposten
1.014.159.326,61
1.019.894.348,82
2.1für Investitionszuweisungen
515.440.859,85
546.406.776,49
2.2für Investitionsbeiträge
494.781.259,71
467.948.282,33
2.3für Sonstiges
3.937.207,05
5.539.290,00
3.Rückstellungen
723.752.074,31
288.716.298,81
3.1Altersteilzeitrückstellung
11.267.777,75
11.051.768,91
3.2Unterhaltsvorschussrückstellung
3.800.000,00
2.800.000,00
3.3Stilllegungs- und Nachsorgerückstellung
19.561.588,79
19.561.588,79
3.4Altlastensanierungsrückstellung
57.549.155,00
57.260.752,99
3.5Rückst. für drohende Verpfl. aus anh.Gerichtsverf.
2.970.300,00
609.300,00
3.6Sonstige Rückstellungen
628.603.252,77
197.432.888,12
4. Verbindlichkeiten
146.148.457,82
230.894.596,22
4.1Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
79.374.211,03
62.379.886,34
4.2Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
0,00
5.578.934,30
4.3Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
19.549,49
29.117,71
4.4Sonstige Verbindlichkeiten
66.754.697,30
162.906.657,87
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
80.312.804,89
76.731.785,75
7.487.610.961,38
7.814.106.341,44
Bilanzsumme


4. Der Umwandlung von Geldanlagen in Ausleihungen im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz in Höhe von 54,5 Mio. EUR an den Eigenbetrieb SES, mit den in der Begründung dargestellten Konditionen, wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit GRDrs 560/2011 wurde am 21.07.2011 der vorläufige Jahresabschluss 2010 aufgestellt. Das vorläufige Gesamtergebnis betrug 46,8 Mio. EUR (Jahresüberschuss). Die Prüfung des ersten doppischen Jahresabschlusses 2010 und der Eröffnungsbilanz ist zwischenzeitlich erfolgt. Der Bericht zum Jahresabschluss 2010 der Stadtkämmerei ersetzt den bisherigen „Rechenschaftsbericht“ und beinhaltet Erläuterungen zur Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung. Die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamts (RPA) und der vorgezogene Teilprüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) bewerten den Jahresabschluss 2010 / Eröffnungsbilanz und führten zu Berichtigungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2010. Auf Basis dieser Berichte soll die Feststellung des Jahresabschlusses und der Eröffnungsbilanz durch den Gemeinderat erfolgen.
Die endgültige Aufstellung bzw. die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 und der Eröffnungsbilanz hat sich verzögert, da zu einigen Themen unterschiedliche Rechtsauffassungen existieren und das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch die GPA abgewartet werden sollte.

Änderungen gegenüber dem vorläufigen Jahresabschluss 2010
(vgl. GRDrs 560/2011):

Folgende vom RPA bzw. der GPA geforderten Änderungen wurden wie folgt im vorliegenden Jahresabschluss 2010 umgesetzt:
(vgl. Nr. 5.2 Schlussbericht 2010 S. 103 / vorläufiger Teilprüfbericht GPA v. 19.06.2012)

Ausführliche Begründung:

Der vorläufige Jahresabschluss 2010 (GRDrs 560/2011) wurde am 21.07.2011 dem Gemeinderat vorgelegt. Der Jahresüberschuss betrug 46,8 Mio. EUR. Zwischenzeitlich wurden die zur Feststellung des Jahresabschlusses notwendigen Anlagen und Erläuterungen mit dem Bericht der Stadtkämmerei zum Jahresabschluss 2010 fertig gestellt. Ferner liegen die Berichte bzgl. Prüfung des Jahresabschlusses 2010 und der Eröffnungsbilanz sowohl von der örtlichen (RPA) als auch überörtlichen (GPA) Prüfung (vgl. vorgezogener Teilprüfbericht vom 19.06.2011) vor. Beanstandungen bei denen die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Prüfungseinrichtungen folgen konnte, wurden im hier vorliegenden Jahresabschluss 2010 umgesetzt.


Änderungen gegenüber dem vorläufigen Jahresabschluss 2010
(vgl. GRDrs 560/2011):

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen ergibt sich im Vergleich zum vorläufigen Jahresabschluss 2010 nun ein Jahresüberschuss in Höhe von 190,5 Mio. EUR.
Dies entspricht einer Verbesserung um 143,8 Mio. EUR.


Abgrenzung Gewerbesteuerertrag

Die Zuordnung von Gewerbesteuerträgen in Höhe von 136,9 Mio. EUR, die im Haushaltsjahr 2011 verbucht waren, aber gemäß dem doppischen Realisationsprinzip als Ertrag dem Haushaltsjahr 2010 zuzuordnen sind, wurden berichtigt.
Das Bescheiddatum und somit das Entstehen der Forderung lag im Haushaltsjahr 2010, obwohl der Zahlungsvorgang (Ausgleich der Forderung) im Haushaltsjahr 2011 lag. Im bisherigen kameralen Rechnungswesen wäre die Gewerbesteuereinzahlung eine Einnahme des Haushaltsjahres 2011 gewesen. Im doppischen Rechnungswesen ist dieser Vorgang ein Ertrag des Haushaltsjahres 2010 (Entstehen der Forderung) und eine Einzahlung des Haushaltsjahres 2011. Die Finanzverwaltung hat den Ertrag vom Haushaltsjahr 2011 ins Haushaltsjahr 2010 umgebucht. Die Verbesserung des Jahresabschlusses 2010 geht somit zu Lasten des Jahresabschlusses 2011.


Abbildung Vermögensverwaltung

Die Wertpapiere aus der Vermögensverwaltung bei einer Bank wurden bisher mit dem jeweiligen Einlagenbestand bilanziert. Realisierte Kursgewinne bzw. –verluste wurden bisher nicht laufend in der Vermögensrechnung abgebildet. Die Abbildung der Wertpapiere wurde nun zum 31.12.2010 (Korrektur Eröffnungsbilanz, Anpassung Jahresabschlüsse 2010ff) wie in den Prüfberichten gefordert, umgesetzt (vgl. Nr. 14 Teilprüfbericht GPA).
Ferner wurden die Zinserträge wg. der sofortigen Wiederanlage (Thesaurierung) und die hiermit verrechneten Aufwendungen (Gebühren, Zinsen) nicht in der Ergebnisrechnung abgebildet, da diese dem Vermögensverwalter zur Disposition standen. Im Jahresabschluss wurde bisher nur die Wertentwicklung angegeben. Die Abbildung der Wertpapiere wurde nun zum 31.12.2010 (Korrektur Eröffnungsbilanz, Anpassung Jahresabschlüsse 2010ff) wie in den Prüfberichten gefordert umgesetzt (vgl. hierzu auch Nr. 14 Teilprüfbericht GPA). Dies führt beim Jahresabschluss 2010 im Saldo zu Mehrerträgen in Höhe von 7,9 Mio. EUR.


Rückstellungen / Rücklagen

Rückstellung Bauvorhaben Stuttgart 21

Die Rückstellung für das Bauvorhaben Stuttgart 21 von insgesamt 190,0 Mio. EUR wurde auf Grund der Feststellungen der GPA in eine Rücklage umgegliedert. Die GPA hält es für zulässig, dass die in der Vergangenheit (auch liquiditätswirksam) angesammelten und durch Beschluss des Gemeinderats gebundenen Finanzierungsmittel im Rahmen des § 23 Satz 2 GemHVO innerhalb der Kapitalposition als zweckgebundene Rücklage ausgewiesen werden können.
Die Umgliederung wirkt sich nicht auf die Gesamtergebnisrechnung 2010 aus.


Rückstellung Wohnungsbauförderung

Die Rückstellung würde lt. den Prüfungseinrichtungen künftig anfallenden Aufwand vorwegnehmen, was nicht zulässig sei. In diesem Fall – in Anbetracht der Höhe der jährlich anfallenden Aufwendungen (rd. 0,9 Mio. EUR) – wurde die Prüfungs-feststellung berücksichtigt. Die Rückstellung in Höhe von 23,2 Mio. wurde bereits vor 2010 als Rücklage im Rahmen der allgemeinen Rücklage zweckgebunden ausgewiesen. Entsprechend der Prüfungsfeststellung wird diese Rückstellung ebenfalls innerhalb der Kapitalposition als zweckgebundene Rücklage ausgewiesen.

Die Rücklage wird, im Gegensatz zum Ausweis als Rückstellung, zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht neu bewertet. Der bereits gebuchte Auflösungsbetrag über
1,0 Mio. EUR wurde daher im Jahresabschluss 2010 storniert. Die in der Vergangenheit angesammelten gebunden Finanzierungsmittel, werden bis zur vollständigen Entnahme zur Deckung der Mietzuschüsse verwendet.


Umwandlung von Geldanlagen in Ausleihungen an den Eigenbetrieb SES im Rahmen der Eröffnungsbilanz

Darlehen an den Eigenbetrieb SES in Höhe von 54,5 Mio. EUR, die im kameralen Rechnungswesen als Geldanlagen der Stadt und des Projektmittelfonds Zukunft der Jugend behandelt worden sind, wurden mit Umstellung auf die Doppik in Ausleihungen umgegliedert.

Die einzelnen Darlehen haben zum Zeitpunkt der Umgliederung folgende Konditionen:

Darlehen der Stadt:
UrsprungskapitalRestkapital am jährl. Tilgung
Laufzeit bis
Zinssatz p.a.
fest bis
EUR
31.12.2009 EUR
EUR
%
6.500.000,00
6.175.000,00
162.500,00
31.10.2047
4,745
31.10.2027
20.000.000,00
19.500.000,00
500.000,00
30.04.2048
4,650
30.04.2028
5.112.918,82
4.601.626,94
511.291,88
30.07.2018
5,015
30.07.2018
5.000.000,00
4.875.000,00
125.000,00
31.10.2048
4,810
31.10.2028
10.000.000,00
9.750.000,00
250.000,00
31.10.2048
4,720
31.10.2028
46.612.918,82
44.901.626,94
1.548.791,88

Diese fünf Darlehen wurden zum 31.12.2010 mit ihrem Restwert von
43.352.835,06 EUR in ein tilgungsfreies Trägerdarlehen umgewandelt
(vgl. GRDrs 560/2011).


Darlehen des Projektmittelfonds Zukunft der Jugend:
UrsprungskapitalRestkapital am jährl. Tilgung
Laufzeit bis
Zinssatz p.a.
fest bis
EUR
31.12.2009 EUR
EUR
%
5.112.918,81
2.300.813,47
255.645,94
31.12.2018
3,995
31.12.2018
5.112.918,81
2.300.813,47
255.645,94
31.12.2018
5,200
31.12.2018
5.000.000,00
5.000.000,00
250.000,00
15.05.2029
4,300
15.05.2029
15.225.837,62
9.601.626,94
761.291,88
Das Restkapital der Darlehen der Stadt (44,9 Mio. EUR) und des Projektmittelfonds Zukunft der Jugend (9,6 Mio. EUR), zum 31.12.2009 insgesamt 54,5 Mio. EUR, werden ab 01.01.2010 als Ausleihungen geführt.

Bisher nicht umgesetzte wesentliche Beanstandungen der Prüfungseinrichtungen:

§ Wahlrückstellung „eingegangene Verpflichtungen Ergebnishaushalt“

Die Prüfungseinrichtungen halten diese Wahlrückstellung als Sammelposition für unzulässig.

Gemäß §90 Absatz 2 GemO i.V.m. §41 Absatz 2 GemHVO sind Rückstellungen für „ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen zu bilden“. §41 Absatz 2 GemHVO sieht ein Ansatzwahlrecht („Wahl-Rückstellungen“) ergänzend zu den in Absatz 1 festgelegen Pflicht-Rückstellungen vor.

Auszug aus der Gemeindeordnung:

§ 90 GemO
Rücklagen, Rückstellungen
(1) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.
(2) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

Auszug aus der Gemeindehaushaltsverordnung:

§ 41 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte
Aufwendungen:
1. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen
von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
2. die Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen,
3. die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien,
4. den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen,
5. die Sanierung von Altlasten und
6. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen
Gerichtsverfahren.
(2) Weitere Rückstellungen können gebildet werden. Für die Ansammlung der Rückstellungen
für Pensionsverpflichtungen bleibt § 27 Abs. 5 des Gesetzes über den
Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) unberührt.
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen
ist.

Die gebildete Rückstellung für „eingegangene Verpflichtungen Ergebnishaushalt“ sei als Sammelposition nicht zulässig. In der Rückstellung enthaltene Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung wären jedoch rückstellungsfähig. Die LHS sieht jedoch abweichend zu den Prüfungseinrichtungen hier ein weitgehendes Wahlrecht zur Bildung dieser Wahlrückstellung nach §90 Absatz 2 GemO i.V.m. §41 Absatz 2 GemHVO. Eine analoge Anwendung der strikten Kriterien zur Bildung einer Verbindlichkeits- bzw. Aufwandsrückstellung gemäß Handels- bzw. Steuerrecht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung im damaligen Gesetzgebungsverfahren; hier wurde der im GemHVO - Entwurf zu §41 Absatz 2 aufgeführte abschließende Katalog zu den möglichen Wahlrückstellungen wieder verworfen. Man hatte im Rahmen der Stellungnahme des Städtetags die Notwendigkeit zur Bildung von weiteren Rückstellungen eingefordert, mit der Intention für sonstige eingegangene Verpflichtungen ebenfalls eine Wahlrückstellung bilden zu können. Bei der Vielzahl, der per Formular durch die Ämter zum Jahresabschluss gemeldeten „eingegangenen Verpflichtungen“, vereinfacht die Führung als Sammelposition die Verwaltungsabläufe. Die Budgetbereitstellung für das Folgejahr erfolgt über entsprechende Ermächtigungsübertragungen, so dass der Aufwand bei der Auszahlung dem Haushaltsjahr 2011 zugeordnet wird. Zur besseren Transparenz wurden die wesentlichen Anteile bzgl. unterlassener Instandhaltung nun in einer separaten Wahl-Rückstellung „unterlassene Instandhaltung“ ausgewiesen.

Der Verzicht auf die Rückstellung „eingegangene Verpflichtungen Ergebnishaushalt“ und die Umsetzung der Korrektur zum Jahresabschluss 2011 ergäbe zum Jahresabschluss 2011 eine weitere ergebniswirksame Verbesserung in Höhe von 6,3 Mio. EUR (Stornierung Inanspruchnahme in Höhe von 31,7 Mio. EUR und Zuführung in Höhe von 38,0 Mio. EUR der Rückstellung „eingegangene Verpflichtungen Ergebnishaushalt “).


§ Wertansätze bei Beteiligungen und Eigenbetrieben

Bei den Wertansätzen für die Beteiligungen und Eigenbetriebe ist insbesondere die Bestimmung des richtigen beizulegenden Wertes nach § 46 Absatz 3 GemHVO für Dauerverlustbetriebe, die ihre nicht erwirtschafteten Abschreibungen nicht über Zuschusszahlungen ersetzt bekommen, noch umstritten.

Die Prüfungseinrichtungen verweisen in ihren Stellungnahmen darauf, dass bei der Ermittlung des beizulegenden Werts zum Abschlussstichtag ausschließlich auf das anteilige Eigenkapital zum Bilanzstichtag, (Eigenkapitalspiegelmethode), abzustellen sei.
Diese Auffassung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aus sachlichen Erwägungen nicht begründet.

Eine rechtlich belastbare Verknüpfung, die eine Herleitung des beizulegenden Werts (§ 46 Abs. 3 GemHVO) über den Wertansatz anteiliges Eigenkapital (§ 62 Abs. 5 GemHVO) erlaubt, ist nicht herstellbar. Die Argumentation der GPA ist nach Auffassung der Finanzverwaltung weder sachgerecht noch rechtlich begründbar. Von den Prüfungseinrichtungen konnte nicht dargelegt werden, warum die Bewertung der LHS nicht gesetzeskonform sein soll oder dass diese gegen den Grundsatz der wirklichkeitstreuen Bewertung verstößt.

Im Gegensatz dazu lässt sich die Angemessenheit und Sachgerechtigkeit der städtischen Bewertung jedoch durch verschiedene Überlegungen unterstreichen. Unter der Prämisse der Fortführung des Geschäftsbetriebs ist bereits zum Bilanzierungsstichtag ersichtlich, dass sich bei diesen Unternehmen das Eigenkapital zwingend weiter in dem Maße reduzieren wird, wie zumindest die Abschreibungen nicht vollständig erwirtschaftet werden und kein Zuschuss gezahlt wird. Im Drittvergleich wird dann deutlich, dass kein unabhängiger Unternehmer für eine (theoretische) Übernahme mehr als die in der Bilanz aufgeführten Werte unter der Voraussetzung der jahrelangen Betriebsweiterführung ohne zusätzliche Trägerzuschüsse zahlen würde. Dieser Vergleich zeigt auch, dass dieser Wertverlust bereits zum Bilanzstichtag eingetreten ist.

Daher bestimmt sich der nachhaltige Wert, der einer solchen städtischen Beteiligung zum Abschlussstichtag beizulegen ist (wirklichkeitstreue Bewertung), durch das mindestens erhaltend bleibende Eigenkapital in Höhe des betriebsnotwendigen Vermögens, das sich nicht durch nicht erwirtschaftete Abschreibungen aufzehrt. Der beizulegende Wert kann allerdings nicht unter dem Stammkapital liegen, da die LHS als Träger das Eigenkapital nicht unter das Stammkapital sinken lassen wird. Dies wurde im städtischen Bewertungskonzept so umgesetzt.

Die ablehnende Haltung der GPA ist unverständlich, da gerade die GPA im Leitfaden für die Bilanzierung zum NKHR bei der Bilanzierung von Beteiligungen an Zweckverbänden, deren leistungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens nicht durch Entgelte und Zuschüsse (Umlagen) gedeckt wird („kamerale“ Rechnungsführung), selbst vorgeschlagen hat, die nicht refinanzierten Investitionsumlagen nicht im Beteiligungswert zu aktivieren. („Aus Sicht der Verbandsgemeinden stellen die Vermögensumlagen geleistete Investitionszuschüsse dar, die unter den Abgrenzungsposten … auszuweisen sind.“)
Wo hier aus bilanzieller Sicht der Unterschied zu vergleichbar finanzierten Unternehmen oder gar Eigenbetrieben zu machen sein soll, ist für uns nicht nachvollziehbar.


Neben diesen grundsätzlichen Überlegungen wären auch ergebniswirksame Konsequenzen durch die Bewertung von Beteiligungen und Eigenbetrieben, die wirtschaftlich so angelegt wurden, dass sie ihr Eigenkapital verzehren, zu berücksichtigen. Die von den Prüfungseinrichtungen geforderte, rechtlich nicht begründete Bewertungsmethode (Ansatz anteiliges Eigenkapital) würde zu zusätzlichen außerordentlichen Abschreibungen von ca. 20-25 Mio. EUR jährlich führen und somit die Ergebnishaushalte über viele Jahre entsprechend belasten.

Darüber hinaus erscheint der von den Prüfungseinrichtungen verlangte Ausweis von geleisteten Investitionszuschüssen an Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe im Beteiligungswert nicht der Vorschrift der GemHVO zu entsprechen, die für Investitionszuschüsse ausdrücklich die Bilanzierung als aufzulösender Sonderposten
(§ 40 Abs. 4) vorsieht.

Die Bewertung von Beteiligungen und Sondervermögen wurde beibehalten, da kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift erkenntlich ist und dem Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung entspricht.



Weitere Vorgehensweise: Die unterschiedlichen Auffassungen wurden zur Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) vorgelegt. Soweit hieraus Änderungen erforderlich sind, werden diese zum endgültigen Jahresabschluss 2011 berücksichtigt.

Schlussbericht RPA, Bericht zur Prüfung der Eröffnungsbilanz
(vgl. Anlage 2 und 3)

Die Ergebnisse der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt sind zusammengefasst im Bericht über die örtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz vom 14. März 2012 und im Schlussbericht 2010 über die Prüfung des Jahresabschlusses vom 14. März 2012 dargestellt.

Dabei deckt sich das Prüfungsergebnis der Gemeindeprüfungsanstalt, deren Prüfung im Anschluss an die des Rechnungsprüfungsamts erfolgte, in weiten Teilen mit dem Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamts. In einigen wenigen Punkten wird jedoch von der Gemeindeprüfungsanstalt eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, die das Rechnungsprüfungsamt in seinen künftigen Prüfungen berücksichtigen wird.

Örtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010:

Prüfungsschwerpunkte waren die Vollständigkeit, die Richtigkeit und Genauigkeit, die Existenz, sowie die Bewertung und der Bilanzausweis.

Feststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt, die von den Feststellungen des Rechnungsprüfungsamts abweichen im Einzelnen:


Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2010

Prüfungsschwerpunkte bei der Rechnungslegung waren die Vollständigkeit, richtige Bewertung und Periodenabgrenzung sowie der Bilanzausweis.

Von den vom Rechnungsprüfungsamt getroffenen vier wesentlichen Prüfungsfeststellungen (vgl. Nr. 5.2, S. 103 Schlussbericht), die sich mit den Feststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt decken, wurden im vorliegenden korrigierten Jahresabschluss zwei berücksichtigt.

Die Prüfungsfeststellung, dass die in Höhe von 47,7 Mio. € pauschal gebildete Rückstellung für im Haushaltsjahr 2010 eingegangene (konsumtive) Verpflichtungen unzulässig ist, wurde dagegen nicht korrigiert (Schlussbericht 2010 Nr. 3.3.2.5.15).

Die Prüfungsfeststellung, dass die Zuführung zu der in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellung S 21 (zwischenzeitlich umgegliedert ins Eigenkapital als Rücklagenposition im Jahresabschluss 2010) - Mehrkosten Stufe 1 – in Höhe von 6,4 Mio. € unzulässig ist, wurde ebenfalls nicht korrigiert (Schlussbericht 2010 Nr. 3.3.2.5.8).

Die Gemeindeprüfungsanstalt hat der Umgliederung von einer in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellung in eine zweckgebundene Rücklage Bauvorhaben S 21 zur Absicherung der künftigen Kostenrisiken und zur Vermeidung der Belastungen künftiger Haushalte zugestimmt. Eine aufwandswirksame Zuführung zur Rücklage ist aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung jedoch nicht vereinbar. Eine Buchung als Ertrag oder Aufwand in der Ergebnisrechnung mit dem Ziel, die Rücklagenposition zu erhöhen oder zu vermindern, ist nicht zulässig.

Das Rechnungsprüfungsamt wird die Vorgehensweise im Jahresabschluss 2010 tolerieren (Zuführung zur Rücklage sowie die Bildung der Rückstellung für eingegangene Verpflichtungen). Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Rechtsauffassung des Rechnungsprüfungsamts teilt, hat jedoch die Verwaltung künftig die Jahresabschlüsse dementsprechend zu erstellen.



Finanzielle Auswirkungen

- keine -


Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

- keine -




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

1. Bericht zum Jahresabschluss 2010 der Stadtkämmerei
2. Schlussbericht 2010 zum Jahresabschluss 2010 des RPA
3. Bericht zur Prüfung der Eröffnungsbilanz 2010 des RPA
4. Teilprüfbericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Eröffnungsbilanz der GPA






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Anlage 1 GRDrs 526_2012 Bericht zum JA 2010.pdfAnlage 1 GRDrs 526_2012 Bericht zum JA 2010.pdfAnlage 2 Schlussbericht 2010_RPA.pdfAnlage 2 Schlussbericht 2010_RPA.pdfAnlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdfAnlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdfAnlage 4 GRDrs 526-2012.pdfAnlage 4 GRDrs 526-2012.pdf