Schutzgegenstand § 2 Auch weiterhin stehen alle Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm, gemessen 100 cm über Erdboden, unter dem Schutz der Baumschutzsatzung, wobei wie bisher auch künftig nicht nach einzelnen Baumarten unterschieden wird. Mehrstämmige Bäume waren bisher nur geschützt, wenn wenigstens ein Stamm den Stammumfang von 80 cm erreicht hat. Da mehrstämmige Bäume schon bei geringeren Stammumfängen eine große ökologische Bedeutung haben und das Ortsbild maßgeblich prägen können, sollen diese künftig bereits dann schon geschützt sein, wenn einer der Stämme einen Stammumfang von 50 cm erreicht hat. Klargestellt in der Novellierung wird der Schutz von Ersatzpflanzungen. Da diese auf Grundlage dieser Satzung als Ersatz für genehmigte Baumfällungen dienen, sind sie dauerhaft zu erhalten. Dies gilt auch, wenn sie den erforderlichen Stammumfang noch nicht erreicht haben. Zum Schutzgegenstand zählt auch der Wurzelbereich der Bäume. Die Sicherung des Wurzelbereiches hat insbesondere bei Baumaßnahmen eine große Bedeutung. Aus Gründen der Eindeutigkeit und um Streitfällen vorzubeugen, wird der Wurzelbereich der Bäume entsprechend den Regelungen der DIN 18920 ausdrücklich in den Schutz der Satzung aufgenommen. Zulässige und verbotene Maßnahmen §§ 3 und 4 Die Praxis zeigt, dass vor allem bei Baumaßnahmen mit geschützten Bäumen nicht angemessen umgegangen wird. Wurzeln werden durch Abgrabungen beschädigt, der Wurzelbereich zur Lagerung von Material verwendet und die Kronen durch Kräne oder Baumaschinen geschädigt. Die beispielhafte Auflistung einzelner Verbote soll das Bewusstsein für einen schützenden Umgang mit den Bäumen schärfen, gleichzeitig aber auch als Grundlage zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen und bei Uneinsichtigkeit von Ordnungsmaßnahmen dienen. Formschnitte an Formgehölzen, Pflegeschnitte, das Freischneiden von Fassaden, Oberleitungen und Straßenlaternen sind weiterhin zulässig, ebenso wie alle Verkehrssicherungsmaßnahmen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind zur fachgerechten Unterhaltung und Pflege von Bäumen verpflichtet. Sollte der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dies verweigern, kann im Einzelfall die Durchführung notwendiger Maßnahmen angeordnet bzw. dieser zur Duldung von Maßnahmen zum Schutz des Baumes und zum Tragen der Kosten gezwungen werden. Verfahren § 6 und Anlage 1 Das Verfahren der Antragstellung wird geregelt. Gerade bei Baumaßnahmen ist es wichtig, beurteilungsfähige Unterlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt zu bekommen. Nur so kann eine zeitnahe und fristgerechte Entscheidung sichergestellt werden. Bei Bauanträgen muss aus rechtlichen Gründen zwischen klassischen Genehmigungsverfahren, Kenntnisgabeverfahren und Bauvorhaben, die keine Genehmigung erfordern (z. B. Gartenumgestaltungen, Kanalsanierungen), unterschieden werden. Diese unterschiedlichen Genehmigungsverfahren erfordern unterschiedliche Verfahrensweisen. Ersatzpflanzungen § 7 Wird eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung erteilt, entsteht eine Verpflichtung zum Ausgleich der ökologischen Leistungen und sonstigen Funktionen der Bäume in der Stadt durch Ersatzpflanzungen. Die Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen wird entsprechend der ökologischen Wertigkeiten der zu beseitigenden Bäume differenziert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass große Bäume eine höhere ökologische Leistung erbringen und größere Funktion im Hinblick auf die Stadtgestalt haben, sind mehr Ersatzpflanzungen zu erbringen, je größer die zu beseitigenden Bäume sind. Bei einem Stammumfang der zu beseitigenden Bäume von 80 cm bis 100 cm ist eine Ersatzpflanzung, für jede weiteren angefangenen 50 cm Stammumfang ist eine zusätzlich Ersatzpflanzung notwendig. Die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen ist insoweit eingeschränkt, als dass diese angemessen und zumutbar sein muss. Nicht angemessen und nicht zumutbar sind Ersatzpflanzungen insbesondere dann, wenn der Baum wegen Alter oder Krankheit befreit werden muss. Dabei werden Schäden am Baum nur berücksichtigt, soweit diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. Die Entfernung eines gesunden Baumes, der gefällt werden muss, weil er Schäden von bedeutendem Wert verursacht, führt dagegen grundsätzlich zu einer Ersatzpflanzungsverpflichtung. In Fällen des § 5 (1) Nr. 7 (ungeeigneter Standort und Auslichtung von zu dichten Beständen) kann auf die Verpflichtung zum Ersatz verzichtet werden. Um die Qualität der Ersatzpflanzung zu sichern, werden für diese in der Satzung ebenfalls entsprechende Vorgaben gemacht. Grundsätzlich sind Ersatzpflanzungen mit einem Mindeststammumfang von 18 - 20 cm, bei Bauvorhaben von 20 - 25 cm zu pflanzen. Die Pflanzgröße 18 - 20 cm ist eine typische Pflanzgröße bei Neupflanzungen. Bei Bauvorhaben müssen meist Bäume freigegeben werden, die relativ gesund sind und eigentlich nicht gefällt werden müssten, jedoch dem Bauvorhaben im Wege stehen. Die daraus resultierenden höheren Kosten sind gerechtfertigt, da mit einer Befreiung bei Bauvorhaben in der Regel ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Ausnahmsweise können auch statt Neupflanzungen nicht durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume auf dem gleichen Grundstück als Ersatzpflanzungen festgesetzt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn aufgrund ihres geringen Stammumfanges noch nicht geschützte Bäume entfernt werden müssten, um Platz für Ersatzpflanzungen machen zu müssen. In diesen Fällen sollen bereits vorhandene, kleine Bäume gesichert und ent-wickelt werden. Damit kann in der Regel schneller erreicht werden, dass die verlorengegangenen ökologischen Funktionen auf dem jeweiligen Grundstück wieder hergestellt werden. Ersatzzahlungen § 8 Grundsätzlich besteht eine Ersatzzahlungsverpflichtung, wenn keine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück oder einem Grundstück in der gleichen Zone möglich ist. In solchen Fällen musste bisher auf den Ersatz verzichtet werden. Künftig besteht die Möglichkeit, in diesen Fällen zumindest Ersatzzahlungen im Sinne einer Ablöse zu verlangen. Diese Gelder sollen zweckgebunden für Baumpflanzungen durch die Stadt, für die Erhaltung besonders wichtiger geschützter Bäume oder für die Pflege und Sanierung von Bäumen, die von privaten Grundstücksbesitzern nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten werden können, verwendet werden. Bei der Festsetzung von Ersatzzahlungen gilt, dass von der Ersatzzahlung abgesehen werden kann, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei Bauvorhaben erfährt der Bauherr durch Entfernen des Baumes einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch, dass er das Bauvorhaben trotz Verstoß gegen die Baumschutzsatzung durchführen und das Baugrundstück entsprechend höher ausnutzen kann. Gerade bei Baumaßnahmen ist es aber oft nicht möglich, auf dem Grundstück ausreichend Ersatzpflanzungen durchzuführen, da durch die Ausnutzung der baurechtlich zulässigen Möglichkeiten nicht oder nicht ausreichend geeigneter Platz für Ersatzpflanzungen zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist eine Ersatzzahlungsverpflichtung gerechtfertigt. Die Stadt selbst hat nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Standorte auf öffentlichen Grünflächen oder städtisch genutzten Flächen zur Verfügung zu stellen. Diese Flächen sind i. d. R. durch bestehende Grünflächen und Freianlagen mit hohem Anteil an Bäumen geprägt. Daher bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit, Standorte auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu suchen und dort Bäume zu pflanzen. Die Kosten hierfür sind erheblich höher als die Pflanzung eines Baumes in einem Garten. Auch sind die Kosten unterschiedlich je nach Standort im Stadtgebiet. Im Hinblick darauf, dass ein Baum in etwa den Flächenanspruch eines Parkplatzes hat, richtet sich die Ersatzzahlung für Bäume an die Regelungen der Ablöse für Stellplätze. Entsprechend der Stellplatzsatzung wird daher auch für die Baumschutzsatzung eine Zonierung als Grundlage für die Bemessung der Ersatzzahlungen eingeführt. Im Stadtzentrum ist i. d. R. der Aufwand größer als in den Randbereichen der Halbhöhen. Gleichzeitig ist der wirtschaftliche Druck, Bauflächen optimal auszunutzen, entsprechend höher. Aus diesem Grund werden 2 Gebietszonen gebildet, in denen die Ersatzzahlung unterschiedlich hoch festgesetzt wird. Die Kernzone (Zone 1) orientiert sich an der Abgrenzung des Gebietes, in dem die Stellplatzablösebeträge der Zone 1 erhoben werden. Das übrige Gebiet der Baumschutzsatzung bildet die Zone 2. Das Garten- Friedhofs- und Forstamt hat im Rahmen der Vorbereitung des Straßenbaumkonzepts die Kosten für die Pflanzung von Bäumen im Straßenraum erhoben (siehe Ausschuss für Umwelt und Technik vom 24.05.2011, Niederschrift-Nr. 204 „Baumbilanz im Stuttgarter Stadtgebiet/Straßenbaumkonzept für den Geltungsbereich der Baumschutzsatzung“). Dabei wurden 4 unterschiedliche Kategorien zugrunde gelegt:
Herstellung neues Baumquartier mit Baumrost im Gehwegbereich bzw. Seiten-/Stellplatzstreifen
Herstellung neues Baumquartier mit offenem Beet im Gehwegbereich bzw. Seiten-/ Stellplatzstreifen
Baumpflanzung in vorhandenes Baumquartier mit offenem Beet
Baumpflanzung in Grünfläche/Verkehrsgrün
Da eine direkte Zuordnung einer konkreten Baumpflanzung im Straßenraum zu einem Antragsteller zu ungerechten Ergebnissen führen kann, sollen für die Ersatzzahlung pauschalierte Durchschnittsbeträge verwendet werden. Geht man davon aus, dass Bäume aller vier Kategorien in gleicher Zahl gepflanzt werden, so kommt man auf einen Durchschnittsbetrag von 6.575,- €. Anzunehmen ist, dass in der Kernzone aufgrund der beengten Platzverhältnisse eher die Kategorien 1 und 2 zum Tragen kommen, wodurch höhere Kosten entstehen. Deshalb sollen dort auch entsprechend höhere Ersatzzahlungen verlangt werden. Folgende Ersatzzahlungen werden vorgesehen: