Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz:
5603-01.09
GRDrs
151/2014
Stuttgart,
06/16/2014
Fortschreibung der Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Sportausschuss
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
22.07.2014
23.07.2014
Beschlußantrag:
1. Der Ergänzung der Stuttgarter „Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung“ um
1.1 einen Zuschuss für den Betrieb von Funktionsräumen (Umkleiden und Duschen) bei Sportplatzanlagen
1.2 die Erhöhung der Betriebskostenzuschüsse für vereinseigene Schwimmbäder, Gymnastikräume und Turn- und Sporthallen durch einen pauschalen Zuschlag für Energiekosten
1.3 weitere redaktionelle Änderungen
wird zugestimmt.
2. Die fortgeschriebenen „Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung“ (Anlage 1) treten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 in Kraft.
3. Der jährliche Aufwand für die Maßnahmen gemäß Ziff. 1.1 und 1.2 in Höhe von je 150.000 EUR steht im THH 520 – Amt für Sport und Bewegung, Kontengruppe 4318 – Zuschüsse an übrige Bereiche – zur Verfügung.
Begründung:
Im Rahmen der Beratungen des Haushalts für die Jahre 2014 und 2015 wurden im Sporthaushalt 150.000 EUR zur Einführung eines neuen Zuschusses für den Betrieb von Funktionsräumen (Umkleiden und Duschen) bei Sportplatzanlagen der
Stuttgarter Sportvereine bereitgestellt. Darüber hinaus wurde der Haushaltsansatz für Zuschüsse zum Betrieb vereinseigener Schwimmbäder, Gymnastikräume und Turn- und Sporthallen um 150.000 EUR erhöht (GRDrs 1033/2013 und 1033/2013, 1. Ergänzung).
1. Zuschuss für den Betrieb von Funktionsräumen bei Sportplatzanlagen
Bislang können die Sportvereine nach den Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung einen jährlichen Zuschuss zur Unterhaltung ihrer Sportplatzanlagen erhalten. Einen Zuschuss für den Betrieb der dazu gehörenden Funktionsräume (Umkleiden und Duschen) wird bislang nicht gewährt. Diese Funktionsräume oder -gebäude sind für den Sportbetrieb jedoch zwingend erforderlich und verursachen bei den Vereinen insbesondere durch den hohen Energiekostenanteil steigende Kosten.
Durch die Einführung des Zuschusses für den Betrieb von Funktionsräumen werden die Vereine spürbar entlastet. Der Zuschuss soll als Pauschale gewährt werden und berechnet sich gestaffelt nach der maximalen Nutzungsmöglichkeit der einzelnen Sportflächen.
Eine individuelle Berechnung der Zuschusshöhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand für die einzelnen Funktionsräume würde zu einem sowohl für die Sportverwaltung als auch für die Sportvereine nicht leistbaren Verwaltungsaufwand führen. Bei nachweislich geringer Auslastung der Sportplatzanlagen kann der Zuschuss anteilig reduziert werden.
(EUR pro Jahr)
Funktionsräume
Sportplätze
Naturrasen
500
Tennenbelag
1.000
Kunstrasen Sand
1.300
Kunstrasen Granulat
1.300
Vollkunstrasen
1.300
Kleinspielfelder
Naturrasen
150
Tennenbelag und vergleichbare
150
Kunstrasen Sand
150
Kunstrasen Granulat
150
Vollkunstrasen
150
Kunststoff
150
Sonstige
Tennisplatz (Naturrasen, Tenne)
50
Tennisplatz (Kunstrasen Sand, Granulat)
50
Baseball
600
Beachvolleyball
150
Um die Sportvereine stärker für das Thema „Energiesparen und Nachhaltigkeit“ zu sensibilisieren, wird die Gewährung des neuen Zuschusses an die Bedingung geknüpft, dass auf der Sportstätte ein Energie-Check durch eine Institution (z. B. Energieberatungszentrum Stuttgart, Württembergischer Landessportbund) oder einen Fachbetrieb mit entsprechender Qualifikation durchgeführt wurde. Die Kosten für den Energie-Check werden vom Amt für Sport und Bewegung einmalig übernommen.
2. Erhöhung des Planansatzes für Betriebskostenzuschüsse
Um die Mehrbelastung der Vereine durch die gestiegenen Energiekosten der letzten Jahre abzumildern, soll den Vereinen mit eigenen Schwimmbädern, Gymnastikräumen oder Turn- und Sporthallen ab dem Jahr 2014 im Rahmen des Betriebskostenzuschusses ein Pauschalzuschlag gewährt werden. Der Zuschlag berechnet sich gestaffelt nach Größe und Energiebedarf der Sportstätten.
Beispiel:
Kategorie
Größe
Ø-licher Energieverbrauch
– EUR -
Pauschalzuschlag
- EUR -
Gymnastikhalle
Kategorie 1
< 288 m²
9.000
1.250
Turnhalle
Kategorie 2
> 288 m² und <540 m²
20.000
2.750
Voraussetzung für die Gewährung des Pauschalzuschlags ist ebenfalls der Nachweis eines Energie-Checks.
3. Redaktionelle Änderungen der „Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung“
Durch die Aufnahme der neuen Fördertatbestände gemäß Ziff. 1 und 2 ist eine Fortschreibung der „Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung“ erforderlich. Darüber hinaus haben sich einige insbesondere redaktionelle Änderungen ergeben, die ebenfalls in diesen Zusammenhang bereinigt werden. Diese sind in Anlage 1 dargestellt.
Die fortgeschriebenen „Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung“ sollen mit Wirkung ab 1. Januar 2014 gelten.
Finanzielle Auswirkungen
Die Mittel für die Auszahlung des Zuschusses für die Unterhaltung von Funktionsräumen auf Sportplatzanlagen sowie den Pauschalzuschlag für Energiekosten im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse i. H. v. jährlich je 150.000 EUR stehen im Ergebnishaushalt bei Kontengruppe 4318, Zuschüsse an übrige Bereiche, zur Verfügung.
Beteiligte Stellen
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Vorliegende Anträge/Anfragen
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Erledigte Anträge/Anfragen
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Dr. Susanne Eisenmann
Anlagen
Anlage 1 - Richtlinien zur Förderung von Sport und Bewegung
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Richtlinien_Entwurf 13022014.docx