Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1203/2013
Stuttgart,
11/08/2013



Haushalt 2014/2015

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 11.11.2013



Senkung der Grundsteuerhebesätze

Beantwortung / Stellungnahme

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden zum 1. Januar 2010 auf 520 v.H. (vorher 400 v.H.) festgesetzt.
Die Planansätze betragen nach den Berechnungen der Stadtkämmerei für den Haushaltsentwurf bei der Grundsteuer B für 2014 und 2015 jeweils rund 150 Mio. Euro.
Bei der Grundsteuer A für beide Jahre jeweils rund 0,3 Mio. Euro.

Aus den beantragten Senkungen der Grundsteuerhebesätze ergeben sich die folgenden finanziellen Auswirkungen:

AntragstellerHebesatz-
senkung auf
Wenigereinnahmen 2014Wenigereinnahmen 2015
CDU
(Nr. 462/2013)
In Abhängigkeit erzielter Verbesserungen gegenüber der Planung* Absenkung auf:
490 v.H.
bis
420 v.H.
8,6 Mio. EUR

28,9 Mio. EUR
Freie Wähler
(Nr. 635/2013)
490 v.H. 8,6 Mio. EUR 8,6 Mio. EUR
FDP
(Nr. 703/2013)
400 v.H.34,6 Mio. EUR34,7 Mio. EUR
StR Dr. Schlierer
(Nr. 902/2013)
500 v.H. 5,8 Mio. EUR 5,8 Mio. EUR
* „wenn die Jahresrechnung im Haushaltsjahr 2013 mit einem positiven Ergebnis und
ohne neue Kreditaufnahmen abschließt, sollen maximal 50% des positiven Ergebnisses zu einer Grundsteuersenkung im Jahr 2014 auf max. 420 Hebesatzpunkte verwendet werden“.


Hinzu kommen bei den Anträgen von FW, FDP und StR Schlierer weitere Verschlechterungen infolge reduzierter Zahlungsmittelüberschüsse in den Planjahren.

Vor dem Hintergrund einer mittelfristigen Finanzplanung, die im Ergebnishaushalt ab 2016 defizitär ist und im Finanzhaushalt erhebliche Kreditaufnahmen (462,6 Mio. EUR) vorsieht, ist eine Senkung der Grundsteuer (weder im voraus noch nachträglich) nicht vertretbar. Sie wäre kreditfinanziert und damit auf Pump.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, die Begründung für die Erhöhung der Grundsteuer, nämlich die Finanzierung des Schulsanierungsprogramms, nach wie vor gültig. Aktuell umfasst dies ein Volumen von 485 Mio. € im Zeitraum 2010 bis 2020. Hinzu kommen zahlreiche weitere Schulinvestitionen in Einzelprojekten.


Zum CDU Antrag Nr. 462/2013:

Die Heranziehung des Jahresergebnisses ist nach Auffassung der Verwaltung aus verschiedenen Gründen nicht dazu geeignet, im Sinne des Antrags über eine nachträgliche Hebesatzsenkung zu entscheiden.

Im Jahresergebnis sind die Ermächtigungsübertragungen nicht enthalten. Diese betrugen 2012 im Ergebnishaushalt 55,175 Mio. EUR, im Finanzhaushalt 302,361 Mio. EUR. Ermächtigungsübertragungen entstehen bei verzögertem Mittelabfluss – zum Beispiel bei Verzögerung des Beginns von Baumaßnahmen, aber beispielsweise auch in den Budgets der Schulen durch die „Ansparmöglichkeit“.

Den Ermächtigungsübertragungen steht ein Jahresergebnis von 306,088 Mio. EUR gegenüber. Dies bedeutet, dass rechnerisch das Jahresergebnis nicht ausreicht, um die Ermächtigungsübertragungen zu finanzieren. Dennoch würde bei einem solchen Ergebnis nach den Vorstellungen der Antragsteller im Folgejahr eine nachträgliche Senkung der Grundsteuer erfolgen. Diese könnte dann nur über Kreditaufnahmen oder die Streichung von im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen bereits finanzierten Projekten/
Maßnahmen erfolgen.

Daher ist das Jahresergebnis als Maßstab gänzlich ungeeignet.

Wenn aus politischen Gründen einer nachträglichen Senkung der Grundsteuer näher getreten werden soll, dann müssten als Beurteilungskriterium vielmehr die erzielten zahlungswirksamen Verbesserungen im Finanzhaushalt herangezogen werden (Zeile 36 der Gesamtfinanzrechnung: „Änderung des Finanzierungsmittelbestands“ in der Spalte 4 „Vergleich Ansatz/Ergebnis“).

Dadurch wäre berücksichtigt, dass nicht zahlungswirksame Verbesserungen (z.B .eine höhere Auflösung von Investitionszuwendungen) des Ergebnishaushalts bei der Berechnung der möglichen Grundsteuersenkung nicht mit einfließen und erwirtschaftete Zahlungsmittelüberschüsse der Ergebnisrechnung für Ersatzinvestitionen und Kredittilgung verwendet werden müssen.

Nach dem Antrag sollen nur max. 50% des Jahresüberschusses für die Hebesatzsenkung verwendet werden. In analoger Anwendung auf die zahlungswirksamen Verbesserungen müssten diese sich im Jahresabschluss 2013 gegenüber der Planung um mindestens 57,8 Mio. EUR (2x 28,9 Mio. EUR) erhöhen. Zur Vermeidung der im Nachtragshaushalt ausgewiesenen Kreditaufnahme von 76,4 Mio. EUR beläuft sich der zahlungswirksame Verbesserungsbedarf des Ergebnishaushalts auf insgesamt 132,4 Mio. EUR.

Für die Umsetzung eines solchen Modells, welches den erzielten Jahresüberschuss der Ergebnisrechnung bzw. die erzielten zahlungswirksamen Verbesserungen für eine Hebesatzsenkung zugrunde legt, ist die Aufstellung des Jahresabschlusses notwendig. Der vorläufige Jahresabschluss wird im Juli des Folgejahres vorgelegt. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt im Dezember des Folgejahres.

Eine Anpassung des Hebesatzes wäre durch die Änderung der Satzung über die Erhebung von Realsteuern auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses im Dezember zwar noch möglich. Da eine rückwirkende Satzungsänderung aber u.a. wegen des zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwandes (Änderung Grundbesitzabgabenbescheide, Verrechnung mit bereits geleisteten Zahlungen, Rückfragen von Steuerschuldnern, usw.)
von der Verwaltung als äußerst kritisch angesehen wird, sollte eine Satzungsänderung nur jeweils zum 01.01. des darauffolgenden Haushaltsjahrs vorgenommen werden
(d.h. der Jahresabschluss 2013 wäre die Berechnungsbasis für eine Satzungsänderung ab 01.01.2015).



Zum Antrag Nr. 902/2013 von Dr. Schlierer:

Die Entlastungswirkung einer Hebesatzsenkung kommt nur zu ca. 50% den Grundbesitzern und Mietern zu Gute, da die Grundsteuer nicht nur auf Wohnräume erhoben wird.
So entfallen vom gesamten Grundsteueraufkommen der Grundsteuer B über 50% auf Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke mit überwiegendem gewerblich genutztem Anteil und auf unbebaute Grundstücke.



Vergleich der Hebesätze Grundsteuer B der Deutschen Großstädte und der Stadtkreise
in Baden-Württemberg


Übersicht Hebesätze Deutsche Großstädte über 300.000 Einwohner:
Stadt
Einwohner
Hebesatz
31.12.2011
2013
Berlin
3.326.002
810
Hamburg
1.718.187
540
München
1.364.920
535
Köln
1.013.665
515
Frankfurt
676.533
500
Stuttgart
591.015
520
Düsseldorf
589.649
440
Dortmund
571.403
540
Essen
565.900
590
Bremen
544.043
580
Leipzig
510.043
650
Dresden
517.765
635
Hannover
509.485
600
Nürnberg
490.085
535
Duisburg
487.470
695
Bochum
362.585
565
Wuppertal
342.570
620
Bonn
307.530
530
Bielefeld
327.199
539
Übersicht Hebesätze Stadtkreise in Baden-Württemberg über 100.000 Einwohner:
Stadt
Einwohner
Hebesatz
31.12.2011
2013
Stuttgart
591.015
520
Mannheim
291.458
450
Karlsruhe
291.995
420
Freiburg
214.234
600
Heidelberg
148.415
470
Heilbronn
116.716
430
Ulm
117.541
430
Pforzheim
115.211
500

Vorliegende Anträge/Anfragen

462/2013 CDU-Gemeinderatsfraktion
635/2013 Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion
703/2013 FDP-Gemeinderatsfraktion
902/2013 Dr. Rolf Schlierer (REP)





Michael Föll
Erster Bürgermeister




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