Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 813/2012
Stuttgart,
01/18/2013



Fördergrundsätze für Betriebskindertagesstätten ab dem Jahr 2012



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
04.02.2013
27.02.2013



Beschlußantrag:

1. Träger von Betriebskindertagesstätten, die durch den Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurden, erhalten rückwirkend zum 1. Januar 2012 einen städtischen Zuschuss entsprechend den Fördergrundsätzen in der Anlage 1.

2. Mit Inkrafttreten der o. g. Fördergrundsätze werden die bisherigen Regelungen gegenstandslos.

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, für Detailregelungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

4. Von den finanziellen Auswirkungen aufgrund der neuen Fördergrundsätze für Betriebskindertagesstätten wird Kenntnis genommen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zum 01.01.2009 wurden aufgrund der Veränderungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg mit Beschluss des Gemeinderates Stuttgarter auch Betriebskindertagesstätten in die Stuttgarter Bedarfsplanung aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt erhalten die Träger von Betriebskindertageseinrichtungen - angelehnt an die Fördersystematik für öffentlich zugängliche Stuttgarter Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft - eine pauschale Förderung pro belegtem Platz.

Berechnet wurde die Pauschale auf der Basis der Empfehlungen des Städte- und Gemeindetags für den interkommunalen Kostenausgleich zwischen Wohnort- und Standortgemeinde. D. h. es handelt sich um einen Ausgleichsbetrag für Kinder, die nicht an ihrem Wohnort sondern in einer Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde betreut werden. Bei diesen Empfehlungen des Städte- und Gemeindetags handelt es sich nicht um eine Empfehlung für die Bezuschussung von Betriebskindertageseinrichtungen.

Aufgrund der Erhöhung der verbindlichen Stellenschlüssel durch die Verabschiedung der Kindertagesstättenverordnung (KitaVO) in Baden-Württemberg haben der Städte- und Gemeindetag Ende Juli für das Jahr 2012 neue pauschalierte Ausgleichsbeträge für den interkommunalen Kostenausgleich veröffentlicht, in denen die erhöhten Stellenschlüssel berücksichtigt wurden.

Seit dem Jahr 2012 werden die Fachpersonalkosten bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen in freier Trägerschaft nicht mehr pauschal bezuschusst, sondern es werden die tatsächlichen Personalkosten gefördert. Um eine einheitliche Förderpraxis zu erreichen, schlägt die Verwaltung vor, bei Betriebskindertageseinrichtungen ab dem Jahr 2012 grundsätzlich dieselbe Fördersystematik zugrunde zu legen.

Künftig erhalten alle Betriebskindertagesstätten einen Fachpersonalkostenzuschuss (nach Stellenschlüssel) in Höhe von 85 % (analog zu den kirchlichen Einrichtungen) und einen Zuschuss zu den Sonstigen Ausgaben.

Wie bislang werden keine Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen gewährt. In der Folge gewährt die Stadt bei Betriebskindertageseinrichtungen auch keine Zuschüsse zu den Mietausgaben bzw. Abschreibungen.

Eine pauschale Förderung von Betriebskindertageseinrichtungen auf der Basis der Empfehlungen des Städte- und Gemeindetags für den interkommunalen Kostenausgleich kann von der Verwaltung nicht mehr empfohlen werden. Einerseits können die Personalausgaben einzelner Träger und Einrichtungen in der Höhe sehr unterschiedlich ausfallen (niedrigere Gehälter bei Berufsanfängern, ansteigende Gehälter im Laufe des Berufslebens, zeitweise nicht besetzte Personalstellen). Andererseits basieren die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetags bei Krippengruppen auf einem höheren Fachkraftschlüssel als er in Stuttgart bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen in freier Trägerschaft bezuschusst wird.

Aus Gründen der Gleichbehandlung ist daher auch bei der Bezuschussung von Betriebskindertageseinrichtungen der tatsächlich angefallene Personalkostenaufwand zu Grunde zu legen.

Für die Schaffung von neuen Kleinkindplätzen gewährt der Bund für 2 Jahre – längstens bis 30.06.2015 - zusätzliche Zuschüsse zu den Betriebskosten von Betriebskindertagesstätten. Diese Zuschüsse werden unter der Voraussetzung, dass keine Überfinanzierung des Angebots erfolgt, mit Pauschalbeträgen (400 € pro Ganztagsplatz sofern der Betrieb mind. 250 € pro Platz selbst finanziert) bezuschusst.

Durch die Umstellung der städt. Förderung auf die Förderung tats. Personalausgaben kann diese Vorgabe sichergestellt werden.


Finanzielle Auswirkungen

In der Haushaltsvorlage 1147/2011 wurden für die Umsetzung der vom Land beschlossenen Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) bei Betriebskindertageseinrichtungen bereits zusätzliche Fördermittel berücksichtigt.

Die dargestellte Umstellung der Förderung führt bei der Annahme von durchschnittlich 46.000 € Personalausgaben pro Stelle (in der Haushaltsvorlage vor dem Tarifabschluss 2012/2013 wurde noch mit 43.000 € kalkuliert) und unter der Berücksichtigung aller bereits bestehenden und beschlossenen Betriebskindertageseinrichtungen dauerhaft zu einem höheren maximalen Förderaufwand von 2,3 Mio €.

Für die Jahre 2012 – 2014 stellt sich unter Berücksichtigung der bereits im Haushalt enthaltenen zusätzlichen Mittel der Mehrbedarf wie folgt dar:

JahrMehrbedarfbereits im HH berücksichtigtnoch nicht im HH berücksichtigt
20121.840.0001.128.600 711.400
20132.270.0001.224.9001.045.100
20142.300.0001.241.8001.058.200

Die im Jahr 2012 und 2013 erwarteten Mehraufwendungen können im Teilhaushalt 510, Jugendamt, Amtsbereich 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen- und pflege, Kontengruppe 43100, Zuwendungen und Zuschüsse, gedeckt werden. Die erwarteten Mehraufwendungen für die Jahre 2014 ff müssen im Doppelhaushalt 2014/2015 berücksichtigt werden.



Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

CDU-Gemeinderatsfraktion: Antrag 424/2012 "Betriebliche Kinderbetreuung - ein wichtiger Baustein in einer kinderfreundlichen Stadt"




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 Fördergrundsätze Betriebskindertageseinrichtungen

Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Betriebskindertagesstätten

gültig ab 01.01.2012




Präambel:

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist daran interessiert, dass Betriebe bei der Schaffung von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder mitwirken. Daher werden auch reine Betriebskindertageseinrichtungen gefördert. Investitionsmaßnahmen werden nicht bezuschusst. Es werden auch keine Zuschüsse zu Mietausgaben, bzw. Abschreibungen gewährt.

Betriebe können auch eigenständige Träger mit der Betriebsführung ihrer Betriebskindertageseinrichtung beauftragen. Ein entsprechender Betriebsführungsvertrag muss dem Jugendamt der Stadt Stuttgart vorgelegt werden.

Keine kommunalen Zuschüsse erhalten städtische Betriebskindertageseinrichtungen.


Fördervoraussetzungen


Voraussetzung für die Förderung einer Einrichtung/Gruppe nach dieser Richtlinie ist, dass


Fördergrundsätze



1. Förderfähiger Aufwand
(pro Gruppe)

Angebotsform
Fachkräfte*
„Stellenschlüssel“
Pauschale für** Sonstige Ausgaben
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung
(6 h Öffnung)
eingruppig
2,24
18.500 €
mehrgruppig
2,05
VÖ 0-3
(6 h Öffnung)
Ein- und mehr-gruppig
2,25
18.500 €
GTE 0-3
(Ganztagseinrichtung
8 h Öffnung)
eingruppig
2,60
25.000 €
mehrgruppig
2,43
GTE 3-6 und
GTE alters- und betriebsformengemischt incl. GTE 0-6 mit 15 Plätzen
eingruppig
2,90
25.000 €
mehrgruppig
2,72
GTE 6-14
(Hort)
Ein- und mehr-gruppig
2,04
25.000 €
GTE 0-6 mit 18 Plätzen
Ein- und mehr-gruppig
3,17
25.000 €

*Der geförderte Stellenschlüssel deckt in den unterschiedlichen Angebotsformen folgendes ab:
**Die Pauschale für Sonstige Ausgaben deckt die pädagogische Fachberatung, die Verwaltungs- und alle Sonstigen Ausgaben (ohne Miete / Abschreibung und Essen) ab.
Schuldendienst und vermögenswirksame Ausgaben sind keine förderfähigen Ausgaben. Anschaffungen und bauliche Maßnahmen sowie Schönheitsreparaturen über 1.500 € fallen nicht unter sonstige Ausgaben und sind über diese Richtlinie nicht förderfähig.

Förderung weiterer Stellenanteile
Angebotsform
Einrichtungen nach
KitaVO
Fachkräfte
„Stellenschlüssel“
Pauschale für Sonstige Ausgaben
1h Früh-/Spätbetreuung in Ganztagesbetreuungsgruppen*
Ein- und mehr-gruppig
0,36
0 €
Leitungsfreistellung pro Gruppe
Ein- und mehr-gruppig
0,09
0 €

*Die Früh-/Spätbetreuung, max. 2 h pro Tag, wird nach Antrag für maximal die Hälfte aller Ganztagesgruppen nach KiTaVO (§ 1 Abs. 2 bis 5 KitaG) eines Trägers gefördert.
GTE-Gruppen ohne Horte haben eine tägliche Öffnungszeit von 8 und mehr Stunden. Horte haben eine tägliche Öffnungszeit von 6 und mehr Stunden. In den Ferien beträgt die tägliche Öffnungszeit der Horte 8 und mehr Stunden.

Daneben kann (im Rahmen der Betriebserlaubnis) von der Möglichkeit des Platz-Sharings Gebrauch gemacht werden, d.h. 2 Kinder teilen sich einen Platz.


2.1 Personalausgaben

Gefördert werden 85 % der tatsächlichen Personalausgaben* für Fachkräfte (Anzahl der förderfähigen Fachkraftstellen lt. Stellenschlüssel unter Punkt 1.). Die Förderung erfolgt belegungsunabhängig mit Ausnahme der Hortgruppen. Bei Hortgruppen wird ausschließlich der mit Stuttgarter Kindern belegte prozentuale Anteil gefördert.

*Zu den Personalausgaben zählen das Grundentgelt und Entwicklungsstufen, Zuwendung (Jahressonderzahlung), Tarifliche Zulagen, Vermögenswirksame Leistung (tarifliche), Krankenbezüge, Urlaubsvergütung (nicht Urlaubsabgeltung), Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung inkl. Umlage des Gemeindeversicherungsverbandes, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Umlage zur Zusatzversorgung / Beiträge zur Altersversorgung (ca 5,5% des Einkommens, davon 0,15 % Arbeitnehmeranteil).
2.2 Sonstige Ausgaben (pro Gruppe)

Angebotsform
Pauschale für
sonstige Ausgaben
Förder-satz
Förderbetrag
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
18.500 €
63 %
11.655 €
VÖ 0-3
(6 h Öffnung)
18.500 €
68 %
12.580 €
GTE 0-3
(Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
25.000 €
68 %
17.000 €
GTE 3-6 und
GTE alters- und betriebsformengemischt
25.000 €
63 %
15.750 €
GTE 6-14
(Hort)
25.000 €
63 %
15.750 €

2.4 Mittagessen

Mit Ausnahme der Angebotsform VÖ 3-6 erfolgt die Förderung als jährliche Pauschale.
Angebotsform
Fördergrundlage
Förderbetrag
GTE 10 Plätze
225 Tage mal 10 Plätze mal 1,10 €
2.475 €
GTE 15 Plätze
225 Tage mal 15 Plätze mal 1,10 €
3.713 €
GTE 20 Plätze
225 Tage mal 20 Plätze mal 1,10 €
4.950 €
GTE Betriebsformen- und altersgemischt
20 – 25 Plätze
225 Tage mal 10 GTE- Plätze
mal 1,10 €
2.475 €
VÖ 0-3
12 Plätze
225 Tage mal 12 Plätze mal 1,10 €
2.970 €
Kindergartenbetreuung 6h
Anzahl ausgegebener Essen mal 1,10 €
Individuelle Berechnung

Für Bonuscardinhaber, die einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung haben (BuT), entfällt der städt. Essenszuschuss. Die Förderung reduziert sich um monatlich 22 € pro Kind.


3. Anrechnung von Landeszuschüssen

Der vom Land gewährte Hortzuschuss zu den Betriebskosten wird auf den städt. Zuschuss angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diesen Zuschuss zu beantragen. Die Stadt kompensiert keine nicht beantragten / nicht gewährten Landeszuschüsse.


4. Bedarfsplanung, Antragsstellung, Vorauszahlung, Abrechnung,
Landesstatistik


Bedarfsplanung

Die Träger sind verpflichtet:

Kommt ein Träger diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der freiwillige städt. Zuschuss pro Gruppe um jährlich 5.000 € gekürzt werden.

Antragsstellung

Nur bei Angebotsumstellung und Angebotserweiterung ist zwingend ein fristgerechter Antrag zu stellen. Vor der Umsetzung vom Gemeinderat beschlossener Angebotsumstellungen und Angebotserweiterungen ist mittels Vordruck eine schriftliche Mitteilung über die Inbetriebnahme/Änderung zu machen.


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