Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 286/2020
Stuttgart,
07/17/2020



Zuwendungen 2020 an Schulen in freier Trägerschaft



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich22.07.2020



Beschlußantrag:

1. Für die in Anlage 1 aufgeführten allgemeinen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) in freier Trägerschaft werden im Haushaltsjahr 2020 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Zuwendungen im Gesamtbetrag von 2.644.829 Euro bewilligt.

2. Für die Zuwendungshöhe wird für die Monate September bis Dezember 2020 ein erhöhter Satz von 45% der Sachkostenbeiträge 2018 nach dem Finanzausgleichsgesetz je Stuttgarter Schülerin und Schüler zugrunde gelegt.

3. Für die Abendrealschule Stuttgart, das Kolping Abendgymnasium und das Abendgymnasium der Volkshochschule Stuttgart e. V. – alle drei sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Bereich der Erwachsenenbildung – werden in Anlehnung an die Zuwendungspraxis für die unter Ziffer 1 genannten Schulen in freier Trägerschaft – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Zuwendungen im Gesamtbetrag von 22.839 Euro bewilligt.

4. Der Aufwand in Höhe von 2.667.668 Euro in 2020 wird im Teilergebnishaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben, Kontengruppe 43100 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke gedeckt.

5. Über die Zuschüsse 2021 wird aufgrund der erhöhten Aufwendungen und Verpflichtungen für die Folgejahre im Kontext des Nachtragshaushalts und der Einspargebote für 2021 separat entschieden. Die Förderung im Jahr 2021 erfolgt unter dem Haushaltsvorbehalt der Finanzierbarkeit.




Begründung:


Die in Anlage 1 genannten, auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden, allgemeinen Schulen und SBBZ in freier Trägerschaft sowie die Abendschulen erhalten – wie auch im Vorjahr – ohne Rechtsverpflichtung eine Zuwendung zu den laufenden sächlichen Kosten (Betriebskostenzuschuss) von der Stadt. Nach §17 Abs. 6 Privatschulgesetz kann das Land die Gewährung staatlicher Zuschüsse davon abhängig machen, dass die Schule von der Kommune, in der sie sich befindet, einen angemessenen Beitrag erhält.

Die Zuwendungshöhe der Stadt Stuttgart orientiert sich an der Anzahl der Stuttgarter Schülerinnen und Schüler und an dem für die Schulart geltenden Sachkostenbeitrag des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Darüber hinaus wird von der Stadt Stuttgart eine finanzielle Förderung für Schulen in freier Trägerschaft in Form ermäßigter Erbbauzinsen und ermäßigter Überlassungsentgelte geleistet. Im Jahr 2019 betrugen diese mittelbaren Zuwendungen 673.665 Euro.


1. Allgemeine Schulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)

1.1 Zuwendungssätze

Seit 2010 betragen die Pauschalbeträge 45% des Sachkostenbeitrages 2002. Mit dem Beschluss zum Doppelhaushalt 2020/2021 hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2019 die Fördersatz auf 45% der Sachkostenbeiträge 2018 festgelegt. Ein erhöhter Förderungssatz wurde für die Monate September bis Dezember 2020 angenommen. Dafür wurden für das Haushaltsjahr 2020 die Mittel im Schulhaushalt um 400.000 Euro aufgestockt.

Über die Zuwendungen 2021 wird aufgrund der erhöhten Aufwendungen und Verpflichtungen für die Folgejahre im Kontext des Nachtragshaushalts und den Einspargeboten für 2021 separat entschieden.

Für die Grundschülerinnen und Grundschüler bzw. die Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen wird wie bisher auch der Sachkostenbeitrag der Realschulen angesetzt, da nach dem FAG keine Sachkostenbeiträge für Kinder an Grundschulen vorgesehen sind. Aus der Übersicht (Anlage 1) sind die auf dieser Grundlage errechneten Zuwendungen pro Schülerin und Schüler sowie die Zuschusssummen für die einzelnen Schulen ersichtlich.


1.2 Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Albert-Schweitzer-Schule und Dietrich-Bonhoeffer-Schule)

1.2.1 Inklusion: Sonderfall – kooperative Organisationsform

Neben der kooperativen Organisationsform (früher z. T. als Außenklassengeführt) gibt es weitere öffentliche allgemeine Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler der privaten SBBZ mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung inklusiv unterrichtet werden. Die Schülerinnen und Schüler bleiben jedoch schulorganisatorisch den privaten SBBZ zugeordnet. Den Sachkostenbeitrag des Landes erhält die Schulträgerin der privaten SBBZen (Stiftung Jugendhilfe aktiv), die Kosten der inklusiven Beschulung entfallen jedoch auf die Schulträgerin der (aufnehmenden) öffentlichen Schule, die Stadt Stuttgart.

Um diese kooperativen Organisationsformen in Inklusionsangebote gemäß Schulgesetz überführen zu können, werden die hierzu notwendigen personellen Ressourcen vom Land sukzessive ausgebaut. Bisher reichen diese jedoch noch nicht aus. Daher sind zusätzliche Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem privaten Schulträger zu finanziellen Ausgleichen notwendig und solange aufrecht zu erhalten, wie die erforderlichen Ressourcen vom Land nicht in ausreichendem Umfang bereitgestellt werden können.

Mit der Stiftung Jugendhilfe aktiv e. V. wurde im Jahr 2016 ein Kostenausgleich vereinbart. Bei der Berechnung der städtischen Zuwendung an die Schulen in freier Trägerschaft wird die Schülerzahl dieser noch bestehenden inklusiven kooperativen Organisationsform heraus gerechnet. Für die Zuwendung 2020 sind das 105 Schülerinnen und Schüler der Albert-Schweitzer-Schule (im Vorjahr: 93) sowie 17 Schülerinnen und Schüler der Dietrich-Bonhoeffer-Schule (im Vorjahr: 15). Nach dieser Vereinbarung zum Kostenausgleich wird auch 2020 verfahren.


1.2.2 Finanzierung der Schulen für Erziehungshilfe am Heim

Seit dem Jahr 2001 gilt eine geänderte Entgeltregelung auf Grund eines Rahmenvertrages zu §78 f SGB VIII bzgl. der Finanzierung der Schulen für Erziehungshilfe am Heim. Dieses System bedeutet für den Bereich der Schulen für Erziehungshilfe am Heim eine Abkehr vom Einheitspflegesatz pro Einrichtung und die Umstellung auf ein nach Leistungsbereichen differenziertes Entgeltsystem, das jedoch die Kosten für Erziehungshilfe und Schulbereich vermischt. Dadurch erhalten die privaten Schulen für Erziehungshilfe (SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) auf Antrag die um die Schulentgelte erhöhten Beträge. Beide Schulen haben entsprechende Anträge gestellt.

Um nach außen deutlich zu machen, dass die Stadt- und Landkreise zu einer unbefristeten Übernahme der Schulkosten nicht bereit sind, hat der Städtetag Baden-Württemberg den Rahmenvertrag bezüglich der Schulen für Erziehungshilfe am Heim zunächst zum 31.12.2002 gekündigt. Gleichzeitig wurde den Jugendhilfeträgern empfohlen, zunächst weiterhin die vereinbarten Entgelte für die Schulen in Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe zu übernehmen.

Von der Schiedsstelle wurde einer der Anträge als Musterverfahren verhandelt. Es liegt noch immer keine abschließende Entscheidung vor.

Um die Zahlungsabwicklung zu vereinfachen und Überzahlung zu vermeiden, wurde vereinbart, dass das Schulverwaltungsamt dem Jugendamt den städtischen Zuschuss überträgt. Das Jugendamt stockt diesen Satz um den Betrag auf, der zur Erreichung der Entgelte nach der Rahmenvereinbarung fehlt. Der Anteil des Schulverwaltungsamts beträgt im Haushaltsjahr 2020 für 264 Schülerinnen und Schüler (131 an der Albert-Schweitzer-Schule sowie 133 an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule) insg. 235.105 Euro.

Das bisherige Verfahren soll bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weitergeführt werden.

1.2.3 Miete für die Nutzung von Schulräumen

Albert-Schweitzer-Schule
Neben der gruppenbezogenen, inklusiven Kooperationsform (siehe 1.2.1) hat die Albert-Schweitzer-Schule als weitere Organisationsform Außenklassen an der GWRS Ostheim, der Hohensteinschule und der Seelachschule eingerichtet. Da die Schule bzw. deren Trägerin eine Zuwendung zu den laufenden Betriebskosten erhält, wäre eine gleichzeitige unentgeltliche Überlassung von Schulräumen eine Doppelförderung des gleichen Sachverhalts. Gleichzeitig ist zu verhindern, dass der privaten Schulträgerin eine Finanzierungslücke entsteht, da eine Berücksichtigung der Mietkosten durch das Jugendamt bzw. die mit dem Jugendamt abgeschlossene Rahmenvereinbarung für den Bereich Erziehungshilfe erst durch eine neu verhandelte Vereinbarung aufgefangen werden kann. Der Zuschuss, den das Schulverwaltungsamt an das Jugendamt überträgt, wird daher – wie im Vorjahr – um das Mietentgelt (ca. 47.722 Euro Miet- und Nebenkosten für das Schuljahr 2019/2020) vermindert.

Dietrich-Bonhoeffer-Schule
Die Dietrich-Bonhoeffer-Schule hat an der Carl-Benz-Schule, Körschtalschule
Plieningen und der Heilbrunnenschule als kooperative Organisationsform Außenklassen gebildet. Hier wird analog der Albert-Schweitzer-Schule verfahren. Der Zuschuss,
den das Schulverwaltungsamt an das Jugendamt überträgt, wird um das Mietentgelt (ca. 44.571 Euro Miet- und Nebenkosten für das Schuljahr 2019/2020) vermindert.


2. Abendrealschule und Abendgymnasium

Seit 2003 beträgt der Zuwendungssatz für die Abendschulen 15% des für die jeweilige Schulart maßgeblichen Sachkostenbeitrages nach dem FAG von 2002. In Umsetzung des Beschlusses zum Doppelhaushalt wird ab Schuljahr 2020/2021 der Sachkostenbeitrag 2018 für die Berechnung zugrunde gelegt.

Die Zuschüsse 2020 berechnen und verteilen sich wie folgt:





Finanzielle Auswirkungen

Der Aufwand in Höhe von 2.667.668 Euro in 2020 wird im Teilergebnishaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben, Kontengruppe 43100 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke gedeckt. Im Haushaltsjahr 2020 wurden hierfür 2.626.000 Euro veranschlagt. Darüber hinaus sind 208.000 Euro für das Investitionsförderungsgesetz Baden-Württemberg bereitgestellt.

Der Fehlbetrag von 41.068 Euro wird innerhalb des Teilhaushalts 400 – Schulverwaltungsamt – gedeckt.

Der Verzicht auf die Erhöhung des Zuschusses auf 45 % auf Basis des Sachkostenbeitrages des Jahres 2018 im Jahr 2021 hat zur Folge, dass lediglich ein Planansatz in Höhe 2.232.000 Euro für das Jahr 2021 vorliegt und somit den Schulen in freier Trägerschaft 1.200.000 Euro weniger zur Verfügung steht als bei einer Zuschusserhöhung. Zu den weiteren finanziellen Auswirkungen für das Jahr 2021 wird auf den Abschnitt 1.1 verwiesen.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Zuwendungsberechnung

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