Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1185/2015
Stuttgart,
11/03/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 09.11.2015



Stuttgarter Integrations- und Arbeitsmarktprogramm für Frauen (SINA)

Beantwortung / Stellungnahme

Vorab soll zunächst auf zwei Aussagen aus den Anträgen eingegangen werden.

Förderung von Frauen entsprechend ihres Anteils

In 2014 lag der Sollwert nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, nachdem Frauen entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen gefördert werden sollen, im SGB II bei 45,4 %. Der tatsächlich erreichte Förderanteil lag dabei bei 45,2 %, womit das Ziel einer anteilsgerechten Förderung der Frauen fast erreicht wurde. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2013 verbesserte sich der Wert des relativen Förderanteils für Frauen um 3,8 Prozentpunkte. Da der Geschäftsplan 2015 gegenüber dem Geschäftsplan 2014 eine Erhöhung der Mittel für frauenspezifische Maßnahmen in Höhe von etwa 600 TEUR vorsieht, ist davon auszugehen, dass im laufenden Geschäftsjahr der zu realisierende Förderanteil die Mindestbeteiligung deutlich übertreffen wird. Soweit der Gemeinderat im Rahmen des Geschäftsplans 2016 dem Vorschlag einer weiteren Aufstockung der frauenspezifischen Förderung innerhalb des Eingliederungstitels des Jobcenters zustimmen wird, ist auch perspektivisch nicht mit einem unzureichenden Frauenförderanteil zu rechnen.

Alleinerziehende Frauen mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit

In Stuttgart liegt der Anteil der Frauen an den Alleinerziehenden bei etwa 93,8 Prozent. 1.560 Alleinerziehende, die im Juni 2015 Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielten, erhielten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. 920 Alleinerziehende hatten ein monatliches Einkommen von unter 850 Euro im Monat, davon 620 Alleinerziehende bis zu 450 Euro. 17,28% der Frauen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten, arbeiten in Vollzeit.

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach der Hilfebedürftigkeit einer Person. Eine Person ist hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Frauen, die allein „etwas Unterhalt“ erhalten oder einer Beschäftigung nachgehen, die Ihren Lebensunterhalt nicht sichert, sind insofern nicht von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Dies verdeutlichen auch die oben dargelegten Zahlen.

Inhaltlich nimmt die Verwaltung zu den Anträgen wie folgt Stellung:
Zwar ist es denkbar, dass alleinerziehende Frauen, sofern sie sehr hohe Unterhaltszahlungen erhalten und Ihnen darüber hinaus andere vorrangige Transferleistungen außerhalb des SGB II zustehen, trotz prekärer Beschäftigung nicht auf Grundsicherung angewiesen sind. In der Praxis werden alleinerziehende Frauen in prekärer Beschäftigung jedoch regelmäßig einen Grundsicherungsanspruch haben. Die Verwaltung sieht den entsprechenden Problemdruck quantitativ und qualitativ daher maßgeblich im SGB II verortet.

Aus diesem Grund ist von Seiten des Jobcenter Stuttgart eine Förderung des Projektes in der Maßnahmenplanung 2016 und darüber hinaus geplant. Die Umsetzung des Projektes erlaubt dahingehend Rückschlüsse, ob und wie die Zahl der Alleinerziehenden etwa mit Mini- und Midi- Jobs wirksam durch das Projekt beeinflusst werden kann. Darüber hinaus wird nach einer ersten Modellphase auch eine Aussage möglich sein, ob und wenn ja welche komplementären Grundsicherungsleistungen für das Modellprojekt erfolgskritisch sind.

Aus den oben genannten Gründen hält die Verwaltung eine zusätzliche Förderung außerhalb des SGB II zum gegenwertigen Zeitpunkt für nicht angezeigt.


Im Juni 2015 gab es im Jobcenter Stuttgart 4.019 Alleinerziehenden - Bedarfsgemeinschaften und 1.147 alleinerziehende Arbeitslose. Das Jobcenter Stuttgart plant aus diesem Grund die Ausschreibung einer entsprechenden Maßnahme, die niedrigschwellig auf das Erkennen von Ausbildungspotentialen und auf die Hinführung einer entsprechenden Qualifizierung abzielt. Fallübergreifendes Ziel ist es, durch die systematische Analyse von Fallverläufen Empfehlungen für ein insgesamt abgestimmtes Beratungs- und Maßnahme-angebot zu erarbeiten.

Generell sieht die Verwaltung analog zu der obigen Ausführung den Problemdruck maßgeblich bei den Alleinerziehenden innerhalb der Grundsicherung verortet und erwartet, dass die Maßnahme einen wirksamen Ansatz für hilfebedürftige alleinerziehende Frauen darstellen kann. Für eine Förderung von Maßnahmeplätzen außerhalb der Grundsicherung lässt sich aus Sicht der Verwaltung die Kontur des Problemdrucks nicht hinreichend erkennen. Insofern sollte aus Sicht der Verwaltung zum Beginn der Modellphase der Fokus der Maßnahme auf dem konkret fassbaren Problemdruck liegen, der sich innerhalb der Grundsicherung abzeichnet.

Eine kommunale Förderung in Höhe von je 50.000 Euro ist bereits im Budget der Arbeitsförderung für 2016 und 2017 veranschlagt. Geplant ist eine gemeinsame öffentliche Ausschreibung von Jobcenter und Arbeitsförderung. Es wird davon ausgegangen, dass mit den 50.000 € jährlich ca. 70 kommunal finanzierte Maßnahmeteilnehmerinnen beraten werden können. Dies entspricht auch dem Bedarf, so dass eine Aufstockung der Platzzahlen und des Haushaltansatzes nicht notwendig ist.

Nach Einschätzung der Verwaltung weisen die Problemlagen der Maßnahmeteilnehmerinnen nicht darauf hin, dass diese atypisch zu den komplexen Problemlagen vieler Frauen innerhalb der Grundsicherung sind. Gerade das Jobcenter sowie die Agentur für Arbeit und die Arbeitsförderung bieten für Frauen in schwierigen Lebenslagen zielgerichtete Beratungsmöglichkeiten an bzw. sichern deren Finanzierung. Die Verwaltung sieht deshalb die Beratung für Frauen in den besonderen Lebenslagen hinreichend abgedeckt und hält eine zusätzlich Förderung für nicht angezeigt.





Michael Föll
Erster Bürgermeister



Vorliegende Anträge/Anfragen

391/2015 CDU
481/2015 Bündnis 90/DIE GRÜNEN
576/2015 SPD
987/2015 FDP









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