Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 1014/2011
Stuttgart,
11/03/2011



Haushalt 2012/2013

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 11.11.2011



Frühe Bildung und Kinderbetreuung kostenlos

Beantwortung / Stellungnahme


Seit der letzten Gebührenerhöhung zum 1. August 2010 werden 0,73 Euro je Betreuungsstunde (bzw. 0,68 Euro bei Nachweis einer FamilienCard), sowie ein pauschaler Kleinkindzuschlag von 50 Euro (bzw. 30 Euro bei Nachweis der FamilienCard) berechnet. Inhaber einer Bonuscard sind von der Gebühr und dem Kleinkindzuschlag befreit.

Für das Kindergartenjahr 2012/2013 wurde eine Gebührenerhöhung in Höhe von 5 Cent auf 0,78 Euro pro Betreuungsstunde (bzw. 0,73 Euro bei Nachweis der FamilienCard) bereits veranschlagt. Die Einnahmen in Höhe von 133.500 Euro in 2012 bzw. 400.000 Euro in 2013 sind bereits berücksichtigt.

Die Ablehnung der bereits veranschlagten Gebührenerhöhung in Höhe von 5 Cent je Betreuungsstunde entsprechend Antrag Nr. 762 Ziff. 2 hat den Verzicht auf Gebühreneinnahmen in Höhe von jährlich 400.000 Euro zur Folge.

Ein vollständiger Verzicht auf Gebühren und Kleinkindzuschlag in Tageseinrichtungen für Kinder innerhalb von 3 Jahren, führt auf der Basis der derzeit gültigen Gebühren (0,73 Euro/Betreuungsstunde bzw. 0,68 Euro/Betreuungsstunde mit FamilienCard) darüber hinaus zu Einnahmeverlusten in Höhe von ca. 6,16 Mio. Euro.

Im Einzelnen stellt sich der stufenweise Verzicht auf Gebühren und Kleinkindzuschlag beim städtischen Träger folgendermaßen dar:

2012/2013
2012 Neu
2013 Neu
2014 Neu
Verwaltungsvorschlag
Ziff. 1
Ziff. 2
Ziff. 3 + 4
Einnahmen nach Verzicht auf Gebührenerhöhung um 5 Cent je BetreuungsstundeEinnahmen nach Gebührenbefreiung der 3-jährigenEinnahmen nach weiterer Gebührenbefreiung der 4-6-jährigenWeitere Gebührenbefreiung für Krippe und Hort
-400.000 Euro
-839.900 Euro
-2.518.200 Euro
-2.800.400 Euro


Wenn die Stadt Stuttgart eine Gebührenfreiheit für den Besuch ihrer Tageseinrichtungen beschließt muss diese Regelung auch für die Einrichtungen der freien Träger gelten, was bedeutet, dass die freien Träger die ausfallenden Gebühren erstattet bekommen müssen.
Da die freien Träger die Höhe ihrer Besuchsgebühren eigenständig festlegen weichen diese zum Teil erheblich von den städt. Sätzen ab.




Vorliegende Anträge/Anfragen

Nr. 752/2011 (SÖS/LINKE) und Nr. 762/2011 Ziff. 2 (SÖS/LINKE)




Isabel Fezer
Bürgermeisterin




<Anlagen>