Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz:
RSO 1411-01
GRDrs
621/2011
Stuttgart,
07/21/2011
Feuerwehrbedarfsplan der Landeshauptstadt Stuttgart - Plausibilitätsprüfung durch externen Gutachter
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.07.2011
27.07.2011
Beschlußantrag:
1. Dem vorliegenden risiko- und bedarfsorientierten Feuerwehrbedarfsplan wird gemäß § 2 Absatz 3 der Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (FwS) zugestimmt.
2. Die Ergebnisse der externen Begutachtung des Feuerwehrbedarfsplans werden zur Kenntnis genommen.
3. Die Verwaltung geht auf der Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans und einer dort ermittelten Jahresnettoleistungszeit von 1.831 Stunden – für Einsatzdienstbeamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in einer 50-Stunden-Woche – von einem Personalmehrbedarf von
insgesamt 14 Stellen
aus.
Vor diesem Hintergrund wird von folgendem Stellenbedarf Kenntnis genommen:
a. Im Bereich des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind
insgesamt 11 Stellen
im Doppelhaushalt 2012/2013 zu schaffen, davon fünf Stellen in A 8 und sechs Stellen in A 9.
b. Im Bereich der Fachabteilungen sind
insgesamt 3 Stellen
im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst im Doppelhaushalt 2012/2013 zu schaffen. Davon je eine Stelle in A 11, A 12 und A 13.
Über die Stellenschaffungen wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2012/2013 entschieden.
4. Von einem weiteren Stellenmehrbedarf
von bis zu 6 Stellen
im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Fachabteilungen wird Kenntnis genommen. Hierzu beabsichtigt die Verwaltung, die entsprechenden Stellen im Doppelhaushalt 2014/2015 zu beantragen.
5. Ein darüber hinaus sich ergebender weiterer Stellenbedarf durch die Umsetzung der im Dienstrechtsreformgesetz (DRG) zum 01.01.2011 als Freiwilligkeitsleistung beschlossenen Vorsorgekuren ist baldmöglichst zu konkretisieren.
6. Vor dem Hintergrund einer auch zukünftig leistungsfähigen Feuerwehr nach § 3 Feuerwehrgesetz (FwG) sind Veränderungen und Einflüsse zeitnah anzuzeigen. Hierzu ist der Feuerwehrbedarfsplan in einem zehnjährigen Rhythmus fortzuschreiben.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Zu 1: Feuerwehrbedarfsplan der Landeshauptstadt Stuttgart
Im Rahmen der Novellierung der Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (FwS) wurde in § 3 Absatz 2 ein Feuerwehrbedarfsplan als Grundlage zur Dimensionierung der Feuerwehr Stuttgart verbindlich festgeschrieben.
Dieses Grundwerk beantwortet die zentrale Frage
„Wie viel Feuerwehr benötigt die Landeshauptstadt Stuttgart?“.
Der Feuerwehrbedarfsplan legt das Schutzniveau im Bereich der Feuerwehr fest. Er konkretisiert, welche Aufgaben in welcher Zeit mit wie viel Personal und in welcher Qualität durch die Feuerwehr zu erbringen sind. Hierdurch wird nicht nur das Schutzniveau festgelegt, sondern vor allem die Organisation „Feuerwehr“ dimensioniert. Insgesamt umfasst der Feuerwehrbedarfsplan Festlegungen zur
4
Systematik der
Gefährdungsanalyse
und deren Ergebnisse,
4
Festlegung einer
„Fünf-Wachen-Strategie“
mit Beibehaltung zweier Feuerwachen in der Innenstadt,
4
Definition der
Schutzziele
und der dort beschriebenen Aufgabenbereiche,
4
Festlegung des
Funktionsstellenplans
und des Jahresstundenbedarfs zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Einsatzdienstes auf den Feuerwachen der Berufsfeuerwehr,
4
Einbindung der ehrenamtlichen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in ein
integriertes Einsatzkonzept
und
4
den
besonderen Bedarf an Aus-, Fort- und Weiterbildung
zum Kompetenzerwerb und -erhalt der Einsatzkräfte.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte ist in Anlage 2 abgedruckt. Der vollumfängliche Feuerwehrbedarfsplan ist als Anlage 3 beigelegt.
Zu 2: Plausibilitätsprüfung durch die Firma RINKE
Am 23.03.2011
hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Feuerwehrbedarfsplan überprüfen zu lassen (GRDrs. Nr. 189/2011). Mit der externen Prüfung wurde die Firma RINKE beauftragt. Als Rechtsnachfolgerin der WIBERA AG für diesen Bereich verfügt RINKE über die Erkenntnisse eines ähnlich lautenden Gutachtens, welches durch den Gemeinderat bereits Ende der 70er-Jahre in Auftrag gegeben wurde.
Mit diesem Plausibilitätsgutachten wurde der
Feuerwehrbedarfsplan
durch die Firma RINKE
bestätigt
. (siehe Anlage 1).
Im Wesentlichen wird durch den externen Gutachter bestätigt, dass
-
die
Schutzziele realistisch
sind und dem
Stand der Technik
entsprechen,
-
das abgeleitete
Einsatzkonzept
folgerichtig aber immer noch
sehr „moderat
“ ist,
-
das von der Branddirektion gewählte
Löschzugmodell
für Stuttgart
plausibe
l,
richtig
und als
wirtschaftlichste Variante
zu bewerten ist,
-
Stuttgart sich im bundesweiten Vergleich mit der Vorhaltung von Grundschutzfunktionen (hauptamtliches Personal der Löschzüge) sehr sparsam wirtschaftet,
-
die
Freiwillige Feuerwehr
bereits
im erheblichen Maße
in die Vorhaltung und somit auch in die Erreichung der Schutzziele
eingebunden
ist. Erst durch die Einbindung der freiwilligen Kräfte – vor allem in den Stadtrandbereichen – können die Schutzziele zufriedenstellend erreicht werden. Diese
Berücksichtigung der Freiwilligen Feuerwehr ermöglicht der Berufsfeuerwehr die Festlegung auf lediglich 5 Standorte mit insgesamt nur 60 Grundschutzfunktionen,
-
eine über diese Einbindung in die zeitkritische repressive Gefahrenabwehr hinausgehende
Einrechnung der Freiwilligen Feuerwehr in die Funktionsvorhaltung weder realistisch noch im Ehrenamt leistbar
ist. Sollten sich die Einsatzstärken und vor allem die Tagesalarmsicherheit der Freiwilligen Feuerwehr in Zukunft negativ entwickeln, erscheinen zur Abdeckung der Schutzziele insbesondere in Vaihingen und Zuffenhausen die Errichtung von Feuerwachen der Berufsfeuerwehr notwendig. Dies hätte nicht nur
bauliche Investitionen
sondern auch
zusätzliches Personal zur Folge
,
-
die
Entwicklung des Risiko- und Gefahrenpotenzials
der
letzten 30 Jahre nicht
in gleichem Maße durch die
Erhöhung der Einsatzfunktionen
im Grundschutz
abgebildet wurde
.
Darüber hinaus wird durch den Gutachter in den
Fachabteilungen
für die Integrationsdienste ein Personalmehrbedarf von
neun Stellen im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
benannt.
Zu 5: Einführung von Vorsorgekuren
Mit der Dienstrechtsreform wurden die Kommunen in Analogie zum Polizeivollzugsdienst ermächtigt, für die Einsatzdienstbeamten der Berufsfeuerwehr Vorsorgekuren als Freiwilligkeitsleistung zu gewähren. Je nach Ausgestaltung dieser Vorsorgekuren ergibt sich ein weiterer Stellenbedarf für den feuerwehrtechnischen Dienst. Um in dieser Angelegenheit zwischen den Städten mit Berufsfeuerwehren ein gleichförmiges Vorgehen zu erzielen, wurde beim Städtetag eine Arbeitsgruppe unter der Federführung der Städte Mannheim und Stuttgart eingerichtet. Diese sollen gemeinsam mit dem KVBW eine Empfehlung zur Umsetzung der Vorsorgekuren erarbeiten. Je nach Ausgestaltung der Vorsorgekuren hinsichtlich Eintrittsalter, Kurdauer und Wiederholungszeitraum ergibt sich ein unterschiedlicher Personalmehrbedarf für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr.
Finanzielle Auswirkungen
Für die 14 Stellenschaffungen im Stellenplanverfahren zum Doppelhaushalt 2012/2013 gemäß Beschlussziffer 3 sind die Personalmehrkosten mit rd. 1 Mio. € pro Jahr anzusetzen. Darüber hinaus sind einmalig Ausstattungskosten für Dienst- und Schutzkleidung in Höhe von 50.000 € beim Sachkonto 42610000, Kostenstelle 37009431 zu veranschlagen.
Beteiligte Stellen
Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.
Erledigte Anträge/Anfragen
Antrag Nr. 42/2011
Dr. Martin Schairer
Anlagen
3
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Anlage 1 zu GRDrs 621_2011 - Zusammenfassung_Plausibilitätsprüfung_RINKE.pdf
Anlage 2 zu GRDrs 621_2011 - Kurzfassung Feuerwehrbedarfsplan LHS.pdf
Anlage 3 zu GRDrs 621_2011 - Feuerwehrbedarfsplan LHS.pdf